Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Testwerbung

1. Was ist Testwerbung

2. Zulässigkeit der Testwerbung

3. Rechtliche Anforderungen an den Test

a. Sachkundig, objektiv und neutral

Objektiv/Subjektiv

b. Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen

4. Verantwortlichkeit des Werbenden für die Rechtswidrigkeit des Tests

5. Rechtliche Anforderungen an die Testwerbung

a. Wiedergabe des Tests oder Angabe der Fundstelle

Verbrauchertests

b. Lesbarkeit der Angabe

c. Einzelne Medien

i. Printmedium (Schriftgröße)

ii. Internet

iii. Fernsehen

6. Angabe des relativen Rangs im Gesamtergebnis

7. Irreführende Testwerbung

Literatur: Feddersen, Jörn, Erster, Bester oder nur Erstbester. Über die Irreführung mit Testergebnissen, WRP 2019, 1255

Was ist Testwerbung

Testwerbung ist jede Werbung mit dem Ergebnis eines Tests, der zu einem Unternehmen oder insbesondere einer Ware oder Dienstleistung durchgeführt wurde. Es ist unerheblich, wer den Test durchgeführt hat. Die bekannteste Institution zur Durchführung von Warentests ist die Stiftung Warentest. Die Grundsätze zur Testwerbung gelten aber auch für alle anderen Tests anderer Institutionen (Medien, Testinstitute etc).

KG Berlin, Beschl. v. 11.02.2011, 5 W 17/11

Die Grundsätze zur Testwerbung gelten nicht nur für Testergebnisse der Stiftung Warentest, sondern generell für Tests, die in (Fach-) Zeitschriften veröffentlicht werden.

Ebenso OLG Oldenburg, Urt. v. 31.7.2015, 6 U 64/15, II.1

Eine Testwerbung liegt nicht nur vor, wenn in einer Werbung das Logo des Testinstituts mit Bewertungsergebnis wiedergegeben wird. Jede Bezugnahme auf ein Testergebnis ist eine Testwerbung.

OLG Köln, Urt. v. 10.7.2020, 6 U 284/19, Tz. 44

Es ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen, ob bei der Werbung mit einer Abbildung des Produkts eine Testsiegerwerbung vorliegt.

Wie oder wo in der Werbung auf das Testergebnis Bezug genommen wird, ist unerheblich. Die Angabe ‚Testsieger‘ reicht aus.

OLG Frankfurt, Urt. v. 31.3.2016, 6 U 51/15, II.2

Die Werbung mit dem Siegel "Produkt des Jahres 2014" ist als Werbung mit Testergebnissen anzusehen.

Die Grundsätze der Testwerbung gelten stets, wenn der Eindruck erweckt wird, dass irgendein Test durchgeführt wurde und zu einer Art Auszeichnung geführt hat.

OLG Zweibrücken, Hinweisbesch. v. 2.5.2017, 4 U 168/16 (WRP 2017, 1015)

Die Beklagte hat in der Werbung mit neun plakettenähnlichen Symbolen geworben, .... Daneben befindet sich die textliche Werbung, dass “die Liste der Prämierungen (der Beklagten) (...) immer länger” werden .... Die Beklagte erweckt damit den Eindruck, dass es sich bei den abgebildeten plakettenähnlichen Symbolen um prüf- oder qualitätssiegelähnliche Qualitätsbestätigungen handele.

Unerheblich ist, dass es sich nicht um Ergebnisse eines objektiven Tests fachkundiger Untersucher handelte, sondern lediglich um subjektive Einschätzungen von Lesern der einem breiten Publikum eher unbekannten Zeitschriften “Autoflotte” und “Firmenauto”.

Eine Testwerbung liegt auch vor, wenn auf dem Produkt, das in der Werbung abgebildet wird, Bezug auf ein Testergebnis genommen wird.

OLG Köln, Beschl. v. 11.11.2011, 6 U 188/11

Die Grundsätze zur Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest sind auch auf eine Werbung mit Produktabbildungen anwendbar, wenn – nur – auf der Abbildung des Produktes Testsiegel und Ergebnis ohne Weiteres erkennbar sind.

OLG Köln, Urt. v. 10.7.2020, 6 U 284/19, Tz. 43

Der auf dem Produkt angeführte Testsieg ist auf der Abbildung des Produkts in dem Prospekt gut zu erkennen, mit einem entsprechenden Werbeeffekt. Die Beklagte hat dabei selbst mit dem Testsieg geworben. Wenn sie im Rahmen einer eigenen Werbung einen Testsieg eines Produkts dadurch nutzt, dass dieser für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar dargestellt wird, profitiert sie von dieser Darstellung, weil dies den Absatz des Produkts fördert. In diesem Fall ist die Beklagte verpflichtet, auf die Fundstelle hinzuweisen. Andernfalls würde die Beklagte die Darstellung des Testsieges ausnutzen, ohne dass sie die Informationspflichten träfe, die bei der Werbung mit einem Testsieg in der Regel gelten. Es macht für den angesprochenen Verkehr keinen Unterschied, ob die Werbung durch einen gesonderten Zusatz geschieht oder dadurch, dass eine das Testergebnis abbildende Produktverpackung dargestellt wird.

Die rechtlichen Anforderungen an eine Testwerbung gelten schließlich auch, wenn der Werbende den Test selber in Auftrag gegeben hat, solange der Durchschnittsverbraucher aufgrund der Darstellung des Test oder Testergebnisses gegenüber der Öffentlichkeit annehmen kann, dass es sich um den neutralen Test eines Dritten handelt.

OLG Hamburg, Urt. v. 16.12.13, 5 U 278/11, II.2.a

Die Grundsätze, die für Testhinweise auf durch die Stiftung Warentest durchge­führte Testreihen entwickelt wurden und auch für Werbung mit Testhinweisen auf durch Fachzeit­schriften durchgeführte Produkttests gelten, muss die Antragsgegne­rin im Streitfall gegen sich gelten lassen, auch wenn ihre Werbung nicht auf einem durch die Stiftung Warentest oder eine Fachzeitschrift durchgeführten Test beruht, sondern auf einer von ihr selbst veranlassten Verbraucherbefragung. Eine Übertragung der von der Recht­sprechung entwickelten Grundsätze zur Testhinweiswerbung auf die streitgegenständliche Wer­bung der Antragsgegnerin ist zulässig und geboten, da der Eindruck vermittelt wird, die werblichen Angaben beruhten auf von dritter Seite - unabhängig - durchgeführten Testreihen. Die Antrags­gegnerin macht sich durch die Aufmachung ihrer Werbung die Neutralität von Testergebnissen (wie etwa solchen der Stiftung Warentest) zu Eigen. … Durch unabhängige Dritte ermittelten Testergebnissen kommt wegen ihrer Neutralität eine äußerst wichtige Bedeutung für die Auswahlentscheidung der Verbraucher zu. Derartige Angaben sind besonders werbewirksam.

