Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

(b) Sonstiges Verhalten

Der Antragsteller muss alles in seiner Macht Stehende tun, um die einstweilige Verfügung, die er rechtzeitig beantragt hat, auch möglichst schnell zu erhalten.

OLG München, Beschl. v. 16.9.2021, 29 U 3437/21 Kart

Als dringlichkeitsschädliches Verhalten ist ein Verhalten anzusehen, das erkennen lässt, dass es dem Antragsteller mit der Durchsetzung seiner Ansprüche nicht eilig ist (st. Rspr., vgl. die Nachweise bei Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 12 Rn. 2.15), so dass die Durchführung eines Eilverfahrens mit all den damit zu Lasten des Antragsgegners verbundenen Einschränkungen gegenüber einem Klageverfahren einerseits und die mit dem Eilverfahren verbundene Bevorzugung der Sachbehandlung gegenüber anderen beim angerufenen Gericht anhängigen Verfahren andererseits nicht mehr gerechtfertigt erscheint (Senat, WRP 2019, 1375 Rn. 15 – Dringlichkeitsschädliche Sachbehandlung).

Dringlichkeitsschädliche Auswirkungen auf den Verfügungsgrund entfalten dabei nicht nur Verhaltensweisen vor Antragstellung, sondern auch solche während des bereits anhängigen Verfahrens, denn die mangelnde Dringlichkeit kann sich auch aus dem prozessualen Verhalten eines Antragstellers ergeben (BVerfG, 03.04.1998, 2 BvR 415/96, Rn. 4, juris). So wirkt sich insbesondere das zögerliche Betreiben des Verfahrens nachteilig auf den Verfügungsgrund aus (vgl. Schmidt, in: Büscher, UWG, § 12 Rn. 168, 213 ff.; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 12 Rn. 2.16; Retzer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 321), wobei sich der Antragsteller Verzögerungen, die durch seinen Prozessbevollmächtigten verursacht werden, gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss (Retzer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 325; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl., Rn. 203). Dieser hat die Verfügungssache vorrangig zu erledigen und kann sich grundsätzlich weder auf eine eigene starke berufliche Beanspruchung noch auf Urlaub berufen (Senat, WRP 2019, 1375 Rn. 15 – Dringlichkeitsschädliche Sachbehandlung; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl., Rn. 203; einschränkend Singer, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl., Kap. 47 Rn. 52 a. E., 54).

OLG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2024, 5 U 91/23, Tz. 14

Wenn der Antragsteller mit seinem Anspruch noch nicht vorläufig gesichert ist, ist er aus Dringlichkeitsgesichtspunkten gehalten, die Eilbedürftigkeit seines Anliegens weiter zu demonstrieren. Der Antragsteller muss (auch) im Berufungsverfahren so agieren, dass er möglichst bald die von ihm begehrte Verfügung erlangt.

Verfahrensverzögerungen, die der Antragsteller verursacht hat, führen regelmäßig zur Annahme, dass ihm die schnellstmögliche Erwirkung der Verfügung nicht so wichtig zu sein scheint. Die Dringlichkeitsvermutung kann deshalb dadurch widerlegt werden, dass der Antragsteller nach der Einleitung des Verfahrens durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass ihm die Erwirkung und Durchsetzung einer einmal erwirkten einstweiligen Verfügung nicht (mehr) so eilig ist. Typische Konstellationen sind folgende:

1. Forum (S)hopping

2. Inkaufnahme eines Versäumnisurteils

3. Ausschöpfung oder Verlängerung von Fristen

Ausschöpfung von Fristen

Verlängerung von Fristen

5. Terminverlegungsantrag

6. Mangelnde Durchsetzung einer erwirkten einstweiligen Verfügung

7. Späterer (Sach-)Vortrag

8. Beschwerdebegründung

9. Anschlussberufung

10. Untätigkeit gegenüber Dritten

11. Einstellung des wettbewerbswidrigen Verhaltens

11. Legalisierung des Verhaltens

12. Verzögerung einer gerichtlichen Entscheidung

13. Duldung von zögerlicher Verfahrensleitung durch das Gericht

14. Anrufung des unzuständigen Gerichts?

Forum (S)hopping

Die Dringlichkeit soll widerlegt sein, wenn der Antragsteller nach einer negativen Entscheidung im noch einseitigen Verfügungsverfahrens, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurücknimmt, um ihn bei einem anderen Gericht erneut einzureichen.

OLG Frankfurt, Urt. v. 14.7.2005, 16 U 23/05

Die Dringlichkeit geht verloren, wenn der Antragsteller nach teilweiser Zurückweisung seines Antrags den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurücknimmt und bei einem anderen Gericht erneut stellt. Der Antragsteller hat grundsätzlich nur einen Anspruch darauf, dass sein Begehren von einem Gericht überprüft wird. Ist er mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, kann er - falls zulässig - ein Rechtsmittel einlegen. Er hat aber kein rechtliches Interesse daran, dass bei unveränderten Verhältnissen über einen gleichlautenden Antrag von einem anderen Gericht entschieden wird.

KG, Urt. v. 11.11.2016, 5 U 139/15

Die aus § 12 II UWG folgende Dringlichkeitsvermutung kann jedenfalls dann ohne Weiteres widerlegt sein, wenn der Antragsteller den in erster Instanz zurückgewiesenen Antrag (anstatt Rechtsmittel einzulegen) zurücknimmt und ihn vor einem anderen Gericht neu stellt (OLG Frankfurt a. M, GRUR-RR 2002, 44 – Eilantrag; Hess in Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 137).

Ob die Dringlichkeit auch widerlegt ist, wenn der Antragsteller vor einer negativen Entscheidung den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurücknimmt, um ihn bei einem anderen Gericht erneut einzureichen, ist sehr umstritten.

KG, Urt. v. 11.11.2016, 5 U 139/15

Wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zunächst bei einem bestimmten LG gestellt, dann aber (vor Bescheidung) zurückgenommen und bei einem anderen LG anhängig gemacht wird, widerlegt ein solches Vorgehen ... grundsätzlich nicht die Dringlichkeitsvermutung (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2006, 782, 785] – Lottofonds; OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 226 – berlin location; aA für den Fall der Rücknahme vor Entscheidung und erneuten Einreichung vor demselben Gericht [dringlichkeitsschädlich]: OLG München, MD 2005, 560). Denn wer in dieser Situation anstatt des – gegebenenfalls zeitraubenden – Wegs bis zur Entscheidung der zweiten Instanz (nach mündlicher Verhandlung und Berufungsverhandlung oder nach sofortiger Beschwerde und Nichtabhilfebeschluss) den möglicherweise wesentlich schnelleren Weg wählt, nämlich zurückzunehmen und ein anderes LG anzurufen (in der Hoffnung, dort auf eine günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu stoßen und die einstweilige Verfügung sofort zu erlangen), unterstreicht normalerweise mit seinem Verhalten gerade, dass er es eilig hat (Hess in Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 137).

OLG Düsseldorf, Urt.v. 13.4.2006, VI-U (Kart) 23/05

Die Dringlichkeitsvermutung ist nicht deshalb widerlegt, weil die Klägerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 29.05.2005 zunächst beim Landgericht München gestellt, dann aber zurückgenommen und drei Tage später am 02.05.2005 beim Landgericht Düsseldorf anhängig gemacht hat. Die Vermutung der Dringlichkeit ist widerlegt, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gegeben hat, dass es "ihm nicht eilig ist". Hiervon ist beispielsweise auszugehen, wenn der Antragsteller das Verfahren verzögert. ... Eine vergleichbare Situation liegt hier aber nicht vor. Die Klägerin hat eine Entscheidung in der Sache nicht in der Weise hinausgezögert, dass die Dringlichkeit entfallen ist. Sie hat ihren Antrag in einem sehr frühen Verfahrensstadium vor Anhörung der Beklagten und vor einer gerichtlichen Entscheidung zurückgenommen. Nur kurze Zeit später und damit zeitnah hat sie denselben Antrag beim Landgericht Düsseldorf gestellt.

Ebenso im Presserecht: OLG Hamburg, Beschl. v. 13.1.2022, 7 W 156/21

dagegen

OLG Hamburg, Urt. v. 6.12.2006, 5 U 67/06

In derartigen Fällen ist die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG durch das eigene Verhalten des Verletzten selbst dann widerlegt, wenn die erneute Einreichung des Verfügungsantrags vor dem zweiten Gericht innerhalb eines Zeitraums erfolgt, der für sich genommen noch nicht dringlichkeitsschädlich ist.

Die gegenteilige Auffassung, die offenbar auch der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts (GRUR-RR 2002, 226, 227) jedenfalls in der Vergangenheit vertreten hat, teilt der zur Entscheidung berufene 5. Zivilsenat nicht.

Eine andere Frage ist, ob der Antragsteller für seinen zweiten (dritten, ...) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung noch ein Rechtschutzbedürfnis hat.

