Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

c) Health-Claims-Verordnung

Die Health-Claims-Verordnung

Die Health-Claim-Verordnung (HCVO) (auch VNGA abgekürzt = Verordnung Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln) enthält ein striktes Regime für gesundheitsbezogene oder nährwertbezogene Angaben in der Werbung für Lebensmittel.

Der Zweck der Health-Claims-Verordnung liegt insbesondere im Gesundheitsschutz:

EuGH, Urt. v. 14.7.2016, C-19/15, Tz. 39 - VSW/Innova Vital

Der Gesundheitsschutz gehört zu den Hauptzwecken der Verordnung Nr. 1924/2006. Zu diesem Zweck sind u. a. dem Verbraucher die für eine sachkundige Entscheidung notwendigen Informationen zu liefern.

Eine Werbung mit gesundheits- und nährwertbezogenen Angaben ist prinzipiell nur zulässig, wenn die Angaben von der Europäischen Union in einem - von der HCVO - vorgegebenen Verfahren wissenschaftlich anerkannt wurden.

EuGH, Urt. v. 14.7.2016, C-19/15, Tz. 40 - VSW/Innova Vital

Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1924/2006 sieht vor, dass die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben nur zulässig ist, wenn anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise nachgewiesen ist, dass das Vorhandensein, das Fehlen oder der verringerte Gehalt eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat.

Darüber hinaus verpflichtet die Health-Claims-Verordnung in Einzelfällen noch dazu, weitere Angaben in der gesundheits- oder nährwertbezogenen Werbung für Lebensmittel zu machen.

KG, Beschl. v. 18.2.2022, 5 U 1007/20, Tz. 43

Der Sinn und Zweck dieser Regelungen kann den Erwägungsgründen 1 und 10 der HCVO entnommen werden. Demnach werden Lebensmittel zunehmend unter anderem mit gesundheitsbezogenen Angaben gekennzeichnet und es wird mit diesen Angaben für sie Werbung gemacht. Um dem Verbraucher ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und ihm die Wahl zu erleichtern, müssen die im Handel befindlichen Produkte sicher sein. Solche Lebensmittel können vom Verbraucher als Produkte wahrgenommen werden, die gegenüber ähnlichen oder anderen Produkten, denen die besonders beworbenen Nährstoffe oder andere Stoffe nicht zugesetzt sind, einen nährwertbezogenen, physiologischen oder anderweitigen gesundheitlichen Vorteil bieten. Dies kann den Verbraucher zu Entscheidungen veranlassen, die die Gesamtaufnahme einzelner Nährstoffe oder andere Substanzen unmittelbar in einer Weise beeinflussen, die den einschlägigen wissenschaftlichen Empfehlungen widersprechen könnte. Es sollen daher grundsätzlich nur geprüfte gesundheitsbezogene Angaben nach den Vorgaben der HCVO verwendet werden können.

Bei den Bestimmungen der Health-Claims-Verordnung handelt es sich um Marktverhaltensregelungen gemäß § 3a UWG. Z.B.

BGH, Urt. v. 17.1.2013, I ZR 5/12, Tz. 22 - Vitalpilze

Art. 10 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 (alt) UWG, deren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 1 (alt) UWG spürbar zu beeinträchtigen.

Ebenso BGH, Urt. v. 9.10.2014, I ZR 162/13, Tz. 15 - Combiotik; OLG Koblenz, Urt. v. 28.6.2023, 9 U 1947/22 (WRP 2023, 1379, Tz. 20); OLG Celle, Urt. v. 26.5.2016, 13 U 76/15, II.2.b; OLG Bamberg, Urt. v. 29.6.2016, 3 U 32/16, II.2.a; BGH, Urt. v. 7.4.2016, I ZR 81/15; Tz. 12 - Repair-Kapseln; OLG Celle, Urt. v. 30.6.2016, 13 U 160/15, II.2; OLG Celle, Beschl. v. 12.9.2016, 13 U 109/16, II.1.b.bb; OLG Hamburg, Urt. v. 13.12.2018, 3 U 105/16; OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.4.2023, 20 U 65/22, Tz. 41

Siehe auch die

GUIDANCE ON THE IMPLEMENTATION OF REGULATION N° 1924/2006 ON NUTRITION AND HEALTH CLAIMS MADE ON FOODS vom. 14.12.2007

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Verhältnis zum Lebensmittel- und Futtergesetzbuch (LFGB)

Die HCVO und das LFGB sind nebeneinander anwendbar (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.7.2017, I-20 U 120/16 (MD 2017, 924)).

Zum LFGB siehe hier.

