Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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5. Grundrechte (Art. 5 GG)

Zum Verhältnis der Grundrechte zum UWG und zu einzelnen Grundrechten siehe auch das Kapitel "Die verfassungsrechtlichen Vorgaben"

1. Meinungs- und Pressefreiheitfreiheit

2. Meinungs- und Pressefreiheit und kommerzielle Äußerungen

3. § 4 Nr. 1 als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG

4. Abwägung der betroffenen Rechtsgüter

5. Meinungsfreiheit bei Meinungsäußerungen zu Wettbewerbszwecken

6. Meinungsfreiheit der öffentlichen Hand

Meinungs- und Pressefreiheit

BVerfG, Beschl v 12.7.2007, 1 BvR 2041/02, IV.1.a - Pharmakartell

Meinungsäußerungen sind durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnete Äußerungen. Dazu gehören auch Meinungsäußerungen in einem kommerziellen Kontext sowie Wirtschaftswerbung, wenn sie einen wertenden, auf Meinungsbildung gerichteten Inhalt hat.

BVerfG, Beschl v 12.7.2007, 1 BvR 2041/02, IV.1.c.aa - Pharmakartell

Berührt eine zivilrechtliche Entscheidung die Meinungsfreiheit, so fordert Art. 5 Abs. 1 GG, dass die Gerichte der Bedeutung dieses Grundrechts bei der Auslegung und Anwendung des Privatrechts Rechnung tragen.

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Meinungs- und Pressefreiheit und kommerzielle Äußerungen

BGH, Urt. v. 19.5.2011, I ZR 147/09, Tz. 27 f – Coaching-Newsletter

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt auch kommerzielle Meinungsäußerungen sowie reine Wirtschaftswerbung mit wertendem, meinungsbildendem Inhalt (BVerfG, Urt. v. 12.12.2000, 1 BvR 1762/95, 1787/95). ...

Ebenso BGH, Urt. v. 1.3.2018, I ZR 264/16, Tz. 28 - Handwerksinnung; BGH, Urt. v. 17.12.2015, I ZR 219/13, Tz.25BGH, Urt. v. 31.3.2016, I ZR 160/14, Tz. 44 – Im Immobiliensumpf; OLG München, Urt. v. 6.6.2013, 29 U 4911/12, II.2.a - Versicherungswarnschreiben

BGH, Urt. v. 31.3.2016, I ZR 160/14, Tz. 44 – Im Immobiliensumpf

Die Behauptung wahrer Tatsachen fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, soweit sie Voraussetzung für die Meinungsbildung ist.

Ebenso BGH, Urt. v. 1.3.2018, I ZR 264/16, Tz. 28 - Handwerksinnung; BGH, Urt. v. 17.12.2015, I ZR 219/13, Tz.19

Der rechtliche Maßstab für die Zulässigkeit von Meinungsäußerungen und Werturteilen ist bei § 4 Nr. 1 UWG Art. 5 GG, nicht die Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

BGH, Urt. v. 17.12.2015, I ZR 219/13, Tz. 26

Der Anwendung des Art. 5 Abs. 1 GG steht im Streitfall nicht entgegen, dass bei der Auslegung des der Umsetzung von Richtlinien des Unionsrechts dienenden nationalen Rechts nach Art. 51 Abs. 1 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) die dort niedergelegten Grundrechte zu beachten sind und daher, soweit die Freiheit der Meinungsäußerung und Berichterstattung in Rede steht, vorrangig die insoweit einschlägige Regelung in Art. 11 Abs. 1 und 2 EU-Grundrechtecharta anzuwenden ist. Die Bestimmung des § 4 Nr. 1 UWG bezweckt nicht den Schutz der Verbraucher, sondern dient in erster Linie dem Schutz des betroffenen Mitbewerbers. Sie setzt daher weder die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken noch eine andere Richtlinie des Unionsrechts in das deutsche Recht um.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.5.2020, 6 U 36/20, Tz. 87 - Facebook Faktencheck

Die Äußerungen der Beklagten stehen unter dem starken Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG. Denn es handelt sich um eine Meinungsäußerung, die sich nicht auf unwahre Tatsachenbehauptungen stützt, sachlich gehalten ist und überdies ein Thema von großem allgemeinem Interesse betrifft. Die Medienkritik – auch durch Mitbewerber – gehört zur Aufgabe der öffentlichen Medien.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.11.2022, 6 W 72/22, II.2.b

