Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Nr. 1

OLG Bremen, Urt. v. 27.08.2010, 2 U 62/10 - „Meine Nr. 1“

Die Bezeichnung eines Produkts als „Nr. 1“ kann eine Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung darstellen. Bei der beanstandeten Werbung besteht aber die Besonderheit, dass die Aussage „Meine Nr. 1“ in der konkreten Werbeanzeige in subjektivierender, Distanz herstellender Weise einer anonymen jungen Frau zugeordnet wird. Der Slogan wird somit als „Sprechblase“ auf die bloße Meinungsäußerung eines beliebigen Kunden reduziert. Für die angesprochenen Verkehrskreise verbleibt es allein bei der „Botschaft“, die unbekannte Dame – als eine stellvertretend aus der Masse der Verbraucher herausgegriffene Kundin - halte die beworbenen Produkte für „ihre“ Nr. 1, was sich als subjektive Äußerung von jeder konkreten, nachprüfbaren Tatsachenbehauptung entfernt.

OLG Frankfurt, Urt. v. 12.6.2014, 6 U 64/13, Tz. 13 - Deutschlands Nr. 1 für Werbeartikel

Die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich durchschnittlich informierte und verständige Unternehmer mit Interesse an Werbeartikeln sowie ihre für den Einkauf von Werbeartikeln zuständigen Mitarbeiter, verstehen die Aussage dahingehend, die Beklagte sei Marktführerin im Bereich Werbeartikel in Deutschland. ... Sie wird mit der Marktführerschaft gleichgesetzt und beinhaltet damit eine Alleinstellung.

OLG Frankfurt, Urt. v. 12.6.2014, 6 U 64/13, Tz. 24 - Deutschlands Nr. 1 für Werbeartikel

Im Fall eines Handelsunternehmens bezieht der Verkehr die Marktführerschaft - anders als bei Produktionsunternehmen - weniger auf qualitative Kriterien, sondern in erster Linie auf den Marktanteil, der sich vorrangig anhand des Umsatzes ermitteln lässt (BGH GRUR 2012, 1053, Rn. 23 - Marktführer Sport). Die weiteren von den Parteien diskutierten Wirtschaftsfaktoren wie Mitarbeiterzahl, Größe des angebotenen Artikelsortiments und Kundenstamm können allenfalls zusätzlich von indizieller Bedeutung sein.

OLG Hamburg, Beschl. v. 28.8.2020, 3 W 51/20

Die Auslobung eines Produkts als „Nr. 1“ ist für sich genommen bezugslos und kann verschiedene Produktmerkmale betreffen. Neben der Marktführerschaft sind insoweit auch verschiedene Qualitätsmerkmale denkbare Anknüpfungspunkte. Die Marktführerschaft wiederum kann sich sowohl auf Umsatzzahlen als auch auf Absatzzahlen nach Produkteinheiten beziehen.

Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, ist daran gewöhnt, dass erläuterungsbedürftige Werbeaussagen häufig über eine Fußnote oder durch ein „*“, welche unterhalb der Werbeaussage aufgelöst werden, näher erläutert werden. Je offener eine Aussage formuliert ist, desto eher rechnet der angesprochene Verkehr damit, dass die Aussage näher erläutert wird. Dies gilt auch für die streitgegenständliche Auslobung des beworbenen Produkts als „Nr. 1*“. Der angesprochene Verkehr wird das Sternchen, das seinerseits am Blickfang teilhat, nicht als Steigerung der „Nr. 1“ verstehen (im Sinne einer „Eins plus mit Sternchen“), sondern als Fußnotenverweis. Dies ist schon deshalb der Fall, weil die mit der Angabe „Nr. 1“ verbundene Spitzenstellungsbehauptung ohne Erläuterung bezugslos bliebe.

Siehe auch Testsieger