Ob die vom BGH entwickelten Grundsätze zur Testhinweiswerbung generell auf Konsumentenbefragungen/Verbrauchertests anwendbar sind, hat das OLG Hamburg in derselben Entscheidung ausdrücklich offen gelassen (OLG Hamburg, Urt. v. 16.12.13, 5 U 278/11, II.2.d).

Keine Testwerbung liegt vor, wenn mit der Verleihung eines Preises geworben wird, dessen Vergabe von einer subjektiven Einschätzung abhängig ist (OLG Köln, Urt. v. 24.5.2017, 6 U 203/16 (WRP 2017, 868)).

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Zulässigkeit der Testwerbung

Testwerbung ist grundsätzlich zulässig. Allerdings müssen eine ganze Reihe von Voraussetzungen beachtet werden. Die Rechtsprechung orientiert sich dabei an den "Bedingungen der Stiftung Warentests zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen", ohne sie allerdings 1 : 1 zu übernehmen (BGH GRUR 1991, 679 – Fundstellenangebot). Aber:

OLG Frankfurt, Urt. v. 20.9.2018, 6 U 127/17, II.2.e

Den allgemeinen Vertragsbedingungen der Stiftung Warentest kommt für die Anwendung des UWG keine verbindliche Wirkung in dem Sinne zu, dass allein ein Verstoß gegen diese Vertragsbedingungen - etwa unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs, § 3 a UWG - einen Wettbewerbsverstoß begründet.

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Rechtliche Anforderungen an den Test

Sachkundig, objektiv und neutral

Wegen der Auswirkungen auf den Warenabsatz eines Unternehmens dürfen Warentests nur unter bestimmten Voraussetzungen verbreitet werden. Ein Warentest ist nur zulässig, wenn er sachkundig, objektiv und neutral durchgeführt wurde.

BGH, Urt. v. 21.2.1989, VI ZR 18/88 – Warentest V (=NJW 1989, 1923)

Die Veröffentlichung solcher Tests, wenn sie ohne Wettbewerbsabsicht erfolgt, ist zulässig, wenn die Untersuchung neutral, sachkundig und im Bemühen um objektive Richtigkeit vorgenommen worden ist.

Die Frage, ob ein Test sachkundig, objektiv und neutral durchgeführt wurde, stellt sich meist in Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Unternehmen, dessen Waren schlecht getestet wurden, dem Testinstitut die Veröffentlichung des Tests verbieten möchte. Wenn die Voraussetzungen erfüllt werden, ist die Verbreitung des Tests zulässig.

BGH, Urt. v. 9.12.1975, VI ZR 157/73 (= NJW 1976, 620)

Die Untersuchung muß neutral vorgenommen werden; fehlt es daran, so wird die Unzulässigkeit der Testveröffentlichung vielfach schon aus den Regeln des Wettbewerbsrechts folgen. Die Untersuchung muß objektiv sein, wobei allerdings anders als überwiegend angenommen wird, nicht die objektive Richtigkeit eines gewonnen Ergenisses im Vordergrund steht, sondern das Bemühen um diese Richtigkeit. Weitere Voraussetzung ist, daß die der Veröffentlichung zugrundeliegende Untersuchung sachkundig durchgeführt worden ist.

Zuletzt noch OLG München, Urt. v. 18.2.2015, 18 U 2340/14 Pre (GRUR-RR 2015, 395-401)

Die Neutralität wird nicht schon dadurch gefährdet, dass ein Medienerzeugnis neben Testergebnissen auch entgeltliche Werbung veröffentlicht. Allerdings müssen die eingesetzten Prüfer unabhängig sein. Weiterhin muss auf allen Stufen der Prüfung der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden. Bei der Auswahl der Vergleichsobjekte kann ein repräsentativer Querschnitts genügen.

Wenn  diese Voraussetzungen erfüllt werden, steht dem Tester ein erheblicher Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Art der Durchführung und der Ergebnisse des Test zu.

BGH, Urt. v. 21.2.1989, VI ZR 18/88 – Warentest V (=NJW 1989, 1923)

Unter diesen Voraussetzungen ist dem Tester in der Frage der Angemessenheit der Prüfungsmethoden, der Auswahl der Testobjekte und der Darstellung der Untersuchungsergebnisse ein erheblicher Entscheidungsfreiraum einzuräumen, weil nur das der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG für derartige Veröffentlichungen auch in Ansehen ihrer volkswirtschaftlichen Funktion für Markttransparenz und Verbraucheraufklärung entspricht und nur so der Gefahr entgegengewirkt werden kann, dass vergleichende Warentests wegen der Angriffspunkte, die solche Entscheidungen der Tester in Bezug auf Verfahren und Art der Darstellung den Herstellern von schlechter beurteilten Produkten immer bieten werden, von vornherein unterbleiben.

Sind diese Anforderungen erfüllt, so steht nichts entgegen, soweit es um die Angemessenheit der Prüfungsmethoden, die Auswahl der Testobjekte und schließlich die Darstellung der Untersuchungsergebnisse geht, einen erheblichen Spielraum zuzulassen, wie dies dem Einfluß des Rechts der freien Meinungsäußerung auf die rechtliche Beurteilung einer nachteiligen Äußerung im Wertungsbereich entspricht. Wo die Grenzen des Spielraums liegen, jenseits derer die Veröffentlichung eines Testberichts i.S. des § 823 I BGB unzulässig wird, hängt im wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Daß sie bei bewußten Fehlurteilen und bewußten Verzerrungen, insbesondere auch bei bewußt unrichtigen Angaben und bewußt einseitiger Auswahl der zum Vergleich gestellten Waren und Leistungen überschritten sind, kann nicht zweifelhaft sein, wenn hier nicht sogar schon die Voraussetzungen für die Anwendung des § 826 BGB erfüllt sind. Aus den aufgestellten Kriterien, insbesondere dem der Objektivität, ergibt sich ferner, daß die Grenze der Unzulässigkeit auch dort überschritten ist, wo die Art des Vorgehens bei der Prüfung und die aus den durchgeführten Untersuchungen gezogenen Schlüsse als nicht mehr vertretbar („diskutabel”) erscheinen. Dann, aber auch erst dann verfehlt der vergleichende Warentest das von ihm angestrebte Ziel.

Ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 5.4.2018, 2 U 99/17, Tz. 66 - Nassrasierer (WRP 2018, 878)

BGH, Urt. v. 17.6.1997, VI ZR 114/96 (= NJW 1997, 2593)

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Veröffentlichung eines solchen Tests, sofern sie wie hier nicht zu Wettbewerbszwecken erfolgt, zulässig, wenn die dem Bericht zugrundeliegenden Untersuchungen neutral, objektiv und sachkundig durchgeführt worden sind und sowohl die Art des Vorgehens bei der Prüfung als auch die aus den Untersuchungen gezogenen Schlüsse vertretbar, das heißt diskutabel, erscheinen. Dabei ist dem Tester für die Darstellung seiner Ergebnisse ein erheblicher Ermessensfreiraum einzuräumen. Nicht mehr hinzunehmen ist die Veröffentlichung eines Testberichts erst dann, wenn in ihm unter Verstoß gegen § 824 Abs. 1 BGB unwahre Tatsachen behauptet werden oder wenn durch eine als Werturteil anzusehende Testaussage rechtswidrig in den nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des betroffenen Unternehmens eingegriffen wird.

BGH, Urt. v. 10.3.1987, VI ZR 144/86 (= NJW 1987, 2222)

Ist die Untersuchung neutral, sachkundig und objektiv - letzteres im Sinne des Bemühens um objektive Richtigkeit - vorgenommen worden, so steht nichts entgegen, soweit es um die Angemessenheit der Prüfungsmethoden, die Auswahl der Objekte und schließlich die Darstellung der Untersuchungsergebnisse geht, einen erheblichen Ermessensfreiraum zuzulassen. Die Grenze der Unzulässigkeit ist dann erst überschritten, wo es sich um bewusste Fehlurteile und bewusste Verzerrungen, insbesondere auch unrichtige Angaben und einseitige Auswahl der zum Vergleich gestellten Waren und Leistungen handelt, aber auch dort, wo die Art des Vorgehens bei der Prüfung und die sich aus den durchgeführten Untersuchungen gezogenen Schlüsse als sachlich nicht mehr vertretbar ("diskutabel") erscheinen.

BGH, Urt. v. 10.3.1987, VI ZR 144/86 (= NJW 1987, 2222)

Das Testergebnis selbst, also die Bewertung mit bestimmten Noten, unterliegt nur einer eingeschränkten, das Wertungsermessen des Prüfers grundsätzlich respektierenden Richtigkeitskontrolle; es darf nur nicht offensichtlich unrichtig sein.

Ist der Test nicht objektiv, neutral und sachkundig erstellt worden, kann die Werbung mit dem Testergebnis irreführend sein, wenn sie genau dies suggeriert.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.6.2019, 2 U 40/18, Tz. 94

So darf z.B. nicht der Eindruck erzeugt werden, der Test stamme von einem neutralen Institut, obwohl der Testveranstalter vom Anbieter des Produkts wirtschaftlich abhängig ist oder von diesem vor Durchführung des Vergleichstests Zuwendungen erhalten hat (OLG Stuttgart, GRUR 2018, 1066 Rn. 73 m. w. N.).

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Objektiv/Subjektiv

OLG Stuttgart, Urt. v. 5.4.2018, 2 U 99/17, Tz. 74 - Nassrasierer (WRP 2018, 878)

Das Erfordernis der Objektivität bedeutet, dass der Testveranstalter den Willen haben muss, ein objektiv richtiges Testergebnis auf einer ausreichenden, nachvollziehbaren tatsächlichen Grundlage zu erreichen. Es ist sicherzustellen, dass die im Test getroffenen Wertungen auf nachprüfbaren Tatsachen basieren. ... Entscheidender Maßstab ist, ob die Prüflingsmethode vertretbar („diskutabel“) erscheint.

Eng mit dem Objektivitätserfordernis verbunden ist das Kriterium der Sachgerechtigkeit. Dies setzt beispielsweise voraus, dass die Prüfer die notwendige Qualifikation haben. Die Prüfmethoden sollen den Maßstäben entsprechen, die der Verkehr üblicherweise an Waren der fraglichen Art stellt, was die Beachtung der Bedienungsanweisungen impliziert.

OLG Stuttgart, Urt. v. 5.4.2018, 2 U 99/17, Tz. 74 - Nassrasierer

Die Beachtung einschlägiger DIN-Normen gehört zur sachkundigen Durchführung eines Vergleichstests, jedenfalls wenn es für die Abweichung keine sachlich vertretbare Begründung gibt. Dass der Testveranstalter an einschlägige DIN-Normen nicht streng gebunden ist – er insbesondere strengere Maßstäbe anlegen kann – gilt nur für die Maßstäbe an das Produkt, nicht aber für den Testaufbau als solchen.

Ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.6.2019, 2 U 40/18, Tz. 94

OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.6.2019, 2 U 40/18, Tz. 94

Es gibt auch eine DIN-Norm über Warentests (DIN 66054 (1982). Darin steht u.a. das Test möglichst an Produkten durchgeführt werden sollen, deren Hersteller nicht erkennbar ist. Dazu OLG Stuttgart, Urt. v. 5.4.2018, 2 U 99/17, Tz. 77 ff - Nassrasierer

Auch die Werbung mit subjektiven Testergebnissen soll grundsätzlich zulässig sein, wenn die Subjektivität offen gelegt wird.

OLG Köln, Urt. v. 4.4.2012, 6 U 197/11, Tz. 12

Der Verkehr erwartet von einer werblich besonders herausgestellten Aussage, dass diese der Erwähnung wert ist. Auf einen „Konsumenten-Test“ trifft dies nur dann zu, wenn er seriös durchgeführt worden ist und die Ergebnisse daher repräsentativ sind. Dabei kann das Ergebnis zwar durchaus die subjektiven Einschätzungen von Verbrauchern widerspiegeln. In diesem Fall muss aber zum einen das subjektive Element des Tests in der Werbung deutlich gemacht werden und zum anderen muss die von den Verbrauchern abgegebene Bewertung ausschließlich auf Eigenschaften des Produkts beruhen und daher von äußeren Umständen unbeeinflusst sein. Dabei obliegt es dem Werbenden, entsprechende (notwendigerweise pauschale) Behauptungen des Wettbewerbers durch einen substantiierten und nachprüfbaren Vortrag zu entkräften.

Bei Ranglisten, die ein Dritter (z.B. ein Verlag) über Ärzte, Rechtsanwälte, Privatschulen etc. aufstellt, erwartet der angesprochene Verkehr ein neutrales, an objektiven Kriterien ausgerichtetes Bewertungsverfahren. Eine verschleierte geschäftliche Handlung liegt darin, wenn für die Aufnahme in eine Rangliste Geld gezahlt wird oder werden muss (OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.5.2012, 6 U 18/11).

