OLG Hamm, Urt. v. 31.10.2023, 4 U 150/21, Tz. 97
Art. 32 Abs. 1 CLP-VO bestimmt, dass die Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise zusammen auf dem Kennzeichnungsetikett angeordnet werden. Ausweislich des insoweit eindeutigen Wortlautes („werden zusammen […] angeordnet“) handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, deren Einhaltung nicht im Ermessen des Herstellers oder Lieferanten steht. Aus Art. 31 Abs. 1 CLP-VO folgt, dass es sich bei einem Kennzeichnungsetikett zunächst einmal um einen von der (eigentlichen) Verpackung zu unterscheidenden Gegenstand handelt, der allerdings auf der Verpackung fest angebracht werden muss; aus Art. 31 Abs. 5 CLP-VO ergibt sich allerdings, dass auch die Möglichkeit besteht, die erforderlichen Informationen unmittelbar auf der Verpackung anzubringen (namentlich aufzudrucken), die Vorschriften für das Kennzeichnungsetikett gelten dann für die unmittelbar auf der Verpackung angebrachten Informationen entsprechend. Besteht die Verpackung aus mehreren Verpackungs-„Schichten“ (äußere Verpackung, Zwischenverpackungen, innere Verpackungen), ordnet Art. 33 Abs. 2 Satz 1 CLP-VO für die hier in Rede stehende Fallkonstellation an, dass alle Verpackungs-„Schichten“ nach den Bestimmungen der CLP-VO zu kennzeichnen sind.