Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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A. Feststellung des Sachverhalts

Am Anfang einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung muss die Aufklärung des Sachverhalts stehen. Die ist gelegentlich sehr einfach, wenn der Sachverhalt beispielsweise in einer evident irreführenden Werbeaussage besteht, die in einer Anzeige verbreitet wird. Die Aufklärung des Sachverhalts kann aber auch sehr kompliziert sein, wenn er sich aus vielen verschiedenen Faktoren zusammensetzt und mehrere Personen an unterschiedlichen Orten in einer von außen schwer zu durchschauenden Weise zu zusammengewirkt haben.

Eine Abmahnung kann bereits erfolgen, wenn der Verdacht einer unlauteren geschäftlichen Handlung besteht, die noch nicht nachgewiesen werden kann. Der Abmahnende muss nichts beweisen.

Wer ein gerichtliches Verfahren einleitet, muss den Sachverhalt aber in einem Umfang aufgeklärt haben und nachweisen können, der ein Gericht überzeugt.

Für die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung reicht eine Glaubhaftmachung des Sachverhalts aus.

Im Klageverfahren wird ein Vollbeweis vorausgesetzt.