Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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§ 1 Abs. 2 PAngV: Versandkosten, Mwst.

1. Gesetzestext

2. Fernabsatzvertrag

3. Richtlinienkonformität

4. Umsatzsteuer mit Unterkapiteln

5. Versandkosten mit Unterkapiteln

Siehe auch § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG und Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB.

Gesetzestext

Fassung ab dem 17. März 2016

§ 1 Abs. 2 PAngV

Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Absatz 1 anzugeben,

1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und

2. ob zusätzlich Fracht-, Liefer- und Versandkosten anfallen.

Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

Davor hieß es anstelle von 'Verbrauchern' 'Letztverbraucher'. Bis zum 12. Juni 2014 lautete die Vorschrift:

§ 1 Abs. 2 PAngV

Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Absatz 1 anzugeben,

1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und

2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.

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Fernabsatzvertrag

Fernabsatz bedeutet nach § 312c Abs. 1 BGB

Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, das der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

wobei Fernkommunikationsmittel in § 312b Abs. 2 BGB definiert werden als

Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

Nach Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher bezeichnet

"Fernabsatzvertrag" jeden Vertrag, der zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet wird/werden

Darin heißt es in

Artikel 6 Informationspflichten bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

(1) Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes:

e) den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzliche Kosten anfallen können. Im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags umfasst der Gesamtpreis die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten. Wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, umfasst der Gesamtpreis ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten. Wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben

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Richtlinienkonformität

Die Feststellung des BGH

BGH, Urt. v. 18.3.2010, I ZR 16/08, Tz. 19 – Versandkosten bei Froogle II

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 sowie Abs. 6 Satz 1 und 2 PAngV ... stehen mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken in Einklang.

lässt sich in dieser Allgemeinheit nicht ohne weiteres aufrecht erhalten.

§ 1 Abs. 2 PAngV basiert auf Art 5 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr

Artikel 5

Allgemeine Informationspflichten

(2) Zusätzlich zu den sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht tragen die Mitgliedstaaten zumindest dafür Sorge, daß, soweit Dienste der Informationsgesellschaft auf Preise Bezug nehmen, diese klar und unzweideutig ausgewiesen werden und insbesondere angegeben wird, ob Steuern und Versandkosten in den Preisen enthalten sind.

Der Begriff des Fernabsatz in der PAngV ist aber nicht deckungsgleich mit dem Begriff der Dienste der Informationsgesellschaft in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Dazu mehr hier.)

Die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr die "Dienste der Informationsgesellschaft" definiert sie in Art. 2 lit. a) als Dienste im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, das ist nach deren Art. 2 Nr. 1 lit. a)

jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.

Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck

- 'im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung' eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird;

- 'elektronisch erbrachte Dienstleistung' eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird;

- 'auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung' eine Dienstleistung, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird.

Verträge über Dienste der Informationsgesellschaft sind nur ein Ausschnitt aller Verträge, die im Fernabsatz abgegeschlossen werden können. Außerdem richten sich diese Verträge nur auf Dienstleistungen, nicht die Lieferung von Waren.

Hinsichtlich der Angabe der Versandkosten für Waren wird § 1 Abs. 2 PAngV allerdings gedeckt durch Art. 6 Abs. 1 lit e) der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher sowie ergänzend durch Art. 7 Abs. 4 lit. c) der Richtlinie über unlautere Geschäftpraktiken. In beiden Richtlinien steht aber nichts zu einer Verpflichtung zur Angabe, dass die Umsatzsteuer enthalten ist. Sie muss im Preis nur enthalten sein.

Bis zum 12. Juni 2013 durfte die Preisangabenverordnung Bestimmungen enthalten, die strenger waren als die europäischen Vorgaben, auf denen sie beruhten. Aufgrund der Bestimmung des Art. 3 Abs. 5 (a.F.) der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sind strengere nationale Regelungen ab dem 13. Juni 2013 nicht mehr erlaubt. (Näheres dazu hier.) Damit dürfte § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV bei Fernabsatzverträgen über Waren nicht mehr europarechtskonform sein.

Anders verhält es sich bei Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr. Für Dienste der Informationsgesellschaft gilt weiterhin die Pflicht zur Angabe, dass der Endpreis die Umsatzsteuer enthält.

Eine europarechtliche Pflicht zur Angabe, dass der Endpreis die Umsatzsteuer enthält, besteht bei anderen Dienstleistungen allerdings nicht. Dennoch hält § 1 Abs. 2 Nr. auch bei diesen Dienstleistungen stand. Denn die Dienstleistungs-Richtlinie 2006/123/EG in Art. 22 Abs. 5 erlaubt den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Pflicht zur Angabe von Preisen nationale strengere Regeln, als sie von der Richtlinie vorgesehen sind.

