Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Identität und Anschrift (§ 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG)

1. Gesetzeswortlaut (§ 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG)

2. Sinn und Zweck

3. Identität und Anschrift

a. Identität

i. Begründung

ii. Ausnahme

b. Anschrift

i. Filialanschrift

ii. Verweis auf das Internet

c. Bekanntes Unternehmen

d. Angaben eine Logos

3e. Angabe einer Telefonnummer oder Internetadresse

4. Drittunternehmen

5. Unternehmer, für den er handelt

6. Ausnahmen

Gesetzeswortlaut (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 UWG)

Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:

die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt

Der Tatbestand fand sich bis zum 27.5.2022 in § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG und wurde mit Wirkung zum 28.5.2022 nach § 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG verschoben. Inhaltliche Änderungen waren damit nicht verbunden.

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Sinn und Zweck

BGH, Urt. v. 9.10.2013, I ZR 24/12, Tz. 18 – Alpenpanorama im Heißluftballon

Nach dem Sinn und Zweck und dem systematischen Zusammenhang der Bestimmung des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG (a.F.) geht es um die Mitteilung der Anschrift und Identität desjenigen Unternehmers, für dessen Waren oder Dienstleistungen sich der Verbraucher auf der Grundlage des ihm im Sinne des § 5a Abs. 3 Halbsatz 1 UWG (a.F.) gemachten Angebots entscheiden kann.

BGH, Vorlagebeschl. v. 28.1.2016, I ZR 231/14, Tz. 23 f – MeinPaket.de

Die Information über den Vertragspartner erscheint gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG und § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG (a.F.) nicht nur erforderlich, damit der Verbraucher ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufnehmen kann. Vielmehr ist sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers auch deshalb wesentlich, weil dieser dadurch in die Lage versetzt wird, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen, aber auch dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Bonität und Haftung einzuschätzen (vgl. BGH, Urt. v. 18.4.2013, I ZR 180/12, Tz. 13 - Brandneu von der IFA). Die fehlenden Impressumsangaben in der beanstandeten Werbeanzeige können einen Verbraucher dazu veranlassen, das Internetportal der Beklagten aufzusuchen, obwohl er bei Kenntnis von der Identität des anbietenden Unternehmers möglicherweise davon abgesehen hätte, sich näher mit dem beworbenen Angebot zu befassen. Das kommt etwa in Betracht, wenn der Verkäufer in Bewertungsportalen negativ bewertet wird oder der Kunde mit ihm konkrete negative Erfahrungen gemacht hat.

Unerheblich erscheint in diesem Zusammenhang, ob der Kunde die beworbenen Produkte ausschließlich über das Internetportal des Werbenden erwerben kann. Die erst dort gegebenen Informationen erreichen den Verbraucher zwar noch vor dem Kaufabschluss oder sind vor diesem Zeitpunkt abrufbar. Sie erfolgen jedoch zu spät, um ihm eine informationsgeleitete Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob er sich überhaupt näher mit einem der angebotenen Produkte befassen und dafür dieses Internetportal aufsuchen will.

Ebenso BGH, Urt. v. 18.10.2017, I ZR 84/16, Tz. 18 - Kraftfahrzeugwerbung; BGH, Urt. v. 14.9.2017, I ZR 231/14, Tz. 29 - Mein Paket.de

OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.4.2015, I-15 100/14, Tz. 42

§ 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG (a.F.) basiert auf dem Gedanken, dass der Wettbewerbsauftritt nicht anonym und nicht ohne Angabe von bestimmten Adressdaten erfolgen darf. Darüber hinaus ist die Mitteilung der Identität des Vertragspartners auch deshalb für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers wesentlich, weil dieser dadurch in die Lage versetzt wird, den Ruf des Unternehmens im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen, aber auch dessen wirtschaftliche Potenz, Bonität und Haftung einzuschätzen (BGH GRUR 2013, 1169 – Brandneu von der IFA; OLG Celle, Beschluss v. 29.10.2013, 13 W 79/13).

OLG München, Urt. v. 31.3.2011, 6 U 3517/10, II.2.c

Die nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG (a.F.) zur Verfügung zu stellenden Informationen sollen es dem Verbraucher ermöglichen, ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufzunehmen. Wenn der Verbraucher erst ein Verkaufsgeschäft aufsuchen muss, um zu den ihm in der angegriffenen Werbung vorenthaltenen Informationen zu gelangen, so leistet dies dem d in § 5a Abs. 2 und 3 UWG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen, im Zusammenhang mit den angebotenen Waren auf einfache Weise Informationen über das anbietende Unternehmen zu erhalten, nicht in ausreichendem Maße Rechnung.

KG, Urt. v. 28.5.13, 5 U 93/12 (= MD 2013, 592)

§ 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG (a.F.) soll sicherstellen, dass der Verbraucher klare und unmissverständliche Angaben darüber erhält, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt, sodass er ohne Schwierigkeiten und ohne weiteren Ermittlungsaufwand mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen kann.

Zweck der Vorschrift ist es - wie bereits ihr Wortlaut zeigt - nicht, dem Verbraucher den Abschluss des angestrebten Kaufs zu ermöglichen, indem ihm das Auffinden des Geschäftslokals des Werbenden oder der für ihn am günstigsten gelegenen Filiale erleichtert wird. Dann hätte es ausgereicht, die Angabe der Anschrift vorzuschreiben.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.6.2012, 6 W 72/12, Tz. 15

Zweck der Vorschrift des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG (a.F.) ist es nicht nur, dem Verbraucher eine Zuordnung eines Angebotes zu einer bestimmten Verkaufsstelle zu ermöglichen. Vielmehr soll die Informationspflicht nach § 5a Abs. 3 Nr.2 UWG (a.F.) dem Verbraucher klare und unmissverständliche Angaben darüber verschaffen, mit wem er gegebenenfalls in geschäftlichen Kontakt tritt. Diese Informationen sollen es dem Verbraucher ermöglichen, ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufzunehmen (Köhler/Bornkamm, UWG, § 5a Rn 33). Damit soll nicht nur der Abschluss des angestrebten Kaufes ermöglicht, sondern u. a. auch verhindert werden, dass der Verbraucher im Falle einer Auseinandersetzung die exakte Identität und eine Anschrift seines Vertragspartners erst ermitteln muss, an die gegebenenfalls eine Zustellung von Schriftverkehr erfolgen kann.

