Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

Der Newsletter zum UWG
Registrieren Sie sich hier !


 

 

Regional/Heimisch/Nähe

OLG Koblenz, Urt. v. 10.8.2011, 9 U 163/11

Mit dem Begriff "heimische Rohstoffe" verbindet der Verbraucher einen unmittelbar der hiesigen Natur entnommenen Stoff. Die Vorstellung, es handele sich um einen aus Übersee stammenden Rohstoff, der in Deutschland verarbeitet und hier zu einem Abfallprodukt geworden ist, liegt bei der Verwendung dieser Angabe fern. Dasselbe gilt für den Begriff "aus heimischen Vorprodukten". Vorprodukte sind nach der Vorstellung der angesprochenen Verbraucher sicherlich die von der Beklagten angesprochenen Halbfabrikate. Ein Abfallprodukt, das durch Recycling noch einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden soll, erwartet der Verbraucher bei der Verwendung der Angabe "Vorprodukt" nicht.

OLG Schleswig, Urt. v. 3.9.2020, 6 U 16/19, Tz. 37 - Grüner Regionalstrom

Da die Werbung entscheidend die räumliche Nähe und die Förderung des lokalen Wirtschaftskreislaufs in den Vordergrund stellt, ist der Begriff der Region hier eher eng zu verstehen. Maßgeblich muss im jeweiligen Einzelfall sein, ob die beworbene Anlage aus Sicht des verständigen Verbrauchers noch als Teil der lokalen Wirtschaft angesehen werden kann. Eine starre Grenze, bis zu welcher Entfernung dies der Fall ist, lässt sich insoweit nicht ziehen.

OLG Köln, Urt. v. 1.12.2023, 6 U 20/23, Tz. 99

Durch die Angabe „in deiner Nähe“ und „in der Nähe“ bzw. „aus deiner Nähe“ in Verbindung mit einem Eingabefeld für die Postleitzahl wird für den angesprochenen Adressatenkreis eine Irreführung über wesentliche Merkmale der Dienstleistung der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG herbeigeführt. Denn tatsächlich wird durch diese Angaben der Eindruck erweckt, es finde eine Nachhilfe vor Ort durch persönliches Zusammentreffen und … nicht ausschließlich online statt, was für viele Eltern ein entscheidendes Kriterium sein wird, sich weiter mit dem Angebot der Beklagten auseinanderzusetzen. Denn eine „klassische“ Nachhilfe vor Ort wird in den Augen vieler Eltern aus verschiedenen Gründen – da sie den Nachhilfelehrer selbst persönlich kennen lernen können, insbesondere wenn der Unterricht zu Hause stattfinden soll, oder aber auch im Hinblick auf ein geringeres Ablenkungspotential für den Schüler gegenüber dem reinen online-Unterricht – vorzugswürdig sein.