Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Wettbewerbsverbote

Siehe auch

1. Wettbewerbsrecht und Wettbewerbsverbote

2. Wettbewerbsverbote für Mitarbeiter

3. Wettbewerbsverbote bei Handelsvertretern

4. Wettbewerbsverbote zwischen Unternehmen

a. Subauftragsverhältnis mit Wettbewerbsverbot

Wirkung gegenüber Geschäftsführer und Gesellschafter

b. Wettbewerbsverbot bei Unternehmens(anteils)verkauf

5. Vertraulichkeitsvereinbarungen

Wettbewerbsrecht und Wettbewerbsverbote

Aus dem Wettbewerbsrecht ergeben sich keine Wettbewerbsverbote. Das UWG setzt einen freien und gleichberechtigten Wettbewerb um Güter, Mitarbeiter und Abnehmer voraus und verbietet nicht den Wettbewerb, sondern nur den unlauteren Wettbewerb.

Wettbewerbsverbote können sich aber aus vertraglichen und nachvertraglichen Pflichten ergeben. Verstöße gegen solche Wettbewerbsabreden sind kein unlauterer Wettbewerb. Vielmehr gelten die Regeln zum Verleiten zum oder der Ausnutzung eines Vertragsbruchs. Dazu siehe hier.

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Wettbewerbsverbote für Mitarbeiter

Während der Laufzeit eines Mitarbeiterverhältnisses ist dem Mitarbeiter arbeitsrechtlich jeder Wettbewerb zu seinem Arbeit- oder Auftraggeber und jede Unterstützung von dessen Konkurrenten verboten.

§ 60 HGB

Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.

Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, daß er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart.

BAG, Urt. v. 24.2.2021, 10 AZR 8/19, Tz. 38

Nach § 60 Abs. 1 HGB darf ein Handlungsgehilfe ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweig des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Der Prinzipal kann bei einer Verletzung dieser Verpflichtung nach § 61 Abs. 1 HGB Schadensersatz fordern. Stattdessen kann er verlangen, dass der Handlungsgehilfe die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt oder den Vergütungsanspruch abtritt. Die Vorschriften der §§ 60, 61 HGB gelten während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses in gleicher Weise für andere Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers ohne dessen Einwilligung Dienste und Leistungen nicht Dritten anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch den Arbeitnehmer offenstehen. Allerdings darf der Arbeitnehmer, wenn kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB vereinbart ist, schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach seinem Ausscheiden die Gründung eines eigenen Unternehmens oder den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen vorbereiten. Verboten ist es jedoch, eine werbende Tätigkeit aufzunehmen, zB durch Vermittlung von Konkurrenzgeschäften oder aktives Abwerben von Kunden oder Arbeitnehmern. Bloße Vorbereitungshandlungen, die in die Interessen des Arbeitgebers nicht unmittelbar eingreifen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht (BAG 19.12.2018, 10 AZR 233/18, Rn. 53).

BAG, Urt. v. 24.2.2021, 10 AZR 8/19, Tz. 54

§ 60 Abs. 1 HGB verbietet seinem Wortlaut nach den Betrieb eines Handelsgewerbes schlechthin, dh. unabhängig davon, in welchem Handelszweig der Arbeitgeber tätig ist. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es nicht darauf an, ob das Handelsgewerbe des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber Konkurrenz macht. Vor dem Hintergrund von Art. 12 Abs. 1 GG wird § 60 Abs. 1 Alt. 1 HGB nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verfassungskonform dahin eingeengt, dass dem Arbeitnehmer der Betrieb eines Handelsgewerbes nur verwehrt ist, wenn der Arbeitnehmer ein Handelsgewerbe im Handelszweig des Arbeitgebers betreibt mit der Folge, dass es für den Arbeitgeber in wettbewerblicher Hinsicht eine Gefahr bedeutet.

BAG, Urt. v. 24.2.2021, 10 AZR 8/19, Tz. 58

Dem Arbeitgeber soll sein Marktbereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch den Arbeitnehmer offenstehen (BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 15 f. mwN). Bei dem Vertrieb gleicher oder gleichartiger Produkte handelt es sich grundsätzlich um eine Konkurrenztätigkeit. Gleiches gilt, wenn verschiedene Produkte am Markt ersetzbar sind. Eine Konkurrenztätigkeit wird regelmäßig auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die fraglichen Unternehmen in unterschiedlichen Preissegmenten tätig sind (vgl. Bauer/Diller Wettbewerbsverbote 8. Aufl. Rn. 241 mwN).

