Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Ware oder Dienstleistung

Waren sind alle Sachen. Dazu gehören auch Grundstücke und sonstige Immobilien.

Dienstleistungen sind alle sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer einer anderen Person anbietet. Bei Dienstleistungen ist neben der PAngV die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-Info) zu beachten.

BGH, Urt. v. 10.12.2009, I ZR 149/07, Tz.29 f - Sondernewsletter

Die Verpflichtung zur Angabe des Endpreises besteht allein im Blick auf die unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte. Sie gilt regelmäßig nicht für andere Produkte, die lediglich im Falle der Verwendung der angebotenen oder beworbenen Produkte erforderlich oder mit diesen kompatibel sind. Der Anbieter oder Werbende ist nach der Preisangabenverordnung nicht zur Angabe der Preise von Produkten verpflichtet, die lediglich Gegenstand möglicher Folgegeschäfte sind, auch wenn er diese selbst anbietet und mittelbar mitbewirbt.

Anders verhält es sich jedoch, wenn mit dem Erwerb des angebotenen oder beworbenen Produkts zugleich eine Entscheidung oder eine nicht ohne weiteres abzuändernde Vorentscheidung im Hinblick auf ein anderes Produkt des Anbieters oder Werbenden verbunden ist. In einem solchen Fall ist der Anbietende oder Werbende nach der Preisangabenverordnung verpflichtet, die für dieses andere Produkt entstehenden Kosten deutlich kenntlich zu machen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Werbung auf kombinierte Leistungen bezieht, die aus Sicht der angesprochenen Verbraucher als einheitliches Leistungsangebot und Gegenstand eines einheitlichen Vertragsschlusses erscheinen. In einem solchen Fall ist ein Endpreis für das einheitliche Leistungsangebot anzugeben. Dabei liegt ein einheitliches Leistungsangebot in aller Regel jedenfalls dann vor, wenn die Inanspruchnahme der beworbenen Leistung zwangsläufig die Inanspruchnahme der anderen Leistung voraussetzt.

ebenso BGH, Urt. v. 7.4.2011, I ZR 34/09, Tz. 27, 29 – Leistungspakete im Preisvergleich

BGH, Urt. v. 5.11.2008 – I ZR 55/06, TZ. 23 – XtraPac

Ob ein einheitliches Leistungsangebot vorliegt und welche Bestandteile zu der beworbenen Leistung gehören, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Eine einheitliche Leistung liegt in aller Regel jedenfalls dann vor, wenn die Leistungen nur zusammen erworben werden können oder wenn Zusatzleistungen bei Inanspruchnahme der beworbenen Leistung auf jeden Fall und ohne Wahlmöglichkeit des Kunden anfallen.