Die Meinungsfreiheit tritt gegenüber dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Leistungswettbewerbs durch die Abwehr von Behinderungen der Mitbewerber mit nicht leistungsgerechten Mitteln zurück. Er findet eine tragende Stütze in der aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten Privatautonomie als einem Strukturelement der freiheitlichen Gesellschaftsordnung, die sich als Grundlage des Verhaltens am Markt zu Gunsten aller Marktteilnehmer auswirkt (BVerfG, GRUR 2001, 1058, 1060 - Therapeutische Äquivalenz). Anders als in Fällen der Bezug nehmenden oder gefühlsbetonten Werbung (BVerfG GRUR 2001, 170 - Benetton-Werbung I; BVerfG GRUR 2002, 455 - Tier- und Artenschutz) wird bei der unsachlichen Herabwürdigung eines Mitbewerbers der Leistungswettbewerb unmittelbar und augenfällig gefährdet. Denn die Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten eines Mitbewerbers durch unsachliche Anwürfe widerspricht dem Grundgedanken des Leistungswettbewerbs, demzufolge jeder Wettbewerber durch seine eigene Leistung auf dem Markt und eben nicht durch derartige Angriffe auf Mitbewerber Kunden gewinnen soll. Wenn die Abwägung im Übrigen keinen Vorrang der Meinungsfreiheit ergibt, ist die unsachliche Herabwürdigung eines Mitbewerbers deshalb auch von einem Gewicht, das ausreicht, den Eingriff in die Meinungsfreiheit zu rechtfertigen.

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§ 4 Nr. 1 UWG als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG

BGH, Urt. v. 19.5.2011, I ZR 147/09, Tz. 31 – Coaching-Newsletter

Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen. Zu ihnen gehört auch die lauterkeitsrechtliche Bestimmung des § 4 Nr. 7 (alt) UWG, die ihrerseits allerdings im Licht der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken ist. Wegen des zudem nach Art. 12 und 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gebotenen Schutzes des Geschäftsrufs des Betroffenen bedarf es regelmäßig einer Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.

Ebenso BGH, Urt. v. 1.3.2018, I ZR 264/16, Tz. 31 - Handwerksinnung; BGH, Urt. v. 17.12.2015, I ZR 219/13, Tz.31BGH, Urt. v. 31.3.2016, I ZR 160/14, Tz. 46 – Im Immobiliensumpf; OLG München, Urt. v. 6.6.2013, 29 U 4911/12, II.2.a - Versicherungswarnschreiben; OLG Frankfurt, Urt. v.  28.3.2019, 6 U 203/18

BGH, Urt. v. 1.3.2018, I ZR 264/16, Tz. 31 - Handwerksinnung

Eine Einschränkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit durch lauterkeitsrechtliche Bestimmungen setzt die Feststellung einer Gefährdung des an der Leistung orientierten Wettbewerbs voraus (vgl. BVerfG, GRUR 2002, 455, 456). Bei werblichen Äußerungen über Themen von erhöhter gesellschaftlicher, politischer oder sozialer Bedeutung, die zum geistigen Meinungskampf in der Öffentlichkeit anregen sollen, unterliegt der Nachweis einer solchen Gefährdung besonderen Anforderungen. Wegen des nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gebotenen Schutzes des Geschäftsrufs der Betroffenen bedarf es regelmäßig einer Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls. Eine solche Abwägung kann nur entfallen, wenn sich die herabsetzenden Äußerungen als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen; dann tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück.

OLG Köln, Urt. v. 8.10.2010, 6 U 88/10

Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG besteht nicht schrankenlos, sondern findet seine Grenze gemäß Art. 5 Abs. 2 GG insbesondere in den allgemeinen Gesetzen, die ihrerseits wiederum im Lichte der Verfassung, also so auszulegen sind, dass die verfassungsrechtlich geschützten Rechte zur Geltung kommen. Gleichwohl führt § 4 Nr. 1 UWG dazu, dass Äußerungen in Bezug auf einen Mitbewerber verboten sein können, die außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses erlaubt sind. Unzulässig sind daher nicht nur unwahre Tatsachenbehauptungen über einen Wettbewerber, sondern auch solche Meinungsäußerungen, die einen Wettbewerber ohne sachlichen Grund pauschal abwerten. Zwar ist jede Meinungsäußerung unabhängig von ihrem Inhalt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG einbezogen. Bei der bei Anwendung des § 4 Nr. 7 UWG erforderlichen Abwägung ist aber zu berücksichtigen, ob die Äußerung einem sachlichen Informationsinteresse des angesprochenen Verkehrs dient. Art. 5 Abs. 1 GG schützt die Meinungsäußerung als Mittel geistiger Auseinandersetzung. Ist eine Äußerung über einen Mitbewerber ohne sachlichen Bezug und ermöglicht dem Leser ein sachbezogenes Urteil nicht, muss der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG daher hinter dem Schutz eines lauteren Wettbewerbs zurückstecken. Zulässig ist auch auf einen hinreichenden Anlass beruhende Kritik, die sich im Rahmen des sachlich Geboten hält.