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Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen

Warentest sind meist Meinungsäußerungen über die Qualität einer Ware oder Dienstleistung. Warentests oder Einzelaussagen in Warentests können in Einzelfällen aber auch als Tatsachenbehauptungen verstanden werden, die dann wahr sein müssen.

BGH, Urt. v. 21.2.1989, VI ZR 18/88 – Warentest V (=NJW 1989, 1923)

Grenzen sind dem Gestaltungs- und Beurteilungsermessen u. a. dort gesetzt, wo es um die richtige Information der angesprochenen Verbraucher durch solche Aussagen über Produktmerkmale geht, die wegen ihres für den Adressaten im Vordergrund stehenden objektivierbaren Gehalts als Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren sind. Derartige Tatsachenbehauptungen dürfen auch im Rahmen von Warentests nicht unwahr sein; sonst können sie nach näherer Maßgabe des § 824 BGB negatorische oder Schadensersatzfolgen auslösen. Zwar bewegen sich die Veröffentlichungen von Ergebnissen vergleichender Warentests, die der Verbraucheraufklärung dienen, in der Regel im Bereich der wertenden Meinungsäußerung. Das kann es rechtfertigen, auch für die Testaussagen, die zu den Testergebnissen hinführen, diesen Wertungsbezug besonders zu beachten und nach Maßgabe ihrer Aufgabe und Stellung im Kontext gemeinsam mit dem Testergebnis, das sie stützen sollen, als Wertungen anzusehen, auf die § 824 BGB nicht zugeschnitten ist. Anderes gilt jedoch dann, wenn den tatsächlichen Feststellungen im Rahmen des Tests eigenständige Bedeutung zukommt, sie dem Werturteil also nicht lediglich als unselbständige Wertungselemente untergeordnet sind, und deshalb von dem Durchschnittsleser, dessen Verständnis hierfür maßgeblich ist, als Aussage über nachweisbare Fakten und Grundlage für sein eigenes Qualitätsurteil über das getestete Produkt aufgefasst werden. Gegen derartige Tatsachenbehauptungen kann deshalb der betroffene Hersteller, wenn ihre Unwahrheit erwiesen ist und sie den Absatz seiner Ware beeinträchtigen können, nach §§ 824, 1004 BGB mit der Unterlassungsklage vorgehen.

OLG München, Urt. v. 18.2.2015, 18 U 2340/14 Pre (GRUR-RR 2015, 395-401)

Warentests sind grundsätzlich als Meinungsäußerungen und nicht als Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren.

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Verantwortlichkeit des Werbenden für die Unrichtigkeit/Rechtswidrigkeit des Tests

Literatur: Franz, Ulrich, Testwerbung - Inzidentprüfung der Warentests durch den Wettbewerbsrichter, in: Festschrift für Fezer, 2016, 1013

Es ist wettbewerbsrechtlich noch nicht abschließend geklärt, ob mit dem Ergebnis eines Warentests nur geworben werden darf, wenn der Warentest die rechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Die Problematik wird in Wettbewerbsstreitigkeiten selten thematisiert.

Für die Unzulässigkeit spricht ein Erst-Recht-Schluss: Wenn das Testinstitut durch die Veröffentlichung eines Warentests Rechte eines Unternehmens verletzt, dann verletzt die Rechte erst recht der Wettbewerber, der diesen rechtswidrigen Test im Wettbewerb einsetzt.

OLG Brandenburg, Urt. v. 26.6.2012, 6 U 34/11

Dem werbenden Unternehmen ist in Bezug auf das Test-Verfahren und die Art der Darstellung ein Freiraum zuzugestehen, sofern die Untersuchung neutral, objektiv und sachkundig durchgeführt worden ist und sowohl die Art des Vorgehens bei der Prüfung als auch die aus den Untersuchungen gezogenen Schlüsse vertretbar, das heißt diskutabel erscheinen.

Einschränkend aber möglicherweise

OLG Köln, Urt. v. 1.3.2013, 6 U 191/12, Tz. 26

Die Werbung mit Testergebnissen oder mit von dritter Seite vergebenen Prädikaten und Auszeichnungen stellt eine Qualitätsberühmung dar. Der Werbende braucht jedoch keinen eigenen Qualitätsnachweis zu führen, sondern darf sich - wenn das Prädikat nicht erschlichen und in einem seriösen Verfahren vergeben worden ist - mit der Auszeichnung schmücken.

Demgegenüber aber wieder:

OLG Stuttgart, Urt. v. 5.4.2018, 2 U 99/17, Tz. 64 - Nassrasierer

Eine unlautere Handlung kann darin liegen, dass ein Unternehmen Werbung mit dem Ergebnis einer vergleichenden Warenuntersuchung macht und dieser Test unter erheblichen Fehlern leidet, weil der Testveranstalter den zustehenden Ermessensspielraum bei der Durchführung der Untersuchung überschritten hat.

OLG Stuttgart, Urt. v. 25.10.2018, 2 U 34/18, Tz. 132 - schadstofffrei

Indem der Werbende das Testergebnis werblich übernimmt, übernimmt er auch die Gefahr der Fehlerhaftigkeit des Tests gegenüber dem Verbraucher. Auf weitere Voraussetzungen für eine Werbung mit Testergebnissen (s. eingehend OLG Stuttgart, Urteil vom 5.4.2018, 2 U 99/17 (n. rkr.: BGH - I ZR 80/18), namentlich auf das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Fundstellennachweises (vgl. dazu BGH, Urt. v. 16.7.2009, I ZR 50/07, Tz. 30 ff., m.w.N.), kommt es hier nicht an.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.6.2019, 2 U 40/18, Tz. 94

Eine unlautere Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG kann beispielsweise auch darin liegen, dass ein Unternehmen Werbung mit dem Ergebnis einer vergleichenden Warenuntersuchung eines Testveranstalters macht und dieser Test unter erheblichen Fehlern leidet (OLG Stuttgart, GRUR 2018, 1066 Rn. 69 ff. - Verblindung von Warentests). Eine solche Werbung mit Testergebnissen ist irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG, wenn der fälschliche Eindruck erweckt wird, der Test sei in dem Bemühen um Objektivität sachkundig und neutral durchgeführt worden (OLG Stuttgart, GRUR 2018, 1066 Rn. 73 m. w. N.). Ein durch die Werbung angesprochener durchschnittlicher Verbraucher geht nämlich davon aus, dass der Test unter Einhaltung dieser Anforderungen zustande gekommen ist (OLG Stuttgart, GRUR 2018, 1066 Rn. 73 m. w. N.).

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Rechtliche Anforderungen an die Testwerbung

Die zwei wesentlichen Voraussetzungen an eine zulässige Testwerbung sind:

  • der Test muss wiedergegeben werden oder es muss eine Fundstelle angegeben werden, wo der Test eingesehen werden kann und
  • die Wiedergabe des Testergebnisses darf nicht irreführend sein.

