Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Batterien

BGH, Urt. v. 28.11.2019, I ZR 23/19, Tz. 18 - Pflichten des Batterieherstellers

Nach § 3 Abs. 3 BattG dürfen Hersteller Batterien im Geltungsbereich  dieses Gesetzes nur in den Verkehr bringen, wenn sie dies zuvor nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nr. 1 BattG angezeigt haben und durch Erfüllung der ihnen nach § 5 BattG in Verbindung mit den weiteren in § 3 Abs. 3 BattG genannten Bestimmungen des Batteriegesetzes je nach Batterietyp obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass Altbatterien nach Maßgabe dieses Gesetzes zurückgegeben werden können. Hersteller von Gerätebatterien, das heißt von Batterien, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können (§ 2 Abs. 6 Satz 1 BattG) und weder Fahrzeugbatterien im Sinne von § 2 Abs. 4 BattG noch Industriebatterien im Sinne von § 2 Abs. 5 BattG sind (§ 2 Abs. 6 Satz 2 BattG), haben die Erfüllung ihrer Rücknahmepflichten aus § 5 BattG dadurch sicherzustellen, dass sie entweder gemäß § 6 BattG ein gemeinsames, nicht gewinnorientiertes und flächendeckend tätiges Rücknahmesystem (Gemeinsames Rücknahmesystem) einrichten und sich an diesem beteiligen oder gemäß § 7 BattG ein herstellereigenes Rücknahmesystem eingerichtet haben und betreiben. "Hersteller" ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 Satz 1 BattG jeder, der - unabhängig von der Vertriebsmethode und daher etwa auch wie die Beklagte als Importeur - Batterien in Deutschland erstmals gewerblich in den Verkehr bringt.

S.a. OLG Frankfurt, Urt. v. 28.2.2019, 6 U 181/17, II.2.a

OLG Frankfurt, Urt. v. 28.2.2019, 6 U 181/17, II.2.b

"Fahrzeugbatterien" sind nach § 2 Abs. 4 BattG Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind. ...

Fahrzeugbatterien sind nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut nur Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind…. Maßgeblich ist die konkret in Rede stehende Zweckbestimmung.

OLG Frankfurt, Urt. v. 28.2.2019, 6 U 181/17, II.2.b

"Industriebatterien" sind nach § 2 Abs. 5 BattG Batterien, die ausschließlich für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke, für Elektrofahrzeuge jeder Art oder zum Vortrieb von Hybridfahrzeugen bestimmt sind. ...

Industriebatterien sind Batterien, die "für Elektrofahrzeuge jeder Art bestimmt sind". … Kinder-Elektroautos sind "Fahrzeuge" in diesem Sinne. Die aus den Erwägungsgründen ersichtliche Auflistung von Fahrzeugen mit Elektroantrieb (Autos, Rollstühle, Fahrräder, Flughafenfahrzeuge, FTS-Fahrzeuge) ist ausdrücklich nicht abschließend. Das Argument, es handele sich bei dem Produkt um ein Spielzeug, erscheint nicht stichhaltig. Das Produkt dient durchaus der Fortbewegung. … Das Produkt kann auf unebenem Grund bewegt werden, verfügt über mehrere Gänge und ist bis zu 5 km/h schnell. Die Fahrtzeit mit den beigefügten Akkus beträgt eine Stunde. Das Auto kann daher von Kindern z.B. bei Familienspaziergängen genutzt werden.

OLG Frankfurt, Urt. v. 28.2.2019, 6 U 181/17, II.2.b

"Gerätebatterien" sind nach § 2 Abs. 6 BattG Batterien, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können. ...

Der Gesetzgeber dürfte bei Gerätebatterien in erster Linie an Monozellenbatterien (Typ AA oder AAA) und Batterien ähnlichen Formats gedacht haben. Andererseits sollen auch Akkus von "schnurlosen Elektrowerkzeugen" und tragbaren Staubsaugern zu den Gerätebatterien zählen. Die Akkus von Heckenscheren, Bohrmaschinen oder Rasenmähern können in Größe und Gewicht durchaus in die Nähe der streitgegenständlichen Akkus kommen.

OLG Frankfurt, Urt. v. 28.2.2019, 6 U 181/17, II.2.b.dd

Nach § 2 Abs. 5 S. 3 BattG sind auf Batterien, die keine Fahrzeug-, Industrie- oder Gerätebatterien sind, die Vorschriften über Industriebatterien anzuwenden. Daraus ist abzuleiten, dass in Zweifelsfällen von Industriebatterien auszugehen ist.