Ebenso OLG Schleswig, Urt. v. 3.7.2013, 6 U 28/12, Tz. 29; OLG Celle, Beschl. v. 29.10.2013, 13 W 79/13, II.1.c

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Identität und Anschrift

OLG Saarbrücken, Urt. v. 6.3.2013, 1 U 41/12, B.2.b.bb.1

§ 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG (a.F.) generalisiert den Grundgedanken, dass der Wettbewerbsauftritt nicht anonym und nicht ohne Angabe von bestimmten Adressdaten erfolgen darf (vgl. BT-Drucks. 16/10145 S. 26). …. Dahinter steht die Vorstellung, dass dem Verbraucher nicht nur der Abschluss des angestrebten Kaufs ermöglicht werden, sondern dass ihm auch die Möglichkeit gegeben sein soll, im Streitfall ohne weiteren Ermittlungsaufwand seinen Prozessgegner und dessen nach Ort, Postleitzahl und Straße erreichbare Adresse, an die gegebenenfalls eine Zustellung von Schriftverkehr erfolgen kann, herauszufinden. Diesen Anforderungen genügt die Beklagte durch die alleinige Angabe der Adressen ihrer Filialen in den streitgegenständlichen Werbeprospekten nicht. Vielmehr ist sie von Rechts wegen verpflichtet, ihre inländische Geschäftsanschrift i. S. d. § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG anzugeben, da nur so dem Informationsbedürfnis des Verbrauchers hinreichend Rechnung getragen werden kann.

Identität

 OLG Jena, Urteil vom 25. März 2015, 2 U 476/14, II.1.a

Allgemein sprachlich besteht die "Identität" aus den Merkmalen, die eine Person kennzeichnen und sie von anderen unterscheiden. Das entscheidende Kennzeichnungs-und Unterzeichnungsmerkmal einer Person im (hier maßgeblichen) Rechtsverkehr ist der Name. Eine natürliche Person führt dabei Namen im Sinne von § 12 BGB, eine juristische Person im Handelsverkehr ihre Firma (§ 17 HGB), zu der bei Handelsgesellschaften, die juristische Personen sind, auch der Rechtsformzusatz gehört (§ 19 HGB, 4 GmbHG). Ist der Unternehmer verpflichtet, Angaben zu seiner Identität zu machen, kann also nicht auf die Angabe der vollständigen Firma und der Rechtsform verzichtet werden.

BGH, Urt. v. 18.4.2013, I ZR 180/12, Tz. 11 - Brandneu von der Ifa

Die Pflicht zur Information über die Identität des Unternehmers im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG (a.F.) erfordert auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens.

Ebenso schon zuvor: BGH, Urt. v. 18.10.2017, I ZR 84/16, Tz. 18 - Kraftfahrzeugwerbung; OLG München, Urt. v. 20.10.2011, 29 U 2357/11, II.2; OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2011, I-4 W 84/11; OLG Hamm, Urt. v. 30.10.2012, I-4 U 61/12, Tz. 94; KG, Urt. v. 28.5.13, 5 U 93/12 - Saturn-Werbung (= MD 2013, 592); KG, Urt. v. 20.12.2016, 5 U 134/15, II.3; OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.10.2012, 20 U 223/11, Tz. 23; a.A. (durch BGH aufgehoben) OLG Köln, Urt. v. 7.9.2012, 6 U 86/12, Tz. 6 ff; KG, Urt. v. 12.8.2020, 5 U 105/19; s.a. OLG München, Urt. v. 11.4.13, 6 U 2646/12 - Saturn-Werbung (= MD 2013, 647); KG, Urt. v. 6.1.2017, 5 U 137/15 (MD 2017, 284); OLG Celle, Beschl. v. 8.9.2021, 13 U 44/21, II.2.b (MD 2021, 1058). Das OLG Köln hat sich mittlerweile der ebenfalls der Ansicht des BGH angeschlossen (OLG Köln, Urt. v. 25.10.2013, 6 U 226/13, 3.); ebenso das OLG München (OLG München, Urt. v. 17.10.2013, 6 U 3929/12, 2.b).

Bei einer natürlichen Person, die kein Kaufmann ist:

BGH, Urt. v. 18.10.2017, I ZR 84/16, Tz. 20 - Kraftfahrzeugwerbung

Soweit das Unternehmen des Beklagten nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erforderte, war der Beklagte kein Kaufmann (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 HGB). Er hätte daher, da er dann keine Firma führen durfte, in der beanstandeten Werbeanzeige seinen Vornamen und seinen Zunamen sowie seine ladungsfähige Anschrift angeben müssen.

OLG Hamm, Urt. v. 18.2.2020, 4 U 66/19, Tz. 48

Im Falle von Einzelkaufleuten, den im Handelsgesetzbuch (HGB) aufgeführten Personengesellschaften, Partnerschafts- und Kapitalgesellschaften sowie Genossenschaften erfolgt die erforderliche Information des Verbrauchers über die Rechtsform in der Regel bereits dadurch, dass diese gesetzlich dazu verpflichtet sind, in ihren Namen (ihre Firma) einen Rechtsformzusatz als Namensbestandteil (Firmenbestandteil) mit aufzunehmen, und § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG (a.F.) die Angabe des vollständigen Namens (der vollständigen Firma) verlangt.

Bei einem Einzelkaufmann:

BGH, Urt. v. 18.10.2017, I ZR 84/16, Tz. 21 - Kraftfahrzeugwerbung

Soweit das Unternehmen des Beklagten nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte, war er Kaufmann. Als solcher durfte er zwar eine Firma führen (§ 17 Abs. 1 HGB), hätte in der Werbeanzeige aber als Einzelkaufmann die Rechtsformbezeichnung "eingetragener Kaufmann" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung angeben müssen.

