Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Kompetenz/Fachpersonal

Bei bestimmten Unternehmen erwartet der (potentielle) Kunde, dass er in Ladengeschäften auf kompetente Beratung stößt. Dies gilt insbesndere bei Handwerksbetrieben, deren Betrieb voraussetzt, dass der Betriebsinhaber eine Meisterprüfung absolviert hat oder über eine entsprechende Qualifikation verfügt.

Das bedeutet aber nicht, dass es in jedem Fall irreführend, einen entsprechendes Ladenlokal zu unterhalten, ohne dass eine Person mit der von Gesetzes wegen gefordert Person zeitnah anwesend ist.

BGH, Urt. v. 17.7.2013, I ZR 222/11, Tz. 12 ff - Meisterpräsenz

Ein Unternehmen, das eine Dienstleistung anbietet, vermittelt dem Werbeadressaten damit grundsätzlich - nicht anders als ein Warenhandelsunternehmen beim Angebot von Waren (vgl. dazu Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 8.9 mwN) - den Eindruck, dass die Dienstleistung in seinem Geschäftslokal während der Geschäftszeiten den Kunden, die an ihrer Inanspruchnahme interessiert sind, unmittelbar erbracht werden kann. Die Verfügbarkeit stellt ein wesentliches Merkmal eines Produkts dar, über das gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG keine unwahren oder sonst zur Täuschung geeigneten Angaben gemacht werden dürfen.

… Der Verbraucher stellt bei seiner vorstehend dargestellten generellen Leistungserwartung auch die Art der von ihm nachgefragten Dienstleistung sowie die Üblichkeiten im Geschäftsverkehr in Rechnung stellt. Er berücksichtigt insbesondere, dass sich in bestimmten Bereichen und insbesondere dort, wo die Erbringung der Dienstleistung in Form einer Beratung oder Behandlung einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, häufig die Gewohnheit herausgebildet hat, dass eine solche Beratung oder Behandlung auch dann, wenn das Ladenlokal - wie etwa bei Friseuren - oder die Praxis - bei medizinischen Dienstleistungen - geöffnet ist, üblicherweise nur nach vorheriger Terminvereinbarung durchgeführt wird.

Entsprechend verhält es sich auf dem hier in Rede stehenden Gebiet der Hörgeräteakustik. Eine ordnungsgemäß und dementsprechend mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführte Untersuchung und Beratung des Kunden erfordert eine fundierte und deshalb nur von einem Hörgeräteakustik-Meister zu erbringende Leistung. Es handelt sich damit nicht um eine Ad-hoc-Leistung, zumal sich das Nachlassen des Hörvermögens meist über einen längeren Zeitraum erstreckt. Patienten, die an einem plötzlich auftretenden Verlust oder einem starken Nachlassen des Hörvermögens (Hörsturz) leiden, werden einen Facharzt oder eine Krankenhaus-Ambulanz aufsuchen, nicht dagegen einen Hörgeräteakustiker. Vor diesem Hintergrund wird ein Verbraucher, der sich in das Ladenlokal der Beklagten begibt, um sich von einem Hörgeräteakustik-Meister untersuchen und beraten zu lassen, nicht getäuscht, wenn er erfährt, dass die von ihm nachgefragte Dienstleistung nicht sofort erbracht werden kann, weil der zuständige Hörgeräteakustik-Meister an diesem halben Arbeitstag in einem Schwesterunternehmen tätig und dort grundsätzlich unabkömmlich ist.

Anderer Ansicht die Vorinnstanz: OLG München, Urt. v. 10.11.2011, 29 U 1614/11, S. 7 f – Meisterpräsenz 

OLG Hamm, Beschl. v. 27.8.2019, 4 U 39/19

Der angesprochene Verkehr muss angesichts der Art und Weise der Verwendung der Begriffe „Architektur“ und „Architekt“ in der hier in Rede stehenden Textpassage davon ausgehen, dass die Beklagte die von ihr angebotenen Planungsleistungen durch eine zum Führen der Berufsbezeichnung „Architekt“ befugte Person erbringt. Tatsächlich verfügt die Beklagte – unstreitig – nicht über einen derartigen Mitarbeiter.

Die hierin liegende Irreführung ist geschäftlich relevant. Sie ist jedenfalls dazu geeignet, einen „Auftraggeber“ oder „Bauherrn“, der ein Bauwerk errichten will, alle Leistungen – von der Planung bis zur Erstellung – „aus einer Hand“ beziehen will und hierbei Wert auf die Beteiligung eines Architekten legt, dazu zu veranlassen, mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen. Bereits eine solche Kontaktaufnahme stellt eine „geschäftliche Entscheidung“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG dar.