Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

Abwerben von Kunden

1. Grundsatz: Das Abwerben von Kunden ist erlaubt

2. Wettbewerbswidriges Abwerben von Kunden

a. Abfangen von Kunden

b. Systematisches oder planmäßiges Abwerben von Kunden

c. Abwerbung durch eigene Mitarbeiter oder Vertreter

d. Verleiten zum Vertragsbruch/Ausnutzen eines Vertragsbruchs

e. Leistung von Kündigungshilfe

f. Verwendung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen

g. Verunglimpfung und Herabsetzung zum Zwecke der Abwerbung von Kunden

h. Irreführung

i. Abwerben durch Überrumpelung und andere aggressive geschäftliche Handlungen

j. Abwerben durch Versprechen von Vorteilen/Vergünstigungen

k. Abwerben von Kunden durch die Verwendung durch die Verwendung fremder Kennzeichen

m. Abwerben von Kunden im Rahmen eines Übernahmecoups

n. Abwerben unter Verstoß gegen eine Wettbewerbsrichtlinie

Siehe auch 'Abfangen von Kunden'

Grundsatz: Das Abwerben von Kunden ist erlaubt

BGH, Urt. v. 7.4.2005, I ZR 140/02, II.1.b - Kündigungshilfe

Es gehört zum Wesen des Wettbewerbs, dass Kunden abgeworben werden. Im Wettbewerb hat grundsätzlich niemand Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstamms.

Ebenso BGH, Urt. v. 5.11.2020, I ZR 234/19, Tz. 52 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen; BGH, Urt. v. 11.10.2017, I ZR 210/16, Tz. 13 - Portierungsauftrag; OLG Jena, Urt. v. 27.3.2019, 2 U 397/18; OLG München, Urt. v. 21.7.2022, 29 U 1499/20, Tz. 44

BGH, Urt. v. 8. 11. 2001, I ZR 124/99, II.1 - Mietwagenkostenersatz

Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht grundsätzlich kein Anspruch auf den Fortbestand eines einmal begründeten Vertragsverhältnisses. Der Kundenkreis ist kein geschütztes Rechtsgut. Der Kaufmann muss mit einer Kündigung seiner Kunden und dem Wettbewerb seiner Mitbewerber rechnen. Das Abwerben von Kunden gehört zum Wesen des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewerber gebunden sind.

Ebenso OLG Oldenburg, Urt. v. 28.5.2019, 6 U 27/18; OLG Nürnberg, Urt. v. 12.11.2019, 3 U 592/199, Tz. 59

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Wettbewerbswidriges Abwerben von Kunden

Das Abwerben von Kunden ist nur unzulässig, wenn über das Abwerben hinaus weitere Umstände hinzutreten, die der geschäftlichen Handlung das Gepräge der Unlauterkeit geben.

BGH, Urt. v. 8.11.2001, I ZR 124/99, II.1 - Mietwagenkostenersatz

Wettbewerbswidrig wird ein Einbrechen in fremde Vertragsbeziehungen erst dann, wenn besondere Unlauterkeitsumstände hinzutreten.

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 6.10.2016, 6 U 61/16, II.3.a

OLG Dresden, Urt. v. 14.7.2015, 14 U 584/15, Tz. 7 (WRP 2015, 1395)

Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht grundsätzlich kein Anspruch auf den Fortbestand eines einmal begründeten Vertragsverhältnisses. Das Abwerben von Kunden ist zulässiger Teil des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewerber gebunden sind (vgl. BGH, GRUR 1966, 263, 264 – Bau-Chemie).

Nicht jede unzulässige geschäftliche Handlung ist schon auch eine gezielte Behinderung, da der Tatbestand sonst mit der Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG zusammenfiele. Allerdings kann die Verwirklichung eines anderen Unlauterkeitstatbestands mit einer gezielten Behinderung zusammen fallen, wenn das Verhalten insgesamt mindestens unter eine der beiden Grundstellationen einer gezielten Behinderung entspricht.

Zum Zwecke der leichteren Handhabung des Tatbestands der gezielten Behinderung hat die Rechtsprechung bestimmte Fallgruppen/Sachverhaltskonstellationen herausgearbeitet, die Orientierungspunkte der rechtlichen Bewertung sind. Entscheidend sind aber immer die Umstände des Einzelfalls.

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Abfangen von Kunden

Zum Abfangen von Kunden siehe hier.