Zusammenfassend gilt:

  • Die Verpflichtung zur Angabe der Versandkosten ist richtlinienkonform.

  • Die Pflicht zur Angabe, dass die Umsatzsteuer enthalten ist, ist nur beim Fernabsatz von Dienstleistungen richtlinienkonform. Beim Fernabsatz von Erzeugnissen ist sie europarechtswidrig.

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Umsatzsteuer

1. Endpreis muss Umsatzsteuer enthalten

2. Angaben zur Umsatzsteuer bei Fernabsatzverträgen, z.B. im Internet

2a. Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten

2b. Art und Weise sowie Platzierung des Hinweises

Endpreis muss Umsatzsteuer enthalten

Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) gehört zum Endpreis, die sich bereits aus der Legaldefinition des Endpreises in § 1 Abs. 1 PAngV ergibt. Sie muss im Endpreis eingeschlossen sein.

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Angaben zur Umsatzsteuer bei Fernabsatzverträgen

Eine Besonderheit ergibt sich bei dem Angebot und der Werbung für Waren oder Dienstleistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages, insbesondere im Internet. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV muss ausdrücklich angegeben werden, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten.

BGH, Urt. v. 4.10.2007, I ZR 22/05, Tz. 28 – Umsatzsteuerhinweis

Die Vorschrift gilt auch für die Werbung für konkrete Waren oder Leistungen unter Angabe von Preisen. Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV. Nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr im Binnenmarkt haben die Mitgliedstaaten, soweit Dienste der Informationsgesellschaft auf Preise Bezug nehmen, zumindest dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere angegeben wird, ob Steuern in den Preisen enthalten sind. Nach der Begründung zur Vierten Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung sollte - um unnötige Nachfragen und Missverständnisse zu vermeiden - durch den neugefassten § 1 Abs. 2 PAngV eine generelle Pflicht der Anbieter begründet werden, im Fernabsatz anzugeben, dass die Umsatzsteuer im Preis enthalten ist.

Diese Verpflichtung besteht unbeschadet des Umstands, dass der Verbraucher in Deutschland bei Preisangaben davon ausgeht, dass sie die Umsatzsteuer enthalten und es sich insoweit bei der Angabe, dass Umsatzsteuer enthalten ist, um eine Selbstverständlichkeit handelt. Der Verpflichtung kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Werbung mit Selbstverständlichkeiten unter Umständen sogar wegen Irreführung verboten ist. Allerdings muss bei der Gestaltung des Hinweises, dass Umsatzsteuer enthalten ist, darauf geachtet werden, dass der Hinweis auf die enthaltene Umsatzsteuer nicht irreführend erfolgt.

Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn der Anbieter Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG ist:

OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2013, 4U 65/13, Tz. 56

Die Beklagte war nicht zu der Angabe verpflichtet, dass die für die angebotenen Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer enthielten. Denn unstreitig war die Beklagte Kleinunternehmerin im Sinne von § 19 UStG, so dass von ihr Umsatzsteuer nicht erhoben wurde (vgl. dazu Wekwerth, MMR 2008, 378, 381).

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Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten

BGH, Urt. v. 4.10.2007, I ZR 22/05, Tz. 29 – Umsatzsteuerhinweis

Ein Hinweis auf die im Preis eingeschlossene Umsatzsteuer ist nicht wegen einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten irreführend i.S. von §§ 3, 5 UWG. Als eine in diesem Sinne irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist eine Preiswerbung mit dem Hinweis auf eine darin enthaltene Umsatzsteuer nur anzusehen, wenn der Umsatzsteuerhinweis werbemäßig als Besonderheit herausgestellt wird. Ein Anbieter kann daher in einer Art und Weise auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer hinweisen, ohne gegen das Irreführungsverbot zu verstoßen.

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Art und Weise sowie Platzierung des Hinweises

BGH, Urt. v. 4.10.2007, I ZR 143/04, Tz. 28 – Versandkosten

Die Art und Weise, in der die Hinweise gemäß § 1 Abs. 2 PAngV zu geben sind, richtet sich nach § 1 Abs. 6 PAngV. Wer Angaben nach der Preisangabenverordnung zu machen hat, ist gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV verpflichtet, diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.

BGH, Urt. v. 4.10.2007, I ZR 22/05, Tz. 29 – Umsatzsteuerhinweis

Der Hinweis auf die enthaltene Umsatzsteuer muss im Internet nicht auf jeder Seite gemacht werden, auf der eine Ware oder Dienstleistung unter Angabe des Endpreises beworben wird. Der Hinweis kann im Internet auf einer nachgeordneten Seite erfolgen. Er muss aber gegeben werden, bevor der Bestellvorgang eingeleitet wird.

