Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Jugendschutz

OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.5.2011, 6 U 58/10

Die Vorschriften des Jugendschutzrechts stellen Marktverhaltensregelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen als Verbraucher dar.

OLG Stuttgart Beschl. v. 22.2.2018, 2 W 37/17, Tz. 24

Vorschriften zum Schutze der Jugend stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar

§ 10  JuSchG - Rauchen in der Öffentlichkeit; Tabakwaren

 

Abs. 3

Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.5.2022, 6 U 362/21, II.1.a

Das Gesetz verfolgt das (Fern-)Ziel, Kinder und Jugendliche vor den Gesundheitsgefahren von nikotinhaltigen und nikotinfreien elektronischen Zigaretten und Shishas zu schützen (BT-Drucks. 18/6858, S. 1, 7, 14, 17). 

OLG Brandenburg, Urt. v. 2.3.2021, 6 U 83/19, II.3.b

Die Verbotsnorm des § 10 Abs. 3 JuSchG ist als Marktverhaltensregel anzusehen.

Ebenso OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.5.2022, 6 U 362/21, II.1.c

OLG Hamm, Urt. v. 7.3.2017, 4 U 162/16, Tz. 61

Behältnisse mit Aromastoffen für E-Zigaretten unterliegen nicht diesem Verbot.

Abs. 4

Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.

OLG Hamm, Urt. v. 7.3.2017, 4 U 162/16, Tz. 64

§ 10 Abs. 4 JuSchG gilt seinem Wortlaut nach "für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, ..., sowie für deren Behältnisse". Da sich das vorangestellte Demonstrativpronomen "deren" auf "nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas" bezieht, wird durch dieses Attribut an und für sich zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den Behältnissen um eben solche handelt, in denen elektronischen Zigaretten und Shishas - und nicht etwa Aromastoffe für diese - aufbewahrt werden.

OLG Brandenburg, Urt. v. 2.3.2021, 6 U 83/19, II.3.c.aa

Nach § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG ist bei dem Versand von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen sowie nunmehr auch von nikotinfreien Produkten wie E-Zigaretten und E-Shishas nebst Behältnissen im Rahmen des Versandzustellaktes eine Altersüberprüfung vorzunehmen. Dafür genügt eine Alterssichtprüfung, wie sie etwa von dem Dienstleister (...) angeboten wird. Die Versandware wird dabei persönlich oder an Personen im Haushalt des Empfängers übergeben, sofern diese das vorgegebene Mindestalter erreicht haben. Insoweit erfolgt eine ausweisgestützte Identifikation des Empfängers, wenn für die Zustellperson nicht eindeutig ersichtlich ist, dass der Empfänger das Mindestalter überschritten hat. Für den vorhergehenden Bestellvorgang nennt der Gesetzgeber beispielhaft das Perso-Check-Verfahren oder die Nutzung Schufa-verifizierter Adressdaten (vgl. BT-Drs. 18/6858, S. 10).

OLG Brandenburg, Urt. v. 2.3.2021, 6 U 83/19, II.3.c.bb

Der in § 10 Abs. 3 und Abs. 4 JuSchG vorausgesetzte „Versandhandel“ wird in § 1 Abs. 4 JuSchG legaldefiniert. Danach ist jedes entgeltliche Geschäft als Versandhandel anzusehen, wenn es im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand vollzogen wird ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt. Die Bestimmung ist demnach so verstehen, dass ein Versandhandel - entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch - nur dann im Sinne dieses Gesetzes vorliegt, wenn es sowohl beim Erwerbsvorgang an einem zur Altersprüfung tauglichen persönlichen Kontakt zum Käufer fehlt als auch an geeigneten technischen Vorkehrungen zur sicheren Vermeidung des Versands an Minderjährige (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 7.8.2014, 6 U 54/14, Tz. 22; OLG München, Urt. v. 29.7.2004, 29 U 2745/04).

OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.5.2022, 6 U 362/21, II.1.a, c

Bei Verdampferköpfen, wenn sie  (noch) kein Nikotin oder nikotinfreies Genussmittel wie etwa ein nikotinfreies Liquid enthalten, weder um Tabakwaren oder andere nikotinhaltige Erzeugnisse (erstes Alternative der „Tatobjekte“ in § 10 3 JuSchG) noch um nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden (erste Alternative der „Tatobjekte“ in § 10 Abs. 4 JuSchG). Insbesondere erfasst der Begriff „elektronische Zigaretten“ in § 10 Abs. 4 JuSchG … nicht einzelne Bauteile, die dazu geeignet sind, als („notwendige“ oder ausschließlich zu diesem Zweck geeignete) Bestandteile solcher elektronischen Zigaretten verwendet zu werden, aber (noch) nicht die in § 10 Abs. 4 JuSchG bezeichnete Flüssigkeit enthalten; sie unterfallen auch nicht dem Oberbegriff „nikotinfreie Erzeugnisse“. ...

