Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

Der Newsletter zum UWG
Registrieren Sie sich hier !


 

 

(f) Regelstreitwerte und Beispiele

1. Regelstreitwerte

2. Beispiele

a. Informationspflichten

b. Zusendung unerwünschter Werbebriefe oder Mails

c. Widerrufsbelehrung

d. Allgemeine Geschäftsbedingungen

e. Preisangaben

Regelstreitwerte

Wettbewerbsstreitigkeiten können keine Regelstreitwerte zugrunde gelegt werden.

BGH, Beschl. v. 22.1.2015, I ZR 95/14, Tz. 2

Die Festsetzung eines Regelstreitwerts für Wettbewerbssachen ist mit den Vorschriften des § 3 ZPO und des § 51 Abs. 2 GKG nicht vereinbar, die eine Ermessensausübung des Gerichts vorsehen (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, § 12 Rn. 5.3a; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 49 Rn. 17). Zudem nimmt das Berufungsgericht durch diese Festsetzungspraxis den Parteien in Wettbewerbsstreitigkeiten regelmäßig die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch das Revisionsgericht überprüfen zu lassen.

Ebenso BGH, Beschl. v. 15.9.2016, I ZR 24/16, Tz. 8

Mit dieser Entscheidung findet die Praxis des OLG Koblenz ein Ende, das bislang annahm:

OLG Koblenz, Beschl. v. 28.10.2010, 9 W 567/10

Im Interesse einer einheitlichen Bewertung ist es sachgerecht, für einstweilige Verfügungsverfahren einen Regelstreitwert von 15.000 € und für Klageverfahren einen Regelstreitwert von 20.000 € anzunehmen.

Inwieweit andere Gerichte ebenfalls von ihrer Praxis abrücken, wenn sie von bestimmten Durchschnittsstreitwerten ausgehen, bleibt abzuwarten. So formulierte das OLG Hamm:

OLG Hamm, Urt. v 1.9.2011, I-4 U 41/11, B.I.e

Bei der Abmahnung ist immer der Hauptsachestreitwert maßgebend. Dieser beträgt nach der Rechtsprechung des Senats bei einem durchschnittlichen Wettbewerbsverstoß 30.000,- €.

Das OLG Oldenburg lehnt Regelstreitwerte ab, nimmt aber Orientierungsstreitwerte an:

OLG Oldenburg, Beschl. v. 21.12.2015, 6 W 107/15

Einer rein schematische Handhabung verbietet sich, erforderlich ist vielmehr eine Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des mit der Klage bzw. dem Antrag verfolgten Anspruchs. Da es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, sind „Regel-Streitwerte“, die mit den Ermessensgründe des § 3 ZPO unvereinbar sind, nicht anzuerkennen, was allerdings eine Orientierung bei der Streitwertfestsetzung – wie vom Senat in ständiger Rechtsprechung gehandhabt – an einen Orientierungswert bei durchschnittlichen Wettbewerbsverstößen von nicht erheblicher, nur durchschnittlicher Bedeutung nicht ausschließt. Der Senat nimmt in ständiger Rechtsprechung im einstweiligen Verfügungsverfahren bei der Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs in einem durchschnittlich gelagerten Fall einen Streitwert von 15.000,- Euro (im Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 30.000,- Euro) an. Dabei handelt es sich um bloße Orientierungswerte.

Ebenso OLG Oldenburg, Urt. v. 30.4.2021, 6 U 263/20 (WRP 2021, 947)

zurück nach oben

Beispiele

Informationspflichten

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.6.2010, 4 W 19/10 (=JurBüro 2010, 531)

