Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Telemedien/Internet

Informationspflichten nach dem Telemediengesetz (TMG)

1. Verhältnis der Informationspflichten aus TMG und BGB/EGBGB

2. Richtlinienkonformität des § 5 TMG

3. Was sind Telemedien

4. Informationspflichten bei geschäftsmäßig angebotenen Informationen

5. Marktverhaltensregelung

6. Diensteanbieter

7. Leicht  (klar) erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar

a. Leicht (klar) erkennbar

Facebook-Impressum

b. Unmittelbar erreichbar (leicht zugänglich)

c. effizient

d.klar und transparent (unzeideutig)

8. Einzelne Angaben

a. Adresse der elektronischen Post

b. Postanschrift

c. Telefon

d. Telefax

e. Mehrwertnummer

f. Angabe des Vertretungsberechtigten erforderlich ?

g. Registergericht und Registernummer

h. Aufsichtsbehörde

9. Verantwortlichkeit des Portalbetreibers

10. Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation

a. Was ist kommerzielle Kommunikation

11. Angebote aus dem Ausland

12. Relevanz des Verstoßes

Aus dem Telemediengesetz (TMG) und dem BGB ergeben sich - insbesondere für geschäftliche Handlungen und Vertragsabschlüsse im Internet - besondere Informationspflichten.

Verhältnis der Informationspflichten aus TMG und BGB/EGBGB

Die Regelungswerke des TMG und BGB stehen dabei selbständig nebeneinander und sind unabhängig voneinander zu berücksichtigen.

BGH, Urt. v. 25.2.2016, I ZR 238/14, Tz. 32 f - Mehrwertdienstenummer

Die Informationspflichten nach der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft und nach der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher stehen im Grundsatz unabhängig voneinander. So sieht die Richtlinie 2000/31/EG in ihrem Erwägungsgrund 11 am Ende vor, dass sie die durch die Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz - die durch die Richtlinie 2011/83/EU abgelöst worden ist - eingeführten Informationserfordernisse ergänzt. Dementsprechend sollen umgekehrt die in der Richtlinie 2011/83/EU vorgesehenen Informationspflichten nach deren Erwägungsgrund 12 und Art. 6 Abs. 8 Unterabs. 1 die Informationspflichten nach der Richtlinie 2000/31/EG ergänzen oder zusätzlich gelten.

Bei Kollisionen mit einer Bestimmung der Richtlinie 2000/31/EG betreffend den Inhalt der Information und die Art und Weise, wie die Information bereitzustellen ist, hat allerdings die Richtlinie 2011/83/EU nach ihrem Art. 6 Abs. 8 Unterabs. 2 Vorrang. … Die Informationspflichten nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG und diejenigen nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und f sowie Art. 21 der Richtlinie 2011/83/EU betreffen unterschiedliche Sachverhalte. In Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU sind die vom Unternehmer vor Vertragsabschluss mitzuteilenden Informationen zu seiner Identität und zu Kontaktmöglichkeiten aufgeführt. Art. 6 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2011/83/EU betrifft die Informationspflicht hinsichtlich der Kosten der für den Vertragsabschluss genutzten Kommunikationstechnik, Art. 21 derselben Richtlinie die Kosten der Telefonleitung nach Vertragsabschluss, soweit der Unternehmer eine solche Telefonleitung eingerichtet hat, das heißt besondere Situationen, in denen der Verbraucher mit dem Unternehmer Kontakt aufnimmt. Demgegenüber regelt Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG jegliche Form der Kontaktaufnahme des Nutzers zum Diensteanbieter unabhängig von dem eingesetzten Kommunikationsmittel und unabhängig davon, ob ein Vertragsschluss bevorsteht oder bereits erfolgt ist.

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Richtlinienkonformität des § 5 TMG

Das Telemediengesetz beruht auf der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (E-Commerce-Richtlinie), die bei der Auslegung der Vorschriften zu beachten ist.

BGH, Urt. v. 25.2.2016, I ZR 238/14, Tz. 11 - Mehrwertdienstenummer

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG hat seine Grundlage in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG und setzt die unionsrechtlichen Regelungen über die allgemeinen Informationspflichten der Diensteanbieter in das nationale Recht um. Daraus folgt zugleich, dass § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG richtlinienkonform, also vor allem unter Berücksichtigung des Zwecks der Richtlinie, auszulegen ist.

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Was sind Telemedien

Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste.

Ausgenommen sind

  • Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, (Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze),
  • telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes (,bei denen die Übermittlung von Inhalten noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird) oder
  • Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages ("für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen").

OLG Frankfurt, Urt. v. 25.3.2021, 6 U 212/19, II.A.1

Diensteanbieter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. TMG ist jede Person, die Telemedien zur Nutzung bereithält. Nach der Rechtsprechung des Senats ist auch eine bloße Werbung für Waren auf Webseiten im Internet ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeiten als Teledienst anzusehen (OLG Frankfurt, Urt. v. 6.3.2007, 6 U 115/06).

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Informationspflichten bei geschäftsmäßig angebotenen Informationen

§ 5 Abs. 1 TMG verlangen von Dienstanbietern u.a., dass sie bei geschäftsmäßig angebotenen Informationen

  • § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG: den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten sowie
  • § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG: Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
  • das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  • § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG: soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde

leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten.

Zu den weiteren Informationen, die ebenfalls leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden müssen, siehe die weiteren Einzelheiten in § 5 Abs. 1 TMG.

BGH, Urt. v. 20.7.2006, I ZR 228/03, Tz. 19 - Anbieterkennzeichnung im Internet

Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten und Handelsregistereintragung ist es, dass der Unternehmer den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt.