OLG Hamburg, Urt. v. 6.12.2006, 5 U 67/06

Macht der Verletzte einen Verfügungsantrag bei einem Landgericht anhängig, nimmt diesen jedoch kurze Zeit darauf wieder zurück, nachdem Verhandlungstermin anberaumt worden ist, kann einem sodann vor einem anderen Gericht gestellten inhaltsgleichem Verfügungsantrag wegen rechtsmissbräuchlichem „forum-shopping“ das erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis der §§ 12 Abs. 2 UWG, §§ 935, 940 ZPO fehlen.

KG, Urt. v. 11.11.2016, 5 U 139/15

Eine andere Frage ist aber, ob man den Verfügungsgrund hier deshalb als nicht (mehr) gegeben ansieht, weil sich der Antragsteller mit dieser Vorgehensweise des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes begibt. Dies lässt sich jedenfalls dann mit guten Gründen annehmen, wenn der (vermeintlich) Verletzte (im Wege rechtsmissbräuchlichen „Forum-Shoppings“) erkennbar eine vorgesehene Beteiligung des Prozessgegners an der Entscheidungsfindung vereiteln will, was dann zwar nicht der Dringlichkeit seines Anliegens, wohl aber dem gem. § 12 Abs. 2 UWG, §§ 935, 940 ZPO darüber hinaus erforderlichen besonderen Rechtsschutzbedürfnis an einer Eilentscheidung entgegensteht. Der Senat meint, dass hiervon jedenfalls dann auszugehen ist, wenn hinzutritt, dass der Ast. den erfolglosen Erstversuch gegenüber dem Zweitgericht verheimlicht.

... Ein rechtsmissbräuchliches Forum-Shopping im Wege planmäßig-gezielter Gehörsvereitelung und unlauterer Chancenvermehrung lässt den Verfügungsgrund, nämlich das erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis gerade an einer Eilentscheidung (hier durch das als zweites – chancenverdoppelnd angerufene – Gericht), entfallen.

Ebenso OLG Frankfurt GRUR 2005, 972; OLG Hamburg GRUR 2007, 614, 615; OLG München, Beschl. v. 27.12.2010, 6 U 4816/10; OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.1.2019, I-20 U 87/18

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Inkaufnahme eines Versäumnisurteils

OLG Hamm, Urt. v. 31.8.2006, 4 U 124/06

Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG kann dadurch widerlegt werden, dass sich die Verfügungsklägerin ... in die Säumnis flüchtet.

ebenso OLG Celle, Urt. v. 29.1.2009, 13 U 205/08

In einer Urheberrechtsstreitigkeit, in der keine Dringlichkeitsvermutung gilt:

OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.8.2015, I-20 U 196/14

Es mag an dieser Stelle dahinstehen, ob nicht schon die durch die Säumnis im Termin geschaffene Gefahr, den bereits im Beschlusswege erstrittenen Titel wieder zu verlieren, ein Indiz für ein mangelndes Interesse der Antragstellerin darstellt. Jedenfalls aber hat die Antragstellerin durch ihr Verhalten nach dem Termin vom 24. 02. 2015 zu erkennen gegeben, dass ihr die Sache nicht so eilbedürftig ist, dass sie zu einer Aufrechterhaltung des vorläufigen Rechtsschutzes alles erforderliche veranlasst.

Ein Antragsteller, dem die Sache hinreichend bedeutsam ist, hätte sich spätestens am Tag nach dem Termin nach dem Terminsergebnis erkundigt. Dies haben aber weder die Antragstellerin selber noch deren Hauptbevollmächtigte getan. Vielmehr hat die Antragstellerin die Zustellung des Versäumnisurteils abgewartet. Hätte sie sich bereits am 25. 02. 2015 über das Terminsergebnis unterrichtet, hätte sie noch am gleichen Tage Einspruch einlegen können, um möglichst schnell wieder zu einem Unterlassungstitel zu gelangen. Sie hat dies jedoch unterlassen. Sodann hat sie die Einspruchsfrist voll ausgeschöpft mit der Folge, dass bis zum Eingang des Einspruchs sie bereits einen vollen Monat ohne Schutz war. Wäre ihr der Schutz vor weiteren Rechtsverletzungen wirklich bedeutsam gewesen, hätte sie diese lange Dauer der Schutzlosigkeit nicht hingenommen. Das Verhalten der Antragstellerin lässt damit nur den Rückschluss zu, dass ihr die Wiedererlangung eines Unterlassungstitels nicht derart dringlich ist, dass sie eine Verurteilung der Antragsgegnerin im summarischen Verfahren und unter Beschränkung des Rechtsweges rechtfertigt.

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 4.9.2020, 10 U 18/20, Tz. 26

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Ausschöpfung oder Verlängerung der Fristen

Ausschöpfung von Fristen

Die Ausschöpfung gesetzlicher Fristen widerlegt die Eilbedürftigkeit nicht. Das gilt für die Ausschöpfung der Vollziehungsfrist, der Beschwerdefrist, die Ausschöpfung der Berufungsfrist ebenso wie für die Ausschöpfung der Berufungsbegründungsfrist (siehe auch zuvor zur Ausschöpfung der Berufungsfrist).

OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.9.2012, 6 W 94/12, Tz. 2

Dass die Antragstellerin nach Zurückweisung des Eilantrages durch das Landgericht die zweiwöchige Beschwerdefrist ausgeschöpft hat, kann ihr im Rahmen der Beurteilung des Verfügungsgrundes nicht angelastet werden; insoweit gilt hier nichts anderes als bei der Ausschöpfung der Fristen im Berufungsverfahren.

OLG Frankfurt, Urt. v. 28.5.2013, 11 W 13/13, Tz. 20

Verzögerungen, die sich durch das Ausschöpfen der Beschwerdefrist gemäß § 569 ZPO ergeben, gelten grundsätzlich nicht als dringlichkeitsschädlich.

OLG Frankfurt, Urt. v. 6.12.2018, 6 U 125/18, II.B.1.b

Unter Dringlichkeitsgesichtspunkten unschädlich ist, dass der Antragsteller die Vollziehungsfrist (§ 929 II ZPO) weitgehend ausgeschöpft hat. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 15.5.2012 – 6 U 2/12, juris-Rn. 16 m.w.N.) führt selbst die Ausnutzung der gesetzlichen Frist für die Berufung und die Berufungsbegründung nicht zum Verlust der Dringlichkeit. Dies gilt auch und erst recht für die Ausschöpfung der Vollziehungsfrist des § 929 II ZPO, die – anders als die genannten Rechtsmittelfristen – gerade für das Eilverfahren gilt.

OLG Bremen, Urt. v. 10.4.2015, 2 U 132/14, II.1.b

Die Ausschöpfung der Berufungsbegründungsfrist ist den Berufungsführern gesetzlich zugestanden; dabei findet sich keine Differenzierung zwischen regulären Verfahren und Eilverfahren. Solange die Partei nur die ihr gesetzlich eingeräumten Fristen wahrnimmt, dürfen aus dem damit in Zusammenhang stehenden prozessualen Verhalten grundsätzlich keine Rückschlüsse für die Frage gezogen werden, wie eilig es ihr damit ist, ihr Verfügungsziel zu erreichen (ebenso OLG München, NJW-RR 1991, 624). Alles andere würde einer Verkürzung der gesetzlichen Fristen gleichkommen.

Ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 16.2.2017, 3 U 194/15, II.1.c; OLG Hamburg, Urt. v. 29.9.2022, 4 U 225/22, Tz. 253

OLG München, Urt. v. 30.6.2016, 6 U 531/16, II.B.1 - Verkaufsaktion für Brillenfassungen

Nach bisheriger und ständiger Rechtsprechung des Senats ist es noch nicht dringlichkeitsschädlich, wenn der Berufungsführer die ihm durch die ZPO gewährten Berufungseinlegungs- und -begründungsfristen voll ausschöpft und damit ein prozessual zulässiges Verhalten zeigt. Freilich ist in diesem Zusammenhang zu sehen, dass die Frage der Dringlichkeit hiervon grundsätzlich zu unterscheiden und überdies ein gewisser Wertungswiderspruch gegeben ist, wenn für die Geltendmachung eines Verfügungsanspruchs und den damit einhergehenden Aufwand zur erstmaligen Darlegung des Prozessstoffes aus Rechtssicherheitsgründen eine starre Monatsfrist (so die ständige Rechtsprechung im OLG-Bezirk München) zur Vermeidung der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch zögerliche Antragstellung verlangt wird, während der erstinstanzlich unterlegene Antragsteller ab Urteilszustellung ohne Auswirkung auf die Dringlichkeitsbejahung insgesamt zwei Monate Zeit bis zur Einreichung der Berufungsbegründung für einen Sachverhalt haben soll, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht regelmäßig bereits vollständig oder zumindest im Wesentlichen aufbereitet ist. Ob aus diesen Gründen jedenfalls in der Berufungsinstanz hinsichtlich der Dringlichkeitswiderlegung vorzugsweise auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen oder ob – ebenfalls aus Rechtssicherheitsgründen – an der Unschädlichkeit der Fristenausschöpfung festzuhalten ist, muss vorliegend jedoch nicht entschieden werden.

