OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.5.2011, 6 U 58/10
Die Vorschriften des Jugendschutzrechts stellen Marktverhaltensregelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen als Verbraucher dar.
OLG Stuttgart Beschl. v. 22.2.2018, 2 W 37/17, Tz. 24
Vorschriften zum Schutze der Jugend stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar
§ 10 JuSchG - Rauchen in der Öffentlichkeit; Tabakwaren
Abs. 3
Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.
Abs. 4
Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.
BGH, Urt. v. 11.3.2026, I ZR 106/25, Tz. 49 – Ersatztank
Bei § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG handelt es sich danach um Marktverhaltensregelungen, weil sie nicht nur dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in ihrer Gesundheits- und Persönlichkeitsentwicklung generell, sondern gerade auch in ihrer Rolle als besonders schutzwürdige nachfragende Verbraucher dienen (zu § 4 Abs. 1 GjSM und § 15 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 JuSchG vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 [juris Tz. 34 f.] - Jugendgefährdende Medien bei eBay; Urt. v. 22. April 2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 [juris Tz. 41] = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder I; ….).
Ebenso OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.5.2022, 6 U 362/21, II.1.c; OLG Brandenburg, Urt. v. 2.3.2021, 6 U 83/19, II.3.b
BGH, Urt. v. 11.3.2026, I ZR 106/25, Tz. 29 – Ersatztank
Nach § 10 Abs. 3 JuSchG dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden. Nach § 10 Abs. 4 JuSchG gilt dies auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse. Gemäß § 1 Abs. 4 JuSchG ist unter Versandhandel im Sinne des Jugendschutzgesetzes jedes entgeltliche Geschäft zu verstehen, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.
BGH, Urt. v. 11.3.2026, I ZR 106/25, Tz. 35 – Ersatztank
Unter einer elektronischen Zigarette ist, wie sich aus § 10 Abs. 4 JuSchG ergibt, ein Erzeugnis zu verstehen, in dem - wie auch in einer elektronischen Shisha - Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die elektronische Zigarette bereits mit einer Flüssigkeit befüllt ist und ob - gegebenenfalls - diese Flüssigkeit nikotinhaltig ist. Ist die elektronische Zigarette noch nicht mit einer Flüssigkeit befüllt oder mit einer nikotinfreien Flüssigkeit befüllt, handelt es sich dabei um ein nikotinfreies Erzeugnis im Sinne von § 10 Abs. 4 JuSchG. Ist die elektronische Zigarette dagegen bereits mit einer nikotinhaltigen Flüssigkeit befüllt, handelt es sich dabei um ein nikotinhaltiges Erzeugnis im Sinne von § 10 Abs. 3 JuSchG, das - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - zweifellos nicht von dem nach seinem klaren Wortlaut allein für nikotinfreie Erzeugnisses geltenden § 10 Abs. 4 JuSchG erfasst wird.
BGH, Urt. v. 11.3.2026, I ZR 106/25, Tz. 41 – Ersatztank
Der Regelung des § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG lässt ich selbst eine Definition des Begriffs "elektronische Zigarette" entnehmen ("ein Erzeugnis, in dem Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden"). Eines Rückgriffs auf die Definition des Begriffs "elektronische Zigarette" im Tabakerzeugnisrecht bedarf es auch nicht zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen und im Interesse eines wirksamen Kinder- und Jugendschutzes. Denn unbefüllte Ersatztanks für elektronische Zigaretten werden als "Behältnisse" von § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG erfasst.