Es gibt in Deutschland keine einheitliche Rechtsprechung der Instanzgerichte bei der Wertfestsetzung für Unterlassungsanträge, wenn Mitbewerber die Verletzung von Informationspflichten im Internethandeln rügen. Die dem Senat bekannten Entscheidungen anderer Gerichte nehmen für derartige Verstöße Werte an, die zwischen 900,00 Euro (OLG Düsseldorf, OLGR 2008, 719) und 15.000,00 Euro (OLG Hamm, Beschl. v. 28.06.2007 - 4 W 79/07) liegen. Die veröffentlichten Streitwertfestsetzungen liegen allerdings in der Mehrzahl nicht über 5.000,00 Euro pro Verstoß (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. - 900,00 Euro -; OLG Frankfurt, OLGR 2008, 782 - 1.000,00 Euro -; KG Berlin, Beschl. v. 25.03.2008 - 5 W 58/08 - 1.250,00 Euro -; OLG Stuttgart, OLGR 2008, 377 - 2.500,00 Euro -; KG Berlin, KGR 2008, 351; - 3.400,00 Euro -; OLG Hamm, NJW-RR 2010, 253 - 4.000,00 Euro -; OLG Naumburg, Urt. v. 13.07.2007 - 10 U 30/07 - 5.000,00 Euro -; KG Berlin, GRUR-RR 2008, 134 - 5.000,00 Euro -; bei diesen Entscheidungen hat eine Herabsetzung gemäß § 12 Abs. 4 UWG - anders als vorliegend - keine Rolle gespielt). Das OLG Karlsruhe geht ebenfalls von 3.000,- Euro aus.

OLG Celle, Beschl. v. 14.6.2011, 13 U 50/11

Der Streitwert für ein einstweiliges Verfügungsverfahren, in dem Verstöße gegen die Informationspflichten des § 5 Telemediengesetzes (TMG) geltend gemacht werden, ist in der Regel mit 2.000 €, der Streitwert für das Klageverfahren auf 3.000,- Euro zu bemessen.

OLG Jena, Urt. v. 29. 3.2012, 2 U 82/12

Der Wert ist mit € 2.500,00 angemessen bewertet. Ein höherer Wert hielte einer Plausibilitätsprüfung nicht stand (vgl. Senat OLG-NL 2005, 44). Fehlende Impressumsangaben können bei Klagen von Mitbewerbern mit € 1.000,00 bewertet werden. Demgegenüber bewirkt der Verstoß gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, auch wenn er von einem klagebefugten Verband geltend gemacht wird, kein wesentlich höheres Interesse. Die insoweit vom Oberlandesgericht Frankfurt vertretene abweichende Auffassung zum Streitwert von Klagen von Verbraucherverbänden (Beschl. v. 8.11.2011 - 6 W 91/11 (= GRUR-RR 2012, 95)) teilt der Senat nicht.

OLG Celle, Beschl. v. 11.11.2011, 13 W 101/11

Der Streitwert für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch, der auf einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 5 Pkw-EnVKV gestützt wird, ist im Regelfall mit 5.000 € zu bemessen.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.9.2015, I-2 U 3/15, Tz. 115 ff

Der angemessene Streitwert für die Verletzung der Herstellerkennzeichnungspflicht beträgt 5.000,-- €. Insoweit hat der Senat neben den vorerwähnten Umständen zusätzlich berücksichtigt, dass die Verpflichtung zur Herstellerkennzeichnung gemeinschaftsrechtlich vorgegeben ist und dadurch mit Blick auf die angestrebten Verbesserungen im Umweltschutz einen hohen Stellenwert hat....

... Für die Nichtanbringung des Symbols „durchgestrichene Abfalltonne“ erscheint ebenfalls ein Streitwert von 5.000,-- € angemessen. ...

... Auch für die geltend gemachte unrechtmäßig angebrachte CE-Kennzeichnung erscheint ein Streitwert von 5.000,-- € angemessen. ....

OLG Köln, Beschl. v. 6.8.2018, 6 W 72/18, Tz. 5

Dem Senat erscheint unter Berücksichtigung der sonst in der Rechtsprechung für Verstöße hinsichtlich der OS-Plattform festgesetzten Streitwerte von 2.500 € bis 4.000 € (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 4.2.2008 – 2 U 71/07; OLG Koblenz, Beschl. v. 25.1.2017 – 9 W 426/16; OLG Dresden, Urt. v. 17.1.2017 – 14 U 1462/16) und der nur geringen Umsätze des Beklagten und der damit einhergehenden geringeren Gefährlichkeit der Verstöße ein Wert von jeweils 2.500 € für die Anträge zu Ziff. II und III (Speicherung des Vertragstexts) als ausreichend und angemessen.

