Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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4. Zurückweisung der Abmahnung

Der Empfänger kann eine Abmahnung aus verschiedenen Gründen für unberechtigt halten.

Wer wegen der beanstandeten geschäftlichen Handlung bereits von einem Dritten angemahnt wurde und diesem gegenüber Dritten eine Unterlassungserklärung abgegegeben hat, sollte den Abmahnenden darüber unter namentlicher Nennung des Dritten informieren. Denn eine berechtigte Abmahnung begründet eine Sonderbeziehung eigener Art, die zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Abgemahnten verpflichtet, der durch die Information über die anderweitige Unterlassungserklärung davor bewahrt werden soll, ein unnötiges Gerichtsverfahren einzuleiten (siehe näheres hier).

Wer die Abmahnung für unbegründet hält, muss nichts tun. Er kann abwarten, ob der Abmahnende die Angelegenheit durch die Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens oder eines Klageverfahrens weiter verfolgt oder ruhen lässt. Es kann aber ratsam sein, bei den Gerichten eine Schutzschrift zu hinterlegen und/oder den Abmahnenden über die Gründe zu informieren, weshalb die Abmahnung für unberechtigt gehalten wird. Letzteres sollte in der Regel auch ein Gebot der Höflichkeit sein.

Bevor eine Abmahnung zurückgewiesen wird, sollte ein Rechtsanwalt konsultiert werden, der über einschlägige Kenntnisse im Wettbewerbsrecht oder auf dem Rechtsgebiet verfügt, welches der Abmahnung zugrunde liegt. Denn die Beurteilung, ob eine Abmahnung berechtigt ist, ist mitunter sehr schwierig. Wer die Rechtslage fehlerhaft beurteilt, riskiert erhebliche Kosten, die mit einer gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche verbunden sind, die in der Abmahnung erhoben werden.

Eine Abmahnung ist nicht schon unberechtigt, wenn sie zu weitgehend ist. Es ist dann Sache des Abgemahnten, sie auf den berechtigten Umfang einzuschränken.

OLG Köln, Urt. v. 13.6.20146 U 156/13, II.2.a

Soweit sich aus der außergerichtlichen Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf des wettbewerbswidrigen Verhaltens begründen soll, d. h. die konkrete Beanstandung, so klar und eindeutig ergibt, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann, wird die Abmahnung in ihrer rechtlichen Wirkung nicht dadurch beeinflusst, dass die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu weit geht. Es ist dann Sache des Abgemahnten, durch Abgabe einer – eingeschränkten – Unterlassungserklärung die konkrete Verletzungsform, soweit sie wettbewerbswidrig war, abzudecken und die Wiederholungsgefahr zu beseitigen (Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 1.17).

ACHTUNG: Die Lektüre dieses Kommentars ersetzt den Gang zum Anwalt nicht! Auch wenn Sie glauben, die richtige Seite gefunden zu haben, auf der die Lösung des Problems zu stehen scheint, entspricht es meiner langjährigen beruflichen Erfahrung, dass Laien wesentliche sachlichen oder rechtlichen Aspekte letztlich doch falsch bewerten oder andere Umstände nicht berücksichtigen, obwohl sie von Bedeutung sind. Sie können sich gerne an den Verfasser wenden. Die E-Mail-Adresse und weiteren Kontaktdaten finden Sie hier.