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Wiedergabe des Test oder Angabe der Fundstelle

Die Verpflichtung zur Angabe der Fundstelle wird aus §§ 5 a Abs. 2 Abs. 2 UWG abgeleitet.

OLG Frankfurt, Urt. v. 13.1.2022, 6 U 161/21, II.4 b

Die Pflicht zur Fundstellenangabe gilt nicht nur bei Angeboten im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG, in denen die Merkmale und der Preis eines Produkts schon so konkret angegeben werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann.

BGH, Urt. v. 16. 7. 2009, I ZR 50/07, Tz. 31 -  Kamerakauf im Internet

Nach § 5a Abs. 2 UWG 2008 handelt unlauter, wer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern i.S. des § 3 Abs. 2 UWG 2008 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Nach § 3 Abs. 2 UWG 2008 sind geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Es ist ein Gebot der fachlichen Sorgfalt, mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehlt es daran, beeinträchtigt dies die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen. Dadurch wird die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte geschäftliche Entscheidung i.S. des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG zu treffen, spürbar beeinträchtigt.

Ebenso BGH, Urt. v. 15.4.2021, I ZR 134/20, Tz. 14 - Testsiegel auf Produktabbildung; OLG Köln, Urt. v. 4.4.2012, 6 U 197/11, Tz. 17; OLG Brandenburg, Urt. v. 18.6.2013, 6 U 119/12, II.2.1.c; OLG Oldenburg, Urt. v. 31.7.2015, 6 U 64/15, II.1; OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.1.2016, I-20 U 13/15 (MD 2016, 469); s.a. OLG Frankfurt, Urt. v. 31.3.2016, 6 U 51/15, II.1OLG Frankfurt, Urt. v. 24.3.2016, 6 U 182/14; OLG Köln, Urt. v. 10.7.2020, 6 U 284/19, Tz. 40; OLG Frankfurt, Urt. v. 13.1.2022, 6 U 161/21, II.4 a

BGH, Urt. v. 15.4.2021, I ZR 134/20, Tz. 15 - Testsiegel auf Produktabbildung

Die Informationspflicht über die Fundstelle der Testveröffentlichung entfällt nicht deshalb, weil der auf dem Produktbild erkennbare Testsieg nicht besonders herausgestellt ist. Das Testsieger-Siegel allein signalisiert dem angesprochenen Verkehr, dass ein Produkttest stattgefunden hat. Dessen Rahmenbedingungen und Inhalt müssen für den Verkehr überprüfbar sein, um das mit dem Siegel verbundene Qualitätsurteil bewerten zu können. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob mit einem Testergebnis durch einen gesonderten Zusatz oder lediglich auf einer in der Werbung abgebildeten Produktverpackung geworben wird. Das Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher, eine Werbung mit einem Testergebnis für eine informierte geschäftliche Entscheidung prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen zu können, hängt nicht von der Intensität der Bewerbung des Testergebnisses, sondern allein davon ab, ob das Testergebnis in der Werbung erkennbar ist.

Bestätigung von OLG Köln, Urt. v. 10.7.2020, 6 U 284/19, Tz. 45

OLG Brandenburg, Urt. v. 18.6.2013, 6 U 119/12, II.2.1.d

Die Angabe der Fundstelle versetzt den Verbraucher überhaupt erst in die Lage, den Test zur Kenntnis zu nehmen und so die testbezogene Werbung zu prüfen. Hinzu kommt, dass allein die Fundstellenangabe den Zeitpunkt des Tests erkennen lässt. Da ein Testergebnis mit zunehmendem Zeitabstand im Regelfall an Anziehungskraft verliert, ist auch die Information über den Testzeitpunkt geeignet, die informationsgeleitete Entscheidung zu beeinflussen.

Wenn der Test in einem Printmedium veröffentlicht wurde, muss die Ausgabe und der Jahrgang angegeben werden. Wenn der Test im Internet abrufbar ist, muss die Adresse angegeben werden.

OLG Oldenburg, Urt. v. 31.7.2015, 6 U 64/15, II.2

Wenn über ein getestetes Produkt das Testergebnis in Printmedien nicht veröffentlicht ist, kann es dort naturgemäß nicht nachgelesen werden. Der situationsadäquat handelnde durchschnittlich aufmerksame Verbraucher kann aus der Werbeanzeige auch ohne weiteres entnehmen, dass er das Testurteil im Einzelnen lediglich im Internet nachlesen kann, insoweit wird er nicht irregeführt. Es obliegt seiner eigenen Entscheidung, ob er sein mögliches Interesse an dem Produkt aufgibt oder - soweit er nicht über einen Internetanschluss verfügt - sich den Testbericht auf andere Weise zugänglich macht. Damit wird dem potentiellen Verbraucher nicht mehr abverlangt, als bei einer Werbung mit einem Testergebnis unter Angabe der Heftausgabe. Denn auch bei einer Werbung in Printmedien unter Angabe der Heftausgabe bleibt es dem Verbraucher nicht erspart, sich den Testbericht zunächst zu besorgen, was im Einzelfall mit erheblichem Aufwand verbunden sein kann. Ein qualitativer Unterschied der unterschiedlichen Werbungen ist deshalb nicht erkennbar.

Die Angabe einer Domain unter der nach dem Testergebnis gesucht werden kann, genügt nicht:

BGH, Urt. v. 15.4.2021, I ZR 134/20, Tz. 23 - Testsiegel auf Produktabbildung

Selbst wenn die Angabe der Webseite der Stiftung Warentest im Testsiegel ... erkennbar wäre, … genügte das nicht den ...Voraussetzungen für die Angabe der Fundstelle des Tests. Der fragliche Test ist auf der Webseite der Stiftung Warentest regelmäßig nicht unmittelbar auffindbar, sondern muss erst durch eine weitere Recherche ermittelt werden. Ohne konkretisierende Angaben zu dem gesuchten Test wie Erscheinungsjahr und Ausgabe fehlte es bei einem alleinigen Hinweis auf die Webseite der Stiftung Warentest zumindest an der erforderlichen eindeutigen Zuordnung zu einem bestimmten Test.

Bei einer Werbung für ein Produkt mit einem im Internet nachlesbaren Testergebnis ist es jedenfalls erforderlich, dass die Fundstelle entweder deutlich auf der ersten Bildschirmseite dieser Werbung angegeben wird oder ein deutlicher Sternchenhinweis den Verbraucher ohne weiteres zu der Fundstellenangabe führt.