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Systematisches oder planmäßiges Abwerben von Kunden

BGH, Urt. v. 8.11.2001, I ZR 124/99, II.2.a.aa - Mietwagenkostenersatz

Ein zielbewußtes und systematisches Ausspannen von Kunden ist für sich allein kein besonderer Grund, der die Sittenwidrigkeit einer Abwerbung begründet. Es ist legitim und liegt im Wesen des Wettbewerbs, daß ein Kaufmann, der neue Kunden zu gewinnen sucht, dabei planmäßig und systematisch vorgeht. Planmäßigkeit des Handelns ist daher grundsätzlich kein Kriterium der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung.

Ebenso BGH, Urt. v. 11.9.2008, I ZR 74/06, Tz. 38 – bundesligakarten.de; OLG Dresden, Urt. v. 14.7.2015, 14 U 584/15, Tz. 6 (WRP 2015, 1395)

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Abwerbung durch eigene Mitarbeiter oder Vertreter

Das Abwerben von Kunden durch eigene Mitarbeiter oder Vertreter zugunsten eines Konkurrenten soll nicht nur gegen die vertraglichen Pflichten des Mitarbeiters oder Vertreters verstoßen, sondern außerdem wettbewerbswidrig sein. In der Regel geht es einem Wechsel des Mitarbeiters zum geförderten Unternehmen voraus oder dient dem Aufbau eines eigenen Unternehmens.

BGH, Urt. v. 22.4.2004, I ZR 303/01. Ls. - Verabschiedungsschreiben

Ein Beschäftigter, der vor dem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis unter Verwendung des Adressenmaterials seines Arbeitgebers ein Verabschiedungsschreiben an die bislang von ihm betreuten und ihm dabei durch ein Vertrauensverhältnis verbundenen Kunden richtet, handelt wettbewerbswidrig, wenn er direkt oder indirekt (hier u.a. durch die Angabe seiner privaten Adresse und Telefonnummer) auf seine zukünftige Tätigkeit als Wettbewerber oder für einen Wettbewerber hinweist.

BGH, Urt. v. 22.4.2004, I ZR 303/01. II.2.a - Verabschiedungsschreiben

Der Beklagte verhielt sich schon deshalb unlauter, weil er zu dem Zeitpunkt, zu dem er das Rundschreiben versandte, noch in einem Arbeitsverhältnis zum Kläger stand und sich daher diesem gegenüber loyal zu verhalten hatte. Das galt zumal im Hinblick darauf, daß er als - teilweise langjähriger - steuerlicher Betreuer der Mitglieder des Klägers diesen gegenüber eine Vertrauensstellung innehatte und deshalb auch noch nach seinem Ausscheiden beim Kläger immerhin in einem gewissen Umfang auf dessen Interessen Rücksicht nehmen mußte. Die Wettbewerbswidrigkeit der Verhaltensweise folgt zudem daraus, daß dieser das ihm vom Kläger anvertraute wertvolle Adressenmaterial zweckwidrig und zielgerichtet für sein Unternehmen, beim Kläger noch während des dort bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern abzuwerben, zum Einsatz brachte.

Nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses besteht keine weitere Verpflichtung des früheren Mitarbeiters zur Rücksichtnahme. Etwas anderes gilt nur, wenn mit dem Mitarbeiter vertraglich ein wirksames Wettbewerbsverbot oder eine Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen wurde. Außerdem darf der ehemalige Mitarbeiter keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisseseines früheren Arbeitgebers unbefugt verwerten.

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Verleiten zum Vertragsbruch/Ausnutzen eines Vertragsbruchs

Zum Verleiten zum Vertragsbruch und zum Ausnutzen eines Vertragsbruchs siehe hier.

Leistung von Kündigungshilfe

Der Abwerbende darf dem Kunden helfen, das Vertragsverhältnis zum bisherigen Anbieter zu beenden, solange er dabei nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt.

Ebenso OLG Jena, Urt. v. 27.3.2019, 2 U 397/18

BGH, Urt. v. 8.11.2001, I ZR 124/99, II.1 - Mietwagenkostenersatz

Das Bestimmen zu ordnungsgemäßer Vertragsauflösung unter Beachtung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.

BGH, Urt. v. 8.11.2001, I ZR 124/99, II.2.a.bb - Mietwagenkostenersatz

Die Leistung von Kündigungshilfe durch bloße Hinweise auf Notwendigkeit, Frist und Form einer Kündigung ist grundsätzlich wettbewerbskonform.