Bei  einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR):

OLG Hamm, Urt. v. 18.2.2020, 4 U 66/19, Tz. 49

Gesellschaften bürgerlichen Rechts dürfen ebenfalls einen eigenen Namen führen. Es ist dabei allerdings umstritten, ob die Gesellschaft – gesellschaftsrechtlich – dazu verpflichtet ist, in einen solchen Namen auch einen Rechtsformzusatz mit aufzunehmen. Einer Beantwortung dieser gesellschaftsrechtlichen Frage bedarf es hier nicht. Sollte es Gesellschaften bürgerlichen Rechts gesellschaftsrechtlich erlaubt sein, einen Namen ohne Rechtsformzusatz zu führen, und führt eine Gesellschaft einen solchen Namen ohne Rechtsformzusatz, ist sie jedenfalls lauterkeitsrechtlich dazu verpflichtet, in den Fällen des § 5a Abs. 3 UWG (a.F.) – also im Falle einer „Aufforderung zum Kauf“ – zusätzlich zu ihrem Namen auch in geeigneter Form auf ihre Rechtsform hinzuweisen.

Die Identität kann sich nicht schon aus den Umständen ergeben:

OLG Jena, Urteil vom 25. März 2015, 2 U 476/14, II.1.e

Die Identität des Unternehmers kann sich nicht aus den Umständen ergeben, es sei denn es fände sich eine bildliche Darstellung, auf der wiederum die gesamte vollständige Firma erkennbar ist. Jedenfalls rechtfertigt die Ausnahmemöglichkeit keine Abkürzung des Namens auf ein Schlagwort oder eine Geschäftsbezeichnung.

Werben in einem Prospekt mehrere Unternehmen (z.B. eines Konzerns), muss die Identität aller Unternehmen angegeben werden (KG, Urt. v. 28.5.13, 5 U 93/12 - Saturn-Werbung (= MD 2013, 592)).

OLG München, Urt. v. 14.11.2013, 1888/13, II.2.b.bb

Nach der Wertung, die der Gesetzgeber in § 5a Abs. 3 UWG (a.F.) vorgenommen hat, müssen beim Angebot von Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher im Internet Informationspflichten beachtet werden, die für die Kaufentscheidung wesentlich sind. Hierzu gehört auch, dass der Verbraucher den Vertragspartner bzw. - bei Unternehmen - die Identität des Unternehmens kennt (vgl. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG). Die bloße Bezeichnung "Ll Dl ® WHITENING" ohne Zusatz einer Gesellschaftsform macht für den Verbraucher nicht transparent, wer sein Vertragspartner ist. Mit der Bezeichnung "Geschäftsführer" assoziiert ein erheblicher Teil der Verbraucher mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so dass er annimmt, dass es sich bei der Firma um eine juristische Person handelt. Etwas anderes würde dann gelten, wenn hinter dem Schriftzug "Ll Dl ® WHITENING" unmittelbar der Name des Antragsgegners genannt würde. Der Verbraucher würde dies als Angabe des Inhabers der Firma verstehen und annehmen, dass es sich insoweit um eine Einzelfirma handelt. Der Gesamteindruck des Impressums wäre dann ein anderer, so dass der Verkehr die Angabe "Geschäftsführer" in diesem Fall so verstehen würde, dass es sich um die Person handelt, die tatsächlich die Geschäfte dieser Firma führt.

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Hintergrund

BGH, Urt. v. 18.4.2013, I ZR 180/12, Tz. 12 f - Brandneu von der Ifa

Die Pflicht zur Angabe der Rechtsform ergibt sich aus der Bestimmung des Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die mit § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG (a.F.) ins deutsche Recht umgesetzt worden ist. Danach gilt als wesentliche Information die „Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, wie sein Handelsname“. Daraus folgt die Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners. Denn der Handelsname dient wie ein Firmenzeichen dazu, ein Geschäft und nicht Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen (EuGH, Urt. v. 11.9.2007, C-17/06, Tz. 21 - Céline). Der Rechtsformzusatz ist Bestandteil der Firma und des Namens eines Einzelkaufmanns (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB), einer Personengesellschaft (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HGB) und einer Partnerschaftsgesellschaft (§ 2 Abs. 1 PartGG). Entsprechendes gilt für Kapitalgesellschaften (§§ 4, 279 AktG; § 4 GmbHG) und Genossenschaften (§ 3 GenG).

Die grundsätzliche Pflicht zur Angabe der Rechtsform folgt ferner aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Mit dem in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG geregelten Transparenzgebot geht es darum sicherzustellen, dass dem Verbraucher diejenigen Basisinformationen mitgeteilt werden, die er benötigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung treffen zu können (vgl. Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2005/29/EG). Für eine solche informationsgeleitete Entscheidung muss der Verbraucher wissen, wer sein Vertragspartner wird, und zwar auf klare und unmissverständliche Weise. Diese Information ist zum einen erforderlich, damit der Verbraucher ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufnehmen kann; das ist aber nicht gewährleistet, wenn er im Falle der Auseinandersetzung mit dem Unternehmer erst dessen exakte Identität ermitteln muss. Darüber hinaus ist die Mitteilung der Identität des Vertragspartners aber auch für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers wesentlich, weil dieser dadurch in die Lage versetzt wird, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen, aber auch dessen wirtschaftliche Potenz, Bonität und Haftung einzuschätzen. Insbesondere die letztgenannten Umstände können auch von der Rechtsform des Unternehmens abhängen.

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Ausnahme

Eine Ausnahme von der Pflicht zur Angabe der Rechtsform ist möglich, wenn die Angabe aufgrund des Kommunikationsmittels nicht möglich oder zumutbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.4.2013, I ZR 180/12, Tz. 19 - Brandneu von der Ifa). Die Voraussetzungen dafür dürften aber kaum je einmal gegeben sein.

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Anschrift

OLG Köln, Urt. v. 25.10.2013, 6 U 226/12

Wenn Ziel der Regelung des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG (a.F.) eine klare und unmissverständliche Unterrichtung des Verbrauchers über die Identität seines Vertragspartners sicherstellen und Schwierigkeiten bei der Einholung von Informationen über den Vertragspartner und bei der Kontaktaufnahme mit ihm verhindern will und der Umfang der Unterrichtungspflicht auch für den werbenden Unternehmer klar bestimmt sein und nicht von Unsicherheiten im Einzelfall abhängig sein soll, ist es erforderlich und zumutbar, eine vollständige Postanschrift des Unternehmens anzugeben, unter der der Ver­braucher Kontakt zu dessen Geschäftsleitung aufnehmen kann. Dies gilt dann auch, wenn es sich wie hier um ein in der Region bekanntes Unternehmen handelt, das in unmittelbarer Nähe zu sei­nem Stammsitz unter abweichenden Hausnummern über weitere Ladengeschäfte verfügt.