OLG Nürnberg, Urt. v. 24.10.2023, 3 U 965/23, Tz. 29 f, 32

Zwar haben die gesetzlichen Berufungseinlegungs- und -begründungsfristen mit der Dringlichkeit an sich nichts zu tun (Teplitzky, WRP 2013, 1414 Rn. 10 ff.). Die Funktion der Rechtsmittelfristen ist es, in Zivilverfahren einen für beide Parteien verlässlichen zeitlichen Rahmen zu schaffen, innerhalb dessen ein Rechtsmittel zulässig ist. Diese Funktion wird vom Ergebnis der Dringlichkeitsprüfung nicht berührt, da das Rechtsmittel auch dann zulässig bleibt, wenn der Verfügungsgrund verneint wird.

Dennoch schließt sich der Senat der im Wettbewerbsrecht weit überwiegend vertretenen Auffassung an, wonach das volle Ausschöpfen der gesetzlichen Berufungseinlegungs- und -begründungsfristen in der Regel nicht dringlichkeitsschädlich ist (...). Die Ausschöpfung der Berufungsbegründungsfrist ist den Berufungsführern gesetzlich zugestanden; im Hinblick auf die Länge dieser Fristen differenziert das Gesetz – was man rechtspolitisch kritisieren können mag – nicht zwischen Hauptsache- und Eilverfahren. Der Gesetzgeber gibt damit zu erkennen, dass er die Zeit von insgesamt 2 Monaten für ausreichend, aber auch erforderlich hält, um das Rechtsmittel in der gebotenen Weise zu begründen, was sich mittelbar auch auf die Frage der Dringlichkeitsschädlichkeit auswirkt. Solange die Partei nur die ihr gesetzlich eingeräumten Fristen wahrnimmt, dürfen aus dem damit in Zusammenhang stehenden (zulässigen) prozessualen Verhalten auch aus Rechtssicherheitsgründen grundsätzlich keine Rückschlüsse für die Frage gezogen werden, wie eilig es ihr damit ist, ihr Ziel im einstweiligen Rechtsschutz zu erreichen.

Lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen kann eine Selbstwiderlegung durch verzögertes Betreiben des Verfahrens auch bei der Einhaltung der Rechtsmittelfristen entfallen. Ein solcher Sonderfall kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung allenfalls in Betracht, wenn zum einen eine tatsächlich und rechtlich äußerst einfache Fallgestaltung gegeben ist, bei der keinerlei weitere tatsächliche Ermittlungen anzustellen und keine weiteren Glaubhaftmachungsmittel zu beschaffen sind, und wenn zum anderen der Verfügungskläger auch durch sein sonstiges Verhalten zum Ausdruck bringt, dass ihm selbst die Sache nicht so eilig ist.

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Verlängerung von Fristen

Sehr streng

OLG München, Beschl. v. 16.9.2021, 29 U 3437/21 Kart

Nach zutreffender Auffassung sind im Regelfall Fristverlängerungsanträge als dringlichkeitsschädlich anzusehen (vgl. Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 12 Rn. 2.16), wenn sie vom noch ungesicherten Antragsteller gestellt werden. Denn mit gerichtlichen Entscheidungen, die derartigen Anträgen stattgeben, geht in aller Regel zwangsläufig eine Verfahrensverlängerung einher, mit der sich der den Fristverlängerungsantrag anbringende Antragsteller zumindest konkludent einverstanden erklärt und damit zum Ausdruck bringt, dass ihm die Sache nicht derart eilig ist, dass sie eine Eilentscheidung rechtfertigen würde. Weil sich ein solches dringlichkeitsschädliches Verhalten mithin aus dem Antrag selbst ergibt, ist ein Verfügungsgrund folglich selbst dann zu verneinen, wenn einem derartigen Antrag seitens des Gerichts nicht entsprochen wird oder sich eine etwaige Stattgabe des Antrags im Ergebnis ausnahmsweise nicht auf die Verfahrensdauer auswirkt.

Ebenso OLG München, Urt. v. 25.7.2024, 29 U 3362/23 e, Tz. 11 (Schriftsatzfristverlängerung um einen Werktag (von Freitag nach einem Feiertag auf Montag), obwohl die mündliche Verhandlung erst 14 Tage später stattfinden sollte)

OLG München, Urt. v. 25.7.2024, 29 U 3362/23 e, Tz. 14

Bei der Beurteilung der Frage, wann der Antragsteller durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass ihm die Sicherung seines vermeintlichen Anspruches doch nicht so dringlich ist und es ihm deshalb zumutbar erscheint, auf das Hauptsacheverfahren verwiesen zu werden, ist maßgeblich auf die Vorhersehbarkeit und damit die Rechtssicherheit Bedacht zu nehmen. Würde nicht auf starre Fristen und klare Regeln abgehoben, bei deren Nichtbeachtung die Dringlichkeit als widerlegt anzusehen ist, mag das zwar ermöglichen, besondere Umstände des Einzelfalls abzubilden, es birgt aber das nicht hinnehmbare Risiko, dass das Ergebnis in den ohnehin mit praktischen Unsicherheiten behafteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr prognostizierbar ist (vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Retzer, UWG, 5. Aufl., § 12, Rn. 71 m.w.N.).

OLG Stuttgart, Urt. v. 27.1.2022, 2 U 288/21, Tz. 32

Die zugunsten des Antragstellers nach § 12 Abs. 1 UWG bestehende Vermutung der Dringlichkeit kann durch dessen eigenes Verhalten widerlegt werden. Sie entfällt insbesondere dann, wenn der Antragsteller mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet oder das Verfahren nicht zügig, sondern schleppend betreibt (BGH, Beschluss vom 1. Juli 1999 – I ZB 7/99, juris Rn. 10/11). Die Vermutung kann nicht nur vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens entfallen, sondern auch während des Rechtsstreits. Dringlichkeitsschädlich sind im gerichtlichen Verfahren Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge des ungesicherten Verfügungsklägers (OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Oktober 2017 – 2 U 162/16, juris Rn. 48 ff. [= WRP 2018, 369]). Darauf, ob tatsächlich eine Verzögerung durch den Verlegungsantrag eingetreten ist, kommt es nicht an. Entscheidend ist das Zeichen, das der Verfügungskläger durch seine Anträge gesetzt hat.

Etwas moderater

OLG München, Urt. v. 30.6.2016, 6 U 531/16, II.B.3 - Verkaufsaktion für Brillenfassungen

Von einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit mangels zügigen Betreibens des Verfahrens ist dann auszugehen, wenn über die Stellung eines Verlängerungsantrags für die Berufungsbegründungsfrist hinaus die Berufungsbegründung erst innerhalb der verlängerten Frist, nicht mehr aber innerhalb der originären zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist eingeht; durch ein solches prozessuales Verhalten gibt ein Antragsteller zu erkennen, dass es ihm mit der Rechtsverfolgung nicht so eilig ist.

OLG Hamm v. 29.10.2009 – 4 U 112/09

Die Dringlichkeit ist widerlegt, wenn der erstinstanzlich unterlegene Verfügungskläger sich die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat verlängern lässt und diese verlängerte Frist fast vollständig ausnutzt.

ebenso bspw. OLG Nürnberg, Urt. v. 6.7.2023, 3 U 889/23, Tz. 13; Kammergericht, Urt. v. 16.3.2009, 8 U 249/08

Zurückhaltender, weil nur die erhebliche Ausnutzung der verlängerten Frist dringlichkeitsschädlich sein soll:

OLG Celle, Beschl. v. 17.9.2015, 13 U 72/15, Tz. 6, 8

Der erstinstanzlich unterlegene Antragsteller, der sich die Frist zur Berufungsbegründung nicht unerheblich verlängern lässt und diese verlängerte Frist nicht unerheblich ausnutzt, gibt im Allgemeinen zu erkennen, dass es ihm mit der Verfolgung seines Anspruchs im einstweiligen Rechtsschutz nicht (mehr) dringlich ist.

Großzügig

OLG Hamburg, Urt. v. 20.9.2012, 3 U 53/11, II.2.d

Der Senat betrachtet in ständiger Praxis die Ausnutzung der ggf. verlängerten Berufungsbegründungsfrist durch den Antragsteller im Eilverfahren nicht als dringlichkeitsschädlich.

Ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 25.4.2018, 3 U 158/18, Tz. 42; OLG Hamburg, Urt. v. 16.2.2017, 3 U 194/15, Tz. 70

Unter Umständen kann auch die Zustimmung zu einem Fristverlängerungsantrag des Antragsgegners schädlich sein.