BGH, Urt. v. 11.3.2026, I ZR 106/25, Tz. 43 – Ersatztank
Der Begriff des "Behältnisses" ist - anders als der Begriff der "elektronischen Zigarette" - weder in § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG noch sonst im Jugendschutzgesetz definiert. Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch ist ein Behältnis ein Gegenstand, der in seinem Inneren einen Hohlraum aufweist, der zur Aufnahme von Substanzen verwendet werden kann. Das Behältnis einer elektronischen Zigarette, in der Flüssigkeit verdampft wird, ist danach ein Gegenstand, der zur Aufnahme der in einer elektronischen Zigarette zu verdampfenden Flüssigkeit verwendet werden kann. Dabei ist es unerheblich, ob dieses Behältnis bereits mit einer Flüssigkeit befüllt ist und ob - gegebenenfalls - diese Flüssigkeit nikotinhaltig ist. Ist das Behältnis noch nicht mit einer Flüssigkeit befüllt oder mit einer nikotinfreien Flüssigkeit befüllt, handelt es sich dabei um das Behältnis eines nikotinfreien Erzeugnisses im Sinne von § 10 Abs. 4 JuSchG. Ist das Behältnis dagegen bereits mit einer nikotinhaltigen Flüssigkeit befüllt, handelt es sich dabei um das Behältnis eines nikotinhaltigen Erzeugnisses im Sinne von § 10 Abs. 3 JuSchG. Der Begriff des Behältnisses setzt - anders als der Be griff des Nachfüllbehälters im Sinne von Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie 2014/40/EU und § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b TabakerzG - nicht voraus, dass der fragliche Gegenstand eine (nikotinhaltige oder nikotinfreie) Flüssigkeit enthält, die zum Nach füllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.5.2022, 6 U 362/21, II.1.a, c
Bei Verdampferköpfen, wenn sie (noch) kein Nikotin oder nikotinfreies Genussmittel wie etwa ein nikotinfreies Liquid enthalten, handelt es sich weder um Tabakwaren oder andere nikotinhaltige Erzeugnisse (erstes Alternative der „Tatobjekte“ in § 10 3 JuSchG) noch um nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden (erste Alternative der „Tatobjekte“ in § 10 Abs. 4 JuSchG). Insbesondere erfasst der Begriff „elektronische Zigaretten“ in § 10 Abs. 4 JuSchG … nicht einzelne Bauteile, die dazu geeignet sind, als („notwendige“ oder ausschließlich zu diesem Zweck geeignete) Bestandteile solcher elektronischen Zigaretten verwendet zu werden, aber (noch) nicht die in § 10 Abs. 4 JuSchG bezeichnete Flüssigkeit enthalten; sie unterfallen auch nicht dem Oberbegriff „nikotinfreie Erzeugnisse“. ...
Das Gesetz verfolgt das (Fern-)Ziel, Kinder und Jugendliche vor den Gesundheitsgefahren von nikotinhaltigen und nikotinfreien elektronischen Zigaretten und Shishas zu schützen (BT-Drucks. 18/6858, S. 1, 7, 14, 17). Diese Zielsetzung erlaubt aber nicht den Schluss, der Begriff der „Erzeugnisse“ in § 10 JuSchG sei in unmittelbarer oder analoger Anwendung auf technische Vorrichtungen auszudehnen, die (noch) kein nikotinhaltiges oder nikotinfreies Genussmittel enthalten. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, mit dieser Variante vor den mit dem Konsum verbundenen Gefahren zu schützen, indem er die betroffenen Personen davor bewahrt, in den Besitz von Erzeugnissen zu gelangen, die Nikotin oder ein nikotinfreies Liquid zur Verdampfung enthalten. Einen generellen vorgelagerten Gefährdungsschutz für alle als Hilfsmittel zu solchem Konsum geeigneten Gegenstände sollen zumindest die auf „Erzeugnisse“ bezogenen Verbotsvarianten nicht bewirken. Ebenso wie eine Pfeife oder Zigarettenpapier ohne Tabak keine nikotinhaltigen Erzeugnisse im Sinne von § 10 Abs. 3 JuSchG sind, ist auch ein Coil ohne nikotinfreies Liquid zur Verdampfung kein nikotinfreies Erzeugnis im Sinne von § 10 Abs. 4 JuSchG.
OLG Brandenburg, Urt. v. 2.3.2021, 6 U 83/19, II.3.c.aa
Nach § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG ist bei dem Versand von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen sowie nunmehr auch von nikotinfreien Produkten wie E-Zigaretten und E-Shishas nebst Behältnissen im Rahmen des Versandzustellaktes eine Altersüberprüfung vorzunehmen. Dafür genügt eine Alterssichtprüfung, wie sie etwa von dem Dienstleister (...) angeboten wird. Die Versandware wird dabei persönlich oder an Personen im Haushalt des Empfängers übergeben, sofern diese das vorgegebene Mindestalter erreicht haben. Insoweit erfolgt eine ausweisgestützte Identifikation des Empfängers, wenn für die Zustellperson nicht eindeutig ersichtlich ist, dass der Empfänger das Mindestalter überschritten hat. Für den vorhergehenden Bestellvorgang nennt der Gesetzgeber beispielhaft das Perso-Check-Verfahren oder die Nutzung Schufa-verifizierter Adressdaten (vgl. BT-Drs. 18/6858, S. 10).