KG, Beschl. v. 2.1.2024, 5 W 95/23 (MD 2024, 229)

Fehlende Informationen zur Streitbeilegungs-Plattform und deren fehlende Verlinkung rechtfertigen nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig einen Hauptsachewert von € 3.000,00. Dies gilt auch dann, wenn der Hinweis auf die Streitbeilegungs-Plattform nicht vollständig fehlt.

KG, Beschl. v. 2.1.2024, 5 W 95/23 (MD 2024, 229)

Hinsichtlich der fehlende Angabe des Zutatenverzeichnisses und/oder des Lebensmittelunternehmers und/oder der Nährwertdeklaration ist ein Hauptsachewert in der Größenordnung von € 10.000,00 anzunehmen.

zurück nach oben

Zusendung unerwünschter Werbebriefe oder Mails

OLG Hamm, Beschl. v. 11.4.2013, 9 W 23/13, Tz. 13 ff

Der Streitwert für nichtvermögensrechtliche Ansprüche wird gemäß § 48 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien - nach Ermessen bestimmt. Bei einer Unterlassungsklage ist dabei insbesondere auch das Unterlassungsinteresse der Klägerin und damit ihre aufgrund des zu beanstandenden Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen.

Unter Zugrundelegung dieser Umstände ist der vom Landgericht festgesetzte Streitwert in Höhe von 10.000,00 € zu hoch, das Unterlassungsinteresse der Klägerin wird bereits durch einen Streitwert in Höhe von 4.000,00 € angemessen berücksichtigt.

Zwar belästigt unerwünschte Werbung per Post oder E-Mail den Adressaten. Die hierdurch für die Klägerin konkret verursachte Behinderung des Geschäftsbetriebs sowie die hierdurch verursachten Kosten sind jedoch vergleichsweise gering. Anders als bei der unerwünschten Faxwerbung wird weder der Faxanschluss der Klägerin blockiert noch entstehen Druckkosten. Auch der von der Klägerin angeführte Personal- und Verwaltungsaufwand ist als sehr gering zu bewerten. Die Schreiben bedürfen keiner besonderen Sachbearbeitung oder Beantwortung, es besteht die einfache Möglichkeit, sie zu entsorgen oder unbearbeitet zu lassen. Hinzu kommt, dass die Beklagte keine Flut an Schreiben versandt hat. Vielmehr hat die Klägerin insoweit konkret lediglich vier Schreiben innerhalb von knapp sechs Monaten genannt.

zurück nach oben

Widerrufsbelehrung

KG, Beschl. v. 2.1.2024, 5 W 95/23 (MD 2024, 229)

Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist nach der Rechtsprechung des Senats jeder Verstoß in einem Hauptsacheverfahren mit € 7.500,00 zu bewerten, insgesamt aber nicht mit mehr als € 15.000,00.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.2014, I-15 U 46/14, Tz. 184

Der Betrag von 20.000,- Euro bewegt sich an der oberen Grenze der in der obergerichtlichen Rechtsprechung üblicherweise festgesetzten Werte bei Unterlassungsbegehren wegen fehlender oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung und ist hier nur aufgrund des sehr hohen Marktanteils der Beklagten im Fernabsatzhandel gerechtfertigt. Nach dem für die Festsetzung zugrunde zu legenden Sachvortrag des Klägers können diese Klauseln zwar Verbraucher von der Ausübung ihres Widerrufsrechts abhalten und sind daher geeignet, der Beklagten gegenüber Mitbewerbern Wettbewerbsvorteile zu verschaffen, wobei wegen der hohen wirtschaftlichen Bedeutung der Beklagten die korrespondierenden Nachteile für einen gewichtigen Mitbewerber durchaus erheblich sein können. Auf der anderen Seite werden sich die angeführten Wettbewerbsverstöße in Anbetracht der Vielzahl der Unternehmen, unter denen der Verbraucher in den streitgegenständlichen Branchen beim Erwerb eines Produkts wählen kann, auch in der Konkurrenz zwischen großen Unternehmen nur gelegentlich praktisch auswirken und lediglich in einem entsprechend beschränkten Umfang zu wirtschaftlichen Nachteilen führen.