OLG Koblenz, Urt. v. 1.7.2015, 9 U 1339/14

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG soll eine individuelle unmittelbare Kommunikation auf elektronischem Wege über die angegebene E-Mail-Adresse ermöglichen.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG reicht die Angabe einer E-Mail-Adresse alleine nicht aus. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG geht zurück auf Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie). Dazu der EuGH:

EuGH, Urt. v. 16.10.2008, C-298/07, Tz. 40 - Deutsche Internet Versicherung

Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nicht-elektronischen Kommunikationsweg ersucht.

BGH, Urt. v. 25.2.2016, I ZR 238/14, Tz. 14 - Mehrwertdienstenummer

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der Diensteanbieter den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss neben der Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen hat, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet (EuGH, Urt. v. 16.10.2008, C-298/07 - DIV). Als Kommunikationswege, die den Kriterien einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation genügen, können auch ein persönlicher Kontakt mit einer verantwortlichen Person in den Räumen des Diensteanbieters oder eine Kommunikation über Telefax angesehen werden (EuGH, NJW 2008, 3553 Tz. 31, 35 - DIV). Der Diensteanbieter ist aber in jedem Fall verpflichtet, den Nutzern der Dienste neben seiner Adresse der elektronischen Post einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen (EuGH, NJW 2008, 3553 Tz. 25 - DIV).

 Siehe auch OLG Frankfurt, Urt. v. 2.10.2014, 6 U 219/13

Derjenigen, auf den eine Informationspflicht aus § 5 Abs. 1 TMG nicht zutrifft, darf dazu auch keine Informationen angeben.

OLG Frankfurt, Urt. v. 14.3.2017, 6 U 44/16, II.2.f

Der Beklagte hat Angaben zum Registergericht, der Registernummer, der Umsatzsteueridentifikationsnummer und der Wirtschaftsidentifikationsnummer jeweils mit "Nullen" gekennzeichnet. Aus diesen Angaben wird nicht ohne weiteres erkennbar, dass der Beklagte über entsprechende Registrierungen und Nummern nicht verfügt. Sofern ein Unternehmer nicht Adressat der im Katalog des § 5 TMG aufgeführten Pflichtangaben ist, haben Angaben zu unterbleiben. Falsche Angaben sind ebenso unlauter wie fehlende Angaben.

Näheres zu einzelnen Kommunikationsmöglichkeiten siehe unten.

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Marktverhaltensregelung

BGH, Urt. v. 25.2.2016, I ZR 238/14, Tz. 10 - Mehrwertdienstenummer

Zu den Vorschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, auch das Verhalten von Unternehmen regeln, gehören diejenigen Vorschriften, die der Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG dienen. Als Bestimmungen, die die Informationspflichten zur Anbieterkennzeichnung regeln, kommt ihnen als Verbraucherschutzvorschriften eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu. Die Informationspflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, der Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG in deutsches Recht umsetzt, dienen der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telemediendiensten und dabei auch dem Verbraucherschutz. Der Umstand, dass die Informationspflichten gegenüber der Allgemeinheit der Nutzer - Verbraucher und Unternehmer - bestehen, steht dem nicht entgegen. Sie stellen daher Markverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Verstöße gegen § 5 Abs. 1 TMG als Ordnungswidrigkeit gemäß § 16 Abs. 2 TMG sanktioniert sind.

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 14.3.2017, 6 U 44/16

OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.06.2013, I-20 U 145/12, Tz. 29

Zu diesen Marktverhaltensregeln, die im Interesse der Marktteilnehmer auch das Verhalten von Unternehmen bestimmen, zählen die Vorschriften, die der Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt dienen und die dementsprechend nähere Angaben zur Anbieterkennzeichnung vorsehen (BGH, GRUR 2007, 159 Rn. 15 - Anbieterkennzeichnung im Internet). Zu diesen Vorschriften gehört demzufolge auch § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 TMG, soweit danach Diensteanbieter für geschäftsmäßige Telemedien Informationen über den Namen und die Anschrift, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, sowie das Handelsregister mit der Registernummer, in das sie eingetragen sind, ständig verfügbar zu halten haben. Insoweit dient § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 TMG der Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. d der Richtlinie 2000/31/EG.

S.a. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.8.2013, I-20 U 75/13, Tz. 17 – Facebook-Impressum

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Diensteanbieter

OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.12.2012, 20 U 147/11

Diensteanbieter ist gemäß § 2 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Auch die bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit oder sonstige Interaktionsmöglichkeiten ist als Telemediendienst anzusehen. Des weiteren ist es unerheblich, wie der Diensteanbieter das Angebot bewerkstelligt. Auch derjenige, der selbst nicht über einen eigenen Server verfügt, sondern fremde Speicherkapazitäten nutzt, bietet Teledienste an, sofern er über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes bestimmen kann. Dass geschäftsmäßig handelnde Anbieter im Rahmen eines Internetportals für ihre Unterseite impressumpflichtig sind, obwohl sie den "übergeordneten" Teledienst nicht betreiben, ist allgemein anerkannt. Auf die diesbezügliche Rechtsprechung zu ebay wird verwiesen (z.B. OLG Frankfurt GRUR-RR 2009, 315).

Ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.06.2013, I-20 U 145/12, Tz. 30

OLG Köln, Beschl. v. 23.9.2014, 6 U 115/14, Tz. 6

Gemäß § 2 Nr. 1 TMG ist ein Dienstanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Regelmäßig ist dies der Homepage-Inhaber, d.h. das für die Website insgesamt verantwortliche Unternehmen; bei Internetportalen kommt daneben der einzelne Anbieter als Dienstanbieter in Betracht, sofern er geschäftsmäßig Teledienste, etwa auf untergeordneten Seiten anbietet (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2008, 682 f, Tz. 20).

