Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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(4) GOÄ

1. Marktverhaltensregel

2. Anwendungsbereich

3. Pauschalpreise

Marktverhaltensregel

OLG Köln, Urt. V. 14.12.2012, 6 U 108/12, Tz. 15 ff

Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ hat der Arzt innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dies stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.

§ 5 Abs. 2 GOÄ erhöht durch die Vorgabe von Kriterien zur Bestimmung der Gebühren innerhalb des durch § 5 Abs. 1 GOÄ vorgegebenen Gebührenrahmens im Interesse des zahlungspflichtigen Patienten die Transparenz der privatärztlichen Liquidation und zielt auf eine angemessene, leistungsgerechte Vergütung ab. Als solche verfolgt die Vorschrift den Zweck, das Abrechnungsverhalten der Ärzte im Interesse der Patienten zu regeln.

Daneben ist § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ dazu bestimmt, den (Preis-)Wettbewerb unter den Ärzten zu regeln. § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ dient ebenso wie die von § 11 S. 2 BÄO vorgeschriebene Festsetzung von Mindest- und Höchstsätzen und dem in Ausführung hierzu in § 5 Abs. 1 GOÄ vorgegebenen Gebührenrahmen dazu, einem ruinösen Preiswettbewerb der Zahnärzte um Patienten im Interesse eines funktionierenden Gesundheitswesens entgegenzuwirken und im Hinblick darauf gleiche rechtliche Voraussetzungen für die konkurrierenden Zahnärzte zu schaffen (vgl. zu gesetzlichen Mindestsätzen KG GRUR-RR 2008, 24 - Kinderprophylaxeprogramm; OLG Hamburg GRUR-RR 2011, 141 - HOAI-Mindestsätze). § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ legt zwar keine bestimmten Preise fest, sondern gibt innerhalb des Gebührenrahmens des § 5 Abs. 1 GOÄ Kriterien für das bei der Preisbestimmung zu beachtende, sich an der individuellen Leistung orientierende billige Ermessen des Arztes vor. Eine danach unangemessen niedrige Vergütung berührt aber ebenfalls die Interessen der konkurrierenden Ärzte an der Einhaltung einer sich an Hand der Kriterien des § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ ergebenden Mindestvergütung.

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Anwendungsbereich

OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.9.2023, 6 W 69/23

Adressat der GOÄ sind ausschließlich Ärzte als Vertragspartner des Patienten aus dem Behandlungsvertrag (§ 1 Abs 1 GOÄ). Hingegen ist die GOÄ nicht verbindlich im Verhältnis des Patienten zu einer Kapitalgesellschaft als Leistungserbringer und Behandelnder iSd § 630a Abs 1 BGB (Prütting/Hübner § 1 GOÄ Rn. 7; Spickhoff/Spickhoff § 1 GOÄ Rn. 6 unter Hinweis auf BSGE 111, 289; Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Auflage 2019, Rnr. 4; Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Auflage 2006). Eine Ärzte-GmbH oder MVZ-GmbH sind also nicht verpflichtet, ihre Leistungen an Selbstzahlern nach GOÄ abzurechnen. Sie können also – anders als Ärzte – freie Preise vereinbaren.

Anders

KG, Urt. v. 4.10.2016, 5 U 8/16 (WRP 2017, 89, Tz. 13 f)

§ 1 Abs. 1 GOÄ stellt damit allein auf die beruflichen Leistungen der Ärzte ab, ohne zwischen Leistungen zu differenzieren, die aufgrund eines Behandlungsvertrages zwischen Arzt und Patient oder von Ärzten im Rahmen eines Angestellten- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses ohne eigene vertragliche Beziehung zum Patienten erbracht werden (Clausen in: Stellpflug/Meier/Hildebrandt, Handbuch Medizinrecht, § 1 GOÄ, Rn. 3 und Clausen in: Münchener Anwaltshandbuch Medizinrecht, 2. Aufl., § 7, Rn. 170).

Auch der BGH geht davon aus, dass der Wortlaut der Vorschrift weit gefasst ist und die Vergütungen für ärztliche Leistungen insgesamt zu erfassen scheint (BGH ZMGR 2010, 37, Rn. 8). Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage (§ 11 S. 1 BÄO). Dort ist von Entgelt für ärztliche Tätigkeit die Rede.

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Pauschalpreise

[tooltip content="Zur Verfügung gestellt vom Justizportal Nordrhein-Westfalen (www.nrw.de)" url="" ]OLG Köln, Urt. V. 14.12.2012, 6 U 108/12, Tz. 18 f[/tooltip]

Der vom Beklagten undifferenziert ausgelobte Pauschalpreis von 999,00 EUR für eine Augen-Laserbehandlung steht mit den durch § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ vorgegebenen Honorarbemessungskriterien für eine augenärztliche Behandlung innerhalb des Gebührenrahmens der GOÄ nicht in Einklang, da er die individuellen Umstände des jeweiligen Eingriffs im Einzelfall vernachlässigt.

… Im Übrigen dient die Festlegung einer Vergütung an Hand der Preisbemessungskriterien des § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ dazu, das Honorar gerade an Hand der Person des jeweiligen Patienten sowie der individuellen Einzelumstände der Erkrankung und ihrer Therapierung im Einzelfall festzusetzen. Dementsprechend ist die Gebührenbemessung nicht an dem normaltypischen Fall eines Durchschnittspatienten, sondern an dem konkreten Einzelfall des individuellen Patienten auszurichten (vgl. Spickhoff, Medizinrecht, § 5 GOÄ Rn. 5 ff.).

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