Ebenso OLG Oldenburg, Urt. v. 28.5.2019, 6 U 27/18

BGH, Urt. v. 7.4.2005, I ZR 140/02, II.1.b, d - Kündigungshilfe

Kunden zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung unter Beachtung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen zu bestimmen, ist grundsätzlich zulässig. Ebenso ist es wettbewerbskonform, Kündigungshilfe durch Hinweise auf Notwendigkeit, Frist und Form einer Kündigung zu leisten, solange dabei nicht unlautere Mittel eingesetzt werden. …

Es ist grundsätzlich zulässig, einem vertraglich noch anderweitig gebundenen Kunden ein vorbereitetes Kündigungsschreiben vorzulegen, das nach Einfügung des Kündigungstermins nur noch zu unterschreiben ist. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher wird allein durch eine solche Dienstleistung nicht unsachlich zum Abschluß eines Vertrages mit einem Mitbewerber veranlaßt (vgl. Omsels in Harte/Henning, § 4 Nr. 10 Rdn. 88). Die Benutzung eines vorformulierten Kündigungsschreibens kann allerdings unter Umständen ein wettbewerbswidriges Vorgehen im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG erleichtern. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Abwerbende dem Kunden bei der Kündigung der Vertragsbeziehung zu seinem Mitbewerber nicht nur in dieser Weise behilflich ist, sondern ihn irre führt, überrumpelt oder sonst unangemessen unsachlich in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt. Diese Gefahr genügt aber nicht, um schon die Verwendung eines vorformulierten Kündigungsschreibens für sich als wettbewerbswidrig zu beurteilen.

Ebenso OLG Oldenburg, Urt. v. 28.5.2019, 6 U 27/18

OLG Dresden, Urt. v. 14.7.2015; 14 U 584/15, Tz. 8 (WRP 2015, 1395)

Zulässig ist es auch, sich zur Übersendung des Kündigungsschreibens bevollmächtigen zu lassen. Es begegnet deshalb keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken, dass sich die Verfügungsbeklagte in dem Formular eine Vollmacht für den Empfang der Kündigungsbestätigung erteilen lässt.

Es geht aber zu weit, wenn der Wettbewerber gleichzeitig darauf hinwirkt, dass der Kündigende jede weitere Kontaktaufnahme mit ihm seitens des gekündigten Vertragspartners verbietet.

Ebenso OLG Jena, Urt. v. 27.3.2019, 2 U 397/18

OLG Dresden, Urt. v. 14.7.2015; 14 U 584/15, Tz. 14 f (WRP 2015, 1395)

Hier widerruft der Versicherte nach dem vorformulierten Schreiben “sämtliche in der Vergangenheit abgegebenen Werbe- und Anruferlaubnisse mit sofortiger Wirkung; dies umfasst auch Rückwerbeversuche.” Dies führt insbesondere dazu, dass der vorherigen Krankenversicherung bzw. Betriebskrankenkasse jede telefonische Kontaktaufnahme mit ihrem kündigenden Mitglied untersagt wird, sogar noch vor Wirksamwerden der Kündigung und damit gegenüber ihrem derzeitigen Vertragspartner. Indem die Verfügungsbeklagte mit dem vorformulierten Widerruf Nachfragen verhindert, kann sie die Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Wäre ein Mitglied über die möglichen Anlässe für eine solche Kontaktaufnahme informiert, würde es möglicherweise von einem solchen telefonischen Kontaktverbot absehen. So können nach einer Kündigung zur Abwicklung des Versicherungsverhältnisses beispielsweise die Klärung von Leistungsansprüchen, Beitragsrückständen oder der Weiterversicherung bei Arbeitgeberwechsel oder Arbeitslosigkeit, eine rückwirkende Beitragseinstufung von Selbständigen, Beitragsbescheinigungen für die einkommenssteuerliche Veranlagung, die Rückforderung der elektronischen Gesundheitskarte erforderlich werden.

