Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Kontrollnummernbeseitigung

 

Kontrollnummern haben unterschiedliche Zwecke. Das bestimmt auch die Rechtslage.

1. Kontrolle eines selektiven Vertriebssystems

2. Kontrollnummer zu anderen Zwecken

3. Markenrechtliche Ansprüche bei Kontrollnummernbeseitigung

Kontrolle eines selektiven Vertriebssystems

 

Soweit sie der Kontrolle eines selektiven Vertriebssystems dienen, wird darauf hier gesondert eingegangen.

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Kontrollnummer zu anderen Zwecken

 

Außerhalb von rechtlich zulässigen selektiven Vertriebssystemen ist der Einsatz von Kontrollnummern, die geeignet sind, die Vertriebswege zu kontrollieren, unzulässig, soweit dafür nicht ausnahmsweise ein wichtiger Grund, z.B. die Abwehr von Gefahren, die durch die Verwendung einer mangelhaften Produktcharge, streitet.

EuGH, Urt. v. 11.11.1997, C-349/95, Tz. 41 – Loendersloot/Ballantine

Die Anbringung der Identifikationsnummer durch die Hersteller kann auch erforderlich sein, um einer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen … oder um andere wichtige, gemeinschaftsrechtlich legitime Ziele zu erreichen, etwa den Rückruf schadhafter Erzeugnisse oder die Bekämpfung von Nachahmungen.

Soweit in diesen Ausnahmefällen zur Verfolgung der legitimen oder gesetzlich gar gebotenen Zwecke ein Kontrollsystem ausreichend ist, das weniger geeignet ist, Vertriebswege zu kontrollieren, muss auf dieses System zurückgegriffen werden.

BGH, Urt. v. 29. 9.1988, I ZR 57/87, II.2.c - Synthesizer (= GRUR 1989, 110)

Lediglich nützliche, aber auch auf anderem Wege erreichbare Nebenzwecke und Nebenfolgen (eines Kontrollnummernsystems) müssen … grundsätzlich zurücktreten. Anders liegt es nur, wenn die Nummerierung auch Zwecken dient, die im allgemeinen Interesse liegen, …. Aber auch in solchen Fällen muss der Gesichtspunkt der Freiheit des Markts nur zurücktreten, wenn der möglichen Gefährdung allgemeiner Interessen nicht auf andere Weise als durch eine auch zur Kontrolle der Vertriebswege geeignete Nummerierung begegnet werden kann, was im Einzelfall der Darlegung bedarf.

BGH, Urt. v. 15.7.1999, I ZR 14/97 - Entfernung der Herstellungsnummer I (GRUR 1999, 1109)

… Es muss verhindert werden, dass mit Hilfe eines Kontrollnummernsystems nichtgebundene Abnehmer einer verschleierten (Preis-)Bindung unterworfen werden können. ...

Die Entfernung von Kontrollnummern, die gesetzlich vorgeschrieben sind, ist unter den Voraussetzungen eines Vorsprungs durch Rechtsbruch gem. § 4 Nr. 11 UWG unlauter. Ein Beispiel ist § 5 KosmetikVO in Verbindung mit Art. 19 Abs. lit. c der Verordnung 1223/2009, demzufolge auf kosmetischen Mitteln eine Kennzeichnung angebracht werden muss, die eine Identifizierung des Herstellers ermöglicht.

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Markenrechtliche Ansprüche bei Kontrollnummernbeseitigung

 

BGH, Urt. v. 21. 2. 2002, I ZR 140/99, II.1.b.aa, bb - Entfernung der Herstellungsnummer III

Die Entfernung oder Veränderung der - legitimen Zwecken dienenden - Kontrollnummer führt im Allgemeinen dazu, dass eine markenrechtliche Erschöpfung nicht eintritt, so dass dem Hersteller als Inhaber oder gegebenenfalls als Lizenznehmer  auch markenrechtliche Ansprüche gegen die Weiterverbreitung der veränderten Ware zustehen. …

Das gilt u.U. auch, wenn die Herstellungsnummern auf eine Weise entfernt worden sind, die keinerlei sichtbare Beschädigungen der Verpackungen zur Folge hat. Denn anders als in dem der Entscheidung „Kontrollnummernbeseitigung II” zu Grunde liegenden Fall, in dem die Nummern allein der Kontrolle des Vertriebssystems und damit allein den Interessen des Herstellers dienten, geht es vorliegend (auch) um die nach der KosmetikVO vorgeschriebenen Herstellungsnummern. Sind diese Nummern entfernt worden, liegt darin ein die Garantiefunktion der Marke berührender Eingriff in die Substanz der Ware, der eine Erschöpfung nach § 24 Abs. 2 MarkenG ausschließt. Auf eine sichtbare Beschädigung der Ware oder Verpackung kommt es dann nicht mehr an.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6E6sIVNPn