Beispiele:

OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.12.2012, 20 U 147/11

Die Beklagte ist ein Diensteanbieter. Sie stellt geschäftliche Informationen, nämlich Einzelheiten ein zu verkaufendes Fahrzeug betreffend, auf dem Internetportal von car.TV zur Verfügung und hält damit diesen Teil des Telemediums zur Nutzung bereit.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.06.2013, I-20 U 145/12, Tz. 31

Inserenten von Werbeanzeigen auf einem Onlineportal sind impressumspflichtig, wenn sie geschäftsmäßig handeln (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 315 - Impressumspflicht bei gewerblichen eBay-Kleinanzeigen).

OLG Köln, Beschl. v. 23.9.2014, 6 U 115/14, Tz. 6

Der Umstand, dass auf der Verkaufsplattform des Betreibers b ein Warenangebot der Antragsgegnerin beworben wird, genügt ersichtlich nicht, um diese auch als Teledienstanbieter ansehen zu können, denn der Produktanbieter ist jedenfalls dann nicht zugleich Anbieter des Teledienstes, wenn mithilfe des Teledienstes für den Produktanbieter geworben wird (vgl. OLG Frankfurt, MMR 2007, 379 f, Tz. 27).

OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.8.2013, I-20 U 75/13, Tz. 17 – Facebook-Impressum

Auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese Accounts zur Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine rein private Nutzung vorliegt.

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Leicht (klar) erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar

Leicht (klar) erkennbar

BGH, Urt. v. 20.7.2006, I ZR 228/03, Tz. 19 - Anbieterkennzeichnung im Internet

Die erforderlichen Informationen müssen u.a. leicht erkennbar sein. Befinden sich die erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite, gehört hierzu, dass der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählt, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne weiteres erschließen. Diesen Anforderungen genügen die Begriffe "Kontakt" und "Impressum".

OLG Frankfurt, Urt. v. 4.12.2008, 6 U 187/07, LS., Tz. 40

Der Verpflichtung zur hinreichenden Anbieterkennzeichnung (§ 5 TMG) wird nicht entsprochen, wenn der mit dem Begriff „Impressum“ gekennzeichnete Link, über den die Anbieterangaben aufgerufen werden können, nur in sehr kleiner Schrift und drucktechnisch nicht hervorgehoben am rechten unteren Ende der Homepage platziert ist.

Allerdings kann die leichte Erkennbarkeit im Sinne von § 5 TMG zu bejahen sein, wenn der Link „Impressum“ zwar am unteren Ende der Homepage in relativ kleiner Schrift gesetzt wird, dort aber in eine Informationsleiste oder einen Informationsblock einbezogen wird, der als solcher ins Auge springt und der die Wahrnehmung des Nutzers auch auf die in ihm enthaltenen einzelnen Verlinkungen lenkt, mit denen der Nutzer in einem solchen Informationsblock aufgrund der üblichen Gepflogenheiten rechnet.

Facebook-Impressum

OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.8.2013, I-20 U 75/13, Tz. 17 – Facebook-Impressum

Die Bezeichnung „Info“ verdeutlicht dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend, dass hierüber – auch – Anbieterinformationen abgerufen werden können. Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten und Handelsregistereintragung ist es, dass der Unternehmer den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt. Die erforderlichen Informationen müssen deshalb unter anderem leicht erkennbar sein. Befinden sich die erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite, gehört hierzu, dass der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählt, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne Weiteres erschließen. Diesen Anforderungen genügen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“, da – so die Begründung – dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichung gelange (BGH NJW 2006, 3633 (3634 f)). Gleiches gilt nicht für die Bezeichnung „Info“. Ihr entsprechender Informationsgehalt bleibt deutlich hinter dem des Begriffs „Kontakt“ zurück.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.8.2013, I-20 U 75/13, Tz. 17 – Facebook-Impressum

„Kontakt“ vermittelt dem Nutzer, dass über den so bezeichneten Link Informationen erlangt werden können, wie mit wem Kontakt aufgenommen werden kann. Die Informationen „wie mit wem“ enthalten in der Regel die Angaben zur Identität, Anschrift, evtl. Vertretungsberechtigung und evtl. Handelsregistereintragung. Anders verhält es sich mit „Info“ als Abkürzung für „Informationen“. Die Palette der auf einem Facebook-Auftritt erwartbaren Informationen ist groß. Dementsprechend muss der Besucher der Facebook-Seite des Antragsgegners nach Anklicken des Buttons „Info“ dort noch den Button „Kontakt“ anklicken, bevor er zur Internetseite weitergeleitet wird.

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Unmittelbar erreichbar (leicht zugänglich)

BGH, Urt. v. 20.7.2006, I ZR 228/03, Tz. 22 f - Anbieterkennzeichnung im Internet

Angaben sind unmittelbar erreichbar, wenn die erforderliche Information ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden kann. Die Angaben müssen ohne langes Suchen auffindbar sein.

Eine unmittelbare Erreichbarkeit scheitert nicht daran, dass der Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelangt. Das Erreichen einer Internetseite über zwei Links erfordert regelmäßig kein langes Suchen.