Das beanstandete Verhalten hat auch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen. Die Verfügungsbeklagte errichtet eine Marktverhaltensschranke für aktuelle Mitbewerber (vgl. dazu Ohly/Sosnitza, a. a. O. § 4 Rn. 10.10.). Eigene schutzwürdige Interessen hat sie dafür nicht angeführt. Sie schottet sich mit ihren abgeworbenen Versicherten ab und verhindert zulässige, den Wettbewerb fördernde Anstrengungen der Verfügungsklägerin, die abgeworbenen Versicherten doch noch bei sich zu halten. Damit gesteht die Verfügungsbeklagte ihren Mitbewerbern das nicht zu, was sie bei der Kündigungshilfe für sich in Anspruch nimmt: die im Grundsatz zulässige Anwerbung von Kunden. Die Verfügungsklägerin braucht eine solche Beeinträchtigung nicht hinzunehmen. So kann ihr die Verfügungsbeklagte insbesondere nicht abverlangen, mit einem Versicherten, der noch Kunde der Verfügungsklägerin ist, nicht mehr telefonieren zu dürfen – und sei es auch nur zum Zweck der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses.

Ebenso OLG Oldenburg, Urt. v. 28.5.2019, 6 U 27/18

Insbesondere bei Handels- oder Versicherungsvertretern:

OLG Jena, Urt. v. 27.3.2019, 2 U 397/18

Es bestehen auf Seiten der Klägerin als Handelsvertreterin berechtigte Gründe, Kontakt mit Kunden aufnehmen zu können. Dies gilt zum einen bei noch bestehenden Verträgen, zum anderen aber auch für den Fall, dass eine Stornoabwehrmaßnahme notwendig wird.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Handels- bzw. Versicherungsvertreter ein berechtigtes Interesse, mit den Kunden, deren Vertrag noch besteht oder aber der Stornogefahr unterliegt, in Kontakt zu treten. Denn gelingt es dem Versicherungsvertreter selbst, insbesondere nach einer Stornogefahrmitteilung, durch Gespräche mit dem Kunden, den Vertrag zu erhalten, muss er den Verlust seiner Provision und damit einen Rückzahlungsanspruch der Versicherung nicht befürchten.

OLG Oldenburg, Urt. v. 28.5.2019, 6 U 27/18

Unlauter ist es zudem, wenn ein Unternehmer einem Kunden mitgeteilt, man werde in seinem Namen den Vertrag mit einem Mitbewerber kündigen, falls er nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht (Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, aaO, § 4 Rn. 4.39).

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Verwendung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen

Zur Ausnutzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zur Abwerbung von Kunden siehe hier.

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Verunglimpfung und Herabsetzung zum Zwecke der Abwerbung von Kunden

Zur Verunglimpfung oder Herabwürdigung siehe hier.

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Irreführung

BGH, Urt. v. 5.11.2020, I ZR 234/19, Tz. 59 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen

Nach der Rechtsprechung des Senats kann es nach § 4 Nr. 4 UWG unlauter sein, fremde Kunden durch irreführende Angaben abzuwerben (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2001, I ZR 124/99 - Mietwagenkostenersatz; Urt. v. 7.4.2005, I ZR 140/02  - Kündigungshilfe).

Zur Verbreitung unwahrer betriebs- und kreditschädigender Tatsachen siehe hier.

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Abwerben durch Überrumpelung und andere aggressive geschäftliche Handlungen

Zur Abwerbung durch Überrumpelung oder sonstige aggressive Handlungen siehe hier.

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Abwerben durch Versprechen von Vorteilen/Vergünstigungen

OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.4.2021, 6 W 26/21

Schon die Ausnutzung eines fremden Vertragsbruchs ist nur ausnahmsweise als unlauter angesehen worden. Verhält sich der angesprochene Kunde - wie hier bei Ausübung seines vertraglichen Rücktrittsrechts - jedoch selbst rechtmäßig, kann die Ausnutzung dieser Tatsache nicht als unlauter angesehen werden. Gleiches gilt, soweit die Antragsgegnerin hierauf hinwirkt oder die Kunden dazu motiviert, von ihrem Recht Gebrauch zu machen. Ebenso wie der Hinweis auf Kündigungsmöglichkeiten und das Erstellen und das Absenden von vorformulierten Kündigungsschreiben als unlauter anzusehen ist, kann die „Anstiftung“ der Antragsgegnerin an Kunden der Antragstellerin nicht als unlauter angesehen werden, von ihrem vertraglichen Recht Gebrauch zu machen. Dass die Antragsgegnerin durch Einräumung eines 30 %-igen Rabatts für diejenigen Kunden, die von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen über einen Appell hinausgeht und den Kunden handfeste wirtschaftliche Vorteile anbietet, ist in der Gesamtschau ebenfalls nicht als unlauter zu bewerten. Dabei ist auch insoweit zu berücksichtigen, dass es sich um ein vertragskonformes Verhalten des Kunden handelt, zu dem die Antragstellerin durch eine entsprechende Gestaltung ihrer Rückgabebedingungen den Anlass gesetzt hat.