BGH, Urt. v. 4.10.2007, I ZR 143/04, Tz. 34 – Versandkosten

Für die angesprochenen Verbraucher stellt es eine Selbstverständlichkeit dar, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Deshalb genügt es, darauf leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer nachgeordneten Seite hinzuweisen. Der Hinweis darf jedoch nicht erst nach Einleitung des Bestellvorgangs gegeben werden.

BGH, Urt. v. 16. 7. 2009, I ZR 50/07, Tz. 23 f, 26 - Kamerakauf im Internet

Die erforderlichen Informationen dürfen dem Verbraucher nicht erst gegeben werden, wenn er den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb bereits eingeleitet hat.

Der Kunde entscheidet sich zwar erst dann endgültig für den Kauf einer Ware, wenn er nach Eingabe seiner persönlichen Daten und Bestätigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten seine Bestellung absendet. Das ändert aber nichts daran, dass eine Ware nur dann in den virtuellen Warenkorb eingelegt wird, wenn der Kunde sich zuvor näher mit ihr befasst und jedenfalls vorläufig für ihren Erwerb entschieden hat. Schon das Einlegen in den Warenkorb ist eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers, für die er alle wesentlichen Informationen benötigt. Dazu zählen sowohl die Angabe der Liefer- und Versandkosten als auch, wie sich aus Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr ergibt, der Hinweis auf im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer.

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Versandkosten

1. Pflicht zum Hinweis auf Versandkosten im Fernabsatz

2. Art und Weise sowie Platzierung der Angabe

3. Preisvergleichslisten/Preissuchmaschinen

Pflicht zum Hinweis auf Versandkosten im Fernabsatz

BGH, Urt. v. 18.3.2010, I ZR 16/08, Tz. 20 – Versandkosten bei Froogle II

Wer einen Online-Shop unterhält, in dem Letztverbrauchern Produkte im Wege des Versandhandels zum Kauf angeboten werden, hat nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 PAngV anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 PAngV gilt zwar nach ihrem Wortlaut allein für Angebote; sie erfasst bei ihrer durch Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr im Binnenmarkt gebotenen richtlinienkonformen Auslegung aber auch die Werbung unter Angabe von Preisen. Darunter fällt auch die Werbung in einer Preissuchmaschine.

KG, Urt. v. 2.10.2015, 5 W 196/15, Tz. 6

Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV ist die jeweilige Höhe der Lieferkosten anzugeben, es sei denn, diese Kosten können vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden (dann genügt eine Information über die Tatsache, dass diese zusätzlichen Kosten anfallen können). Wenn die Höhe der Lieferkosten nach § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV und Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB nur anzugeben ist, soweit diese Kosten "vernünftigerweise" im Voraus berechnet werden können, bedeutet dies gegenüber dem aus § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG folgenden Informationsgebot keine Einschränkung, sondern nur eine Konkretisierung. Denn auch § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG verzichtet auf eine Angabe der Höhe der Lieferkosten nicht erst dann, wenn nur technisch eine Berechnung im Voraus nicht möglich ist. Dies folgt schon (richtlinienkonform, vergleiche BGH, GRUR 2014, 1208 TZ 14f - Preis zuzüglich Überführung) daraus, dass diese Vorschrift Art. 7 Abs. 4 lit. c der UPG-Richtlinie 2005/29/EG umsetzt. Gemäß dieser Richtlinie ist ebenfalls ausnahmsweise die Höhe der Lieferkosten nicht anzugeben, wenn diese Kosten "vernünftigerweise" nicht im Voraus berechnet werden können.

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Art und Weise sowie Platzierung der Angabe

Die Anforderungen an die Art und Weise, wie auf die Versandkosten hingewiesen werden kann, hat der BGH in BGH, Urt. v. 4.10.2007, I ZR 143/04, Tz. 28 ff – Versandkosten näher umschrieben. Die Art und Weise, in der die Hinweise zu geben sind, richtet sich nach § 1 Abs. 6 PAngV. Sie muss den Grundsätzen der Preiswahrheit und Preisklarheit entsprechen. Daraus ergibt sich auch, welche Angaben nicht mehr ausreichend sind. Im Einzelnen:

  • Nicht ausreichend ist es demgegenüber,
    • dass der Interessent die Angaben nur gelegentlich oder irgendwo auf der Website erhält. Er wird nämlich erfahrungsgemäß nur Seiten aufrufen, die er zur Information über die Ware oder Dienstleistung benötigt oder zu denen er durch einfache Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg zum Vertragsschluss geführt wird. Er hat regelmäßig keinen Anlass, auf weiteren Seiten nach zusätzlichen Informationen zu suchen.

    • dass der Interessent die Angaben erst während des Bestellvorgangs erhält.