OLG Hamburg, Urt. v. 21.10.2021, 3 U 105/20 – Black Week

Angaben zu Angeboten sind dann leicht zugänglich, wenn sie leicht auffindbar sind. Für die Bewertung, ob dies der Fall ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, § 5a Rn. 5.56). Eine Zugänglichkeit der Informationen setzt allgemein voraus, dass diese unmittelbar erreichbar sind und ohne weitere Zwischenschritte aufgerufen werden können. Die Angaben müssen ohne langes Suchen auffindbar sein (vgl. BGH, GRUR 2007, 159, 160 - Anbieterkennzeichnung im Internet). Die Zugänglichkeit über eine Verlinkung kann ausreichend sein, wenn ein von der Werbung angesprochener Verbraucher bereits aktiv die Internetseite des Werbenden aufgesucht hat. Denn ein solcher Verbraucher verfügt erfahrungsgemäß über die Fähigkeit, einen elektronischen Verweis zu erkennen. Es ist daher naheliegend, dass er diejenigen Seiten aufrufen wird, die er zur weiteren Information über das beworbene Angebot benötigt (vgl. BGH, GRUR 2005, 690, 692 - Internet-Versandhandel; BGH, GRUR 2007, 981, Rn. 25 - 150% Zinsbonus). Jedoch müssen die Verbraucher auch einen Anlass haben, mit ergänzenden Informationen auf den weiterführenden Seiten zu rechnen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 22.6.2012, 6 U 196/11, Tz. 19).

Bei einer Werbung im Internet ist zu berücksichtigen, dass der durchschnittliche Nutzer mit den Besonderheiten des Internets vertraut ist. Er weiß, dass Informationen zu den angebotenen Waren auf mehrere Seiten verteilt sein können, die untereinander durch elektronische Verweise ("Links") verbunden sind und vom Nutzer unschwer durch einfachen Mausklick aufgesucht werden können. Dabei wird der Verkehr insbesondere diejenigen Internetseiten als zusammengehörig auffassen, die er zur Information über die von ihm ins Auge gefasste Ware benötigt oder zu denen er durch Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf ihre inhaltliche Verbundenheit geführt wird (BGH, GRUR 2014, 94, Rn. 17 - Pflichtangaben im Internet). Die leichte Zugänglichkeit der Informationen liegt vor, wenn die erforderlichen Angaben zur Inanspruchnahme bzw. zu den Teilnahmebedingungen über einen einfach erkennbaren, unmittelbar erreichbaren und ständig zur Verfügung stehenden Link zugänglich sind (Spindler/Schuster/ Micklitz/ Schirmbacher, 4. Aufl. 2019, TMG § 6 Rn. 81).

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effizient

Nach EuGH, Urt. v. 16.10.2008, C-298/07, Tz. 40 - Deutsche Internet Versicherung (s.o) müssen die Angaben eine effiziente Kommunikation ermöglichen.

OLG Frankfurt, Urt. v. 2.10.2014, 6 U 219/13

„Effizienz“ beinhaltet vom Wortlaut her sowohl Wirksamkeit als auch Wirtschaftlichkeit. Man kann daher mit Rücksicht auf die wirtschaftspolitischen und verbraucherpolitischen Ziele der E-Commerce-Richtlinie diesen Gesichtspunkt beim Merkmal der „Effizienz“ mit berücksichtigen.

Eine kostenpflichtige 0900-Nummer ermöglicht keine effiziente Kommunikation, weil sie den Verbraucher von der Kommunikation abhalten kann (OLG Frankfurt, Urt. v. 2.10.2014, 6 U 219/13)

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klar und transparent

OLG Frankfurt, Urt. v. 14.3.2017, 6 U 44/16, II.2.f

Die Angaben dürfen nicht unklar und intransparent sein. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 5 TMG. Die Angaben zur Anbieterkennzeichnung sind im Interesse des Verbraucherschutzes und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telemediendiensten vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollen die vom Diensteanbieter mitgeteilten Informationen den Nutzern ermöglichen, die Tragweite ihrer zukünftigen Verpflichtung zu beurteilen und so die Gefahr bestimmter Irrtümer zu vermeiden, die zum Abschluss eines nachteiligen Vertrags führen können (BGH GRUR 2016, 957 Rn. 24 - Mehrwertdienstenummer). Auch wenn der Verkehr die Angabe "000" als "keine Angabe" interpretieren mag, bedeutet dies nicht, dass ihm auch klar ist, dass entsprechende Angaben gar nicht veranlasst sind, weil eine Eintragung im Handelsregister bzw. eine Umsatzsteueridentifikationsnummer gar nicht vorliegen. Die Angaben sind mehrdeutig. Sie können auch darauf hindeuten, dass der Beklagte die Angaben nicht veröffentlichen möchte oder dass die Daten nur vorrübergehend noch nicht vorliegen.

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Einzelne Angaben

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Adresse der elektronischen Post (E-Mail-Adresse)

Die E-Mail-Adresse muss in jedem Fall angegeben werden. Neben ihr muss zusätzlich ein weiterer effizienter Kommunikationsweg genannt werden.

KG Berlin, Urt. v. 7.5.2013, 5 U 32/12, Tz. 45 – Online-Kontaktformular

Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG gebietet - in Wortlautkongruenz mit dem dadurch umgesetzten Art. 5 Abs. 1 lit c Richtlinie 2000/31/EG - die Angabe der Adresse der elektronischen Post. Das ist die E-Mail-Anschrift.

OLG Koblenz, Urt. v. 1.7.2015, 9 U 1339/14

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG soll eine individuelle unmittelbare Kommunikation auf elektronischem Wege über die angegebene E-Mail-Adresse ermöglichen.

Die Verwendung eines Online-Kontaktformulars ist keine Alternative.