OLG Brandenburg, Urt. v. 2.3.2021, 6 U 83/19, II.3.c.bb
Der in § 10 Abs. 3 und Abs. 4 JuSchG vorausgesetzte „Versandhandel“ wird in § 1 Abs. 4 JuSchG legaldefiniert. Danach ist jedes entgeltliche Geschäft als Versandhandel anzusehen, wenn es im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand vollzogen wird ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt. Die Bestimmung ist demnach so verstehen, dass ein Versandhandel - entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch - nur dann im Sinne dieses Gesetzes vorliegt, wenn es sowohl beim Erwerbsvorgang an einem zur Altersprüfung tauglichen persönlichen Kontakt zum Käufer fehlt als auch an geeigneten technischen Vorkehrungen zur sicheren Vermeidung des Versands an Minderjährige (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 7.8.2014, 6 U 54/14, Tz. 22; OLG München, Urt. v. 29.7.2004, 29 U 2745/04).
§ 12 JuSchG - Bildträger mit Filmen oder Spielen
OLG Frankfurt, Urt. v. 7.8.2014, 6 U 54/14, Tz. 18 und 22
§ 12 Abs. 2 JuSchG ist eine gesetzliche Vorschrift, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 4 Rn. 11.180).
S.a. OLG Brandenburg, Urt. v. 2.3.2021, 6 U 83/19, II.3.b
Verbot des Versandhandels
OLG Frankfurt, Urt. v. 7.8.2014, 6 U 54/14, Tz. 22 f
Nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG ist der Versandhandel von Bildträgern, die mit „keine Jugendfreigabe“ von einer obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6, 7 JuSchG vom Anbieter gekennzeichnet sind, grundsätzlich unzulässig. Unter „Versandhandel“ in diesem Sinn ist jedes entgeltliche Geschäft zu verstehen, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird. Die Bestimmung ist so auszulegen, dass Versandhandel nur vorliegt, wenn es sowohl am persönlichen Kontakt als auch an Vorkehrungen zur sicheren Vermeidung des Versands an Minderjährige fehlt (OLG München, Urt. v. 29.7.2004, 29 U 2745/04). ...
Ein den Anforderungen genügendes Altersverifikationssystem setzt zum einen eine zuverlässige Altersverifikation vor dem Versand der Medien voraus. Zum anderen muss auch sichergestellt sein, dass die abgesandte Ware nicht von Minderjährigen in Empfang genommen wird. Die Ware muss in einer Weise versandt werden, die regelmäßig sicherstellt, dass sie dem volljährigen Kunden, an den sie adressiert ist, persönlich ausgehändigt wird. Das kann etwa durch eine Versendung als "Einschreiben eigenhändig" gewährleistet werden (BGH GRUR 2007, 890 Rn. 48 – Jugendgefährdende Medien bei eBay).
OLG Frankfurt, Urt. v. 7.8.2014, 6 U 54/14, Tz. 27
Es reicht nicht aus, allein auf die Kompetenz des Postzustellers zu vertrauen, die Sendung … an der Haustüre zurückzuhalten.
Das Verhalten des Zustellers muss sich der Versender nach § 8 Abs. 2 UWG zurechnen lassen.
OLG Stuttgart Beschl. v. 22.2.2018, 2 W 37/17, Tz. 24
Nach §§ 12 Abs. 3 Nr. 2, 14 Absatz 2, 6 und 7 JuSchG dürfen Bildträger mit der Kennzeichnung „Keine Jugendfreigabe“ über den Versandhandel nur angeboten oder überlassen werden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt. Der Antragsgegner hat wettbewerbsrechtlich unlauter gehandelt, indem er den jugendgefährdenden Film entgegen dieser gesetzlichen Bestimmungen per einfachem Brief versandt hat.