Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Verbraucher

1. PAngV gilt nur gegenüber Verbrauchern

2. Verbraucher

2a. Verständnis des angesprochenen Verkehrs

2b. Internet

PAngV gilt nur gegenüber Verbrauchern

 

Die Preisangabenverordnung gilt nur bei Angeboten und der Werbung mit Preisangaben gegenüber Verbrauchern. Bis April 2016 hieß es in der PAngV und in darauf beruhenden gerichtlichen Entscheidungen 'Letztverbraucher'. Beide Begriffe sind synonym zu verstehen.

BGH, Urt. v. 29. 4. 2010, I ZR 99/08, Tz. 26 – Preiswerbung ohne Mehrwertsteuer

Ein Unternehmer, der sich mit seinem Angebot ausdrücklich nur an Wiederverkäufer wendet, unterliegt nicht den Vorschriften der Preisangabenverordnung. Er muss aber durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherstellen, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer betrieblich verwendbare Waren erwerben können. Es ist nicht erforderlich, dass Käufe für den privaten Bedarf vollständig ausgeschlossen sind.

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Verbraucher

Der Begriff des Verbrauchers wird in § 13 BGB definiert:

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Verbraucher sind Personen, die die Ware oder Dienstleistung für sich selber verwenden. Verbraucher sind auch Personen, die Ware oder Dienstleistung auch privat nutzen, selbst wenn sie selbstständig tätig sind, und die Waren oder Dienstleistungen auch in ihrer selbstständigen Tätigkeit nutzen. Verbraucher sind aber keine Personen, die die angebotene Ware oder Dienstleistung nur in ihrer selbstständigen Tätigkeit oder einem Unternehmen verwenden. Wer ausschließlich Waren oder Dienstleistungen an Gewerbetreibende, Geschäftsleute oder Freiberufler für deren berufliche Tätigkeit anbietet, muss sicherstellen, dass das Angebot oder die Werbung für die Ware nur so verstanden wird und von Verbrauchern nicht in Anspruch genommen werden kann.

Siehe dazu auch § 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV

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Verständnis des angesprochenen Verkehrs

 

BGH, Urt. v. 29. 4. 2010, I ZR 99/08, Tz. 23 – Preiswerbung ohne Mehrwertsteuer

Die Frage, ob sich ein Angebot oder eine Werbung nur an Wiederverkäufer und Gewerbetreibende oder zumindest auch an private Letztverbraucher richtet, ist aus der Sicht der Adressaten der Werbung zu beurteilen. Es kommt nicht darauf an, an welchen Abnehmerkreis der Werbende die Anzeige richten wollte.

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Internet

 

Eine Werbung im jedermann zugänglichen Internet richtet sich immer auch an Verbraucher, soweit ein Verkauf an ihn nicht klar und unmissverständlich ausgeschlossen wird.

BGH, Urt. v. 29. 4. 2010, I ZR 99/08, Tz. 23 f – Preiswerbung ohne Mehrwertsteuer

Bei Internetangeboten, die für jedermann zugänglich sind, ist davon auszugehen, dass sie zumindest auch Privatkunden ansprechen, wenn sie nicht eindeutig und unmissverständlich eine Beschränkung auf Wiederverkäufer enthalten.

Wer nur für Wiederverkäufer bestimmte Angebote in den öffentlich zugänglichen Bereich eines Internetportals stellt, muss einen deutlich hervorgehobenen und klar verständlichen Hinweis auf die Beschränkung anbringen (etwa "Verkauf nur an Händler").

Die Vorgabe alleine reicht aber nicht. Sie muss auch eingehalten und sicher gestellt werden.

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