KG Berlin, Urt. v. 7.5.2013, 5 U 32/12, Tz. 50 – Online-Kontaktformular

Ein Online-Kontaktformular ist keine E-Mail-Anschrift, mithin keine Adresse der elektronischen Post. Es ist dieser auch nicht gleichwertig, jedenfalls nicht völlig. Der Verbraucher muss sich in ein ihm vom Unternehmer vorgegebenes Formular "zwängen" lassen. … Es alles stellt den Nutzer schlechter, als wenn er eine E-Mail nach freiem Gutdünken mit beliebiger Zeichenanzahl schreibt, sie mit Anhängen beliebiger Anzahl versieht und in eigener Verantwortung über den von ihm ausgewählten E-Mail-Dienstleister "auf den Weg bringt". Dagegen hat es der Nutzer nicht in der Hand, auf welchem Weg seine Nachricht im Online-Formular den Nutzer erreicht. Sie ist nach dem Klicken auf "Senden" in der Regel erst einmal "verschwunden"' und nur im günstigen Fall taucht häufig allenfalls ein Fenster "Vielen Dank für Ihre Nachricht auf". Und der Nutzer ist auch nicht einmal - jedenfalls nicht ohne Weiteres - in der Lage, den Absendevorgang nebst vollständigem Inhalt der abgesandten Nachricht selbst sofort zu dokumentieren, wohingegen eine abgeschickte E-Mail selbstverständlich und automatisch als gespeicherte Datei auch im eigenen Herrschaftsbereich "verbleibt" und sofort nach dem Abschicken an einer sinnvollen Stelle archiviert wird oder werden kann. … Wer sicher gehen will, dass es mit der Dokumentation klappt und diese deshalb von vornherein in die eigenen Hände nimmt, ist in dieser Online-Formular-Variante genötigt, nach Abfassen und vor Absenden des Textes diesen - umständlich - in ein eigenes, zuvor generiertes (z.B. Word-) Dokument zu kopieren, und dies nur, um sicher zu stellen, dass der eigene Text nach dem Absenden nicht irgendwo im "virtuellen Nichts" für immer verloren ist.

Die Angabe einer Telefonnummer oder einer Telefaxnummer ist ebenfalls kein Ersatz für die E-Mail-Adresse, kann aber ein weiterer K0mmunikationsweg sein..

KG Berlin, Urt. v. 7.5.2013, 5 U 32/12, Tz. 48 f – Online-Kontaktformular

Eine Telefaxnummer ist keine E-Mail-Anschrift, mithin keine Adresse der elektronischen Post. Sie ist dieser auch nicht gleichwertig und bewirkt einen "Medienbruch". Jeder Internetnutzer kann E-Mails verschicken. Aber nicht jeder Internetnutzer, schon gar nicht, wenn er Verbraucher ist, hat ein Telefaxgerät. Außerdem ist der Telefaxversand in der Regel kostenträchtiger als der E-Mail-Versand und auch zeitaufwändiger. Auch die technische Möglichkeit und die Kenntnis, ein Computer-Fax zu verschicken, hat nicht jeder Internetnutzer, schon gar nicht, wenn er Verbraucher ist.

Eine Telefonnummer ist keine E-Mail-Anschrift, mithin keine Adresse der elektronischen Post. Sie ist dieser auch nicht gleichwertig und bewirkt einen "Medienbruch". Das gesprochene Wort ist flüchtig. Man kann es nicht dokumentieren, jedenfalls nicht ohne Weiteres. Die telefonische Kommunikation hinterlässt, auch wenn sie als eine unmittelbare und effiziente Kommunikation angesehen werden kann, keine greifbaren Spuren. … Je nach der Art der angegebenen Telefonnummer kann ein Telefongespräch auch (ggf. sogar in erheblichem Umfang) kostenträchtiger sein als der E-Mail-Versand.

Es verstößt auch gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, wenn zwar eine E-Mail-Adresse angegeben wird, über die aber - aus beliebigen Gründen - mit dem Diensteanbieter nicht kommuniziert werden kann

OLG Koblenz, Urt. v. 1.7.2015, 9 U 1339/14

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG soll eine individuelle unmittelbare Kommunikation auf elektronischem Wege über die angegebene E-Mail-Adresse ermöglichen. Die Vorschrift verlangt nicht, dass Mitteilungen oder Anfragen von Seiten des Anbieters in jedem Fall beantwortet werden. Es werden auch keine Prüfpflichten statuiert. Entscheidend ist, dass die E-Mail-Adresse die Kontaktaufnahme mit dem Anbieter auf diesem Weg ermöglicht und der Anbieter seine Erreichbarkeit nicht einschränkt, indem er etwa von vornherein durch Regeln zur Behandlung der E-Mail ausschließt, dass eingehende Mails zur Kenntnis genommen werden oder die Kommunikationsmöglichkeiten der Kunden auf bestimmte Fragen inhaltlich eingeschränkt, oder dem Kunden nur anderweitige Möglichkeiten der Kommunikation mitgeteilt werden.

Eine solche unzulässige Einschränkung der Kommunikation stellt es auch dar, wenn das System so angelegt ist, dass auf Kundenanfragen ausschließlich mit einem für alle Fälle von Anfragen vorformulierten Standardschreiben reagiert wird. Denn bei einer solchen Reaktion handelt es sich nicht um eine individuelle Antwort, sondern letztlich nur um ein generelles Zurückweisen des Kommunikationsanliegens des Kunden. Andererseits überlässt § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG es dem Anbieter, wie er ohne die zuvor dargestellten Beschränkungen mit seinen Kunden kommuniziert. Ebenso, wie er auf dem Postweg an ihn gerichtete Anfragen im Einzelfall unbeantwortet lassen kann, ohne dadurch wettbewerbs­widrig zu handeln, braucht er auch nicht jede an ihn gerichtete E-Mail zu beantworten (vgl. zum Ganzen EuGH, Urt. v. 16.10.2008, C-298/07; KG, Urt. v. 7.5.2013, 5 U 32/12).