Das Gesetz verfolgt das (Fern-)Ziel, Kinder und Jugendliche vor den Gesundheitsgefahren von nikotinhaltigen und nikotinfreien elektronischen Zigaretten und Shishas zu schützen (BT-Drucks. 18/6858, S. 1, 7, 14, 17). Diese Zielsetzung erlaubt aber nicht den Schluss, der Begriff der „Erzeugnisse“ in § 10 JuSchG sei in unmittelbarer oder analoger Anwendung auf technische Vorrichtungen auszudehnen, die (noch) kein nikotinhaltiges oder nikotinfreies Genussmittel enthalten. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, mit dieser Variante vor den mit dem Konsum verbundenen Gefahren zu schützen, indem er die betroffenen Personen davor bewahrt, in den Besitz von Erzeugnissen zu gelangen, die Nikotin oder ein nikotinfreies Liquid zur Verdampfung enthalten. Einen generellen vorgelagerten Gefährdungsschutz für alle als Hilfsmittel zu solchem Konsum geeigneten Gegenstände sollen zumindest die auf „Erzeugnisse“ bezogenen Verbotsvarianten nicht bewirken. Ebenso wie eine Pfeife oder Zigarettenpapier ohne Tabak keine nikotinhaltigen Erzeugnisse im Sinne von § 10 Abs. 3 JuSchG sind, ist auch ein Coil ohne nikotinfreies Liquid zur Verdampfung kein nikotinfreies Erzeugnis im Sinne von § 10 Abs. 4 JuSchG.

 

§ 12 JuSchG - Bildträger mit Filmen oder Spielen

 

OLG Frankfurt, Urt. v. 7.8.2014, 6 U 54/14, Tz. 18 und 22

§ 12 Abs. 2 JuSchG ist eine gesetzliche Vorschrift, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 4 Rn. 11.180).

S.a. OLG Brandenburg, Urt. v. 2.3.2021, 6 U 83/19, II.3.b

Verbot des Versandhandels

OLG Frankfurt, Urt. v. 7.8.2014, 6 U 54/14, Tz. 22 f

Nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG ist der Versandhandel von Bildträgern, die mit „keine Jugendfreigabe“ von einer obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6, 7 JuSchG vom Anbieter gekennzeichnet sind, grundsätzlich unzulässig. Unter „Versandhandel“ in diesem Sinn ist jedes entgeltliche Geschäft zu verstehen, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird. Die Bestimmung ist so auszulegen, dass Versandhandel nur vorliegt, wenn es sowohl am persönlichen Kontakt als auch an Vorkehrungen zur sicheren Vermeidung des Versands an Minderjährige fehlt (OLG München, Urt. v. 29.7.2004, 29 U 2745/04). ...

Ein den Anforderungen genügendes Altersverifikationssystem setzt zum einen eine zuverlässige Altersverifikation vor dem Versand der Medien voraus. Zum anderen muss auch sichergestellt sein, dass die abgesandte Ware nicht von Minderjährigen in Empfang genommen wird. Die Ware muss in einer Weise versandt werden, die regelmäßig sicherstellt, dass sie dem volljährigen Kunden, an den sie adressiert ist, persönlich ausgehändigt wird. Das kann etwa durch eine Versendung als "Einschreiben eigenhändig" gewährleistet werden (BGH GRUR 2007, 890 Rn. 48 – Jugendgefährdende Medien bei eBay).

OLG Frankfurt, Urt. v. 7.8.2014, 6 U 54/14, Tz. 27

Es reicht nicht aus, allein auf die Kompetenz des Postzustellers zu vertrauen, die Sendung … an der Haustüre zurückzuhalten.

Das Verhalten des Zustellers muss sich der Versender nach § 8 Abs. 2 UWG zurechnen lassen.

OLG Stuttgart Beschl. v. 22.2.2018, 2 W 37/17, Tz. 24

Nach §§ 12 Abs. 3 Nr. 2,  14 Absatz 2, 6 und 7 JuSchG dürfen Bildträger mit der Kennzeichnung „Keine Jugendfreigabe“ über den Versandhandel nur angeboten oder überlassen werden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt. Der Antragsgegner hat wettbewerbsrechtlich unlauter gehandelt, indem er den jugendgefährdenden Film entgegen dieser gesetzlichen Bestimmungen per einfachem Brief versandt hat.