OLG Frankfurt, Urt. v. 16.11.2017, 6 U 182/14, II.3

Zwar wird der Verpflichtung zur Angabe einer Testfundstelle genüge getan, wenn in der Werbung eine Internetadresse ("a.de") genannt wird, unter der weitere Informationen zum Test abrufbar sein sollen. Im Hinblick auf die Funktion der Verpflichtung gemäß § 5a Abs. 1. 2 UWG, dem Verbraucher die Grundlage für eine informierte geschäftliche Entscheidung zu verschaffen, müssen diese Informationen jedoch unter der angegebenen Fundstelle auch tatsächlich mit zumutbarem Aufwand auffindbar sein. Wird als Fundstelle eine Internetadresse angegeben, müssen die Informationen zum Test daher entweder auf der Startseite dieser Internetseite selbst gegeben werden oder jedenfalls über einen auf Testergebnisse verweisenden Menüpunkt ohne weiteres aufrufbar sein. Dagegen reicht es nicht aus, wenn die Informationen sich zwar auf einer Unterseite der als Fundstelle genannten Internetseite befinden, der Nutzer aber nicht bereits auf der Startseite zu dieser Unterseite durch einen entsprechenden Menüpunkt hingeführt wird.

Schwierig wird es bei Publikationen, die nicht von jedermann problemlos aufgefunden und überprüft werden können.

OLG Frankfurt, Urt. v. 31.3.2016, 6 U 51/15, II.2.b

Bei Verweisen auf Publikation, bei denen es sich - anders als z.B. bei den Heften der Stiftung Warentest - nicht um eine bekannte Zeitschrift handelt, die jedermann im Zeitschriftenhandel problemlos auffinden kann, sind zusätzliche Angaben erforderlich, die eine möglichst einfache Bezugsmöglichkeit aufzeigen. …

Als Fundstellenangabe genügt - im Streitfall - nicht die Angabe der ISSN-Nummer (ISSN ...). Diese wäre nur dann ausreichend, wenn die Publikation im Zeitschriften- und Buchhandel unter Angabe der ISSN ohne Schwierigkeiten bezogen werden könnte.

Die Verpflichtung zur Angabe einer Fundstelle gilt nicht nur bei klassischen Warentests, sondern immer, wenn der Eindruck erweckt wird, dass einem Produkt von dritter Seite eine besondere Qualität attestiert wurde.

OLG Zweibrücken, Hinweisbesch. v. 2.5.2017, 4 U 168/16 (WRP 2017, 1015)

Das Erfordernis, dass der Verbraucher sich darüber informieren möchte, dass ein mit besonderen Test- oder Prüfergebnis beworbenes Produkt anhand objektiver Kriterien überprüft worden ist und es bestimmte für die Güte und Brauchbarkeit der Ware von ihm als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist, gilt nicht nur für die Werbung mit Testergebnissen, Prüfzeichen oder Gütesiegeln, sondern auch für ähnliche Bezeichnung die sich auf Produktqualität- und Sicherheit beziehen. Da die Beklagte den als “Auszeichnung” bzw. “Prämierung” beworbenen Symbolen den Eindruck erweckt hat, besondere Prüf- oder Gütezeichen verliehen bekommen zu haben hätte sie darüber informieren müssen, anhand welcher leicht auffindbarer nachprüfbarer Fundstelle der Verbraucher sich über deren Gehalt hätte informieren können.

OLG Köln, Urt. v. 10.7.2020, 6 U 284/19, Tz. 49

Die Bezeichnung "Q Magazin" ohne weitere Angabe des Erscheinungsjahres oder der Ausgabe ist nicht ausreichend. Denn eine Überprüfbarkeit der Testsiegerwerbung und damit auch die Möglichkeit für den Verbraucher, selbst festzustellen, was Inhalt des Tests war, sind nur dann anzunehmen, wenn der Verbraucher ohne weitere Zwischenschritte zu der Fundstelle gelangen kann. Ihm soll die Suche nach der Fundstelle erspart bleiben. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Verbraucher mithilfe einer Onlinesuche über eine gängige Suchmaschine die Fundstelle selbst einfach ermitteln kann.

Alternativ kann der Werbende natürlich den Test auch selbst wiedergeben. Die Wiedergabe sollte dann aber vollständig sein. Zu einer verkürzten Zusammenfassung:

OLG Hamburg, Urt. v. 5.7.2018, 3 U 105/17

Die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten geschäftlichen Entscheidung wird spürbar beeinträchtigt, wenn er eine testbezogene Werbung nicht prüfen und insbesondere nicht in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen kann.

... Obgleich insgesamt 72 Matratzen in den Test des Consumentenbond einbezogen worden sind, stellt die Antragsgegnerinlediglich Angaben zur Verfügung hinsichtlich der 10 bestplazierten Matratzen sowie der Matratze, die am schlechtesten abgeschnitten hat. Eine Einordnung des beworbenen Testsieges der „E.“-Matratze wird dem Verbraucher damit nicht ermöglicht.

… Bei einer Testsiegerwerbung besteht dagegen regelmäßig ein erhebliches Interesse des Verbrauchers zu erfahren, wie sich die Bewertung des Erzeugnisses in das Umfeld der anderen bei dem Test geprüften Produkte einfügt. Es muss ihm daher die Möglichkeit gegeben werden, die Testergebnisse des beworbenen Produkts mit denen der anderen getesteten Produkte zu vergleichen.

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Verbrauchertests

OLG Köln, Urt. v. 4.4.2012, 6 U 197/11, Tz. 18

Auch bei Verbrauchertests ist eine Fundstellenangabe erforderlich. Denn diese dient nicht nur dazu, weitere (hier nicht vorhandene) Informationen über das Produkt zu erlangen, sondern gerade auch dazu, die testbezogene Werbung auf ihren Aussagegehalt zu überprüfen. Hierfür besteht bei Konsumententests in besonderer Weise ein Bedarf, da diese – auch wenn ihnen subjektive Einschätzungen zugrunde liegen – sehr unterschiedlich ausgestaltet und aussagekräftig sein können. So ist es für den Verbraucher von Interesse erfahren zu können, ob noch andere Produkte getestet worden sind und ob Produkteigenschaften differenziert bewertet worden sind.

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Lesbarkeit der Angabe

Die Angabe der Fundstelle erfüllt nur die Voraussetzungen der Rechtsprechung, wenn die Fundstellenangabe für den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung ausreichend lesbar ist.

OLG Celle, Urt. v. 24.02.2011 - 13 U 172/10, I.1.c

Nach § 5 a Abs. 2, 3 Abs. 2 UWG ist es als unlauter anzusehen, wenn Testergebnisse zur Werbung für ein Produkt verwendet werden und der Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann. Erforderlich ist insoweit, dass die in die Werbung aufgenommenen Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sind. Das setzt nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben wird, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist. Eine leichte Auffindbarkeit in diesem Sinn bedingt, dass die Fundstellenangabe ausreichend deutlich lesbar ist.

