1. Objektivität= Ausschluss subjektiver Wertungen
2. Einseitigkeit/Unvollständigkeit des Vergleichs
Objektivität = Ausschluss subjektiver Wertungen
EuGH, Urt. v. 19.9.2006, C‑356/04 – Lidl/Colruyt
Das Kriterium der Objektivität zielt im Wesentlichen darauf ab, Vergleiche auszuschließen, die sich aus einer subjektiven Wertung ihres Urhebers und nicht aus einer objektiven Feststellung ergeben.
BGH, Urt.v.1.10.2009, I ZR 134/07, Tz. 30 – Gib mal Zeitung
Die Eigenschaften müssen objektiv verglichen werden. Diese Voraussetzung soll vor allem Vergleiche ausschließen, die sich aus einer subjektiven Wertung ihres Urhebers und nicht aus einer objektiven Feststellung ergeben.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.2.2012, I-20 U 141/08, Tz. 35 – (Saatgut-) Sortenvergleich
Das Erfordernis der Objektivität zielt darauf ab, Vergleiche auszuschließen, die sich nicht aus einer objektiven Feststellung, sondern aus einer subjektiven Wertung ihres Urhebers ergeben. Danach ist der Begriff allein dahin zu verstehen, dass subjektive Wertungen ausgeschlossen sind. Die Objektivität ist demnach nicht gleichbedeutend mit der Richtigkeit des Vergleichs; diese ist im Rahmen der Eignung zur Irreführung zu prüfen (Köhler/Bornkamm, UWG, § 6 Rn. 116).
OLG Karlsruhe Urt. v. 27.2.2013, 6 U 122/11, Tz. 48
Das Erfordernis der Objektivität zielt dabei darauf ab, Vergleiche auszuschließen, die sich nicht aus einer objektiven Feststellung, sondern aus einer subjektiven Wertung ihres Urhebers ergeben. Danach ist der Begriff der Sachlichkeit dahin zu verstehen, dass subjektive Wertungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG ausgeschossen sind.
OLG Köln, Beschl. v. 30.11.2015, 6 W 130/15, II.1.a.cc - Wenn 1 & 1 sich streiten.
Das Objektivitätserfordernis soll Vergleiche ausschließen, die sich aus einer subjektiven Wertung ihres Urhebers und nicht aus einer objektiven Feststellung ergeben. Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte in einem Werbevergleich stellt erst dann eine unzulässige und unsachliche Herabsetzung dar, wenn sie den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt oder von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher als Abwertung verstanden wird (EuGH, Urt. v. 19.9.2006, C‑356/04, Tz. 46 – Lidl/Colruyt; BGH, Urt.v.1.10.2009, I ZR 134/07, Tz. 20 – Gib mal Zeitung)
Einseitigkeit/Unvollständigkeit des Vergleichs
BGH, Urt. v. 19. 11. 2009, I ZR 141/07 - Paketpreisvergleich
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zielt das Erfordernis der Objektivität darauf ab, Vergleiche auszuschließen, die sich nicht aus einer objektiven Feststellung, sondern aus einer subjektiven Wertung ihres Urhebers ergeben (EuGH, Urt. v. 19.9.2006 - C-356/04, Tz. 40 ff., 46 - LIDL Belgium/Colruyt). Danach ist der Begriff der Sachlichkeit allein dahin zu verstehen, dass subjektive Wertungen ausgeschlossen sind (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.2007, I ZR 184/03). Dementsprechend lässt die Unvollständigkeit oder Einseitigkeit eines Preisvergleichs dessen Objektivität i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unberührt.
BGH, Urt. v. 20.2.2013, I ZR 175/11, Tz. 15 - Kostenvergleich bei Honorarfactoring
Die Auswahl nur eines bestimmten Angebots für den Preisvergleich verletzt nicht das Objektivitätserfordernis für vergleichende Werbung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
OLG Karlsruhe Urt. v. 27.2.2013, 6 U 122/11, Tz. 48
Die bloße Unvollständigkeit oder Einseitigkeit eines Preisvergleichs (z.B. die einseitige Darstellung der nur für eine Seite günstige Konstellationen) lässt dessen Objektivität unberührt.
Einseitige oder unvollständige Vergleiche können aber irreführend sein (s. § 5 Abs. 3 UWG)
Beispiel:
EuGH, Urt. v. 8.2.2017, C-562/15, Tz. 22, 26f - Carrefour/Intermarché
Art. 4 der Richtlinie 2006/114 verlangt nicht, dass die Geschäfte, in denen die dem Preisvergleich unterliegenden Waren vertrieben werden, gleicher Art oder Größe sind. Auch ist ein Preisvergleich zwischen vergleichbaren Waren, die in Geschäften unterschiedlicher Art oder Größe vertrieben werden, für sich genommen geeignet, zur Verwirklichung der ... Ziele vergleichender Werbung beizutragen, und verstößt weder gegen das Gebot eines fairen Wettbewerbs noch gegen Verbraucherinteressen. ...
Unter bestimmten Umständen kann aber die Objektivität des Vergleichs durch die unterschiedliche Größe oder Art der Geschäfte, in denen die vom Werbenden verglichenen Preise ermittelt wurden, beeinträchtigt werden. Das kann dann der Fall sein, wenn sowohl der Werbende als auch die Mitbewerber, deren Preise ermittelt wurden, zu Handelsgruppen gehören, die jeweils über eine Reihe von Geschäften unterschiedlicher Größe und Art verfügen, und der Werbende die Preise, die in den Geschäften größeren Umfangs oder größerer Art seiner Handelsgruppe verlangt werden, mit den Preisen vergleicht, die in Geschäften kleineren Umfangs oder kleinerer Art konkurrierender Handelsgruppen ermittelt wurden, ohne dass sich dies aus der Werbung ergibt.
Es können nämlich die Preise gängiger Verbrauchsgüter je nach der Art und Größe des Geschäfts variieren, so dass ein asymmetrischer Vergleich bewirken könnte, dass der Preisunterschied zwischen dem Werbenden und den Mitbewerbern künstlich erzeugt oder vergrößert wird, je nachdem, welche Geschäfte für den Vergleich herangezogen werden.
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Omsels, Online-Kommentar zum UWG: