Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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spendet ...

„HYDRO spendet direkt Feuchtigkeit“

„Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir“ und

„Das wasseraktivierte Gel mit Aloe Vera und Vitamin E spendet der Haut schon während der Rasur direkt Feuchtigkeit“

OLG Köln, Urt. v. 31.1.2014, 6 U 119/12, Tz. 14 ff

Verbraucher verstehen unter der werblich herausgestellten „Feuchtigkeitsspende“ eine aktive Zufuhr von Feuchtigkeit wenigstens in die oberen, wenn nicht sogar in die tiefer liegenden Schichten der Haut, also eine Wirkung, die über die Erhaltung oder Schonung der bei jeder Nassrasur zwangsläufig vorhandenen oberflächlichen Hautfeuchtigkeit und über das bloße Verhindern eines wie auch immer verursachten Feuchtigkeitsverlustes hinausgeht.

Nach allgemeinem Sprachgebrauch bedeutet „Spende“, dass etwas aus dem eigenen Vermögen zu Gunsten eines anderen abgegeben wird. Der Begriff „Feuchtigkeitsspende“ ruft nach dem Verkehrsverständnis auf dem hier maßgeblichen Gebiet der Körperpflege gleichfalls die Vorstellung einer aktiven Abgabe hervor. Wird eine Hautcreme als „feuchtigkeitsspendend“ bezeichnet, verstehen Verbraucher darunter, dass die darin in Form flüssiger Bestandteile enthaltene Feuchtigkeit beim Auftragen auf die Haut in diese einzieht und nicht etwa nur, dass die Creme durch Erzeugung einer Sperrschicht die Abdampfrate der Haut vermindert.

S.a. OLG Köln, Urt. v. 14.11.2014, 6 U 82/14, Tz. 31 f zu „Olaz-Feuchtigkeitskissen geben feuchtigkeitsspendende Creme ab, …“ und

OLG Köln, Urt. v. 14.11.2014, 6 U 82/14, Tz. 34

Der Aussage „(Olaz-Feuchtigkeitskissen) hilft, die Feuchtigkeit in der Haut zu halten“ ist der Begriff „Feuchtigkeitsspende“ oder „-zufuhr“ hingegen weder nach dem konkreten Wortlaut noch im Kontext mit der Marke „Olaz“ zu entnehmen. Allein die Verbindung mit der Marke „Olaz“ vermag ein solches spezifisches Verständnis im Sinne einer aktiven Feuchtigkeitszufuhr nicht zu suggerieren oder auch nur nahezulegen.

Zur Beweislast und dem Beweismaß siehe BGH, Urt. v. 28.1.2016, I ZR 36/14 - Feuchtigkeitsspendendes Gel-Rerservoir.