Zu beachten ist, dass Ansprüche gegen den untreuen Mitarbeiter nach § 61  Abs. 2 HGB in kürzerer Zeit verjähren als Ansprüche aus dem UWG wegen eines Verstoßes gegen § 4 Nr. 4 UWG. Zur Verjährung nach § 61 Abs. 2 HGB  und zur grob fahrlässiger Unkenntnis von der Tätigkeit des Mitarbeiters siehe ebenfalls  BAG, Urt. v. 24.2.2021, 10 AZR 8/19, Tz. 67 ff.

Bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten in Verträgen mit Mitarbeitern ist § 74 HGB zu berücksichtigen (gilt nicht bei Geschäftsführern und Vorständen. Danach sind in Mitarbeiterverträgen Wettbewerbsverbote nur zulässig, wenn dem Mitarbeiter eine angemessene, dessen Nachteile kompensierende Entschädigung dafür versprochen wird, dass er nach dem Ende der vertraglichen Bindung nicht in Wettbewerb zu seinem früheren Arbeit- oder Auftraggeber tritt. Außerdem darf das Wettbewerbsverbot den ehemaligen Mitarbeiter, auch den ehemaligen Geschäftsführer oder Vorstand,  in seiner beruflichen Entfaltung nicht zu sehr einschränken. Sonst verstößt es gegen § 138 BGB und ist nichtig.

Ist ein vertragliches Wettbewerbsverbot nichtig, ergibt sich daraus auch kein Kompensationsanspruch des Mitarbeiters, der sich daran hält. Es kann aber ein Schadenersatzanspruch aus §§ 241 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB bestehen (OLG Brandenburg, Urt. v. 15.12.2020, 6 U 172/18 (bei juris)).

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Wettbewerbsverbote bei Handelsvertretern

Nach § 90 a HGB ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Wettbewerbsverbot wirksam, das einem Handelsvertreter nach Beendigung des Handelsvertretervertrags für die Dauer von 2 Jahren regional beschränkt auferlegt werden kann. Siehe dazu

BGH, Urt. v. 25.10.2012, VII ZR 56/11 (Leitsätze)

§ 90a HGB findet auf Wettbewerbsabreden Anwendung, die nach der formellen Beendigung des Handelsvertretervertrags vereinbart werden, wenn sich die Parteien über wesentliche Elemente der Wettbewerbsabrede schon während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages geeinigt haben.

Sieht das Wettbewerbsverbot eine Überschreitung der in § 90a Abs. 1 Satz 2 HGB genannten zeitlichen, örtlichen und/oder gegenständlichen Grenzen vor, so ist es nicht insgesamt unwirksam, sondern nur im Umfang der Überschreitung.

Der Wettbewerber ist an das Wettbewerbsverbot eines Handels- oder Versicherungsvertreters nicht gebunden. Er handelt nur wettbewerbswidrig, wenn er den  Handels- oder Versicherungsvertreter zu einer Vertragsverletzung verleitet (siehe Verleiten zum Vertragsbruch).

OLG Frankfurt, Urt. v. 11.7.2013, 6 U 87/12, Tz. 22

Die bloße Kenntnis des Abwerbenden von dem Verstoß des Handelsvertreters gegen sein Wettbewerbsverbot reicht nicht aus. Der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot entfaltet Wirkungen lediglich im Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und seinem Vertragspartner, nicht gegenüber dem Konkurrenten, für den der Handelsvertreter (vertragswidrig) tätig wird. Der Unternehmer ist ausreichend dadurch geschützt, dass er seinen vertragsbrüchigen Handelsvertreter auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.

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Wettbewerbsverbote zwischen Unternehmen

Wettbewerbsverbote zwischen Unternehmen sind häufig kartellrechtswidrig und verstoßen gegen § 1 GWB. Es gibt aber auch Ausnahmen, in denen es einen berechtigten Grund gibt, einem anderen Unternehmen Wettbewerb vertraglich zu untersagen. Das ist insbesondere der Fall, wenn

  • ein Unternehmen verkauft wird, um die Übertragung des Unternehmens-Good-Will zu sichern oder
  • ein Unternehmen im Subauftrag für ein anderes Unternehmen tätig wird und dadurch Kontakt zu Kunden erhält.

In derartigen Fällen kommt auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in Betracht. Ein Verstoß dagegen ist aber nicht stets auch unlauter.

OLG Frankfurt, Urt. v. 21.1.2016, 6 U 21/15, II.