Diese Vorgaben wurden später bestätigt, ergänzt und präzisiert:

BGH, Urt. v. 18.3.2010, I ZR 16/08, Tz. 22 – Versandkosten bei Froogle II

Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung liegt im Allgemeinen nicht schon darin, dass auf einer Internetseite nur der Preis einer Ware ohne Hinweis darauf genannt wird, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

BGH, Urt. v. 16. 7. 2009, LS., I ZR 50/07 - Kamerakauf im Internet

Beim Internetvertrieb reicht es aus, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Bildschirmfenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird.

Ebenso BGH, Urt. v. 18.3.2010, I ZR 16/08, Tz. 24 – Versandkosten bei Froogle II)

BGH, Urt. v. 16. 7. 2009, I ZR 50/07, Tz. 23 f, 26 - Kamerakauf im Internet

Die erforderlichen Informationen dürfen dem Verbraucher nicht erst gegeben werden, wenn er den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb bereits eingeleitet hat.

OLG Frankfurt, Urt. v. 10.1.2019, 6 U 19/18, II.2.b.aa

Die Höhe der Liefer- und Versandkosten hängt häufig vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden ab. Deshalb reicht es auch im Hinblick auf § 1 Abs. 2,  2 PAngV aus, bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird (BGH, GRUR 2010, 248 [BGH 16.07.2009 - I ZR 50/07] Rnr. 27 - Kamerakauf im Internet).

Die erforderlichen Informationen dürfen dem Verbraucher aber nicht erst gegeben werden, wenn er den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb bereits eingeleitet hat (BGH, Urt. v. 16.7.2009, I ZR 50/07, Tz. 24 f. - Kamerakauf im Internet; BGH, Urt. v. 4.10.2007, I ZR 143/04, Tz. 33 - Versandkosten). Der Verbraucher benötigt die Angaben nach der Preisangabenverordnung nicht erst im Zuge der Bestellung, sondern bereits dann, wenn er sich mit dem Angebot näher befasst. Nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG müssen die für den Verbraucher wesentlichen Informationen "rechtzeitig" bereitgestellt werden. Dies gilt auch für die im Falle der Aufforderung zum Kauf erforderlichen Informationen i.S. des Art. 7 Abs. 4 lit. c der Richtlinie 2005/29/EG, zu denen die nach der Preisangabenverordnung erforderlichen Angaben zählen. Wie sich aus dem Zweck des Art. 7 der Richtlinie und dem systematischen Zusammenhang der Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung ergibt, muss die Information so rechtzeitig erfolgen, dass der durchschnittliche Verbraucher eine "informierte geschäftliche Entscheidung" treffen kann. Dabei sind gem. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie die Beschränkungen des Kommunikationsmediums zu berücksichtigen.

Der Kunde entscheidet sich zwar erst dann endgültig für den Kauf einer Ware, wenn er nach Eingabe seiner persönlichen Daten und Bestätigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten seine Bestellung absendet. Das ändert aber nichts daran, dass eine Ware nur dann in den virtuellen Warenkorb eingelegt wird, wenn der Kunde sich zuvor näher mit ihr befasst und jedenfalls vorläufig für ihren Erwerb entschieden hat. Schon das Einlegen in den Warenkorb ist eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers, für die er alle wesentlichen Informationen benötigt. Dazu zählen sowohl die Angabe der Liefer- und Versandkosten als auch, wie sich aus Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr ergibt, der Hinweis auf im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer.

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Preisvergleichslisten/Preissuchmaschinen

BGH, Urt. v. 18.3.2010, I ZR 16/08, Tz. 25 – Versandkosten bei Froogle II

Bei einer Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Anbieters genannt werden, die über eine elektronische Verknüpfung erreicht werden kann.

Ebenso OLG Naumburg, Urt. v. 16.6.2016, 9 U 98/15, B.I.2.c (= WRP 2016, 1283

Zur Verantwortung

OLG Naumburg, Urt. v. 16.6.2016, 9 U 98/15, B.I.2.e (= WRP 2016, 1283)

Selbst wenn man einen technischen Fehler bei der Plattform " ... Shopping" oder sogar eine bewusste Manipulation dort annehmen wollte, würde dies die Haftung der Werbenden nicht ausschließen. Denn dann wäre die Zuwiderhandlung durch einen Beauftragten der Klägerin im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG begangen worden.

... Der Unternehmensinhaber, dem die Wettbewerbshandlung, hier die Werbemaßnahme, wirtschaftlich zu Gute kommt, kann sich nicht dadurch entlasten, dass nicht mehr aufklärbar ist, ob der Fehler in seinem Unternehmen oder bei einem anderen Unternehmen, das er für seine Werbung eingeschaltet hat, geschehen ist.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6PnrCh1Ko