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Abwägung der betroffenen Rechtsgüter

Verboten ist in jedem Fall eine Schmähkritik. Ansonsten gilt:

BVerfG, Beschl v 12.7.2007, 1 BvR 2041/02, IV.1.c.bb - Pharmakartell

Scheidet eine Vergleichbarkeit mit Schmähkritik aus, bedarf es einer abwägenden Zuordnung der betroffenen Rechtsgüter im konkreten Fall.

BVerfG, Beschl v 12.7.2007, 1 BvR 2041/02, IV.1.c.bb - Pharmakartell

Bei der Gewichtung der Meinungsfreiheit gegenüber anderen Grundrechtspositionen ist zu berücksichtigen, ob vom Grundrecht der Meinungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Auch an wirtschaftlichen Fragen kann ein Informationsinteresse der Allgemeinheit, insbesondere der vom Verhalten eines kritisierten Unternehmens betroffenen Kreise, bestehen. Je mehr das Interesse des sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist die Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt.

BGH, Urt. v. 19.5.2011, I ZR 147/09, Tz. 33 – Coaching-Newsletter

Ein beeinträchtigendes Werturteil kann daher umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird. Weiterhin von Bedeutung ist das Maß an Herabsetzung, das mit der Äußerung einhergeht. Bei der Gewichtung der Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber anderen Grundrechtspositionen ist zudem zu berücksichtigen, ob vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Je mehr das Interesse des sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist seine Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt. Aus diesem Grund sind Meinungsäußerungen, die zugleich wettbewerblichen Zwecken dienen, strenger zu bewerten als Äußerungen, die nicht den lauterkeitsrechtlichen Verhaltensanforderungen, sondern lediglich dem allgemeinen Deliktsrecht unterliegen.

BGH, Urt. v. 31.3.2016, I ZR 160/14, Tz. 51 – Im Immobiliensumpf

Ist eine Schmähkritik zu verneinen, kann sich die lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit einer Äußerung über einen Mitbewerber aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung ergeben. Erforderlich ist insofern eine Gesamtwürdigung, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit im Licht der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen sind. Ein beeinträchtigendes Werturteil kann daher umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird. Weiterhin von Bedeutung ist das Maß an Herabsetzung, das mit der Äußerung einhergeht (vgl. Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., Rn. 7/18). Bei der Gewichtung der Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber anderen Grundrechtspositionen ist zudem zu berücksichtigen, ob vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Je mehr das Interesse des sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist seine Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt.

Ebenso BGH, Urt. v. 17.12.2015, I ZR 219/13, Tz.33

OLG München, Urt. v. 6.6.2013, 29 U 4911/12, II.2.a - Versicherungswarnschreiben

Ist eine Schmähkritik zu verneinen, kann sich die lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit einer Äußerung auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung ergeben. Erforderlich ist insofern eine Gesamtwürdigung, bei der alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit im Licht der Bedeutung des Grundrechts unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen sind. Bei der Gewichtung der Meinungsfreiheit gegenüber anderen Grundrechtspositionen ist zu berücksichtigen, ob vom Grundrecht der Meinungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird; je mehr das Interesse des sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist seine Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt. Aus diesem Grund sind Meinungsäußerungen, die zugleich wettbewerblichen Zwecken dienen, strenger zu bewerten als Äußerungen, die nicht den lauterkeitsrechtlichen Verhaltensanforderungen, sondern lediglich dem allgemeinen Deliktsrecht unterliegen. Weiterhin von Bedeutung ist das Maß an Herabsetzung, das mit der Äußerung einhergeht. Ein beeinträchtigendes Werturteil kann schließlich umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird (vgl. BGH, a. a. O., - Coaching-Newsletter Tz. 33 m. w. N.). Dabei fällt bei Äußerungen, in denen tatsächliche und wertende Elemente einander durchdringen, die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zu Grunde liegt, ins Gewicht (vgl. BVerfG NJW 2013, 217, 218 - „FOCUS“-Ärztliste m. w. N.).