BGH, Urt. v. 28.11.2019, I ZR 23/19, Tz. 27 f - Pflichten des Batterieherstellers

Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG geregelte Anmeldepflicht soll verhindern, dass sich einzelne Hersteller von Batterien, die Batterien in den Verkehr bringen und damit in den Markt für Batterien eintreten, die mit deren Rücknahme und Verwertung oder Beseitigung verbundenen Kosten zu Lasten der anderen Hersteller sparen. Sie stellt damit keine dem Anwendungsbereich des § 3a UWG nicht unterfallende reine Marktzutrittsregelung dar.

Nach § 3 Abs. 3 BattG trifft den Erstinverkehrbringer neben den ... Rücknahmepflichten zusätzlich die in § 4 BattG ... geregelte Anzeigepflicht. Diese Vorschrift setzt Art. 17 der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren ... (nachstehend: Batterien-Richtlinie) in deutsches Recht um. Die genannte Richtlinienbestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, dass ihnen alle am jeweiligen Markt tätigen Hersteller von Batterien bekannt sind. Sie dient der Sicherstellung der Finanzierungsregelung des Art. 16 Abs. 1 der Batterien-Richtlinie, nach der die Hersteller alle Nettokosten der Batterieentsorgung zu übernehmen haben, was die behördliche Kenntnis der verantwortlichen Hersteller voraussetzt. … Dementsprechend ist nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Batterien-Richtlinie sicherzustellen, dass die Hersteller alle Nettokosten übernehmen, die durch die Sammlung, die Behandlung und das Recycling aller Geräte-Altbatterien entstehen. Ausweislich der daran unmittelbar anschließenden Regelung in Art. 17 der Batterien-Richtlinie besteht ein systematischer und logischer Zusammenhang zwischen der Finanzierungspflicht der Hersteller und deren Anzeigepflicht. Die letztere Pflicht dient der Erfüllung der Finanzierungspflicht, da die angefallenen Kosten nur auf diese Weise gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 7 und Abs. 4 BattG auf die einzelnen registrierten Hersteller verteilt werden können.

BGH, Urt. v. 28.11.2019, I ZR 23/19, Tz. 29 - Pflichten des Batterieherstellers

Die im Streitfall in Rede stehende Anzeigepflicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG ist hinsichtlich ihrer Funktion und ihrer wettbewerbsrechtlichen Relevanz mit der Kennzeichnungspflicht gemäß § 7 Satz 1 ElektroG aF vergleichbar. Die Anzeige führt hier ebenso wie dort die Kennzeichnung dazu, dass der jeweilige Hersteller an den Kosten der Rücknahme angemessen beteiligt wird und sie daher nicht auf die Gemeinschaft der rechtmäßig handelnden übrigen Hersteller abwälzt.

Zur Spürbarkeit eines Verstoßes gegen die Anzeigepflicht:

BGH, Urt. v. 28.11.2019, I ZR 23/19, Tz. 29 - Pflichten des Batterieherstellers

Der Senat hat im Zusammenhang mit der Verletzung der Kennzeichnungspflicht gemäß § 7 Satz 1 ElektroG aF das Vorliegen einer im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG aF spürbaren Beeinträchtigung der Interessen von pflichtgemäß handelnden Wettbewerbern mit der Begründung bejaht, es bestehe die Gefahr, dass diese Wettbewerber durch das unlautere Verhalten ihres Mitbewerbers einen Nachteil erlitten (BGH, GRUR 2015, 1021 Rn. 17 - Kopfhörer-Kennzeichnung).

Eine entsprechende Eignung des gegen die Bestimmungen des Batteriegesetzes verstoßenden Verhaltens der Beklagten zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen ihrer Mitbewerber ist im Streitfall bereits im Hinblick auf die unterlassene Anzeige zu bejahen. Der insoweit gegebene Pflichtenverstoß begründete die Gefahr, dass sich die Beklagte ihrer mit dem Inverkehrbringen der Batterien bereits entstandenen Beitragspflicht entzog. Ohne die gebotene Anzeige konnten die Mitbewerber allenfalls hoffen, dass die Beklagte ihre daraus folgende Beitragspflicht freiwillig erfüllte.