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Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

§ 6 HWG (Gutachten, Zeugnisse etc.)

§ 6 HWG

Unzulässig ist eine Werbung, wenn

1. Gutachten oder Zeugnisse veröffentlicht oder erwähnt werden, die nicht von wissenschaftlich oder fachlich hierzu berufenen Personen erstattet worden sind und nicht die Angabe des Namens, Berufes und Wohnortes der Person, die das Gutachten erstellt oder das Zeugnis ausgestellt hat, sowie den Zeitpunkt der Ausstellung des Gutachtens oder Zeugnisses enthalten,

2. auf wissenschaftliche, fachliche oder sonstige Veröffentlichungen Bezug genommen wird, ohne daß aus der Werbung hervorgeht, ob die Veröffentlichung das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, den Gegenstand oder ein anderes Mittel selbst betrifft, für die geworben wird, und ohne daß der Name des Verfassers, der Zeitpunkt der Veröffentlichung und die Fundstelle genannt werden,

3. aus der Fachliteratur entnommene Zitate, Tabellen oder sonstige Darstellungen nicht wortgetreu übernommen werden.

Für Medizinprodukte gilt dies gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

Sinn und Zweck

OLG Hamburg, Urt. v. 13.8.2026, 3 U 3/26, Tz. 69

Die durch § 6 HWG für die Werbung verlangten Daten sollen dem Werbeadressaten, insbesondere aus Kreisen der Fachwelt, weitere Informationen über den behandelten Themenkomplex liefern und ein Urteil über den Inhalt und Beweiswert des Gutachtens oder Zeugnisses erleichtern, denn die Werbeadressaten werden in die Lage versetzt, anhand der durch § 6 HWG vorgeschriebenen bzw. formal fixierten Daten den Aussagegehalt der in Bezug auf das beworbene Heilmittel mitgeteilten Ergebnisse selbstständig und kritisch zu überprüfen und sich so ein Bild von dem therapeutischen Wert des beworbenen Heilmittels zu machen. Insbesondere können sich die Fachkreise Informationen verschaffen über die fachliche Qualität und Reputation des Gutachters, Autors, eventuell vorhandene Beziehungen zum Werbenden sowie Qualität und Aktualität des Gutachtens. Die Tatbestände des § 6 HWG sind als formal auszulegende abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet (Senat, PharmR 2024, 376, Rn. 64).

OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.7.2021, 6 W 43/21

§ 6 HWG sieht zum Ausgleich für die erhöhte Glaubwürdigkeit, die Gutachten oder Zeugnissen zukommt, für Gutachtenwerbung bestimmte formale Voraussetzungen vor. Das Fachpublikum, an das sich die Werbung richtet, soll mithilfe dieser Angaben in die Lage versetzt werden, die mitgeteilten Ergebnisse kritisch und selbstständig zu überprüfen. Diese Angaben müssen so beschaffen sein, dass damit die Veröffentlichung ohne Weiteres aufgefunden und besorgt werden kann (Meier/von Czettritz/Gabriel/Kaufmann, Pharmarecht, § 8 Rn 57). Nicht ausreichend ist daher, dass etwaige Studienergebnisse bei den Zulassungsbehörden oder dem pharmazeutischen Unternehmer abgerufen werden könnten. Verlangt wird vielmehr die unmittelbare Angabe der in § 6 HWG aufgeführten Daten, also dass die Veröffentlichung und die Fundstelle genannt werden (OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 365 f.)

Richtlinienkonformität

OLG Hamburg, Urt. v. 13.8.2026, 3 U 3/26, Tz. 79 f

§ 6 Nr. 1 und 2 HWG setzen Art. 92 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/83/EG ordnungsgemäß um. Gemäß Art. 92 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG müssen alle Informationen, die in Unterlagen enthalten sind, die im Rahmen der Verkaufsförderung für ein Arzneimittel an die zur Verschreibung oder Abgabe berechtigten Personen abgegeben werden, genau, aktuell, überprüfbar und vollständig genug sein, um dem Empfänger die Möglichkeit zu geben, sich persönlich ein Bild von dem therapeutischen Wert des Arzneimittels zu machen. Insbesondere das Merkmal der „Überprüfbarkeit“ stellt eine hinreichende Legitimationsgrundlage für die in § 6 Nr. 1 und 2 HWG verlangten „Zusatzangaben“ dar, da ohne die aufgeführten Basisdaten eine Überprüfung der Reliabilität und Validität der Gutachten, Zeugnisse, wissenschaftlichen, fachlichen oder sonstigen Veröffentlichungen nicht möglich ist (OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.7.2026, 6 W 38/26; BeckOK.HWG/Reese, 16. Edition, Stand 01.05.2026, § 6 Rn. 104).

Für eine Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2001/83/EG spricht darüber hinaus Art. 87 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der Richtlinie 2001/83/EG, wonach jede Arzneimittelwerbung einen zweckmäßigen Einsatz des Arzneimittels fördern muss, indem sie seine Eigenschaften objektiv und ohne Übertreibung darstellt. Daraus folgt ein striktes Objektivitätsgebot, das sich auch und gerade auf die Nachweisbarkeit und Nachvollziehbarkeit werblicher Aussagen erstreckt (Mand in Prütting, MedizinR, 7. Aufl. 2025, § 6 HWG Rn. 4).