OLG Köln, Urt. v. 4.9.2015, 6 U 7/15, Tz. 68 f

Liegt keine Schmähkritik vor, kann sich die lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit einer Äußerung über einen Mitbewerber auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung ergeben. Erforderlich ist insofern eine Gesamtwürdigung, bei der alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit im Licht der Bedeutung des Grundrechts unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen sind. Ein beeinträchtigendes Werturteil kann daher umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird (BGH, GRUR 2012, 74 Tz. 33 – Coaching-Newsletter; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Rn. 7.21).

Selbst dann, wenn eine geschäftsschädigende Äußerung wahr oder ein Werturteil nachvollziehbar ist, folgt daraus noch nicht, dass ein Wettbewerber berechtigt ist, einen Mitbewerber durch deren Verbreitung herabzusetzen und geschäftlich zu schädigen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG, das insoweit bei der Auslegung des § 4 Nr. 7 UWG zu berücksichtigen ist, ist in diesem Zusammenhang gegen den in Art. 12 und 2 Abs. 1 GG geschützten Geschäftsruf des Betroffenen abzuwägen (BGH, GRUR 2012, 74 Tz. 31 – Coaching-Newsletter; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14. 8. 2013 – 15 U 42/13).

OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.4.2021, 6 W 26/21

In allen Fällen außerhalb einer Schmähkritik oder Formalbeleidigung Fällen ist eine Abwägung der Güter und Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit vorzunehmen, bei der einerseits dem Schutz des geschäftlichen Rufs des Betroffenen nach Art. 2 Abs. 1, 12 GG, andererseits dem Bedeutungsgehalt des Art. 5 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist (BGH WRP 2018, 682 Rn 31, 35 - Verkürzter Versorgungsweg II; BGH GRUR 2012, 74 Rn 31, 33 - Coaching-Newsletter; OLG Brandenburg WRP 2017, 469 Rn 18; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2020, 429 Rn 93 ff.). Auch das nach § 1 S. 2 UWG gleichzeitig geschützte Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb ist bei der Abwägung der Interessen in der Weise zu berücksichtigen, dass geschäftlichen Zwecken dienende Meinungsäußerungen strenger zu beurteilen sind als Äußerungen, die lediglich nach Deliktsrecht zu beurteilen sind (BGH WRP 2016, 843 Rn 56 - Im Immobiliensumpf; BGH WRP 2018, 682 Rn 35 - Verkürzter Versorgungsweg II). Insgesamt ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen (BGH GRUR 2012, 74 Rn 33 - Coaching-Newsletter). Dabei sind auch das Vorverhalten des durch die Kritik Verletzten, das Bestehen einer Nachahmungsgefahr, der Grad des Informationsinteresses Dritter und der Öffentlichkeit einerseits sowie das Ausmaß der Herabsetzung und die Auswirkungen der Kritik andererseits zu berücksichtigen. Eine Kritik kann umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder ein hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird (BGH GRUR 2012, 74 Rn 33 - Coaching-Newsletter; BGH WRP 2016, 843 Rn 51 - Im Immobiliensumpf; BGH WRP 2018, 682 Rn 35 - Verkürzter Versorgungsweg II).

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Meinungsfreiheit bei Meinungsäußerungen zu Wettbewerbszwecken

Obwohl Art. 5 Abs. 1 GG auch auf kommerzielle Äußerungen angewendet wird, gilt bei der Beurteilung kritischer Äußerungen über den Mitbewerber, seine Waren, Dienstleistungen, Kennzeichen oder Verhältnisse eher ein strenger Maßstab. Es muss einen besonderen Anlass oder ein besonderes Verbraucherinteresse geben, dass die Äußerung rechtfertigt, und diese muss sich außerdem im Rahmen des Erforderlichen und sachlich Gebotenen halten. Es wird ein dringendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gefordert.