Zur Postleitzahl:

BGH, Urt. v. 18.10.2017, I ZR 84/16, Tz. 20 - Kraftfahrzeugwerbung

Es bedarf der Angabe der Postleitzahl nicht, wenn die Anschrift aufgrund der Angabe des Ortes nebst Stadtteil und der Straße sowie der Hausnummer feststeht.

OLG Celle, Beschl. v. 8.9.2021, 13 U 44/21, II.2.b (MD 2021, 1058)

Unter Anschrift ist die geographische Adresse zu verstehen, mithin Ort, Straße und Hausnummer; die Angabe einer Postleitzahl ist hingegen nicht erforderlich, wenn die Anschrift aufgrund der Angabe des Ortes nebst Stadtteil, Straße und Hausnummer feststeht. Die Angabe einer Internetadresse, E-Mail-Adresse, Telefon- oder Faxnummer genügt nicht.

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Filialanschrift

OLG München,Urt. v. 15.5.2014, 6 U 3500/13, II.2.b.cc - McDonalds

Die Pflichtangaben ermöglichen dem Verbraucher, sich im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung mit seinem Vertragspartner unmittelbar, d.h. ohne weitere Nachforschungen durchführen zu müssen, in Verbindung zu setzen bzw. gegen diesen zur Verfolgung seiner Rechte vorgehen zu können. Diesem in der UGP-Richtlinie zum Ausdruck kommenden Verbraucherschutzgedanken widerspricht die Rechtsauffassung, wonach die Verpflichtung des Unternehmers zur Identitäts- und Anschriftenangabe im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG (a.F.) lediglich "angebotsgebunden" sei, hiernach es ausreichend sei, dass der Kunde das beworbene Produkt in der Niederlassung des Unternehmers körperlich erwerben und dort gegebenenfalls Nachfragen bzw. Beschwerden anbringen könne.

OLG Hamm, Urt. v. 30.10.2012, I-4 U 61/12, Tz. 100

Da aber die Beklagte das die Waren aus dem Prospekt anbietende Unternehmen ist, ist es erforderlich, dass dem Verbraucher nicht nur die Adresse irgendeiner Verkaufsstelle in Deutschland, sondern eine ladungsfähige Adresse seines Vertragspartners genannt wird. Auch hier ist wiederum der Zweck maßgeblich, den Verbraucher im Falle eines späteren Rechtsstreits in die Lage zu versetzen, die Beklagte im Klagerubrum ordnungsgemäß zu bezeichnen.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.6.2012, 6 W 72/12, Tz. 17

§ 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG (a.F.) fordert zwar nicht die Angabe einer "ladungsfähigen" Anschrift. Das Gesetz spricht von "Identität und Anschrift" als anzugebenden wesentlichen Informationen. Der gesetzlichen Regelung ist umgekehrt jedoch nicht zu entnehmen, dass die Angabe einer Filialanschrift ausreichend sein soll. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der dort verwendete Begriff der "Anschrift" jedenfalls auch die nach der jeweiligen Unternehmensform maßgebliche Geschäftsanschrift meint. Die in der Rechtsform einer GmbH handelnde Antragsgegnerin hat mithin ihre inländische Geschäftsanschrift gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG anzugeben, die ausschlaggebend dafür ist, bei welchem Gericht die Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist, § 7 GmbHG. Hierfür spricht auch der aus dem Gesetz hervortretende Zweck, es dem Verbraucher zu ermöglichen, die Identität des Unternehmers festzustellen, mit dem er in geschäftlichen Kontakt tritt. Die Identifizierung einzelner Filialen ohne einen Hinweis auf das Unternehmen und seinen Firmensitz ist deshalb unzureichend.

OLG Koblenz, Urt. v. 27.11.2013, 9 U 538/13, II.

Durch die Angabe einer Filialanschrift auf der letzten Rückseite des Prospekts ist die gesetzliche Pflicht zur Angabe von Identität und Anschrift des Unternehmens nicht erfüllt. … Die Identität kommt nicht der Filiale, sondern dem Unternehmen zu. Der Vertragspartner des Verbrauchers ist auch nicht die Filiale, sondern das Unternehmen. Das Ziel, eine möglichst informierte geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu ermöglichen, erfordert, dass nicht nur die Anschrift der Filiale, sondern die Geschäftsanschrift des Unternehmens angegeben wird (a.A. wohl Walter/ Kluge, WRP 2013, 866 ff.).

Allerdings ergibt sich die Pflicht zur Angabe der Geschäftsanschrift vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags und einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag aus Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB. Dazu siehe hier.

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Verweis auf das Internet

OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.6.2012, 6 W 72/12, Tz. 20

Es reicht nicht aus, dass die Antragsgegnerin im Prospekt ihre Internetadresse angegeben hat und im Internet ihre Geschäftsadresse ermittelbar ist. Aus dem Gesetz ergibt sich, dass die geforderten Angaben bereits in dem Werbeträger selbst anzugeben sind und dem angesprochenen Verbraucher nicht angesonnen werden kann, die Anschrift anderweitig, etwa aus dem Internet zu recherchieren.

OLG München, Urt. v. 17.10.2013, 6 U 3929/12, II.1.c

Das in Art. 7 Abs. 4 der UGP-Richtlinie angesprochene Verbraucherschutzinteresse, aufgrund der Erfüllung der Informationspflichten des werbenden Unternehmers eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung treffen zu können, schließt die Angabe der Adresse des Firmensitzes des Unternehmers ein. Nur diese ermöglicht es dem Verbraucher, sich im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung mit seinem Vertragspartner unmittelbar, d.h. ohne weitere Nachforschungen durchfuhren zu müssen (daher sind auch die Angabe der Telefonnummer der Niederlassung in P. oder der Internetadresse www.S...de in der-streitgegenständlichen Werbung nicht ausreichend), in Verbindung zu setzen bzw. gegen diesen zur Verfolgung seiner Rechte vorgehen zu können. Diesem in der UGP-Richtlinie zum Ausdruck kommenden Verbraucherschutzgedanken widerspricht die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach die Verpflichtung des Unternehmers zur Anschriftenangabe i.S.v. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG (a.F.) lediglich „angebotsgebunden" sei, hiernach es ausreichend sei, dass der Kunde das beworbene Produkt in der Niederlassung des Unternehmers körperlich erwerben und dort gegebenenfalls Nachfragen bzw. Beschwerden anbringen könne.