OLG Bamberg, Urt. v. 19.3.2014, 3 U 206/13

Die in die Werbung aufgenommenen Angaben über Testurteile müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Das setzt nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben wird, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist (BGH, Urt. v. 16.07.2009, I ZR 50/07, Tz. 30 - Kamerakauf im Internet). Eine leichte Auffindbarkeit in diesem Sinne bedingt auch, dass die Fundstellenangabe ausreichend deutlich lesbar ist (KG, Beschl. v. 11.2.2011, 5 W 17/11, Tz. 8; OLG Celle, Urt. v. 24.02.2011, 13 U 172/10, Tz. 7; OLG Stuttgart, Urt. v. 7.4.2011, 2 U 170/10, Tz. 40 ff.; OLG Bamberg, Urt. v. 27.7.2011, 3 U 81/11, Tz. 7; OLG Hamburg, Beschl. v. 24.1.2012, 5 W 161/11, Tz. 15).

... Eine Angabe entspricht dem Gebot der deutlichen Lesbarkeit, wenn sie von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden kann. Die Frage, ob eine Angabe diese Voraussetzungen erfüllt, ist unter Berücksichti gung des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen, wobei neben der Schriftgröße auch das Druckbild, das heißt u.a. die Wort- und Zahlenanordnung, die Gliederung, das Papier, die Farbe sowie der Hintergrund von Bedeutung sind; außerdem ist der Abstand zu berücksichtigen, aus dem der Verbraucher die Angabe liest (BGH, Urt. v. 7.3.2013, I ZR 30/12, Tz. 13 - Grundpreisangabe im Supermarkt).

OLG Oldenburg, Urt. v. 31.7.2015, 6 U 64/15, II.1

Einer gänzlich fehlenden Fundstellenangabe ist eine nicht ausreichend deutlich lesbare gleichzusetzen. Denn auch diese erfüllt nicht den verfolgten Zweck, eine leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit der Angaben über Testurteile zu gewährleisten (vgl. KG GRUR-RR 2011, 278, Tz. 8). Eine leichte Auffindbarkeit bedingt nämlich, dass die Fundstellenangabe ausreichend deutlich lesbar ist.

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Einzelne Medien

Printmedium (Schriftgröße)

In einem Printmedium wird in der Regel eine 6-Punkt-Schriftgröße und ein ausreichender Kontrast zwischen Schriftfarbe und Hintergrund erwartet.

OLG Celle, Urt. v. 24.02.2011 - 13 U 172/10, I.1.c

Auf die Anforderungen an die Lesbarkeit lassen sich die Grundsätze übertragen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der früheren Fassung des § 4 Abs. 4 HWG aufgestellt worden sind, wonach die Pflichtangaben „erkennbar“ zu sein hatten. Dies bedeutete Lesbarkeit für den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung. Diese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift als erfüllt angesehen, deren Größe 6-Punkt nicht unterschreitet, wenn nicht besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, dass auch eine jene Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist.

Ebenso KG Berlin, Beschl. v. 11.02.2011, 5 W 17/11; OLG Stuttgart, Urt. v. 7.4.2011, 2 U 170/10; OLG Köln, Urt. v. 15.7.2011, 6 U 59/11, II.2; OLG Brandenburg, Urt. v. 18.6.2013, 6 U 119/12, II.2.2; OLG Bamberg, Urt v. 27.7.11, 3 U 81/11 (MD 2011, 805); OLG Bamberg, Beschl. v. 19.3.2013, 3 U 23/13 (= MD 2013, 507); OLG Nürnberg, Besch. v. 29.9.2011, 3 U 1394/11; OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.10.2011, 4 U 141/11; OLG Karlsruhe, Urt. V. 17.2.12, 4 U 232/11, II.1 (= MD 2012, 523); OLG Hamburg, Beschl. v. 24.1.2012, 5 W 161/11, II.2.b (= MD 2012, 506); OLG Oldenburg, Urt. v. 31.7.2015, 6 U 64/15, II.1

OLG Koblenz, Urt. V. 14.3.12, 9 U 1248/11 (= MD 2012, 524)

Vielfach wird darauf abgestellt, dass ein Schriftgrad eine Mindestgröße von 6-Punkten nicht unterschreiten soll. Nach Auffassung des Senats kommt es jedoch nicht nur auf die Größe an. Soweit es um relevante Informationen geht, ist der Verbraucher darauf angewiesen, diese ohne größeren Aufwand zu erhalten. Entscheidend sind alle gestalterischen Elemente des Einzelfalls, von denen die Wahrnehmbarkeit und Lesbarkeit abhängt. Insoweit kommen neben der Schriftgröße Kontrastierung, Schriftart, Anordnung, Platzierung und die allgemeine grafische Gestaltung in Betracht.

3-Punkt reicht aber in keinem Fall aus.

OLG Brandenburg, Urt. v. 18.6.2013, 6 U 119/12, II.2.2

Die Fundstellenangabe in einer Schriftgröße von etwa Drei-Punkt ist derart klein, dass sie trotz starker Kontrastierung durch schwarze Schrift auf weißem Grund allenfalls mit ganz erheblicher Konzentration und Mühe erkannt werden kann.

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Internet

BGH, Urt. v. 16. 7. 2009, I ZR 50/07, Tz. 32 -  Kamerakauf im Internet

Es ist erforderlich, dass bei einer Werbung für ein Produkt mit einem Testergebnis im Internet die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite dieser Werbung angegeben wird oder jedenfalls ein deutlicher Sternchenhinweis den Verbraucher ohne weiteres zu der Fundstellenangabe führt. Für die Gestaltung dieses Hinweises gelten dieselben Grundsätze, wie sie der Senat zu § 1 Abs. 6 PAngV entwickelt hat.

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 31.3.2016, 6 U 51/15, II.1OLG Köln, Urt. v 13.4.2018, 6 U 166/17, II.2.c

OLG Frankfurt, Urt. v. 31.3.2016, 6 U 51/15, II.2.a

Ein deutlich sichtbarer Link mit der Bezeichnung "mehr Informationen" kommt einem Sternchenhinweis gleich.