OLG Köln, Urt. v. 8.10.2010, 6 U 88/10

§ 4 Nr. 7 (alt) UWG führt dazu, dass Äußerungen in Bezug auf einen Mitbewerber verboten sein können, die außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses erlaubt sind. Unzulässig sind daher nicht nur unwahre Tatsachenbehauptungen über einen Wettbewerber, sondern auch solche Meinungsäußerungen, die einen Wettbewerber ohne sachlichen Grund pauschal abwerten. Zwar ist jede Meinungsäußerung unabhängig von ihrem Inhalt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG einbezogen. Bei der bei Anwendung des § 4 Nr. 7 (alt) UWG erforderlichen Abwägung ist aber zu berücksichtigen, ob die Äußerung einem sachlichen Informationsinteresse des angesprochenen Verkehrs dient. Art. 5 Abs. 1 GG schützt die Meinungsäußerung als Mittel geistiger Auseinandersetzung. Ist eine Äußerung über einen Mitbewerber ohne sachlichen Bezug und ermöglicht dem Leser ein sachbezogenes Urteil nicht, muss der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG daher hinter dem Schutz eines lauteren Wettbewerbs zurückstecken. Zulässig ist auch auf einen hinreichenden Anlass beruhende Kritik, die sich im Rahmen des sachlich Geboten hält.

OLG Hamm, Urt. v. 23.8.2011, I-4 U 67/11, Tz. 51

Wer in Wettbewerbsabsicht einen Mitbewerber durch eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil herabsetzt, wird dabei strenger beurteilt als jemand, der ohne Wettbewerbsabsicht handelt. Selbst dann, wenn ein Werturteil nachvollziehbar und eine geschäftsschädigende Äußerung wahr wäre, folgt daraus aber noch nicht, dass ein Wettbewerber berechtigt ist, einen Mitbewerber durch eine bestimmte Art von deren Verbreitung herabzusetzen und ihn dadurch geschäftlich zu schädigen. Das ist vielmehr nur dann der Fall, wenn der Wettbewerber nach einer hinreichenden Abwägung der sich aus Art.5 GG und §§ 3, 4 Nr. 7 (alt) UWG ergebenden gegensätzlichen Interessen einen ausreichenden Anlass hat, die Verfolgung seiner wettbewerblichen Interessen mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden und sich dabei die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen und sachlich Gebotenen hält. Nicht von Art. 5 GG gedeckt und damit stets unzulässig ist die Veröffentlichung einer kritischen Äußerung über einen Mitbewerber, die eine reine Schmähkritik darstellt (vgl. BVerfG GRUR 2008, 81, 83 –Pharmakartell).

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Meinungsfreiheit der öffentlichen Hand

BGH, Urt. v. 1.3.2018, I ZR 264/16, Tz. 23 - Handwerksinnung

Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die üblicherweise öffentliche Aufgaben wahrnehmen, können danach zumeist keinen Grundrechtsschutz gegen staatliches Handeln beanspruchen (vgl. BVerfG, NVwZ 1994, 262). Ausschlaggebend dafür ist aber nicht die Rechtsform als solche. Maßgebend ist vielmehr, ob und inwieweit in der Rechtsstellung als juristische Person des öffentlichen Rechts eine Sach- und Rechtslage Ausdruck findet, welche nach dem "Wesen" der Grundrechte deren Anwendung auf juristische Personen entgegensteht. Dabei kommt es namentlich auf die Funktion an, in der eine juristische Person des öffentlichen Rechts von dem beanstandeten Akt der öffentlichen Gewalt betroffen wird. Besteht diese Funktion in der Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben, so ist die juristische Person zumindest insoweit nicht grundrechtsfähig (vgl. BVerfGE 68, 193, 207 f.; 70, 1, 15; 75, 192, 197).

Speziell zu Innungen

BGH, Urt. v. 1.3.2018, I ZR 264/16, Tz. 24 - Handwerksinnung

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Grundrechtsfähigkeit von der Funktion abhängt, für die die Innung Grundrechtsschutz beansprucht (vgl. BVerfGE 68, 193, 209; BVerfG, NVwZ 1994, 262). Die "Doppelnatur" von Berufsverbänden in der - atypischen - Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts führt dazu, dass Grundrechtsfähigkeit in Betracht kommt, soweit nicht die Funktion als Teil der öffentlichen Verwaltung, sondern die Wahrnehmung der gemeinsamen berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen der in den Verbänden zusammengeschlossenen Berufsträger betroffen ist. Diese "Doppelnatur" spiegelt sich im gesetzlichen Rahmen für die Handwerksinnungen wider (§ 52 Abs. 1 Satz 1, § 54 HwO), der nach Interessenvertretung, Mitgliederförderung und Aufgaben der Wirtschaftsverwaltung unterscheidet, wobei der Schwerpunkt auf den ersten beiden Aufgaben liegt und die übertragenen staatlichen Aufgaben weniger ins Gewicht fallen.

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