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Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze

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Registrierungen, Zulassungen

Die Tätigkeit in einem bestimmten Beruf oder in einem bestimmten sachlichen oder räumlichen Bereich oder der Vertrieb von Produkten oder das Angebot und die Erbringung von Dienstleistungen hängen bisweilen von Zulassungen und Registrierungen ab. Soweit entsprechende gesetzliche Vorschriften zur Zulassung und/oder Registrierung bestehen, handelt es sich in der Regel um Marktverhaltensregelungen.

Die Kommentierung im Online-Kommentardeckt bei weitem nicht alle einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu Registrierungen und/oder Zulassungen ab. Sie wird sporadisch ergänzt, wenn ein Oberinstanzgericht sich wieder einmal mit einer neuen gesetzlichen Bestimmung befasst hat.

OLG Hamm, Urt. v. 24.3.2026, 4 U 108/25, Tz. 83

Die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung ohne die entsprechende Erlaubnis ist stets irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 UWG (Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5 Rn. 4.163).

OLG Hamm, Urt. v. 24.3.2026, 4 U 108/25, Tz. 86

Selbst wenn der Beklagte berechtigt wäre, in Belgien die Bezeichnung als “Patentanwalt” zu führen, gilt gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 EuPAG, dass bei der Tätigkeit eines ausländischen „Patentanwaltes“ eine Verwechslung mit der offiziellen Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ nach § 18 Abs. 4 PAO ausgeschlossen sein muss. Das bedeutet, dass natürliche Personen aus solchen Ländern, in denen - wie in Belgien - deutsch eine Amtssprache ist und deshalb die Bezeichnung „Patentanwalt“ gleichlautend sein kann, ein Zusatz zu machen ist, der auf den Herkunftsstaat hinweist (Reinhard, in: Weyland, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 13 EuPAG Rn. 3). Anderenfalls wäre eine Verwechslung mit der in Deutschland besonders geschützten Bezeichnung als „Patentanwalt“, die gemäß § 18 Abs. 1 und 4 PAO eine Zulassung bei der Patentanwaltskammer voraussetzt, gerade nicht gewährleistet.

OLG Hamm, Urt. v. 24.3.2026, 4 U 108/25, Tz. 93

Zwar sind die Begriffe „Markenanwalt“ und „Designanwalt“ - anders als der des „Patentanwalts“ nach § 18 Abs. 4 PAO - keine nach deutschem Recht besonders gesetzlich geschützte Berufsbezeichnungen, so dass ein Rechtsbruch im Sinne von § 3a UWG insoweit ausscheidet. Der Beklagte verstößt insbesondere durch die Verwendung dieser Begriffe nicht gegen § 12 Abs. 4 BRAO, weil danach entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift nur die unmittelbare Verwendung der Berufsbezeichnung als „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“ geschützt ist.

OLG Hamm, Urt. v. 24.3.2026, 4 U 108/25, Tz. 97

Es spricht bereits einiges dafür, dass der angesprochene Verkehrskreis allein aufgrund des zweiten Wortteils “-anwalt” davon ausgehen wird, dass der Beklagte zugelassener Rechtsanwalt ist. Es mag durchaus zutreffen, dass der Begriff “Anwalt” rein nach seiner Wortbedeutung keineswegs zwingend einen Rechtsanwalt meint, sondern auch im Sinne eines „Sachwalters“, also allgemein im Sinne eines Interessenvertreters gebraucht werden kann. Dessen ungeachtet wird im allgemeinen Sprachgebrauch umgangssprachlich häufig etwa davon gesprochen, dass ein “Anwalt” aufgesucht werde, wenn ein “Rechtsanwalt” gemeint ist. Letztlich bedarf das hier aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls in Verbindung mit einem davor geschalteten Wortteil, das einen fachlichen Bezug zu einem bestimmten Rechtsbereich herstellt, wird der Begriff eindeutig als Hinweis auf die Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltschaft verstanden (siehe z.B. LG Regensburg, Urteil vom 28.02.2002 - 1 HKO 34/02, AnwBl. 2002, 366 für den Begriff des “Finanzanwalts”; zustimmend Weyland, a.a.O., § 12 BRAO Rn. 21).