Ebenso OLG München,Urt. v. 15.5.2014, 6 U 3500/13, II.2.b.bb - McDonalds

Einschränkend zum Verweis auf das Internet

OLG Koblenz, Urt. v. 27.11.2013, 9 U 538/13, II.

Nach der Medienklausel des Art. 7 Abs. 3 UGP-Richtlinie kommt der Verweis auf Angaben im Internet nämlich nur dann als "anderweitige Zurverfügungstellung von Informationen" in Betracht, wenn das verwendete Kommunikationsmedium dem Unternehmer räumliche oder zeitliche Beschränkungen auferlegt. Dies ist beispielsweise denkbar bei einer Werbung im Radio, im TV oder in Kleinanzeigen.

Siehe auch unten unter Ausnahmen

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Bekanntes Unternehmen

OLG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2011. 5 W 134/11 - H&M

Zwar kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Bezeichnung ,,H & M" eine überragende Bekanntheit genießt, so dass allenfalls wenige Verbraucher hiermit nichts werden anfangen können, zumal wenn diese im Zusammenhang mit Werbung für Bekleidung auftaucht. Damit dürften die angesprochenen Verkehrskreise in der Tat nahezu einhellig den Schluss ziehen, dass die angegriffene Werbung von dem großen Unternehmen der Modebranche stammt, dass die als „H & M" bezeichneten, zahlreichen Filialen betreibt. Zweifellos werden auch zumindest nicht wenige Verbraucher annehmen dass dieses Unternehmen den Bestandteil „H ..." in der Unternehmensbezeichnung führt, und schließen, dass es sich hierbei um die Antragsgegnerin handelt.

Damit ist den Erfordernissen des § 5a Ans. 3 Nr. 2 UWG (a.F.) aber nicht genügt. Zweck dieser Vorschrift ist es nicht nur, dem Verbraucher eine Zuordnung eines Angebotes zu einer bestimmten Verkaufsstelle zu ermöglichen. Das - lebensnah zu unterstellende - Wissen großer Teile der angesprochenen Verkehrskreise um die Lage der nächsten „H & M"- Filiale genügt demnach nicht den gesetzlichen Anforderungen. Ebenso wenig genügt es, dass die genaue Unternehmensbezeichnung des Unternehmens, das hinter diesem Filialnetz steht, für den Verbraucher - mit mehr oder weniger Aufwand - ermittelbar ist. Vielmehr soll die Informationspflicht nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG (a.F.) dem Verbraucher klare und unmissverständliche Angaben darüber verschaffen, mit wem er gegebenenfalls in geschäftlichen Kontakt tritt. Diese lnformationen sollen es dem Verbraucher ermöglichen, ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufzunehmen. Damit soll nicht nur der Abschluss des angestrebten Kaufes ermöglicht, sondern u.a. auch verhindert werden, dass der Verbraucher im Falle einer Auseinandersetzung die exakte Identität und eine Anschrift seines Vertragspartners erst ermitteln muss, an die gegebenenfalls eine Zustellung von Schriftverkehr erfolgen kann. Dementsprechend müssen bei Handelsunternehmen jedenfalls die vollständige Firma und die Rechtsform angegeben werden (OLG Hamm, Beschl. v. 11.8.2011, I - 4 W 66/11).

Ebenso: OLG Nürnberg, Hinweis gem. § 522 ZPO v. 17.1.2013, 3 U 2093/12; s.a. KG, Urt.v.28.5.13, 5 U 93/12 - Saturn-Werbung (= MD 2013, 592); OLG Köln, Urt. v. 25.10.2013, 6 U 226/12; OLG München,Urt. v. 15.5.2014, 6 U 3500/13, II.2 - McDonalds

OLG Saarbrücken, Urt. v. 6.3.2013, 1 U 41/12, B.2.b.bb.5

Die Angabe einer bundesweit bekannten Geschäftsbezeichnung - hier M. – ist nicht ausreichend, da der Konzernname als solcher nicht geeignet ist, auf die Identität der die Filiale jeweils betreibenden Konzerntochter hinzuweisen.

OLG München, Urt. v. 17.10.2013, 6 U 3929/12, 2.b.bb

Die Bekanntheit des Unternehmens der Beklagten in Süddeutschland ändert nichts an dem Umstand, dass gerade die Vielzahl der von ihr betriebenen Geschäftshäuser für ein Interesse des Verbrauchers an der Feststellung spricht, an wen er sich im Konfliktfall als seinen Vertragspartner im rechtlichen Sinne zu wenden hat, ohne diesbezüglich Nachforschungen tätigen zu müssen. Die bloße Angabe eines Unterneh­mensschlagworts liefert, unbeschadet des Umstands, ob es sich hierbei in Verbraucherkreisen um ein bekanntes Schlagwort handelt, diese Information gerade nicht.

OLG Hamm, Urt. v. 27.2.2014, 4 U 144/13, Tz. 53

Abgesehen davon, dass nicht eine einzige Anschrift eines Unternehmers in der Anzeige angegeben ist, ist die bloße Angabe der Bezeichnung „Aral“ in der Werbeanzeige nicht einmal eine ausreichende Identitätsangabe im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG (a.F.), da hierzu auch die Angabe der Rechtsform gehört (BGH, Urt. v. 18.4.2013, I ZR 180/12 - Brandneu von der IFA).

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Angaben eine Logos

KG, Urt.v.28.5.13, 5 U 93/12 - Saturn-Werbung (= MD 2013, 592)

Logo und Markennamen stehen hier für eine Gruppe von Unternehmen. Diese Gruppe von Unternehmen ist aber gerade nicht der Unternehmer i.S.d. § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG (a.F.), sondern nur jedes einzelne Gruppenmitglied.