OLG Hamburg, Urt. v. 29.9.2022, 4 U 225/22, Tz. 140

Eine dringlichkeitsschädliche Verfahrensverzögerung kann in mit Zustimmung des Antragstellers auf Antrag des Gegners vorgenommenen Fristverlängerungen oder Terminsverlegungen um einen nicht unerheblichen Zeitraum gesehen werden; entsprechendes kann auch für Vertagungen gelten (Schlingloff in MüKo UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 88). Maßgeblich ist jedoch stets eine Würdigung des Einzelfalls (OLG Köln GRUR-RS 2022, 6142 Rn. 23 – Krankes Schwein).

Keine Hinweispflicht des Gerichts

OLG München, Urt. v. 25.7.2024, 29 U 3362/23 e, Tz. 12

Das Gericht braucht den Antragsteller bei Verlängerung einer Frist nicht darauf hinzuweisen, dass diese zum Wegfall der Dringlichkeit führen kann (OLG Nürnberg GRUR-RS 2023, 18858 Rn. 18 – Arbeitsüberlastung; BeckRS 2017, 153630, Rn. 15 – Selbstwiderlegung der Eilbedürftigkeit im einstweiligen Rechtsschutz; OLG München GRUR-RR 2016, 499 Rn. 79 – Verkaufsaktion für Brillenfassungen; OLG Düsseldorf BeckRS 2002, 17342 Rn. 8 ff. – Taxi Duisburg).

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Terminverlegungsantrag

OLG Hamm, Urt. v. 30.6.2009, 4 U 74/09

Die Dringlichkeitsvermutung wird dadurch widerlegt, dass ein Antragsteller eine Terminverschiebung beantragt, ohne im Hinblick auf das erstrebte Verbot bereits durch eine einstweilige Verfügung gesichert zu sein.

OLG München, Beschl. v. 16.9.2021, 29 U 3437/21 Kart

Nach zutreffender Auffassung sind daher im Regelfall Terminverlegungsanträge als dringlichkeitsschädlich anzusehen (vgl. Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 12 Rn. 2.16), wenn sie vom noch ungesicherten Antragsteller gestellt werden. Denn mit gerichtlichen Entscheidungen, die derartigen Anträgen stattgeben, geht in aller Regel zwangsläufig eine Verfahrensverlängerung einher, mit der sich der den Terminverlegungsantrag anbringende Antragsteller zumindest konkludent einverstanden erklärt und damit zum Ausdruck bringt, dass ihm die Sache nicht derart eilig ist, dass sie eine Eilentscheidung rechtfertigen würde. Weil sich ein solches dringlichkeitsschädliches Verhalten mithin aus dem Antrag selbst ergibt, ist ein Verfügungsgrund folglich selbst dann zu verneinen, wenn einem derartigen Antrag seitens des Gerichts nicht entsprochen wird oder sich eine etwaige Stattgabe des Antrags im Ergebnis ausnahmsweise nicht auf die Verfahrensdauer auswirkt.

OLG Hamm, Urt. v. 15.3.2011, I-4 U 200/10

Die Dringlichkeit wird nach § 12 II UWG vermutet. Diese Vermutung wird nach allgemeiner Auffassung jedoch widerlegt, wenn der Antragsteller den Prozess selbst zögerlich führt und dadurch zu erkennen gibt, dass es ihm mit der Untersagung des geltend gemachten Wettbewerbsverstoßes nicht eilig ist. Der Antragsteller muss das Verfügungsverfahren, soweit er nicht bereits durch eine einstweilige Verfügung gesichert ist, beschleunigt betreiben. Der Antragsteller hat insofern alles in seiner Macht Stehende zu tun, um einen möglichst baldigen Erlass der einstweiligen Verfügung zu erreichen. Von ihm verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung lassen regelmäßig darauf schließen, dass ihm die Sache nicht so eilig ist. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn Vertagungen oder Terminsverlegungen beantragt werden, weil nämlich damit gerechnet werden muss, dass der Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden müsste.

Ausnahmen können bei einer kurzfristigen Erkrankung gelten (OLG Hamm, Urt. v. 20.4.2021, 4 U 14/21, Tz. 33 ff).

OLG Düsseldorf, Urt. v. 611.2012, 20 U 4/12

Eine auf zügigen Rechtsschutz bedachte Partei hätte alles unternommen, um eine weitere Verlegung und damit Verzögerung zu vermeiden. Dabei hätte sie auch die Entsendung eines Terminvertreters für den Fall der Verhinderung seines Verfahrensbevollmächtigten in Kauf genommen.

Ebenso OLG Hamm, Urt. v. 20.4.2021, 4 U 14/21, Tz. 44; OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 1.12.2022, 4 U 72/22, Tz. 18

OLG Hamm, Urt. v. 20.4.2021, 4 U 14/21, Tz. 50

Dass die zum damaligen Zeitpunkt nach wie vor ungesicherte Verfügungsklägerin in einer solchen Situation gleichwohl an der alleinigen Beauftragung von Rechtsanwalt H festgehalten und die erneute Verlegung des Termins vom 04.11.2020 auf einen späteren Zeitpunkt in Kauf genommen hat, statt die Wahrnehmung des Termins durch ein anderes Sozietätsmitglied oder die Einschaltung eines – auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen – Unterbevollmächtigten in Betracht zu ziehen, lässt demgegenüber den Schluss zu, dass ihr das vorliegende Verfahren „nicht eilig war“. Dem steht im Ergebnis auch nicht die besondere Komplexität der Angelegenheit entgegen.

OLG Frankfurt, Urt. v. 28.5.2013, 11 W 13/13, Tz. 18 f

Ein Verlegungsantrag kann dringlichkeitsschädlich wirken, wenn es zu einer nicht unerheblichen Verzögerung des Verfahrens kommt (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.3.2011, 4 U 200/10). Vorliegend führte der Verlegungsantrag zu einer Verzögerung des Verfahrens um sechs Wochen. Diese nicht unerhebliche Verzögerung ist auch kausal auf den Verlegungsantrag zurückzuführen. Es bestand keine Grundlage für den Prozessbevollmächtigten, darauf vertrauen zu können, dass dem Senat die beantragte Verlegung um ein bis zwei Wochen möglich sein würde.

Grundsätzlich stellt eine Terminüberschneidung keinen erheblichen Grund i.S.d. § 227 Abs. 1 ZPO dar. Dies gilt jedenfalls, sofern der Prozessbevollmächtigte Mitglied einer Sozietät ist, deren Mitglieder berechtigt und verpflichtet sind, sich gegenseitig zu vertreten. Dem Verlegungsantrag kann auch nicht entnommen werden, dass vorliegend besondere Gründe vorlagen, die der Wahrnehmung des Termins durch einen Kollegen entgegengestanden hätten.

Unter Umständen kann auch die Zustimmung zu einem Verlegungsantrag des Antragsgegners schädlich sein.

OLG Hamburg, Urt. v. 29.9.2022, 4 U 225/22, Tz. 140

Eine dringlichkeitsschädliche Verfahrensverzögerung kann in mit Zustimmung des Antragstellers auf Antrag des Gegners vorgenommenen Fristverlängerungen oder Terminsverlegungen um einen nicht unerheblichen Zeitraum gesehen werden; entsprechendes kann auch für Vertagungen gelten (Schlingloff in MüKo UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 88). Maßgeblich ist jedoch stets eine Würdigung des Einzelfalls (OLG Köln GRUR-RS 2022, 6142 Rn. 23 – Krankes Schwein).

Gleiches gilt, wenn der Antragsteller mehrere von Gericht vorgeschlagene Termin wegen Verhinderung des Verfahrensbevollmächtigte oder des Organs ausschlägt.

OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 1.12.2022, 4 U 72/22, Tz. 16 ff

Die Verhinderung der Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin bzw. ihres Prozessbevollmächtigten allein begründet weder eine unvorhersehbare noch eine unvermeidbare Verfahrensverzögerung .... Hiergegen spricht bereits, dass die Verhinderung bereits Ende April 2022, zum Zeitpunkt der Terminsabfrage, und damit rund zwei Monate vor dem frühestmöglichen Senatstermin feststand.

Gem. § 141 Abs. 3 ZPO hätte sich die Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin durch eine mit dem Sach- und Streitstand hinreichend vertraute sowie umfassend bevollmächtigte Person vertreten lassen können.

Nichts anderes gilt im Ergebnis im Hinblick auf die Verhinderung ihres Prozessbevollmächtigten. Nötigenfalls hätte – ebenso wie im Urlaubsfall, der eine Verschiebung nach hinten in Eilsachen ebenfalls nicht rechtfertigt – ein Terminsvertreter entweder den Senatstermin im vorliegenden Verfahren oder einen etwaig hiermit kollidierenden Termin vor einem anderen Gericht wahrnehmen können und müssen.

