Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Online-Marktplatz

§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG definiert den Online-Marktplatz als einen Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen.

Die Definition ist sehr weit. Es wird jedes von einem Unternehmer bereitgestellte Tool erfasst, über das Fernabsatzverträge zwischen Dritten abgeschlossen werden können. Das kann eine Webseite sein, eine App, ein Messenger-Dienst etc. Ein Online-Shop eines Unternehmers, in dem er nur eigene Waren oder Dienstleistungen im Fernabsatz anbietet, ist allerdings kein Online-Marktplatz.

Fernabsatzverträge definiert § 312c BGB wie folgt:

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

Die Definition in § 312c BGB ist insoweit enger als die Definition des Online-Marktplatzes in § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG als ein Online-Marktplatz auch vorliegt, wenn Fernabsatzverträge nur zwischen Verbrauchern abgeschlossen werden können. Die Definition in § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG ist insoweit enger als in § 312c BGB, als sie den Einsatz einer Software voraussetzt, während § 312c BGB auch andere Fernkommunikationsmittel einbezieht.

Das UWG enthält in § 5b Abs. 1 Nr. 6 eine Regelung zu Online-Marktplätzen. Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, so gilt bei Waren oder Dienstleistungen, die über einen Online-Marktplatz angeboten werden, die Information als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 1,

ob es sich bei dem Anbieter der Waren oder Dienstleistungen nach dessen eigener Erklärung gegenüber dem Betreiber des Online-Marktplatzes um einen Unternehmer handelt.

Zu § 5b Abs. 1 Nr. 6 UWG siehe hier.

Darüber hinaus gibt es keine Spezialvorschriften im UWG, die sich ausdrücklich auf Online-Marktplätze beziehen.