OLG München, Urt. v. 11.4.13, 6 U 2646/12 - Saturn-Werbung (= MD 2013, 647)

Dieser Vorgabe hat die Beklagte nicht Rechnung getragen, wenn die von ihr geschaltete Werbung ... zwar Anschrift und Firmenlogo des Werbenden, nicht hingegen die konkrete Firmierung einschließlich der Angabe der Rechtsform, in der die Beklagte betrieben wird, nennt. … Da den Adressaten (beispielsweise den Mitgliedern des dem angesprochenen Verkehr angehörenden erkennenden Gerichts) vielfach nicht geläufig ist, dass das Logo .S." nicht etwa nur von einem einzigen Unternehmen verwendet wird, das diverse Filialen unterhält, sondern es sich um unterschiedliche juristische Personen handelt, die unter dem gemeinsamen Logo „S." auftreten, kann die Gefahr von Verwechslungen ohne Kenntnis der präzisen, den Rechtsformzusatz einschließenden Firmierung der Beklagten nicht ausgeschlossen werden.

Aber einschränkend:

OLG München, Urt. v. 11.4.13, 6 U 2646/12 - Saturn-Werbung (= MD 2013, 647)

Wenn das in einer Kaufaufforderung verwendete Logo unzweideutig auf eine einzige Rechtsperson verweist (wie z.B. bei ,,BMW" o.a.), so dass Verwechslungen mit anderen, unter demselben Logo auftretenden Unternehmen ausgeschlossen sind, mag die ,,Identität des Gewerbetreibenden aus dem Kontext der Werbemaßnahme hervorgehen", so dass es einer separaten Angabe dieser Identität nicht bedarf (so auch OLG Köln, GRUR-RR 2013, 119, 120).

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Angabe einer Telefonnummer oder Internetadresse

KG, Urt.v.28.5.13, 5 U 93/12, B.5 - Saturn-Werbung (= MD 2013, 592)

Es reicht grundsätzlich nicht aus, dass der Verbraucher sich nähere lnformationen über die werbenden Unternehmen über deren Internetadresse(n) verschaffen kann.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.5.2013, 6 U 60/13

Die Telefonnummer sowie die Internetadresse, die in der Anzeige mitgeteilt werden, stellen im vorliegenden Fall keine ausreichende Angabe der Identität und der Anschrift eines Unternehmens dar. Dies gilt selbst dann, wenn die Buchung bei etwa 300 Reisebüros, die dem Franchisesystem der Beklagten angeschlossen sind, erfolgen kann. Es kann dahinstehen, ob auch in einem solchen Fall die Daten jedes dieser Unternehmen bereits in der Werbung selbst genannt werden müssen, oder ob unter diesen Umständen wegen dieser Daten möglicherweise auch auf eine Internetseite oder eine Telefonnummer verwiesen werden darf. Denn im letztgenannten Fall müsste die Werbung jedenfalls den konkreten Hinweis enthalten, dass Firma und Anschrift der einzelnen Unternehmen unter der genannten Internetadresse oder der genannten 'Telefonnummer in Erfahrung gebracht werden können.

Ebenso OLG Schleswig, Urt. v. 3.7.2013, 6 U 28/12, Tz. 29; vgl. auch OLG München,Urt. v. 15.5.2014, 6 U 3500/13, II.2.b.aa - McDonalds

OLG Celle, Beschl. v. 29.10.2013, 13 W 79/13, II.1.c

Zwar kann es ausreichend sein, wenn der Gewerbetreibende auf seine Webseite verweist, sofern sich dort wesentliche Informationen über die maßgeblichen Merkmale des Produkts, dessen Preis und die übrigen Erfordernisse gemäß Art. 7 der Richtlinie finden. Ob dies im Einzelfall genügt, den Vorgaben der Richtlinie 2005/29 zu entsprechen, hängt insbesondere auch von der Art des verwendeten Kommunikationsmediums ab. Diesbezüglich ist ein Unterschied zu machen, ob die streitgegenständliche Flusskreuzfahrt im Internet oder aber in einer Zeitungsanzeige beworben wird. Dies folgt zum einen daraus, dass hier als Kommunikationsmittel eine Werbeanzeige in der Zeitung gewählt worden ist, so dass der für den durch diese Werbung angesprochenen Verbraucher nicht unbedingt den Weg wählen wird, weitere Informationen über die Identität der Antragsgegnerin erst aufgrund der Durchsicht ihres Internet-Auftritts zu ermitteln. Zudem hat nach wie vor ein nicht unerheblicher Teil der Bevölkerung keinen Zugang zum Internet und kann daher auch dort bestehende Informationsmöglichkeiten nicht in Anspruch nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 19.7.2012, I ZR 40/11, Tz. 23 - Pharmazeutische Beratung über Call-Center).

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Drittunternehmen

EuGH, Urt. v. 30.3.2017, C-146/16, Tz. 31 - meinpaket.de

Die Verpflichtung, die in Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 genannten Angaben in einer Aufforderung zum Kauf zu machen, hängt nicht davon ab, ob der Anbieter der betroffenen Produkte oder ein Dritter Verfasser dieser Aufforderung ist. Wenn in einem Druckmedium für Produkte verschiedener Anbieter geworben wird, bleiben folglich die nach dieser Vorschrift erforderlichen Angaben weiterhin notwendig.

OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2011, I-4 W 84/11

Die Pflicht zur Angabe der in § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG (a.F.) genannten Informationen trifft die Antragsgegnerin auch hinsichtlich der G GmbH. Denn in ihrem Werbeprospekt bietet die Antragsgegnerin neben den Waren auch eine auf den Kauf ihrer Ware abgestimmte Finanzierungsdienstleistung der G GmbH an. Auch wenn die Antragsgegnerin selbst nicht Vertragspartnerin eines etwaigen Kreditvertrages wird, unterbreitet sie für die G GmbH eine Finanzierungsdienstleistung in der Weise, dass sie dem Verbraucher die Abgabe eines Angebots ermöglicht. Es werden nämlich auf S. 14 und S. 15 des Prospektes in zwei Angebotsvarianten die essentialia negotii für den abzuschließenden Kreditvertrag mitgeteilt. In der Variante zu 1) werden die mögliche Kreditsumme (100,- € bis max. 5.000,- €), der Zahlungstermin, die Höhe der Bearbeitungsgebühr und der effektive Jahreszins genannt. In der Variante 2) werden die mögliche Kreditsumme (bis 5.000, €), die Höhe der monatliche Rate, der Sollzins und der effektive Jahreszins angegeben.