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Mangelnde Durchsetzung einer erwirkten einstweiligen Verfügung

OLG Köln, Urt. v. 29.01.2010, 6 U 177/09

Es ist allgemein anerkannt, dass eine ursprünglich bestehende Dringlichkeit durch zögerliches Verhalten des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren wieder entfallen kann. In der Literatur wird darüber hinaus als dringlichkeitsschädlich auch die Fallgestaltung angesehen, dass der Antragsteller zunächst eine einstweilige Verfügung erwirkt, von dieser dann aber trotz fortgesetzter Verstöße des Antragsgegners keinen Gebrauch macht.

Im Einzelfall kann sich auch noch im Nachhinein, also nach Erlass der einstweiligen Verfügung, erweisen, dass es an der Dringlichkeit fehlt. Das ist insbesondere dann regelmäßig der Fall, wenn der Antragsteller sich zwar eine einstweilige Verfügung verschafft hat, von dieser anschließend aber keinen Gebrauch macht, obwohl der Antragsgegner sich von der Verfügung unbeeindruckt zeigt und das beanstandete Verhalten fortsetzt. Dem Antragsteller steht das Eilverfahren nur deswegen zur Verfügung, weil er seine Rechte im Klageverfahren nicht vollständig wahren könnte. Das gebietet es, im Ausgangspunkt von ihm zu verlangen, aus dem im Eilverfahren erlangten Titel bei Verstößen auch gegen den Antragsgegner vorzugehen.

Der Senat verkennt nicht, dass sich die Situation, in der der Antragsteller eine einstweilige Verfügung erlangt hat, zur Führung von Vergleichsgesprächen besonders anbieten mag und Vollstreckungsmaßnahmen Vergleichsverhandlungen abträglich sind. Es wird daher unter Dringlichkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden sein und einen vernünftigen Grund darstellen, wenn der Antragsteller Vollstreckungsmaßnahmen mit Blick auf aufgenommene Vergleichsverhandlungen zunächst zurückstellt. Dabei darf aber das Gebot der Dringlichkeit nicht aus dem Auge verloren werden. Vielmehr hat der Antragsteller die Verhandlungen zielgerichtet und unter Setzung kurzer Fristen zu führen, die deutlich machen, dass ihm an der Wahrung seiner Rechte weiter gelegen ist. Lässt sich nicht erkennen, dass die zügig geführten Verhandlungen voraussichtlich erfolgreich sein werden, dann obliegt es dem Antragsteller, nunmehr auch unter Inkaufnahme des Scheiterns der Verhandlungen Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.

OLG Köln, Urt. v. 7.4.2017, 6 U 135/16, Tz. 58 f

Die Antragstellerin will bereits am 21.04.2016 einen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung festgestellt haben. Sie will zahlreiche weitere Verstöße in der Zeit bis zur Verkündung des Urteils erster Instanz festgestellt haben. Einen Ordnungsmittelantrag hat die Antragstellerin jedoch erst am 15.07.2016 gestellt, nachdem mehr als drei Monate seit Erlass der einstweiligen Verfügung und nahezu drei Monate seit der ersten Feststellung eines vermeintlichen Verstoßes vergangen waren.

Damit hat die Antragstellerin die Vermutung der Dringlichkeit des § 12 Abs. 2 UWG selbst widerlegt. Wie dargelegt kann von einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit auszugehen sein, wenn die Vollstreckung nicht zeitnah betrieben wurde. Hier ist die einstweilige Verfügung zwar vollzogen worden, indem eine Zustellung im Parteibetrieb erfolgt ist. Diese Vollziehung ersetzt aber letztlich lediglich die Maßnahmen der Zwangsvollstreckung für den Fall, dass eine Zuwiderhandlung nicht erfolgt. Erfolgt die Zuwiderhandlung, muss auch zeitnah nach dieser ein Ordnungsmittelverfahren eingeleitet werden. Denn anderenfalls macht die Antragstellerin durch ihr Verhalten deutlich, dass die Sache nicht eilig durchgesetzt werden sollte. Die Frist von fast drei Monaten stellt eine Überschreitung der Überlegungsfrist dar, die der Antragstellerin einzuräumen ist.

OLG Frankfurt, Urt. v. 28.1.2021, 6 U 139/20

Zeigt ein Unterlassungsgläubiger durch sein Verhalten, unabhängig von einer formal rechtzeitigen Vollziehung der einstweiligen Verfügung, dass es ihm auf die zügige Unterbindung des beanstandeten Verhaltens in Wahrheit nicht ankommt, so kann er das für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderliche Eilbedürfnis nicht für sich in Anspruch nehmen. Die nach § 12 Abs. 2 UWG bestehende Dringlichkeitsvermutung ist dann widerlegt. Dies nimmt der Senat an, wenn der Antragsteller es hinnimmt, dass der Antragsgegner die beanstandeten Handlungen unverändert fortsetzt und damit dem vom Landgericht ausgesprochenen Verbot zuwiderhandelt, um das sich aus § 945 ZPO ergebende Kostenrisiko zu vermeiden (OLG Frankfurt am Main, 25.3.2010 - 6 U 219/09 = ZLR 2010, 458 - Whiskey-Cola; vgl. zur Kritik: Isele WRP 2017, 1050, 1052; a.A. OLG Düsseldorf, 13.2.2014 - I-6 U 84/13 = GRUR-RR 2014, 273, 276 - Rücklastschriftkosten).

OLG Frankfurt, Urt. v. 6.12.2018, 6 U 125/18, II.B.1.c

Unschädlich unter dem Gesichtspunkt des Verfügungsgrundes ist, dass der Antragsteller ... bis zum rechtskräftigen Abschluss des Eilverfahrens auf den Rückruf bereits ausgelieferter Erzeugnisse verzichtet hat. Dem lag ersichtlich die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde, wonach zu den sich aus einem Unterlassungstitel ergebenden Handlungspflichten auch die Obliegenheit gehören kann, bereits ausgelieferte rechtsverletzende Erzeugnisse aus dem Handel zurückzurufen bzw. – soweit es sich um eine Unterlassungsverfügung handelt – den Handel aufzufordern, diese Erzeugnisse einstweilen nicht anzubieten und zu vertreiben (vgl. zuletzt BGH GRUR 2018, 292 – Produkte zur Wundversorgung m.w.N.). ...

Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass es am Verfügungsgrund fehlt, wenn der Antragsteller nach Erlass der einstweiligen Verfügung und deren Vollziehung in Kenntnis der Fortsetzung des untersagten Verhaltens keinen Vollstreckungsantrag stellt, weil er das sich aus § 945 ZPO ergebende Kostenrisikos vermeiden will (ZLR 2010, 458 – Whiskey-Cola). In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall musste jedoch davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller wegen des Kostenrisikos aus § 945 ZPO bereits bei Stellung des Eilantrages gar nicht die Absicht hatte, aus dem beantragten Unterlassungstitel zu vollstrecken, und es ihm daher von vornherein lediglich darum ging, auf schnelle und einfache Weise eine gerichtliche Fallbeurteilung zu erlangen. Unter diesen Umständen fehlt es am Verfügungsgrund, weil der Antragsteller den mit der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verbundenen Zweck, das beanstandete Verhalten unverzüglich zu unterbinden, von Anfang an tatsächlich gar nicht verfolgt.

Mit dieser Fallkonstellation ist der vorliegende Sachverhalt jedoch nicht vergleichbar. Der Antragsteller hat erst nach Erlass der einstweiligen Verfügung im Rahmen einer mit der Antragsgegnerin getroffenen Vereinbarung einen vorübergehenden, nämlich zeitlich längstens auf knapp zwei Monate befristeten Vollstreckungsverzicht ausgesprochen, der auch sachlich nicht unbeschränkt war, sondern der Antragsgegnerin weitere Abverkäufe, nicht dagegen die weitere Werbung erlaubte. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Antragsteller damit die Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens in nicht unerheblichem Umfang hingenommen hat. Die Gegenleistung der Antragsgegnerin für dieses weitgehende Entgegenkommen bestand jedoch im vollständigen Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche nach § 945 ZPO. Die Vereinbarung stellt sich damit als eine Art „Zwischenvergleich“ während des noch laufenden Eilverfahrens dar, mit dem den Risiken, die sich für beide Seiten aus der Unsicherheit über den Ausgang des Verfahrens ergaben, Rechnung getragen werden sollten. Die Zustimmung des Antragstellers zu einer solchen Regelung führt allenfalls dann zu einem Verlust des Verfügungsgrundes, wenn der damit verbundene Vollstreckungsverzicht den Unterlassungstitel als Grundlage für die Unterbindung künftiger Verstöße vollständig aushöhlt.

OLG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2018, 3 U 141/18 – Unterlassener Ordnungsmittelantrag

Es muss nicht entschieden werden, ob der von der Antragstellerin angeführten Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte gefolgt werden kann, die einen Verzicht auf die Stellung von Ordnungsmittelanträgen als dringlichkeitsschädlich erachten, obwohl der Gläubiger durch die Zustellung des mit einer Ordnungsmittelandrohung versehenen Verfügungstitels bereits den Vollstreckungsdruck bewirkt, der u.U. dann, wenn sich die einstweilige Verfügung nachträglich als zu Unrecht erlassen erweist, Ansprüche des Schuldners nach § 945 ZPO begründen kann. Der Schuldner, dem eine einstweilige Verfügung zugestellt wird, ist gehalten, den Verfügungstitel zu beachten. Die bloße Hinnahme von Titelverstößen durch den Gläubiger ohne das Betreiben eines Ordnungsmittelverfahrens muss deshalb noch nicht notwendig ein hinreichendes Anzeichen dafür sein, dass dem Gläubiger die Sache selbst nicht eilig (gewesen) ist.

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Späterer (Sach-)Vortrag

Die Eilbedürftigkeit soll hinsichtlich eines Tatsachenvortrags widerlegt werden, der nach dem Ablauf der für die Vermutung der Eilbedürftigkeit unschädlichen Zeit nachgetragen wird - jedenfalls wenn er einen selbständigen Angriffspunkt (nicht Streitgegenstand) enthält, wie etwa einen weiteren Aspekt, unter dem eine Angabe irreführend sein soll.

OLG Hamburg, Urt. v. 13.9.2012, 3 U 107/11, II.2.a, d

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt sich der maßgebliche Lebenssachverhalt bei einer auf eine Irreführung gestützten Klage – ungeachtet seiner rechtlichen Würdigung, die dem Gericht obliegt – aus der beanstandeten Werbemaßnahme und der – nach der Behauptung des Klägers – dadurch erzeugten Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise zusammen (BGH NJW 2001, 1791 – dentalästhetika I). Zwar hat der BGH seine frühere Rechtsprechung, wonach der Streitgegenstand durch die Behauptung einer bestimmten Fehlvorstellung weiter eingegrenzt wird (ebenda) und daher dann, wenn zu verschiedenen beanstandeten Werbeangaben jeweils gesonderte Fehlvorstellungen vorgetragen, mehrere Streitgegenstände vorliegen (ebenda; BGH NJW-RR 2007, 337 – dentalästhetika II), dahin eingeschränkt, dass in Fällen (wie dem vorliegenden), in denen ausschließlich eine konkreten Verletzungsform angegriffen und zum Gegenstand eines Unterlassungsantrages gemacht wird, auch dann nur ein Streitgegenstand vorliegt, wenn sich der Verbotsantrag auf verschiedene Irreführungsgesichtspunkte stützt (BGH GRUR 2012, 184 ff. – Branchenbuch Berg). Das ändert indes nichts daran, dass der Kläger/Antragsteller gehalten ist, dem Gericht den für die Entscheidung relevanten Sachverhalt vorzutragen, zu dem weiterhin die nach der Behauptung des Klägers durch die beanstandete Werbemaßnahme erzeugte Fehlvorstellung des Verkehrs gehört. ...

Der Anspruchsteller hat im Eilverfahren sorgsam zu prüfen, in welchem Umfang er eine konkrete Werbung beanstandet. Erhebt er nur einzelne Beanstandungen bringt er damit zum Ausdruck, dass ihm die Verfolgung seiner Rechte wegen weiterer möglicher Rechtsverletzungen selbst nicht so eilig ist.

OLG Frankfurt, Urt. v. 29. 9.2016, 6 U 110/16, II.1.b

Zwar hat der Antragsteller sich in der Berufungserwiderung die vom Landgericht gegebene Begründung für das Verbot der konkreten Verletzungsform zu Eigen gemacht und vorgetragen, die Werbung sei "bereits deshalb" irreführend. Der Berücksichtigung dieser Beanstandung steht im vorliegenden Eilverfahren jedoch entgegen, dass es insoweit am erforderlichen Verfügungsgrund fehlt.

Der Antragsteller hätte die vom Landgericht erkannte Irreführung des angesprochenen über den Erwerb eines Datenträgers bereits mit der Antragsschrift geltend machen können. Da dies nicht geschehen ist, muss davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller die Untersagung der konkreten Verletzungsform unter diesem Gesichtspunkt so eilig nicht war; damit ist insoweit die Dringlichkeitsvermutung des § 12 II UWG widerlegt.

OLG Frankfurt, Urt. v. 8.11.2018, 6 U 77/18, II.2.b

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Dringlichkeitsvermutung auch dann widerlegt, wenn das Verbot der beanstandeten konkreten Verletzungsform erst im Lauf des Eilverfahrens auf einen Gesichtspunkt gestützt wird, der dem Antragsteller bereits zu Beginn des Verfahrens bekannt war.

Ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.7.2021, 6 W 43/21

Dies gilt aber nicht, wenn nur die Begründung ergänzt und der Verbotsanspruch auf weitere Verbotsnormen gestützt wird.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.3.2014, I-20 U 151/13, Tz. 20

Das Auswechseln der Norm, auf die der Antragsteller die Wettbewerbswidrigkeit des angegriffenen Verhaltens stützt, ist für die Frage der Dringlichkeit ohne Bedeutung. … Dies ist schon deswegen unschädlich, weil die rechtliche Subsumtion eines aus einem konkreten Grund beanstandeten Verhaltens allein Sache des Gerichts ist. Der Senat wäre auch dann nicht gehindert, ein Verbot auf § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG zu stützen, wenn sich der Antragsteller nie auf diese Norm, sondern immer nur auf § 6 Abs. 2 UWG berufen hätte (vgl. BGH, GRUR 2014, 91 Rn. 14 - Treuepunkte-Aktion).

Unschädlich ist es meist auch, wenn der Antragssteller auf gerichtliche Hinweise hin nachbessert.

OLG Hamburg, Urt. v. 29.9.2022, 4 U 225/22, Tz. 141

Hat das Gericht im Erlassverfahren rechtliche Hinweise erteilt und hat der Antragsteller danach Gelegenheit, seinen Antrag zu „reparieren“ und/oder seinen Vortrag und/oder seine Glaubhaftmachungsmittel zu ergänzen, so muss das hinreichend zügig geschehen, um die Dringlichkeit zu wahren (vgl. Schmidt in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 58). Eine „Reparatur“ eines Verfügungsantrags führt nicht automatisch zur Verneinung der Dringlichkeit (vgl. Schmidt in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 58). Allein der Umstand, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Ansicht des angerufenen Gerichts nachbesserungsbedürftig erscheint, lässt noch nicht den Schluss zu, dass es dem Antragsteller mit der Durchsetzung seiner Ansprüche nicht eilig wäre.

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Beschwerdebegründung

KG, Beschl. v. 4.4. 2008, 5 W 51/08

Der Verfügungsgrund kann entfallen, wenn die beim Eingangsgericht eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags nicht begründet, sondern dort nur mitgeteilt wird, dass eine Beschwerdebegründung erst nach der erstinstanzlichen Nichtabhilfe beim Beschwerdegericht eingereicht werden wird.

OLG Frankfurt, Urt. v. 28.5.2013, 11 W 13/13, Tz. 20

Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Rechtsverfolgung folgen daraus, dass die am 6.2.2013 eingelegte sofortige Beschwerde nicht gleichzeitig begründet, sondern deren Begründung lediglich bis zum 22.2.2013 angekündigt worden war. Zwar bestimmt § 571 Abs. 1 ZPO lediglich, dass die Beschwerde begründet werden „soll“. Die Beschwerdebegründung stellt keine Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels dar. Es entspricht aber einer sachgerechten Prozessführung, dem Rechtsmittelgericht gegenüber zeitnah zum Ausdruck zu bringen, aus welchen Gründen die Entscheidung angefochten wird (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 5.4.2004, 6 W 33/04). Dies gilt in besonderer Weise für einen Rechtsmittelführer, der den Weg des einstweiligen Verfügungsverfahrens eingeschlagen hat. Eine sachgerechte Prozessführung legt es daher nahe, die Beschwerdebegründung innerhalb der Beschwerdefrist oder jedenfalls im engen zeitlichen Zusammenhang mit ihr einzureichen.

Ebenso OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.2.2023, 3 W 290/23, Tz. 18

KG, Urt. v. 20.9.2016, 5 W 147/16; B.2

Die Antragstellerin hat mit ihrer am letzten Tag der Beschwerdefrist versendeten sofortigen Beschwerde beantragt, die Frist zur Begründung der Beschwerde um 15 Tage zu verlängern. Die Beschwerdebegründung ist dann am letzten Tag dieser Frist bei Gericht eingegangen. Dieses Verhalten führt zu einer Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung.

