Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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2. klar und eindeutig

§ 4 Nr. 5 (alt) UWG verlangte, dass die Teilnahmebedingungen klar und eindeutig angegeben werden müssen. Nach § 5a Abs. 2 UWG dürfen die Teilnahmebedingungen, soweit sie als wesentlich anzusehen sind, nicht vorenthalten werden. Nach § 5a Abs. 2 Satz 2 UWG bedeutet Vorenthalten auch

  1. das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
  2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise, und
  3. die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

 Insoweit kann auf die frühere Rechtsprechung zu § 4 Nr. 5 UWG  zurückgegriffen werden .

Eine klare und eindeutige Bestimmung, wann die Teilnahmebedingungen ausreichend klar und eindeutig angegeben werden, gibt es nicht.

EuGH, Urt. v. 18.10.2011, C‑428/11, Tz. 56 - Purely Creative Ltd

Es ist Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob die gegebenen Informationen für das Zielpublikum der Praktik so klar und verständlich sind, dass ein Durchschnittsmitglied der betreffenden Gruppe eine informierte Entscheidung treffen kann.

Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Bei einer Blickfangwerbung sind u.a. die dazu entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen.

BGH, Urt. v. 9.7.2009, I ZR 64/07, Tz. 10 – FIFA-WM-Gewinnspiel

Die Tatbestandsmerkmale "klar und eindeutig" gestatten eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls.

BGH, Urt. v. 14.4.2011, I ZR 50/09, Tz. 21 - Einwilligungserklärung für Werbeanrufe

Bei der Beurteilung der Frage, ob Teilnahmebedingungen klar und eindeutig dargestellt sind, kommt es auf die Form und den Inhalt der mitgeteilten Angaben an. Die Angaben müssen hinreichend wahrnehmbar und verständlich sein. Die Angesprochenen müssen sie ohne Schwierigkeiten erfassen können und sie dürfen nicht im Zweifel gelassen werden, welche Bedingungen im Einzelnen gelten. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers. Mangelnde Transparenz ist vor allem dann anzunehmen, wenn Begriffe mit mehrdeutigem Inhalt verwendet werden.

 

Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6Iwgb9nrR