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Unternehmer, für den er handelt

BGH, Urt. v. 9.10.2013, I ZR 24/12, Tz. 19 – Alpenpanorama im Heißluftballon

Gemäß Art. 7 Abs. 1 und Erwägungsgrund 14 Satz 3 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die für die unionsrechtskonforme Auslegung des § 5a UWG maßgebend sind, geht es bei dieser Bestimmung darum sicherzustellen, dass der Verbraucher diejenigen Basisinformationen erhält, die er benötigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung zu treffen. Die in § 5a Abs. 3 UWG (a.F.) in Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG gesondert aufgeführten Informationen betreffen die Verbraucherentscheidung für das Geschäft, dessen Abschluss ihm unter den qualifizierten Voraussetzungen des § 5a Abs. 3 Halbsatz 1 UWG (a.F.) und Art. 7 Abs. 4 Halbsatz 1 der Richtlinie 2005/29/EG in annahmefähiger Form angeboten wird. Gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG sind deshalb Identität und Anschrift des Vertragspartners des Verbrauchers im Hinblick auf das insoweit qualifiziert angebotene Geschäft anzugeben (vgl. Dreyer in Harte/Henning aaO § 5a Rn. 105; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, § 5a Rn. 33).

BGH, Urt. v. 9.10.2013, I ZR 24/12, Tz. 20 - Alpenpanorama im Heißluftballon

Soweit § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG (a.F.) die Informationspflicht auf die Identität und Anschrift desjenigen Unternehmers erweitert, für den der anbietende Unternehmer handelt, stellt das Gesetz sicher, dass dem Verbraucher auch dann die Identität und die Anschrift seines Vertragspartners offenbart werden, wenn dieser beim Abschluss des Geschäfts nicht selbst in Erscheinung tritt, sondern ein Dritter dem Verbraucher das Geschäft anbietet. Auch in dieser Konstellation geht es nach dem systematischen Zusammenhang der Regelung jedoch allein um die Offenbarung von Informationen über den Vertragspartner des im Sinne von § 5a Abs. 3 Halbsatz 1 UWG (a.F.) qualifiziert angebotenen Geschäfts und nicht auch um Informationen über Unternehmer, die - möglicherweise - erst bei der späteren Durchführung dieses qualifiziert angebotenen Geschäfts eingebunden sind.

Ebenso BGH, Urt. v. 18.10.2017, I ZR 84/16, Tz. 27 - Kraftfahrzeugwerbung; BGH, Urt. v. 14.9.2017, I ZR 231/14, Tz. 21 - Mein Paket.de

BGH, Urt. v. 4.2.2016, I ZR 194/14, Tz. 18 – Fressnapf

Mit dem Handeln eines Unternehmers für einen anderen Unternehmer im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG (a.F.) ist nicht allein ein rechtsgeschäftliches Handeln im Sinne einer offenen Stellvertretung beim Vertragsschluss gemeint. Nach dem Sinn und Zweck und dem systematischen Zusammenhang des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG (a.F.) geht es um die Mitteilung der Anschrift und Identität desjenigen Unternehmers, für dessen Waren oder Dienstleistungen sich der Verbraucher auf der Grundlage des ihm im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG (a.F.) gemachten Angebots entscheiden kann (BGH, Urt. v. 9.10.2013, I ZR 24/12, Tz. 18 - Alpenpanorama im Heißluftballon).

Ebenso BGH, Urt. v. 18.10.2017, I ZR 84/16, Tz. 28 - Kraftfahrzeugwerbung; OLG München, Urt. v. 27.1.2022, 29 U 3556/19, Tz. 48

OLG München, Urt. v. 27.1.2022, 29 U 3556/19, Tz. 48

Hauptsächlicher Zweck der Regelung ist es, dass der Verbraucher Anschrift und Identität des Unternehmers erfährt, für dessen Waren oder Dienstleistungen er sich auf der Grundlage des ihm unterbreiteten „Angebots“ entscheiden kann (BGH WRP 2016, 450 Rn. 18 - Fressnapf m.w.N.). Denn dieser wird sein eigentlicher Vertragspartner. Das Interesse des Verbrauchers ist auch unabhängig davon schutzwürdig, ob es später möglicherweise zu Streitigkeiten über den Inhalt und die Durchführung des Vertrags kommt. Denn möglicherweise will er gerade mit diesem Unternehmer, aus welchen Gründen auch immer, keinen Vertrag schließen. Vor allem aber besteht ein Interesse des Verbrauchers daran, im Falle einer Auseinandersetzung mit dem Vertragspartner problemlos zu ihm Kontakt aufnehmen zu können und nicht erst dessen exakte Identität und Anschrift ermitteln zu müssen (BGH GRUR 2014, 580 Rn. 21 - Alpenpanorama im Heißluftballon; BGH GRUR 2013, 1169 Rn. 13 - Brandneu von der IFA).

BGH, Urt. v. 4.2.2016, I ZR 194/14, Tz. 18 – Fressnapf

Es ist nicht erforderlich, dass das Angebot selbst bereits eine vertragliche Bindung an einen Dritten vorsieht und ein Fall der offenen Stellvertretung oder eine vergleichbare Fallgestaltung vorliegt.

Frühere Entscheidungen der Instanzgerichte haben die Informationspflichten weiter gefasst und beispielsweise auch Konstellationen eingeschlossen, in denen die vertraglich angebotene Leistung lediglich durch einen Dritten erfüllt wurden. Diese Entscheidungen (z.B. OLG München, Urt. v. 9.9.2010, 6 U 2690/10; OLG München, Urt.. v. 1.12.2011, 6 U 1577/11; OLG Celle, Beschl. v. 29.10.2013, 13 W 79/13, II.1.b) sind obsolet.

BGH, Urt. v. 4.2.2016, I ZR 194/14, Tz. 21 – Fressnapf

Die Frage, für wen die Beklagte mit ihrer Werbung im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 2 UWG (a.F.) handelt, ist aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen.

Die Verpflichtung zur Angabe der Drittidentität trifft auch den Franchisegeber, der für seine Franchisenehmer einer zentrale Werbung betreibt. Ob er in der Werbung nur die Franchisenehmer identifizieren muss, die in der Nähe des Verbreitungsortes der Werbung niedergelassen sind, oder weitere oder alle, ist noch nicht geklärt.

