Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze

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Architekten

Eintragung in die Architektenliste

BGH, Urt. v. 25.3.2010, I ZR 68/09, Ls. – Freier Architekt

Die Bestimmung des § 2 des Baukammerngesetzes Nordrhein-Westfalen, wonach die Tätigkeit als Architekt im Land Nordrhein-Westfalen unter dieser Bezeichnung grundsätzlich nur ausüben darf, wer in die Architektenliste der zuständigen Architektenkammer des Landes eingetragen ist, stellt eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar, die auch insofern mit dem Unionsrecht in Einklang steht, als sie keine Ausnahme für den Fall vorsieht, dass ein in Nordrhein-Westfalen niedergelassener Architekt als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates (einschließlich Deutschlands) bereits in der Architektenliste eines EU-Mitgliedstaates eingetragen ist.

OLG Bamberg, Beschl. v. 1.2.2021, 3 U 362/20, II.1

Art. 1 BayBauKG untersagt nicht nur die Verwendung der Berufungszeichnung "Architekt", sondern in Art. 1 Abs. 4 BayBauKG zudem die Verwendung von Wortverbindungen mit dieser Berufsbezeichnung oder ähnliche Bezeichnungen. Somit scheint schon der Gesetzgeber die Auffassung des Beklagten, es bestehe ein kategorialer Unterschied zwischen den Begriffen "Architektur" und "Architekt" nicht geteilt zu haben. Ein solcher ist auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht anerkannt. Mit der Bezeichnung "Architektur" wird vielmehr der Eindruck erweckt, dass der Inhaber oder die maßgeblich Verantwortlichen des Unternehmens Architekten sind oder jedenfalls im Übrigen in maßgeblicher Weise Architekten beschäftigt werden und Architektenleistungen im Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit stehen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2002 – 4 U 2/02 –, juris Rn. 33). Der Begriff "Architektur" bezeichnet nicht lediglich einen Tätigkeitsbereich, sondern weist auf Leistungen hin, die von Mitgliedern des Berufsstandes der Architekten erbracht werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.02.2003 – 6 U 15/02 –, WRP 2003, 782; OLG Hamm, Beschluss vom 27.08.2019 – I-4 U 39/19 –, juris Rn. 8).

Vor diesem Hintergrund ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits die Wortkombination "Ingenieurbüro für Architektur" als irreführend angesehen worden (OLG Frankfurt, Urteil vom 28.07.1999 – 13 U 61/99 –, juris Rn. 39; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.12.1986 – 2 W 51/86 –, WRP 1987, 510).