OLG Frankfurt, Urt. v. 13.1.2022, 6 U 161/21, II.4 c

Vorliegend findet sich in den Google-Anzeigen weder eine Fundstellenangabe noch ein Link, welcher der Angabe „Testsieger“ zugeordnet ist. Es genügt nicht, dass man beim Anklicken der Google-Anzeige zu einer Seite geführt wird, auf der das Testsiegel erscheint. Erforderlich ist vielmehr, dass das Testergebnis der Stiftung Warentest selbst in der (Google)-Werbeanzeige mit einem Fundstellenhinweis oder einem Link versehen ist. Denn die Angabe der Testfundstelle muss für den Verbraucher auf Grund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar sein (BGH GRUR 2010, 631 - Kamerakauf im Internet; BGH GRUR 2019, 631 - Das beste Netz). Der Fundstellenhinweis auf einer mit der Anzeige allgemein verlinkten Seite steht einem auf das Testergebnis bezogenen „Sternchenhinweis“ oder Link nicht gleich. Auf der verlinkten Seite erwartet der Verbraucher nicht ohne weiteres eine nähere Aufklärung über das Testergebnis. Er klickt die Anzeige also nicht deshalb an, um Informationen zu dem Test zu finden. Klickt er die Anzeige an, um die verlinkte Webseite der Antragsgegnerin zu besuchen, hat er bereits die durch die Anzeige bewirkte, uninformierte geschäftliche Entscheidung getroffen. Er hat sich entschieden, sich mit dem Angebot der Antragsgegnerin näher zu befassen (ebenso: OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.7.2020, I-20 U 156/20).

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Fernsehen

OLG Frankfurt, Urt. v. 28.5.2013, 6 U 266/12, Tz. 6

Angaben über Testurteile, die in eine Werbung aufgenommen werden, müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Das setzt nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben wird, sondern auch dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist (BGH GRUR 2010, 248 Tz. 30 - Kamerakauf im Internet). Diesen Anforderungen kann die angegriffene Werbung nicht genügen. Am Ende des Spots wird für lediglich zwei Sekunden das Signet von „xy“ eingeblendet ist, weswegen der angesprochene Verkehr nur erfasst, dass sich die Antragsgegnerin hierauf bezieht. Er enthält allerdings aus der Werbung selbst keine ausreichenden Hinweise, wie er an die Untersuchung des Testinstituts und an dessen Ergebnisse kommt.

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Angabe des relativen Rangs im Gesamtergebnis

Das OLG Frankfurt geht davon aus, dass sich aus § 5a Abs. 2 UWG ergebe, dass in jeder Testwerbung  auch der relative Rang eines Testergebnisses, d.h. die Position des beworbenen Produkts zu den anderen getesteten Produkten  angegeben werden müsse. Dies könne geschehen, indem der Werbende den Rangplatz benennt, die erzielte Durchschnittsnote angibt oder mitteilt, welche Notenstufen wie oft erreicht wurden.

OLG Frankfurt, Urt. v. 25.10.2012, 6 U 186/11, Tz. 10, 12

Nach dem für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern heranzuziehenden § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer als Unternehmer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkung des Telekommunikationsmittels für eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers wesentlich ist. Sinn und Zweck dieser in Zuge der Umsetzung der UGP-Richtlinie in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb neu geschaffenen Vorschrift ist es, Fälle zu erfassen, in denen der Verbraucher, ungeachtet der Frage, ob durch die Nichtinformation eine Irreführung herbeigeführt wird, durch das Vorenthalten einer wesentlichen Information zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden kann, die er nicht getroffen hätte, wenn ihm diese Information zur Verfügung gestanden hätte.

Die Information darüber, wie die Bewertung des „Produkts“ in das Umfeld seiner Konkurrenten einzuordnen ist, ist für den Verbraucher … wesentlich für eine Kaufentscheidung. … Durch die Mitteilung, dass ein Produkt bei der Stiftung Warentest mit der Bewertung „gut 2,2“ abgeschlossen hat, können die angesprochenen Verkehrskreise nicht nur die Erwartung verbinden, dass das getestete Produkt objektiv, das heißt im Verhältnis zum Stand der Technik „gut“ ist, sondern auch im Testfeld einen herausragenden Platz eingenommen hat. Dies folgt bereits aus der für den Verbraucher naheliegenden Überlegung, dass mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest regelmäßig nur werben wird, wer in dem Test nicht nur absolut, sondern relativ gut abgeschlossen hat, und gilt unter dem geltenden UWG, das der Aufklärung bei einer an Verbraucher gerichteten geschäftlichen Handlung besondere Bedeutung beimisst, erst recht. Sofern sich der Unternehmer – was ihm unbenommen bleibt – dazu entscheidet, seine Waren oder Dienstleistungen mit Testergebnissen wie denen der Stiftung Warentest zu bewerben, kann von ihm deshalb auch verlangt werden, erkennbar zu machen, welchen Rang sein Produkt in dem Test einnimmt.

Andererseits

OLG Hamburg, Hinweisbeschl. v. 14.11.2013, 3 U 52/13

Anders als im Fall des OLG Frankfurt, in dem mit der Note „gut 2,2“ ohne Hinweis auf die mit „sehr gut“ erfolgte Beurteilung mehrerer Wettbewerbsprodukte geworben worden war, sind vorliegend keine Produkte mit „sehr gut“ bewertet worden. Vielmehr sind 12 Produkte mit „gut“ bewertet worden, davon - besser als das Produkt der Beklagten (Punktwert 1,9) - drei mit dem Punktwert 1,7 und eines mit dem Punktwert 1,8. Das Spitzenfeld des Testergebnisses bewegt sich also nicht nur innerhalb ein und derselben Notenstufe („gut“), sondern weist auch nur geringfügige Punktabstände auf. Der Senat ist der Auffassung, dass in dieser Konstellation eines engen Spitzenfelds die Mitteilung über das Rangverhältnis der Bewertung keine für die Kaufentscheidung des Verbrauchers wesentliche Information im Sinne des § 5a UWG ist. Wesentlich ist eine solche Information nur dann …, wenn nennenswerte Rangunterschiede - etwa bei Existenz in einer besseren Notenstufe bewerteter Konkurrenzprodukte - überhaupt zu verzeichnen sind.

OLG Köln, Urt. v. 1.3.2013, 6 U 191/12, Tz. 26

Der Werbende … braucht bei der Angabe eines auf den Spitzenplatz hinweisenden Titels wie „Testsieger”, „1. Platz” oder „Weltmeister” grundsätzlich nicht noch darüber zu informieren, ob er sich das Prädikat mit Wettbewerbern teilen musste oder wie groß der Abstand zu den Produkten der Wettbewerber ist.

Ähnlich das OLG Düsseldorf zur Werbung eines Produkts als Testsieger, dass sich den ersten Platz mit einem Konkurrenzprodukt teilen musste (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.9.2015, 15 U 24/15, Tz. 52 f).

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Irreführende Testwerbung

Dazu siehe hier.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6Lqx2AvPd