Die Verletzung eines vertraglichen Wettbewerbsverbots führt nicht ohne weiteres zur Unlauterkeit der Abwerbung.

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Subauftragsverhältnis mit Wettbewerbsverbot

BGH, Urt. v. 30.11.2004, X ZR 109/02 - Wettbewerbsverbot für GmbH-Alleingesellschafter

Ein Subunternehmerverhältnis der hier vorliegenden Art für die Durchführung von Gebäudereinigungsarbeiten ist dadurch gekennzeichnet, daß der Hauptauftragnehmer die Kunden akquiriert, die Durchführung der konkreten Tätigkeiten einschließlich der Vorhaltung des erforderlichen Personals, der Maschinen oder sonstigen Materials aber dem Subunternehmer überläßt. Der ausgewogene Leistungsaustausch des Subunternehmervertrags wird jedoch empfindlich gestört, wenn der Subunternehmer, der bei der Vertragsabwicklung in zwangsläufigen Kontakt mit den Kunden des Hauptunternehmers tritt, an dessen Stelle unmittelbare Vertragsbeziehungen mit diesen Kunden knüpft. Wenn er, ohne im Bereich der Subunternehmertätigkeit eigene Aufwendungen für den Aufbau des Kundenstamms erbracht zu haben, an die Stelle des Generalunternehmers tritt, macht er sich illoyal die Früchte von dessen Bemühungen zunutze.

Kundenschutzklauseln, die einen Subunternehmer in zeitlich angemessenem Umfang daran hindern, mit den ihm durch den Hauptauftragnehmer vermittelten Kunden unter Ausschluß des Hauptauftragnehmers in unmittelbare Vertragsbeziehungen zu treten, sind auch ohne Vereinbarung einer Karenzentschädigung wirksam.

KG, Beschl. v. 25.3.2011, 5 W 62/11, Tz. 5 ff

Ein ehemaliger Subunternehmer unterliegt nachvertraglichen Loyalitätspflichten, die es ihm verbieten, unmittelbar nach Beendigung der Subunternehmertätigkeit mit denselben Kunden und hinsichtlich desselben Objekts einen Vertrag vorzubereiten (vgl. BGH, Urt. v. 12.5.1998, KZR 18/97 - Subunternehmervertrag (= GRUR 1998, 1047); Urt. v. 30.11.2004, X ZR 109/02 - Wettbewerbsverbot für GmbH-Alleingesellschafter).

... Eine Kundenschutzklausel in einem Subunternehmervertrag ist rechtlich unbedenklich, wenn sie dem Subunternehmer für die Dauer eines Jahres verbietet, unmittelbar nach Beendigung des Subunternehmervertrages mit demselben Kunden und hinsichtlich desselben Objekts einen Vertrag abzuschließen. Insofern wird durch eine solche Kundenschutzklausel hinsichtlich des Karenzzeitraums die aus den vertraglichen Beziehungen folgende selbstverständliche Nebenpflicht konkretisiert, dass der Subunternehmer den durch den Generalunternehmer herbeigeführten Kontakt zu dem Kunden nicht dazu benutzen darf, anstelle des Hauptunternehmers eine eigene Vertragsbeziehung mit dem Kunden zu begründen. Zugleich kann mit der Regelung der Streit darüber ausgeschlossen werden, ob es zu dem Vertragspartnerwechsel durch aktives Abwerben oder dadurch gekommen ist, dass die Initiative von dem Kunden ausgegangen ist, der ein Interesse daran haben kann, vertraglich nur mit denjenigen verbunden zu sein, der die früheren Arbeiten tatsächlich durchführt, oder der den Kostenanteil sparen will, den bisher der Generalunternehmer vereinnahmt hat. Der Zweck derartiger Vereinbarungen zu Subunternehmeraufträgen liegt in der arbeitsteiligen Durchführung der Arbeiten, indem der Generalunternehmer die Kunden akquiriert, er die Durchführung der konkreten Tätigkeiten einschließlich der Vorhaltung des erforderlichen Personals, der Maschinen und des sonstigen Materials aber dem Subunternehmer überlässt, während dieser von allen durch die Akquisition von Aufträgen verursachten Belastungen freigestellt ist und auch nicht eine umfangreiche Unternehmensorganisation vorhalten muss, um etwa zusätzlich geworbene Kunden sachgerecht versorgen zu können. Dieser Aufgaben- und Risikoverteilung entspricht die Verteilung des eingenommenen Entgelts. Der ausgewogene Leistungsaustausch wird jedoch  empfindlich gestört, wenn der Subunternehmer, der bei der Vertragsabwicklung zwangsläufig  in Kontakt mit dem Kunden des Hauptunternehmers tritt, anstelle desselben unmittelbare Vertragsbeziehungen mit diesem Kunden knüpft. Indem er, ohne im Bereich der Subunternehmertätigkeit eigene Aufwendungen für den Aufbau des Kundenstammes erbracht zu haben, an die Stelle des Generalunternehmers tritt, macht er sich illoyal die Früchte von dessen Bemühungen zu Nutze.