OLG Celle, Beschl. v. 8.2.2016, 13 W 6/16, Tz. 6 f

Wettbewerbsverstöße gegen die Belehrung über das Widerrufsrecht von Verbrauchern und die gesetzlichen Informationspflichten bei Verbraucherverträgen, Fernabsatzverträgen und Verträgen um elektronischen Rechtsverkehr beeinträchtigen die geschäftlichen Belange des verletzten Mitbewerbers in aller Regel nur unwesentlich. An der Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen besteht zwar zum Schutze der Verbraucher ein erhebliches Allgemeininteresse. Die Interessenlage der Mitbewerber, deren Schutz der Verfügungskläger für ihre Mitglieder kollektiv nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG wahrnimmt, wird durch einen solchen Wettbewerbsverstoß jedoch nur unwesentlich berührt.

Bei dem Verstoß gegen § 312d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 EGBGB, bei einem Fernabsatzvertrag über das Muster-Widerrufsformular zu informieren, geht der Senat von einem Wert in der Hauptsache von 3.000 € aus.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.8.2011, 6 W 70/11

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Senats, dass der Streitwert für Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern gegen die Verwendung fehlerhafter Widerrufsbelehrungen regelmäßig sehr gering zu bemessen ist, weil die Interessenlage des Mitbewerbers durch einen solchen Wettbewerbsverstoß nur mittelbar berührt wird (vgl. Senat, Beschl. v. 12.11.2009 – 6 W 164/09[/tooltip]; OLGR 2006, 976; jeweils m.w.N.).

Ebenso OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 8.11.2011, 6 W 91/11 (= GRUR-RR 2012, 95)

Aber

OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.11.2011 - 6 W 91/11 (= GRUR-RR 2012, 95)

Diese Erwägungen lassen sich jedoch auf die Bewertung des Unterlassungsinteresses von Verbraucherschutzverbänden nicht übertragen. Denn wie der Senat ... ausgeführt hat, besteht zum Schutze der Verbraucher durchaus ein erhebliches Allgemeininteresse daran, dass die Käufer über das ihnen zustehende Widerrufsrecht zutreffend informiert werden.

Im konkreten Fall wurden 15.000,- Euro festgesetzt.

Aber

OLG Jena, Urt. v. 6.10.2010, 2 U 386/10

Im Falle des Fehlens von Widerrufsbelehrungen geht der Senat regelmäßig von einem Streitwert von maximal € 3.500 aus, bei bloß fehlerhafter Widerrufsbelehrung lediglich von € 1.500,00.

OLG Köln, Beschl. v. 6.8.2018, 6 W 72/18, Tz. 4

Die Festsetzung von 5.000 € für einen Verstoß gegen die Widerrufsbelehrung (Antrag Ziff. I 1 und 2) erscheint auch unter Berücksichtigung des nur geringen Umsatzes des Beklagten unter Verbraucher- und damit einhergehend Mitbewerberschutzgesichtspunkten noch als angemessen. Der Beklagte geht bei lückenhafter Widerrufsbelehrung im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern ein erheblich geringeres Risiko von Widerrufen durch Verbraucher ein, was sich unmittelbar wirtschaftlich auf den Wettbewerb auswirken kann.

zurück nach oben

Allgemeine Geschäftsbedingungen

OLG Celle, Beschl. v. 8.2.2016, 13 W 6/16, Tz. 10 f

Soweit in den Anträgen zu I. 2. bis 4. die Unterlassung der Verwendung von Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten begehrt wird, geht der Senat davon aus, dass dieses Interesse in einem Hauptsacheverfahren mit einem Wert von 3.000 € je angegriffener Klausel zu bewerten wäre (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2012, XI ZR 500/11, Tz. 59).

Bei der Beanstandung einer Vielzahl von Klauseln ist das Interesse jedoch in einer wertenden Gesamtschau gegebenenfalls auch geringer als die Summe der Einzelwerte einzuschätzen. Ein pauschaler Ansatz von 15.000 € (so etwa OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.8.2011, 6 W 70/11 und v. 8.11.2011, 6 W 91/11) unabhängig von den konkreten Umständen des einzelnen Falls - insbesondere der Anzahl der beanstandeten Verletzungen - erscheint nicht sachgerecht.