Nach § 571 Abs. 1 ZPO "soll" die Beschwerde begründet werden. Das erstinstanzliche Gericht ist gemäß § 572 Abs. 1 ZPO verpflichtet zu prüfen, ob es die Beschwerde für begründet erachtet und ob es ihr dementsprechend abhilft. Dies setzt in aller Regel - angesichts der vorangegangenen ablehnende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts - eine Beschwerdebegründung voraus. Auch wenn es eine gesetzliche Frist zur Begründung der Beschwerde nicht gibt, führt ein Gesuch um ein Nachreichen einer Beschwerdebegründung regelmäßig - nicht zuletzt zur Wahrung des rechtlichen Gehörs - zu einer Verzögerung der Abhilfeentscheidung des Landgerichts und damit der Befassung der nächsten Instanz mit der Sache. Angesichts einer Beschwerdefrist von 14 Tagen ist eine weitere Verzögerung - wie vorliegend - um 15 Tage erheblich (jedenfalls, wenn schon die Beschwerdefrist vollständig ausgenutzt worden ist).

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Anschlussberufung

OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.9.2024, 6 U 25/24, Tz. 113 f

Ein Zögern, das die Dringlichkeit widerlegt, liegt insbesondere regelmäßig darin, dass der Gläubiger lediglich Anschlussberufung gegen eine Abweisung seines Antrags einlegt.

Legt der Gläubiger gegen die seinen Antrag zurückweisende Entscheidung nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist Berufung ein, begibt er sich selbst unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Anschließung wegen deren Abhängigkeit von der Aufrechterhaltung der Berufung (§ 524 Abs. 4 ZPO) mit seiner Rechtsverfolgung in die Hände des Schuldners. Damit gibt er zu erkennen, dass er sogar zur endgültigen Hinnahme der Abweisung des Antrags bereit gewesen ist. Bei einer Anschließung erst nach Ablauf der (hypothetischen) Berufungsbegründungsfrist kommt hinzu, dass der Gläubiger zudem in Kauf nimmt, dass er damit selbst für den Fall, dass es zu einer stattgebenden Entscheidung über die Anschließung kommt, die Erwirkung der begehrten Verfügung weiter hinauszögert, als es bei fristgemäßer Berufungseinlegung gegen die Teilzurückweisung des Antrags zu erwarten gewesen wäre. Beides lässt – selbst wenn der Gläubiger beim Verstreichenlassen seiner Berufungsfrist Kenntnis von der gegnerischen Berufung und dementsprechend der Möglichkeit einer späteren Anschließung hatte – darauf schließen, dass er kein Interesse mehr an einer dringlichen Durchsetzung des damit geltend gemachten Rechts hatte.

OLG Brandenburg, Urt. v. 7.2.2023, 6 U 55/22, II.2

Dass die Verfügungsklägerin gegen die ihren Antrag zurückweisende Entscheidung nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist Berufung eingelegt, sondern erst nach Ablauf dieser Frist den Anschlussrechtsbehelf erhoben hat, lässt darauf schließen, dass sie zur Hinnahme der Abweisung des Antrags bereit gewesen ist, also kein Interesse mehr an einer dringlichen Durchsetzung des damit geltend gemachten Rechts hatte (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 17.1.2012, 6 U 159/11; Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Auflage 2023, § 12 UWG, Rn. 2.16).

OLG Jena, Urt. v. 29.10.2008, 2 U 339/08

Die Dringlichkeitsvermutung wird dadurch widerlegt, dass der Antragsteller gegen ein Urteil, mit dem eine ursprünglich erlassene einstweilige Verfügung teilweise aufgehoben wurde, erst vier Monate später Anschlussberufung einlegt.

OLG Frankfurt, Urt. v. 17.1.2012, 6 U 159/11, Tz. 35

Das Urteil des Landgerichts Wiesbaden, mit dem die Eilanträge des Antragstellers teilweise zurückgewiesen worden sind, ist seinem Bevollmächtigten bereits am 05.08.2011 zugestellt worden. Er hat die Anschlussberufung erst knapp 4 Monate später, am 30. November 2011 eingelegt. Während dieser Zeit war die Frist zur Begründung der Berufung des Antragsgegners vom Gericht verlängert worden. Durch dieses zögerliche Verhalten des Antragstellers hat er zum Ausdruck gebracht, dass die mit der Anschlussberufung verfolgten Unterlassungsanträge für ihn nicht eilbedürftig sind (vgl. dazu Senat vom 22.10.2009 – 6 U 105/09 – bei Juris sowie OLG Jena vom 29.10.2008 – 2 U 339/08 = GRUR-RR 2009, 368).

OLG Hamburg, Urt. v. 29.9.2022, 4 U 225/22, Tz. 253

Es ist dringlichkeitsschädlich, wenn der Antragsteller den teilweise abgewiesenen Anspruch lediglich im Wege der Anschlussberufung weiterverfolgt (Mayer in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 45. Ed., § 935 Rn. 20; OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2012, 6910). Denn der Antragsteller begibt sich mit seiner Rechtsverfolgung wegen der Abhängigkeit der Anschlussberufung von der Berufung quasi in die Hände des Antragsgegners, zudem kommt es aufgrund einer Anschlussberufung regelmäßig zu einer Verzögerung bei der Terminierung (Voß in Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., § 940 Rn. 90 m.w.N.).

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Untätigkeit gegenüber Dritten

KG, Urt. v. 03.12.13, 5 U 75/13, B.I.

Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist (im Regelfall) nicht widerlegt, wenn der Antragsteller nicht gegen gleichartige Verstöße Dritter vorgegangen ist (OLG Hamburg WRP 2013, 1209; Hess in: Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 12 UWG, Rdnr. 110, m.w.N.).

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Einstellung des wettbewerbswidrigen Verhaltens

OLG München, Urt. v. 14.11.2013, 1888/13, II.1

Die Einstellung des beanstandeten Verhaltens widerlegt die gemäß § 12 Abs. 2 UWG zu vermutende Dringlichkeit nicht.

Bei gewerblichen Schutzrechten, dem Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten wird demgegenüber teilweise angenommen, dass keine Eilbedürftigkeit besteht, wenn der Schuldner sein rechtsverletzendes Verhalten einstellt.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.12.2021, I-20 U 90/21 (WRP 2022, 474)

Ist die Geschmacksmusterverletzung beendet, so endet zugleich eine tatsächliche Beeinträchtigung des Schutzrechtsinhabers. Dass die bloße Beendigung hingegen nicht ausreicht, um die durch die Verletzung begründete Wiederholungsgefahr auszuräumen, vermag daran nichts zu ändern. In einem solchen Fall besteht mithin zwar weiterhin ein geschmacksmusterrechtlicher Unterlassungsanspruch, dessen Durchsetzung im Eilverfahren ist aber zumindest fraglich (vgl. zum Markenrecht vor Einführung des § 140 Abs. 3 MarkenG: Meinhardt, Es Eilt: Die Dringlichkeit im Markenrecht – Ein Appell an den Gesetzgeber, GRUR-Prax 2015, 27 sowie BT-Drs 19/2898 S. 109 (Anlage 3 zur AmtlBegr-MaMoG)), …

So kann ein Verfügungsgrund zu verneinen sein, wenn das beanstandete Verhalten zwischenzeitlich eingestellt worden ist. Dies ist nach Auffassung des Senats aber nicht zwingend, vielmehr stets eine Frage des Einzelfalls.

S.a. OLG Köln, Beschl. v. 12.4.2021, 6 W 98/20; OLG Rostock, Beschl. v. 26.4.2021, 2 W 12/21; OLG Dresden, Urt. v. 7.4.2005, 9 U 263/05; OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.10.2018, 3 W 1932/18.

Auf einstweilige Verfügungsverfahren im UWG und Markenrecht ist diese Rechtsprechung nicht zu übertragen, weil in diesen Bereichen eine gesetzliche Dringlichkeitsvermutung besteht. Allenfalls kommt in Betracht, dass den Unterlassungsschuldner eine Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast trifft, wonach eine Wiederholung der beanstandeten geschäftlichen Handlung ausgeschlossen ist, obwohl keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde..

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Legalisierung des Verhaltens

OLG Oldenburg, Beschl. v. 2.9.2021, 6 U 248/21

Zwar wird gemäß § 12 Abs. 1 UWG die Dringlichkeit vermutet. Allerdings liegt diese nicht vor, wenn für die Verfügungsklägerin im Falle einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren Nachteile nicht ersichtlich sind, was etwa der Fall ist, wenn eine Wiederholung des Wettbewerbsverstoßes nicht zu erwarten ist (vgl. dazu OLG Dresden, Urt. v. 7.4.2005, 9 U 263/05, Tz. 13, nach Juris). Hier verfügt die Verfügungsklägerin unstreitig seit dem 19.01.2021 über die erforderliche Zertifizierung und ist daher nunmehr berechtigt, auch im Internet Artikel mit der Bezeichnung "Bio" und "Öko" anzubieten. Eine Wiederholung des Wettbewerbsverstoßes ist daher nicht zu erwarten.

