Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Nachvertragliches Verhalten

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb findet gemäß § 2 Abs.  Nr. 1 UWG auch Anwendung auf geschäftliche Handlungen bei und nach einem Vertragsabschluss. Auch zu diesem Zeitpunkt ist ein unangemessener unsachlicher Einfluss auf den Verbraucher oder einen anderen Vertragspartner möglich. Er kann sich beispielsweise darauf richten, bestimmte Leistungen zu erbringen, die vertraglich nicht geschuldet wird, oder von der Geltendmachung bestimmter Forderungen abzusehen, die vertraglich geschuldet werden.

Besondere Fallgestaltungen werden von Nr. 26, 27, 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG erfasst. Diese Bestimmungen lauten:

Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 sind

26 bei persönlichem Aufsuchen in der Wohnung die Nichtbeachtung einer Aufforderung des Besuchten, diese zu verlassen oder nicht zu ihr zurückzukehren, es sein denn, der Besuch ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt;

27 Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem Versicherungsverhältnis dadurch abgehalten werden soll, dass von ihm bei der Geltendmachung seines Anspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder dass Schreiben zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs systematisch nicht beantwortet werden;

29 die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen, sofern es sich nicht um eine nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige Ersatzlieferung handelt

Als Beispiele wettbewerbswidriger Einflussnahmen auf den Verbraucher oder einen sonstigen Vertragspartner nach Abschluss des Vertrages werden gehandelt:

  • Telefonterror zur Durchsetzung vertraglicher Forderungen (, auch wenn sie berechtigt sind),

  • die öffentlich auffällige Verfolgung eines Schuldners durch einen ‚schwarzen Schatten‘ sowie jede sonstige einschüchternde Behelligung des Schuldners,

  • die Verwendung beleidigende Formulierungen oder Verhaltensweisen (Art. 9 lit b UGP-Richtlinie),

  • Drohungen mit rechtswidrigen Handlungen (Art. 9 lit e UGP-Richtlinie)

  • belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Gewerbetreibende den Verbraucher an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einem anderen Produkt oder einem anderen Gewerbetreibenden zu wechseln (Art. 9 lit. d UGP-Richtlinie). Darunter können hohe Telefonkosten, ein ständiges Weiterverweisen wegen Unzuständigkeit, Verweise auf den Hersteller, ein systematisches Ignorieren von Schreiben oder Anrufen und der Ausübung vertraglicher oder gesetzlicher Rechte etc. fallen.

S.a. Rechtsverteidigung