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Postanschrift

BGH, Urt. v. 25.2.2016, I ZR 238/14, Tz. 16 - Mehrwertdienstenummer

Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Beklagte habe ihre aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG folgenden Informationspflichten dadurch erfüllt, dass sie neben der in jedem Fall anzugebenden E-Mail-Adresse ("Adresse der elektronischen Post") auch ihre (Post-)Anschrift angebe. Die Verpflichtung zur Angabe einer Anschrift ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG, der Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/31/EG in deutsches Recht umsetzt. Sie besteht neben den eigenständigen Informationspflichten aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Zudem genügt der Postverkehr nicht dem Gebot der vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten hinreichend zügigen Kommunikation (vgl. EuGH, NJW 2008, 3553 Tz. 31, 35 - DIV). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Verpflichtung zur Angabe einer Postanschrift dementsprechend auch nicht im Zusammenhang mit der Nennung der Kommunikationswege erwähnt, die als im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG hinreichend anzusehen sind (vgl. EuGH, NJW 2008, 3553 Tz. 18, 31 - DIV).

OLG München, Urt. v. 19.10.2017, 29 U 8/17, II.2

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG hat er als Diensteanbieter den Namen und die Anschrift unter der er niedergelassen ist, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Erforderlich ist die Angabe einer vollständigen und richtigen ladungsfähigen Adresse im Sinne der § 253 Abs. 2 Nr. 1, § 130 Nr. 1 ZPO. Die Angabe eines Postfachs ist nicht ausreichend.

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Telefax

Zu einem Telefax mit Mehrwertnummer:

BGH, Urt. v. 25.2.2016, I ZR 238/14, Tz. 17 - Mehrwertdienstenummer

Auch wenn eine Kommunikationsmöglichkeit über Telefax grundsätzlich als im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG hinreichender Kommunikationsweg angesehen werden kann, gilt bezogen auf den von der Beklagten bereit gestellten Telefaxanschluss nichts anderes als für die angegebene Telefonnummer, weil für die Nutzung des Telefax dieselben Entgelte wie für die Nutzung der telefonischen Kommunikation anfallen.

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Telefon

BGH, Urt. v. 25.2.2016, I ZR 238/14, Tz. 20 - Mehrwertdienstenummer

Ein Telefonanruf kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzlich als eine unmittelbare und effiziente Kommunikation angesehen werden kann (vgl. EuGH, NJW 2008, 3553 Tz. 28 - DIV).

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Mehrwertdienstenummer

BGH, Urt. v. 25.2.2016, I ZR 238/14, Tz. 18 - Mehrwertdienstenummer

Die Möglichkeit der Kontaktaufnahme über eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer genügt nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG.

BGH, Urt. v. 25.2.2016, I ZR 238/14, Tz. 21 ff - Mehrwertdienstenummer

Die mit einer Kontaktaufnahme mit der Beklagten verbundenen, über den Grundtarif für einen Telefonanruf hinausgehenden Kosten stehen der Annahme eines effizienten Kommunikationswegs entgegen. Dies ergibt die Auslegung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG und des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG.

Weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ergibt sich, dass die vom Diensteanbieter zur Verfügung zu stellenden Wege für eine Kontaktaufnahme für die Nutzer kostenlos sein müssen. Beide Bestimmungen schließen eine Kostenbelastung für die Nutzer nicht schon im Grundsatz aus. Die Nutzer haben daher bei einer Kontaktaufnahme mit der Nutzung eines Kommunikationsmittels die üblicherweise anfallenden Verbindungsentgelte zu tragen. Das sind die Kosten, die für den Versand einer E-Mail, eines Telefaxes oder eines Anrufs aus dem Festnetz oder aus dem Mobilfunknetz anfallen. Ein Diensteanbieter ist mithin nicht verpflichtet, eine gebührenfreie Telefonnummer einzurichten.

Gegen eine Vereinbarkeit der Einrichtung einer Mehrwertdienstenummer mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG und Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG spricht zunächst der Wortlaut dieser Bestimmungen, die mit der Angabe von Kontaktmöglichkeiten eine schnelle, unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen sollen. Über den üblichen Verbindungsentgelten liegende und von der vom Anrufer einer Mehrwertdienstenummer nicht immer beeinflussbaren Länge eines Telefonats abhängige Telefonkosten können den Nutzer eines Telemediendienstes von einer Kontaktaufnahme abhalten (BGH, GRUR 2007, 723 Rn. 15 - Internet-Versicherung). Sie können deshalb nicht als effizient angesehen werden.