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Abwerben durch Überrumpelung und andere aggressive geschäftliche Handlungen

Abwerben von Kunden durch die Verwendung durch die Verwendung fremder Kennzeichen

Zur Abwerbung durch Kennzeichenmissbrauch siehe hier.

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Abwerben von Kunden im Rahmen eines Übernahmecoups

Die Abwerbung von Kunden im Rahmen eines Coups, der in der Regel von Mitarbeitern eines Unternehmens, ggfs. mit Hilfe Dritter durchgeführt wird, ist wettbewerbswidrig, wenn dem betroffenen Unternehmen so gut wie keine Möglichkeit zur Gegenwehr gegeben ist.

BGH, Urt. v. 3.12.1969, I ZR 151/67, II.2,3 – Bierfahrer

Nicht in jedem Fall verstößt gegen das Anstandsempfinden, wer bei seinem Ausscheiden mit einem Schlage den Kundenkreis seines früheren Dienstherrn, Geschäftsherrn oder auch Verpächters an sich zieht und dessen wirtschaftliche Grundlage damit berührt. Ein absoluter Bestandsschutz gegen solche schädigenden Wettbewerbshandlungen soll damit nicht gewährt werden. Ihn kann es schon deshalb nicht geben, weil der Ausscheidende einen solchen Kundenkreis auch in einer Weise an sich ziehen kann, gegen die aus keinem Gesichtspunkt rechtliche Bedenken erhoben werden können.

Für Fälle dieser Art ist auch ein Rechtsschutz über das UWG nicht zwingend erforderlich, denn der Geschäftsherr oder Verpächter kann sich durch Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots gegen solche Existenzbedrohungen ausreichend sichern. Unterläßt er das, so kann das UWG dieses Versäumnis nicht ausgleichen. Allerdings wird in vielen Fällen, und so ist die Milchfahrer-Entscheidung zu verstehen, ein unmittelbar nach dem Ausscheiden schlagartig erfolgter Übergang der Kundschaft ein Indiz sein, das zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der Umstände führen muß, die diesen Übergang veranlaßt haben.

Im Streitfall erscheint das Vorgehen des Beklagten schon deshalb bedenklich, weil er das Vertragsverhältnis von einem Tag auf den anderen gekündigt, die Belieferung der Kunden fortgesetzt und dem Kläger nicht durch rechtzeitige Mitteilung seines Ausscheidens Gelegenheit verschafft hat, seine Kundenbeziehungen durch Einstellung einer Ersatzkraft aufrechtzuerhalten. Vielmehr hat der Bekl. durch die Art seines Vorgehens den Kläger außerstande gesetzt, im entscheidenden Augenblick am Wettbewerb in bezug auf diese Kunden teilzunehmen.

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Abwerben unter Verstoß gegen eine Wettbewerbsrichtlinie

Der Verstoß gegen die Regeln einer Wettbewerbsrichtlinie ist an sich nicht, sondern nur verboten, wenn sie einer Lauterkeitsgebot entspricht. Das muss im Einzelfall festgestellt werden.

BGH, Urt. v. 8.11.2001, I ZR 124/99, II.2.b - Mietwagenkostenersatz

Eine Wettbewerbsrichtlinie kann allenfalls als Indiz dafür herangezogen werden, welches Wettbewerbsverhalten nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise als unlauter anzusehen ist. Dabei ist aber auch zu beachten, daß in den Wettbewerbsrichtlinien - ebenso wie in einer Standesrichtlinie - eine besonders strenge Auffassung der beteiligten Berufskreise und ein Bemühen um vorbeugenden Schutz des lauteren Wettbewerbs ihren Niederschlag gefunden haben können und dadurch möglicherweise die Freiheit des Wettbewerbs in einem Umfang beschränkt wird, der wegen des Gebots der Lauterkeit des Wettbewerbs nicht erforderlich ist. Deshalb ist bei der Berücksichtigung von Wettbewerbsrichtlinien der Wirtschaft stets zu prüfen, ob ein wettbewerbliches Verhalten bei Anlegung des Maßstabes des § 1 UWG auch vom Standpunkt der ebenfalls betroffenen Allgemeinheit aus als unlauter erscheint.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6D1MlxU8s