BGH, Urt. v. 4.2.2016, I ZR 194/14, Tz. 21 – Fressnapf

Die Beklagte hat mit dem beanstandeten Prospekt aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise jedenfalls für den Kauf der beworbenen Waren bei den - auf der letzten Seite des Prospekts aufgeführten - örtlich in der Nähe liegenden Fressnapf-Märkten geworben hat, die an der Verkaufsaktion teilgenommen haben, und war daher zur Angabe von deren Namen und Anschrift verpflichtet. Es kommt im Streitfall nicht darauf an, ob die Beklagte mit ihrer Werbung darüber hinaus für die im Prospekt nicht im Einzelnen genannten Fressnapf-Märkte (auf der letzten Seite des Prospekts ist von über 1.100 Fressnapf-Märkten in Europa die Rede) gehandelt hat, gleichwohl aber lediglich zur Angabe von Namen und Anschrift der in der Nähe liegenden Fressnapf-Märkte verpflichtet war (vgl. auch OLG München, Urt. v. 15.5.2014, 6 U 3500/13, Tz. 39; Köhler, WRP 2013, 1419, 1423 f.).

Diese Konstellation liegt aber nicht vor, wenn die Filialen nicht von selbständigen Unternehmern eigenverantwortlich geführt werden (OLG Nürnberg, Urt. v. 16.08.2022, 3 U 29/22, Tz. 51).

Beispiele:

Zum Angebot einer Kfz-Finanzierung und einer Kfz-Versicherung im Angebot eines Kfz:

 BGH, Urt. v. 18.10.2017, I ZR 84/16, Tz. 29 - Kraftfahrzeugwerbung

Den Beklagten trifft im Streitfall die Informationspflicht gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG (a.F.) hinsichtlich der Anschriften der Anbieter der Kfz-Finanzierung und der Kraftfahrzeugversicherung, die beide in der Anzeige mit angeboten wurden.

Zur Ausgabe eines Hotelgutscheins durch ein anderes Unternehmen als das Hotel:

OLG Rostock, Urt. v. 25.9.2019, 2 U 22/18, Tz. 77

Die Beklagte hat nicht „für“ einen Dritten (Hotelbetreiber) gehandelt, sondern den Gutschein im eigenen Namen vertrieben, also den Abschluss eines „Eigengeschäfts“ angeboten bzw. eine dahingehende invitatio ad offerendum ausgesprochen. Aus dem streitbegriffenen Gutschein – der rechtlich als so genanntes kleines Inhaberpapier und damit als Schuldverschreibungsvertrag (§§ 807, 793 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu werten sein dürfte, wird im Zweifel die Beklagte selbst verpflichtet, so dass es an einem Handeln „für“ einen anderen Unternehmer (hier den Hotelbetreiber) i.S.d. § 5a Abs. 3 Nr. 2, 2. Alt. UWG (a.F.) fehlt.

Stammen die Drittangebote von einer nicht unternehmerisch handelnden Person besteht die Verpflichtung zur Angabe von Namen und Anschrift nicht.

OLG München, Urt. v. 27.1.2022, 29 U 3556/19, Tz. 78

Ein Verstoß gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG ist darin nicht zu sehen, dass die Beklagte bei nicht unternehmerisch handelnden Verkäufern nicht unmittelbar nach Abgabe der Vertragserklärung des Käufers die Identität und Anschrift des Verkäufers angibt, weil die Norm nach ihrem klaren Wortlaut allein Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt betrifft, also nicht privat handelnde Verkäufer.

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Ausnahmen

§ 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG (a.F.) kennt nach Ansicht des LG Hamburg keine Ausnahmen. Wenn eine Aufforderung zum Kauf vorliegt, muss die Identität und Anschrift in der Werbung selbst angegeben werden. Dies gilt bspw. auch für Kleinanzeigen.

LG Hamburg, Urt. v. 1.8.2013,  327 O 116/13

Beide streitgegenständlichen Werbeanzeigen stellen eine Aufforderung zum Kauf im Sinne der UGP-Richtlinie dar. Es werden jeweils ganz konkrete Fahrzeuge angeboten, die mit weiteren Angaben und sogar einer Abbildung näher spezifiziert und individualisiert werden. Das Angebot enthält die Kernangaben, die ein Gebrauchtwagenkäufer wissen muss, nämlich Angaben zu Modell und Typ, Erstzulassung, Kilometerstand, Farbe und Ausstattung und dem Preis.

Das OLG Hamm ist da etwas großzügiger und berücksichtigt Beschränkungen, die im Einzelfall durch das verwendete Kommunikationsmittel gegeben sind.

OLG Hamm, Urt. v. 27.2.2014, 4 U 144/13, Tz. 56

Bei der Prüfung, ob eine Information vorenthalten wird, sind die Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmediums zu berücksichtigen. Der – insoweit missglückte – Wortlaut des § 5a Abs. 2 UWG (a.F.) verortet die Frage der Beschränkungen des Kommunikationsmittels nur bei der Prüfung der Wesentlichkeit einer Information, was zur Folge hätte, dass die Beschränkungen des Kommunikationsmittels im Anwendungsbereich des § 5a Abs. 3 UWG keine Rolle mehr spielen könnten. Die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a UWG (a.F.) führt indes zu einem anderen Ergebnis. Nach der ausdrücklichen Regelung in Art. 7 Abs. 3 UGP-Richtlinie werden räumliche oder zeitliche Beschränkungen, die durch das Kommunikationsmedium auferlegt werden, auch bei der Entscheidung über die Frage, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, berücksichtigt.

Das führt in dem Fall, dass bei der Werbung, die für sehr viele Einzelunternehmen erfolgt, ein Verweis auf das Internet möglich ist.

OLG Hamm, Urt. v. 27.2.2014, 4 U 144/13, Tz. 59

Der Abdruck der erforderlichen Informationen über (alle) ihre – nach ihrem Vorbringen – selbstständigen Tankstellenbetreiber, die ein „Petit Bistro“ unterhalten, wäre in der beanstandeten Zeitschriftenanzeige aus Platzgründen nicht möglich gewesen. Möglich – und damit zumindest auch erforderlich – wäre es indes gewesen, in der Werbeanzeige einen konkreten und ausdrücklichen Hinweis darauf unterzubringen, über welche Informationsquelle (z.B. über das Internet oder über eine Telefonnummer) die erforderlichen Informationen über die Tankstellenbetreiber erhältlich sind (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.5.2013, 6 U 60/13 [weiter oben zitiert]). … Die bloße Angabe der Internetadresse … erfüllt diese Anforderungen nicht.

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