Gegen die Qualifikation einer Mehrwertdienstenummer als effiziente Möglichkeit der Kontaktaufnahme spricht außerdem der Sinn und Zweck der vorstehend genannten Bestimmungen. Sie sehen nähere Angaben zur Anbieterkennzeichnung im Interesse des Verbraucherschutzes und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telemediendiensten vor. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollen die vom Diensteanbieter mitgeteilten Informationen den Nutzern ermöglichen, die Tragweite ihrer zukünftigen Verpflichtung zu beurteilen und so die Gefahr bestimmter Irrtümer zu vermeiden, die zum Abschluss eines nachteiligen Vertrags führen können (EuGH, NJW 2008, 3553 Rn. 23 - DIV). Ein Diensteanbieter, der neben der Kommunikation über E-Mail lediglich eine telefonische Kontaktaufnahme beziehungsweise über Telefax ermöglicht, darf daher hierfür keine zusätzlichen Entgelte erheben, die die üblichen Verbindungsentgelte, die ohnehin durch die Inanspruchnahme der Kommunikationsmittel entstehen, übersteigen. Im Hinblick auf die räumliche Trennung der möglichen Vertragsparteien im Internet-Verkehr dient das Erfordernis einer schnellen Kontaktaufnahme und einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation neben der vorvertraglichen Informationsmöglichkeit auch der nachvertraglichen Rechtsdurchsetzung oder einer Anzeige von möglichen Rechtsverletzungen durch einen Diensteanbieter auf seiner Internetseite.

BGH, Urt. v. 25.2.2016, I ZR 238/14, Tz. 25 - Mehrwertdienstenummer

Fallen besondere Kosten bei der telefonischen Kontaktaufnahme an, die bei einem normalen Telefonanruf aus dem Festnetz oder dem Mobilfunknetz nicht entstehen, fehlt es unabhängig von den konkret berechneten Verbindungsentgelten an einer effizienten Kommunikation. Der Umstand, dass eine Kontaktaufnahme an besondere und im Vorhinein kaum kalkulierbare Kosten geknüpft ist, führt nach der Lebenserfahrung eher dazu, Kontaktaufnahmen zu unterbinden als sie zu ermöglichen.

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Angabe des Vertretungsberechtigten erforderlich ?

In § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG heißt es, dass bei juristischen Personen u.a auch der Vertretungsberechtigte genannte werden muss. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist aber nicht wettbewerbswidrig.

KG Berlin, Beschl. v. 21.9.2012, 5 W 204/12, Tz. 7

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und § 312c Abs. 1 BGB (in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) stellen - soweit sie bei juristischen Personen zusätzlich die Angabe des bzw. eines Vertretungsberechtigten fordern - keine Marktverhaltensregelungen Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Es fehlt insoweit an einer hinreichenden Grundlage im Unionsrecht. ...

Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr erfordern nur die Angabe des Namens des Diensteanbieters und dessen Anschrift. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a gebietet ebenso nur eine Information über die Identität des Lieferers und (u.U.) seine Anschrift. Bei juristischen Personen des Handelsrechts ist der Name die Firma des Unternehmens. Diese identifiziert auch das jeweilige Unternehmen. Die Angabe eines Vertretungsberechtigten gehört nicht zur Angabe der Firma.

Ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.06.2013, I-20 U 145/12, Tz. 30

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Registergericht und Registernummer

Registergericht und Registernummer

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Aufsichtsbehörde

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG muss die zuständige Aufsichtsbehörde angegeben werden, soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf. Das ist aber nur erforderlich, wenn die zulassungsbedürftige Tätigkeit auch im Rahmen des Telemediums angeboten wird.

OLG Frankfurt, Urt. v. 28.4.2016, 6 U 214/15, II.2.a

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG haben Diensteanbieter, soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde verfügbar zu halten. Fragt ein Kunde aufgrund der Internetwerbung eine zulassungsbedürftige Leistung nach, soll er sich über die zuständige Aufsichtsbehörde informieren können. Die Benennung ermöglicht es ihm, dort nachzufragen, ob der Telediensteanbieter eine Erlaubnis für die von ihm angebotenen Leistungen erhalten hat, bzw. ob er sich nachträglich als unzuverlässig erwiesen hat (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 3.4.2007 - 3 W 64/07, Tz. 8).

Die Informationspflicht besteht allein für das Bereithalten von Telemedien zur Nutzung. Das bedeutet, dass allein für das mittels Telemedien erbrachte Angebot die aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG ersichtlichen Informationen verfügbar gehalten werden müssen.

Versicherungsvermittler (Makler und Mehrfachagenten) und Versicherungsberater

OLG Frankfurt, Urt. v. 14.3.2017, 6 U 44/16, II.2.c

Versicherungsvermittler (Makler und Mehrfachagenten) und Versicherungsberater bedürfen einer Erlaubnis nach der Gewerbeordnung und müssen daher die zuständige Aufsichtsbehörde im Internet-Impressum angeben. Zuständige Aufsichtsbehörde im Bereich Versicherungsvermittlung und -beratung ist die jeweilige Industrie- und Handelskammer, denn sie ist für die Erteilung der Erlaubnis, die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis nach § 34d GewO und § 34e GewO zuständig. Der Beklagte hat mit der Angabe "IHK 000" insoweit keine ausreichenden Angaben gemacht.

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Verantwortlichkeit des Portalbetreibers

OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.06.2013, I-20 U 145/12, Tz. 34

Den Internetportalbetreiber trifft eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, der durch die Bereitstellung einer Plattform für gewerbliche Angebote geschaffenen Gefahr von Verstößen gegen die Impressumspflicht entgegenzuwirken. Auf das Haftungsprivileg des § 10 TMG kann sie sich nicht zurückziehen; es findet auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.06.2013, I-20 U 145/12, Tz. 38

Von einem Portalbetreiber kann verlangt werden, dass er seine Angebotsmaske … anpasst und beispielsweise so gestaltet, dass die genaue Bezeichnung der gesetzmäßigen Firmierung sowie die streitgegenständlichen Angaben zum Handelsregister im Einzelnen abgefragt werden und im Falle des Freibleibens der Felder eine mit einer Belehrung über die Impressumspflicht versehene Aufforderung zur Überprüfung erscheint.

