Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze

Klinik


 


 

Der Newsletter zum UWG
Registrieren Sie sich hier !


 

 

klimaneutral

Literatur: Steuer, Sebastian, "Klimaneutrale" Produkte im Lauterkeitsrecht, GRUR 2022, 1408

Zu Informationspflichten bei der Werbung mit Umweltschutz, insbesondere einer Klimaneutralität siehe hier.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.7.2023, I-20 U 72/22, Tz. 30

Der Durchschnittsverbraucher wird den Begriff „klimaneutral“ im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO2-Emissionen des Unternehmens verstehen, wobei ihm bekannt ist, dass die Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen (z.B. Zertifikatehandel) erreicht werden kann (vgl. OLG Schleswig, GRUR 2022, 1451 Rn. 27 – Klimaneutrale Müllbeutel II; OLG Frankfurt, GRUR 2023, 177 Rn. 29 - klimaneutral). Dies gilt schon deshalb, weil dem Verbraucher bekannt ist, dass auch Waren und Dienstleistungen als „klimaneutral“ beworben werden, die nicht emissionsfrei erbracht werden können und bei denen die Klimaneutralität nur durch Kompensationszahlungen möglich ist, wie etwa Flugreisen. Nicht anders ist es, wenn sich die Klimaneutralität – wie hier – nicht auf das Unternehmen als Ganzes, sondern nur auf ein konkretes Produkt bezieht.

OLG Schleswig, Urt. v. 30.6.2022, 6 U 46/21, Tz. 28 f - klimaneutral

In der DIN EN ISO 14021, die die Anforderungen an umweltbezogene Anbietererklärungen regelt, wird der Begriff „CO²-neutral“ so bestimmt, dass er sich auf ein Produkt beziehe, bei dem der Carbon Footprint null oder ausgeglichen worden sei (DIN EN ISO S. 47 Ziff. 7.17.3.1). Der Begriff umfasst also beides, entscheidend für die „Neutralität“ ist die Bilanz unter erlaubter Berücksichtigung von Kompensationsmaßnahmen. Es darf davon ausgegangen werden, dass er sich in diesem Sinne im Verständnis des an Umweltaussagen interessierten Verbraucherkreises etabliert hat (ebenso OLG Koblenz WRP 2011, 1499, 1501).

... Der Begriff der Klimaneutralität erweckt keine Fehlvorstellung über die Art und Weise, wie die ausgeglichene Klimabilanz erreicht wird, sondern beinhaltet nur die Zusage eines entsprechenden Ergebnisses.

OLG Koblenz, Urt. v. 10.8.2011, 9 U 163/11

CO2-neutral": Der Verbraucher erwartet einen vollständigen Ausgleich der CO2-Belastungen. Dies steht im Einklang mit den Anforderungen des TÜV für eine Zertifizierung der Klimaneutralität. Danach ist ein Unternehmen oder ein Produkt dann als klimaneutral zu betrachten, wenn die entstandenen CO2-Emisionen, die entsprechend zuzurechnen sind, durch CO2-reduzierende Projekte kompensiert werden.

Das LG Karlsruhe hält die Werbung mit Klimaneutral (durch CO2-Kompensation) in der Regel für irreführend, wenn die Kompensation nur 'auf dem Papier' erreicht wird (LG Karlsruhe, Urt. v. 26.7.2022, 13 O 46/22, Tz. 74 ff). Klimaneutralität sei bei einer Kompensation durch ein Waldprojekt nicht gegeben, auch wenn dieses auf 100 Jahre berechnet würde. Denn das CO2, das durch ein Produkt in die Atmosphäre gelangt, verbleibt dort viel länger und schädigt auch nach 100 Jahren weiter das Klima.