Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Getränke

OLG Köln, Beschl. v. 9.4.2020, 6 U 292/19

Bei § 32 VerpackG handelt es sich um eine verbraucherschützende Regelung. Ob eine Vorschrift dem Verbraucherschutz dient, ist durch Auslegung nach dem Zweck der Regelung zu ermitteln. Der Verbraucherschutz braucht nicht der alleinige Zweck sein, er darf aber hinter anderen Zwecken nicht völlig zurücktreten. Erst recht genügt es nicht, dass die Vorschrift lediglich (auch) verbraucherschützende Wirkung zeitigt. Die Vorschrift muss den Zweck haben, Personen in ihrer Eigenschaft als Verbraucher im Sinne des § 2 Abs. 2 UWG in Verbindung mit § 13 BGB zu schützen. Dazu gehören etwa solche Vorschriften, die im vertraglichen Bereich insbesondere durch Aufstellung von Informationspflichten den Schutz von Verbrauchern bezwecken sowie alle Vorschriften, die Verhaltenspflichten des Unternehmers gegenüber Verbraucher begründen und deren Verletzung kollektiv Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. § 32 VerpackG regelt explizit eine Kennzeichnungspflicht des Handels gegenüber dem Verbraucher, um diesen über die Art der angebotenen Verpackung – Einweg oder Mehrweg – zu informieren. Auch wenn letztlich die Information des Verbrauchers bewirken soll, dass dieser vermehrt Mehrweggebinde erwirbt und damit ein Verhalten bezweckt, das wiederum der Vermeidung von Verpackungsmüll dient, will die Vorschrift selbst Transparenz für den Verbraucher im Rahmen seiner Kaufentscheidung erreichen.