An der Beachtung der Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 besteht ein nicht unerhebliches Allgemeininteresse, da der Rechtsverkehr auf diese Weise in die Lage versetzt wird, sich über die Identität eines gewerblichen Anbieters in elektronischen Medien Klarheit zu verschaffen. Angaben wie Identität, Rechtform und Anschrift des Vertragspartners, für deren Verifizierung wiederum die Handelsregisterinformationen nützlich sind, haben bestimmenden Einfluss auf den Vertragsschluss und entlasten zugleich auch die Marktteilnehmer von den Kosten einer eigenen Informationenbeschaffung (Köhler in: Köhler/Bornkamm, § 4 Rn. 11.157a). Auch wenn die Impressumspflicht innerhalb der Vielzahl anderer Verpflichtungen, die beim Angebot gewerblicher Waren und Dienstleistungen zu beachten sind, keine besonders hervorgehobene Stellung einnimmt …, kann von der Beklagten verlangt werden, dass sie die vorbeschriebenen einmaligen und zudem nicht besonders aufwendigen Maßnahmen ergreift, um der Gefahr von Impressumsverstößen entgegenzuwirken.

Ob § 10 TMG (dazu siehe hier) auf Unterlassungsansprüche tatsächlich keine Anwendung findet, wie dies vom BGH lange Zeit angenommen wurde, ist derzeit allerdings offen. Siehe dazu Kammergericht Berlin, Urteil vom 16.04.2013, 5 U 63/12, B.II.2.c.ee. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf wird in der Literatur heftig kritisiert (Schröder WRP 2013, 2025).

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Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 TMG verlangt bei einer kommerziellen Kommunikation zusätzlich u.a.

  • dass die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag die kommerzielle Kommunikation erfolgt, klar identifizierbar sein muss.

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 TMG geht zurück auf Art. 6 der Richtlinie 2000/31. Daraus ergibt sich u.a. die Verplichtung, dass aus AdWord-Anzeigen bei Google u.a. ervorgehen muss, von wem die Anzeige stammt. Ein Hinweis auf eine Folgeseite, die beim Anklicken der Anzeige aufgerufen wird, genügt nicht.

EuGH, Urt. v. 12.7.2011, C-324/09, Tz. 95 f. - L'Oréal/ebay

Das Bedürfnis nach Transparenz bei Anzeigen im Internet wird in den Rechtsvorschriften der Union über den elektronischen Geschäftsverkehr unterstrichen. In Anbetracht des Interesses der Lauterkeit des Geschäftsverkehrs und des Verbraucherschutzes wird in Art. 6 der Richtlinie 2000/31 die Regel aufgestellt, dass die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag eine zu einem Dienst der Informationsgesellschaft gehörende kommerzielle Kommunikation erfolgt, klar identifizierbar sein muss (Urteil Google France und Google, Randnr. 86).

Die vom Betreiber eines Online-Marktplatzes stammende und vom Betreiber einer Suchmaschine angezeigte Werbung muss daher auf jeden Fall über die Identität dieses Betreibers sowie darüber informieren, dass die mit der Anzeige beworbenen Markenprodukte mittels des von ihm betriebenen Marktplatzes zum Verkauf angeboten werden.

Zu den weiteren wettbewerbsrechtlich relevanten Vorgaben für die kommerzielle Kommunikation siehe die weiteren Einzelheiten in § 6 TMG. Es handelt sich allesamt um Marktverhaltenregelungen gemäß § 4 Nr. 11 UWG (vgl. zur Vorgängerbestimmung BGH, Urt. v. 20.7.2006, I ZR 228/03, Tz. 15 - Anbieterkennzeichnung im Internet).

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Was ist kommerzielle Kommunikation

Nach § 2 Nr. 5 TMG ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt.

Ausgenommen sind

  • Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post,
  • Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden.

Kommerzielle Kommunikation lässt sich vereinfacht als jede Form der Werbung für das Unternehmen oder den Absatz seiner Waren oder den Bezug seiner Dienstleistungen verstehen.

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Angebote aus dem Ausland

Bei Angeboten aus dem europäischen Ausland, die unter das Telemediengesetz fallen, ist das Herkunftslandprinzip aus Art. 3 TMG zu beachten. Bei Angeboten aus Drittstaaten richtet sich die Anwendbarkeit des deutschen Rechts nach dem internationalen Privatrecht. Näheres dazu hier.

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Relevanz des Verstoßes

BGH, Urt. v. 25.2.2016, I ZR 238/14, Tz. 34 - Mehrwertdienstenummer

Der Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ist spürbar im Sinne von § 3a UWG. Die in Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG und § 5 Abs. 1 TMG festgelegten Informationsanforderungen gelten nach Art. 7 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2005/29/EG, in dem Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG angeführt ist, stets als wesentlich. Werden Informationen vorenthalten, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist zugleich das Erfordernis der Spürbarkeit erfüllt.

OLG Frankfurt, Urt. v. 14.3.2017, 6 U 44/16, II.2.d

Dem Verstoß fehlt es nicht an der Spürbarkeit im Sinne des § 3a UWG. Die Angabe "Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000" ist nicht nur unvollständig, sondern auch irreführend. Es liegt für Verbraucher nicht ohne weiteres nahe, dass die IHK Stadt1 zuständige Aufsichtsbehörde ist, weil der Beklagte in Stadt1 ansässig ist. Die Angabe "000" ist mehrdeutig. Sie kann auch darauf hindeuten, dass es gar keine zuständige Aufsichtsbehörde gibt, weil kein erlaubnispflichtiges Gewerbe vorliegt.

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