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Verhältnis zur Lebensmittelinformationsverordnung

OLG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2024, 3 U 82/23, Tz. 31

Dass die HCVO die LMIV ergänzt und nicht verdrängt, ergibt sich aus Erwägungsgrund 3 Satz 3 HCVO, in dem noch auf die Richtlinie 2000/13/EG Bezug genommen wird, an deren Stelle mittlerweile die LMIV getreten ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 403 Rn. 18 - Monsterbacke II; BGH, GRUR 2022, 1347 Rn. 20 - 7 x mehr). … Die HCVO gilt nicht nur „für bestimmte Lebensmittel“ im Sinne des Art. 1 Abs. 4 LMIV (vgl. die beispielhafte Auflistung von Vorschriften zu bestimmten Lebensmitteln bei Grube in Voit/Grube, LMIV, 2. Aufl. 2016, Art. 1 Rn. 68). Gemäß Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 1 HCVO gilt die HCVO vielmehr für alle Lebensmittel, die an Endverbraucher abgegeben werden sollen.

OLG Hamburg, Urt. v. 3.8.2017, 3 U 130/16 (MD 2017, 930)

Nach Erwägungsgrund 38 der LMIV sollen freiwillige Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben auf den Etiketten von Lebensmitteln ebenfalls der HCVO entsprechen. Der Vertreiber des Produkts kann sich seiner Verantwortung für die Werbung mit unerlaubten gesundheitsbezogenen Angaben nicht durch den Hinweis auf die Verantwortlichkeit auch des Herstellers entziehen. Das ergibt sich auch aus Art. 7 LMIV, der irreführende Informationen über Lebensmittel verbietet und den auch die Antragsgegnerin zu beachten hat. Durch die LMIV werden die Vorgaben der HCVO nicht maßgeblich verändert; lediglich … Art. 49 LMIV modifiziert Art. 7 HCVO.

OLG Koblenz, Urt. v. 30.6.2021, 9 U 1268/20, Tz. 94 - Fatburner (MD 2021, 911)

Eine Kollision zwischen anderen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts oder nationalen Vorschriften einerseits und Vorschriften der HCVO andererseits kommt nur in Betracht, soweit die Richtlinien bzw. die entsprechenden nationalen Regelungen Vorschriften über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben enthalten (vgl. BGH, Beschl. v. 30.1.2017, I ZR 257/15, Tz. 6; OLG Karlsruhe, Urt. v. 3.7.2020, 4 U 121/19, Tz. 36; OLG Hamburg, Urt. v. 17.1.2019, 3 U 105/16, Tz. 98). Nur soweit die Angaben gerade aufgrund solcher Vorschriften obligatorisch sind, scheiden sie aus dem Anwendungsbereich der HCVO aus (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.).

Zur LMIV siehe hier.

Zur früheren Etikettierungsrichtlinie:

OLG Celle, Beschl. v. 27.10.10, 13 U 92/10

Die Health-Claim-Verordnung ergänzt die Etikettierungsrichtlinie und enthält spezielle Vorschriften für die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben bei Lebensmitteln, die an den Endverbraucher abgegeben werden sollen.

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Verhältnis zur Diät-Verordnung

OLG Koblenz, Urt. v. 8.3.2017, 9 U 942/17, II.1. (=LRE 74, 244)

Ausgeschlossen ist die Anwendung der HCVO nur für solche Aussagen, bei denen es sich um Pflichtangaben nach § 21 DiätV handelt. Denn Angaben, zu denen der Werbende gesetzlich - hier nach der DiätV - verpflichtet ist, können nicht als unlauter und wettbewerbswidrig im Sinne von §§ 3, § 3a UWG angesehen werden.

Zur Diätverordnung siehe hier.

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Verhältnis zur Mineralwasser-Richtlinie

BGH, Beschl. v. 30.1.2017, I ZR 257/15, Tz. 6

Die Richtlinie 2009/54/EG (Mineralwasser-Richtlinie) enthält keine speziellen Regelungen zu gesundheitsbezogenen Angaben, die die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verdrängen. ... Eine Kollision zwischen dieser Richtlinie einerseits und der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 andererseits, die deren Nichtanwendung rechtfertigte, käme nur in Betracht, soweit die Richtlinie oder die deren Umsetzung dienenden nationalen Vorschriften Regelungen über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben enthalten. Außerdem gibt es angesichts des Schutzzwecks der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 keinen Grund, für die in deren Artikel 1 Absatz 5 angesprochenen Produkte Aussagen zuzulassen, die nicht nach den für diese Produkte geltenden speziellen Vorschriften zulässig und nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unzulässig sind.

BGH, Beschl. v. 30.1.2017, I ZR 257/15, Tz. 19

Der Umstand, dass sowohl die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 als auch die Mineralwasser-Richtlinie dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienen, rechtfertigt es ebenfalls nicht, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthaltene Bezugnahme auf den Anhang der Nährwertkennzeichnungsrichtlinie und damit - nach deren Aufhebung - auf den Anhang XIII der LMIV in eine Verweisung auf die Mineralwasser-Richtlinie, die weitaus geringere Grenzwerte vorsieht, umzuinterpretieren.

Zur Mineral- und Tafelwasser-Verordnung siehe hier.

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