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Verzögerung einer gerichtlichen Entscheidung

Nach Auffassung des Kammergerichts muss der Antragsteller sich vollständig dazu erklären, wie der Antragsgegner sich nach einer Abmahnung vorprozessual verhalten hat. Andernfalls drohen gerichtliche Maßnahmen zur Wahrung des Anspruchs auf prozessuale Waffengleichheit, die das Verfahren verzögern. Deshalb widerlegt ein Antragsteller die Eilbedürftigkeit, wenn er es darauf ankommen lässt.

KG, Beschl. v. 15.10.2021, 5 W 133/21, Tz. 60 ff 

Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur prozessualen Waffengleichheit und § 138 Abs. 1 ZPO folgt, dass ein den Erlass einer einstweiligen Verfügung Beantragender – unaufgefordert und unverzüglich – wahrheitsgemäß, vollständig und eindeutig zur Reaktion des Antragsgegners auf die Abmahnung des Antragstellers vortragen muss.

Muss der Antragsteller infolge eines dem nicht entsprechenden Verhaltens damit rechnen, dass das angegangene Gericht Anlass sieht, bei ihm und gegebenenfalls auch beim Antragsgegner insoweit nachzufragen, und dass sich der Abschluss des Verfahrens deshalb verzögert, gibt er damit zu erkennen, dass es ihm nicht eilig ist. Zusätzlich zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses widerlegt er dadurch eine etwaige Dringlichkeitsvermutung. Ob sich das Verfahren in der Folge tatsächlich verzögert, ist unerheblich.

Zu einem möglichen Rechtsmissbrauch in solchen Fällen siehe hier.

Allerdings:

OLG Köln, Urt. v. 23.6.2023, 6 U 178/22, Tz. 115

Soweit sich die Antragstellerin erst im Verfügungsantrag .... auf fehlende Preisdifferenzen zwischen stationärem Handel und Onlinehandel berufen hat, was das Landgericht ausweislich der Verfügung vom 07.10.2022 zur Anhörung der Gegenseite zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs veranlasst hat, ist in tatsächlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass die Kammer eine Stellungnahmefrist von lediglich fünf Tagen gesetzt hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass zwar die Antragstellerin mit einer solchen Vorgehensweise ... rechnen musste, sie andererseits aber angesichts der ablehnenden und die Grundlagen der Abmahnung infrage stellenden Reaktion der Antragsgegnerin keine weiteren außergerichtlichen Rechtsbehelfe hätte ergreifen können, mit denen sie schneller zum Ziel gekommen wäre. ... Die Antragstellerin hatte auch keinen Anlass, sich bereits in der Abmahnung hierzu zu verhalten. Diesen Punkt hat die Antragsgegnerin entsprechend erst in der Erwiderung auf die Abmahnung ins Feld geführt. Zu einer proaktiven Äußerung zu dieser Frage war die Antragstellerin bei dieser Sachlage außergerichtlich nicht verpflichtet. Insofern ist die Anrufung des Gerichts in Kenntnis einer möglichen Stellungnahmegelegenheit für die Gegenseite im Streitfall nicht als Ausdruck verzögerlicher oder gar nachlässiger Verfahrensführung zu werten, sondern vielmehr als Hinnahme einer verfassungsrechtlich erforderlichen Verfahrensgestaltung. Dies entspricht auch dem allgemeinen Grundsatz, dass in der Sphäre des Gerichts liegende Umstände in aller Regel nicht dringlichkeitsschädlich sind.

Die Eilbedürftigkeit wird auch widerlegt, wenn der Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bewusst, z.B. aus taktischen Gründen, bei einem unzuständigen Gericht anbringt.

KG, Beschl. v. 14.8.2023, 5 W 117/23, Tz. 16 f

Der Antragsteller hat seine Antragsschrift beim Amtsgericht Spandau eingereicht, obwohl er selbst auf mehreren Seiten begründet hat, dass und weshalb nach seiner Ansicht die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte gar nicht gegeben war, sondern vielmehr diejenige der Landgerichte (vgl. insoweit §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG). Auf diese Weise hat der Antragsteller sehenden Auges in Kauf genommen, dass eine Verzögerung dadurch eintritt, dass das Amtsgericht Spandau sich für unzuständig erklärt und die Sache – auf den bereits vorsorglich gestellten Verweisungsantrag des Antragstellers hin – an das Landgericht Berlin verweist. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, dass infolge der vom Antragsteller provozierten Verweisung tatsächlich eine Verzögerung eingetreten ist; ausreichend ist bereits, dass der Antragsteller durch sein prozessuales Verhalten die Gefahr einer Verzögerung heraufbeschworen hat und damit zu erkennen gegeben hat, dass es ihm nicht (mehr) eilig ist.

Der Antragsteller kann sich in dieser Konstellation auch nicht mit Erfolg darauf stützen, er habe ja bereits vorsorglich einen Verweisungsantrag gestellt. Denn er hätte, ausgehend von seiner eigenen und auf mehreren Seiten begründeten Überzeugung, sogleich das Landgericht anrufen können und müssen, und auf diese Weise nicht die Gefahr der vorgenannten Verzögerung heraufzubeschwören brauchen.

Zu einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens:

OLG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2024, 5 U 91/23, Tz. 12

Soweit die Antragstellerin nunmehr vorsorglich die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das markenamtliche Verfahren (Löschungsverfahren/Beschwerdeverfahren vor dem EUIPO, Az. 55 984 C, der Y. AdS) beantragt, so ist eine Aussetzung des Verfügungsverfahrens schon nach dem Wesen des Eilverfahrens ausgeschlossen (Schilling in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13. Aufl., Kap. 55 Rn. 38). Dem Antrag kann daher nicht entsprochen werden. Es handelt sich zudem um einen Antrag, der das Ruhen des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens bewirken würde. Dies wirkt sich wiederum indiziell dringlichkeitsschädlich aus (vgl. Schilling in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13. Aufl., Kap. 54 Rn. 44).

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Duldung von zögerlicher Verfahrensleitung durch das Gericht

OLG Hamburg, Urt. v. 9.5.2019, 3 U 150/18, Tz. 21

Die Antragstellerin hatte keine Möglichkeit, das Landgericht mit Aussicht auf Erfolg zu schnellerem Handeln aufzufordern. ... Weder in der Zeit zwischen der Einlegung der sofortigen Beschwerde vom 15.06.2018 und der Terminierung durch das Landgericht am 06.07.2018 noch in der Zeit bis zum Termin am 31.07.2018 ist es der Antragstellerin anzulasten, dass sie nicht mit größerem Nachdruck eine schnellere Entscheidung des Landgerichts über die sofortige Beschwerde begehrt hat. Und dass das Landgericht sodann einen Verkündungstermin am 01.08.2018 bestimmt hat, in dem das angegriffene Urteil auch verkündet worden ist, kann der Antragstellerin unter Dringlichkeitsgesichtspunkten ebenfalls nicht zur Last gelegt werden.

OLG Hamm, Urt. v. 19.8.2021, 4 U 57/21, Tz. 89

Nachdem das Landgericht keine Beschlussverfügung erlassen, sondern ... Termin zur mündlichen Verhandlung (erst) für den ... anberaumt hatte, hatte die Verfügungsklägerin keine in ihrer Macht stehende Option mehr, das Verfahren weiter zu beschleunigen. Allenfalls hätte sie beantragen können, den Termin vom ... vorzuverlegen. Eine prozessuale Obliegenheit hierzu vermag der Senat aber jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer andernfalls drohenden Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG n. F. nicht zu erkennen, zumal die Verfügungsklägerin grundsätzlich darauf vertrauen durfte, dass das Landgericht den Termin pflichtgemäß den Erfordernissen des § 272 Abs. 3 ZPO entsprechend und zugleich unter Berücksichtigung der Besonderheiten des einstweiligen Verfügungsverfahrens bestimmt hatte. Gem. § 272 Abs. 3 ZPO soll die mündliche Verhandlung so früh wie möglich stattfinden. Dabei ist grundsätzlich auf den nächsten freien Termin anzuberaumen, der eine Verhandlung der Sache nach Erfüllung ggf. gem. § 273 ZPO erteilter Auflagen, ggf. mit Beweisaufnahme, ermöglicht, wobei dem Vorsitzenden ein Ermessen zusteht, den erforderlichen Zeitaufwand und damit den geeigneten Terminstag einzuschätzen.

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Anrufung des unzuständigen Gerichts

OLG Saarbrücken, Urt. v. 31.8.2016, 1 U 150/15, B.1

Die Anrufung des unzuständigen Gerichts ist nicht geeignet, die Dringlichkeitsvermutung zu widerlegen, denn dem kann nicht entnommen werden, dass es dem Antragsteller "nicht eilig ist", da er durch sein gesamtes Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass ihm der Erhalt einer einstweiligen Verfügung dringlich ist.

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