Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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j) Diätverordnung

Zu diätetischen Lebensmittel siehe hier

Zur bilanzierten Diät siehe hier

§ 21a Abs. 7 DiätV

Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung dürfen nicht gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden mit

1. Angaben über die erforderliche Zeit für eine mögliche Gewichtsabnahme oder

2. Angaben über die Höhe einer möglichen Gewichtsabnahme.

Für Lebensmittel nach Satz 1 darf mit den dort genannten Angaben nicht geworben werden.

OLG Celle, Urt. v. 22.10.2015, 13 U 47/15, Tz. 32 f

Gem. § 21a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 und 2 DiätV dürfen Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung nicht gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden mit Angaben über die erforderliche Zeit für eine mögliche Gewichtsabnahme oder die Höhe einer solchen. Nach Satz 2 der Vorschrift darf mit diesen Angaben nicht geworben werden.

Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung im Sinne der Verordnung sind u. a. Erzeugnisse, die als Ersatz für eine oder mehrere Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration bestimmt sind und einen begrenzten Energiegehalt und eine besondere Zusammensetzung aufweisen (§ 1 Abs. 4 DiätV).

§ 22a Abs. 3 Nr. 1 a) DiätVO - Säuglingsanfangsnahrung

§ 1 Abs. 6 Nr. 3

Im Sinne dieser Verordnung sind

Säuglingsanfangsnahrung

Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Säuglinge bis zur Einführung angemessener Beikost entsprechen

OLG Hamburg, Urt. v. 29.8.2013, 3 U 12/12, II.2.b

§ 22a Abs. 3 Nr. 1 a) DiätVO verbietet Begriffe, die den irreführenden Eindruck erwecken, Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung seien der Muttermilch gleichwertig oder sehr ähnlich (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 140, § 22a DiätVO Rn. 30).

Zu Recht hat das Landgericht in der angegriffenen Angabe „nach dem Vorbild Muttermilch” keinen Verstoß gegen die Begriffsverbote gem. § 22 a Abs. 3 Nr. 1 a) DiätVO („humanisiert“, „maternisiert“, „adaptiert“ oder gleichsinnige Begriffe) gesehen.

OLG Hamburg, Urt. v. 29.8.2013, 3 U 12/12, II.2.b

§ 22a Abs. 3 Nr. 2 a) DiätVO verbietet Abbildungen von Säuglingen oder den Gebrauch des Erzeugnisses idealisierende sonstige Abbildungen oder Wortlaute außer Zeichnungen zur leichteren Identifizierung des Erzeugnisses oder zur Darstellung von Zubereitungsmethoden. Eine Idealisierung im Sinne des § 22a Abs. 3 Nr. 2 a) DiätV liegt vor, wenn ausgedrückt wird, dass Säuglingsanfangsnahrung gegenüber dem Stillen Vorteile hat; es ist nicht erforderlich, dass vom Stillen abgehalten wird (Zipfel/Rathke, § 22a DiätVO Rn. 35).