KG, Beschl. v. 25.3.2011, 5 W 62/11, Tz. 15 f, 18

Wenn das Verbot, unmittelbar nach Beendigung der Subunternehmertätigkeit mit dem vom Generalunternehmer geworbenen Kunden und hinsichtlich desselben Objektes einen eigenen Vertrag abzuschließen, nur eine selbstverständliche Nebenpflicht der Vereinbarungen zur Subunternehmertätigkeit darstellt, dann ist dieses Verbot auch ohne ausdrückliche Regelung im Subunternehmervertrag als vertragliche Nebenpflicht verankert.

Allerdings besteht ein solches Verbot nur in angemessenen zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Grenzen.

Zum anderen ist das Verbot dahin einzuschränken, dass der Subunternehmer den Leistungsgegenstand nicht nur erstmalig im Rahmen seiner Tätigkeit bei dem früheren Auftraggeber kennen gelernt haben muss, sondern dass ihm das so bekannt gewordene Objekt auch zur Leistungserbringung übertragen worden ist. Denn hinsichtlich der ihm nur gelegentlich im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt gewordenen Objekte fehlt es an der für einen Kundenschutz konstituierenden Vereinbarung und Durchführung einer Arbeitsteilung (zwischen zwei selbstständigen Unternehmen, Generalunternehmer und Subunternehmer).

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Wirkung gegenüber Geschäftsführer und Gesellschafter

BGH, Urt. v. 30.11.2004, X ZR 109/02 - Wettbewerbsverbot für GmbH-Alleingesellschafter

Das von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Subunternehmerin zugunsten des Hauptauftragnehmers vereinbarte Wettbewerbsverbot bindet auch den Alleingesellschafter und Geschäftsführer persönlich, der es für die GmbH vereinbart hat und allein deren gewerbliches Handeln bestimmt.

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Wettbewerbsverbot bei Unternehmens(anteils)verkauf

Zu Wirksamkeit und Grenzen siehe

BGH, Urt. v. 18.7.2005, II ZR 159/03, II.1

Nachvertragliche Wettbewerbseinschränkungen sind … mit Rücksicht auf die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur dann gerechtfertigt und nicht gemäß § 138 BGB sittenwidrig, wenn und soweit sie notwendig sind, um die Partner des ausgeschiedenen Gesellschafters vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit oder vor einem Mißbrauch der Ausübung der Berufsfreiheit zu schützen; sie dürfen insbesondere nicht dazu eingesetzt werden, den früheren Mitgesellschafter als Wettbewerber auszuschalten. Ihre Wirksamkeit hängt davon ab, daß sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten. Nur wenn eine solche Wettbewerbsklausel ausschließlich die zeitlichen Grenzen überschreitet, im übrigen aber unbedenklich ist, kommt nach der Rechtsprechung des Senats eine geltungserhaltende Reduktion in Betracht; die Mißachtung der gegenständlichen und räumlichen Grenzen dagegen hat die Nichtigkeit des Verbots zur Folge.

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Vertraulichkeitsvereinbarungen

OLG Frankfurt, Urt. v. 21.1.2016, 6 U 21/15, II

Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch aus § 10 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages besteht nicht. Die Vorschrift verpflichtet die Parteien lediglich, den Vertrag und alle Informationen, die nur eine Partei über das Unternehmen des jeweils anderen erlangt, vertraulich zu behandeln. Dass Verbot bezieht sich mit anderen Worten darauf, Dritten keine vertraulichen Informationen über den Vertragspartner zukommen zu lassen. Es enthält aber keine Regelung zu der Frage, dass und vor allem für wie lange Zeit nach Vertragsbeendigung es der Beklagten untersagt sein soll, Kontakt zu Kunden aufzunehmen. Eine Regelung dieses Inhalts dürfte im Übrigen kartellrechtlich höchst problematisch sein.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6E6wAtHYI