OLG Stuttgart Beschluß vom 31.1.2018, 2 W 35/17, 3 ff

Der Streitwert in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz) orientiert sich regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln. Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen, hat die wirtschaftliche Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 30. April 1991 - XI ZR 298/90, juris Rn. 2).

Bei einer herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise liegt jedoch ein höherer Streitwert vor, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (BGH, Beschluss vom 05. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, juris Rn. 6).

Nur wenn es sich nicht um eine Verbandsklage nach den Bestimmungen des Unterlassungsklagegesetzes handelt, sondern um eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage, kommt es entscheidend auf das vom Kläger satzungsgemäß wahrgenommene Interesse der Verbraucher an, wobei einer geringen finanziellen Ausstattung durch eine Streitwertherabsetzung nach § 12 Absatz 4 UWG Rechnung getragen werden kann (BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - I ZR 24/16, juris Rn. 11/13).

Unter Anwendung dieser Maßstäbe setzt der Bundesgerichtshof bei Verbandsklagen nach dem Unterlassungsklagegesetz den Streitwert regelmäßig mit 2.500,00 Euro pro angegriffener Teilklausel fest (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 06. März 2013 - IV ZR 211/11, juris Rn. 3).

OLG Jena, Urt. v. 6.10.2010, 2 U 386/10

Im Falle des Fehlens von Widerrufsbelehrungen geht der Senat regelmäßig von einem Streitwert von maximal € 3.500 aus, bei bloß fehlerhafter Widerrufsbelehrung lediglich von € 1.500,00. Das gilt auch für fehlerhafte Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wobei der Streitwert in Einzelfällen (z.B. Impressumspflichten: € 1.000,00) auch niedriger sein kann. Jedenfalls ist der veröffentlichten Rechtsprechung zu entnehmen, dass der Senat nie Streitwerte von über € 5.000,00 zugrunde legt. Daran hält der Senat auch für den Fall fest, dass mehrere Klauseln fehlerhaft sind. Eine Addierung von Werten einzelner Anträge kommt dabei nicht in Betracht, vielmehr muss in Fällen wie dem vorliegenden, bei denen ein höheres wirtschaftliches Interesse der Verfügungsklägerin nicht plausibel ist, stets eine „Deckelung“ bei € 5.000,00 stattfinden.

zurück nach oben

Preisangaben

OLG Rostock, Beschl. v. 17.5.2021, 2 W 4/21, Tz. 3

Der vom Landgericht für den Verstoß gegen Vorschriften der Preisangabeverordnung – fehlende Grundpreisangabe – nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 GKG festgesetzte Wert von 10.000,00 € ist – auch unter ergänzender Berücksichtigung von § 51 Abs. 3 Satz 1 GKG und § 12 Abs. 3 UWG – nicht übersetzt. Vielmehr bewegt sich diese Wertfestsetzung im Rahmen des in der Rechtsprechung üblicherweise „Veranschlagten“, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Angelegenheit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgewiesen hat, vielmehr vergleichsweise einfach gelagert war, und außerdem der verfahrensanlassgebende (Erst-) Verstoß von wirtschaftlich eher geringem Gewicht gewesen ist. Auch in insoweit vergleichbaren – leichteren – Fällen finden sich praktisch keine Entscheidungen, die von einem Wert von unter 10.000,00 € ausgehen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.6.2020, I ZR 205/19, Tz. 2, 8, 12 f.]; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2020, I-15 U 20/20, Tz. 47 f., 117]; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.1.2021, 6 U 181/19, Tz. 45, 48; lediglich OLG Hamburg, Urt. v. 25.6.2020, 3 U 184/19, Tz. 21], hat mit 3.000,00 € einen niedrigeren Wert angenommen, dies allerdings unter Berücksichtigung der Besonderheit, dass dort die Preisangabe als solche nicht gefehlt hat, sondern nur um den konkreten Ort gestritten wurde, an dem die Angabe zu platzieren ist).

KG, Beschl. v. 2.1.2024, 5 W 95/23 (MD 2024, 229)

Für einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung hat der Senat in jüngerer Zeit die Festsetzung eines Hauptsachestreitwerts i.H.v. € 9.000,00 als im unteren Bereich des bei Gerichten Üblichen liegend nicht beanstandet.

zurück nach oben

Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6GeQys9BZ