Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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1. Gegenstand und Zeitpunkt der Beurteilung

1. Bestimmung der Verletzungshandlung

2. Maßstab: Verständnis des angesprochenen Verkehrs

3. Angaben mit Tatsachenkern und sonstige Irreführungen

3. Zeitpunkt der Beurteilung / Änderung der Verhältnisse

5. Medium Internet

Bestimmung der Verletzungshandlung

§ 5 Abs. 1 UWG verbietet irreführende geschäftliche Handlungen. Irreführend sind nach § 5 Abs. 1 S. UWG insbesondere bestimmte 'Angaben'.

BGH, Urt. v. 6.6.2019, I ZR 216/17, Tz. 16 – Identitätsdiebstahl

Angaben sind Geschäftshandlungen mit Informationsgehalt, die sich auf Tatsachen und zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers geeignete Meinungsäußerungen beziehen.

Ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 28.1.2021, 15 U 128/19, Tz. 35

Die Beurteilung der Irreführung einer geschäftlichen Handlung, die in § 5 Abs. 1, S. 2 UWG näher als 'Angabe' bezeichnet wird, beginnt auf der ersten Stufe mit der Bestimmung und Abgrenzung der geschäftlichen Handlung (Äußerung/Angabe), die zu beurteilen ist. So lässt sich bei einer Werbebroschüre, die aus mehreren Seiten besteht, überlegen, ob eine einzige Angabe, die auf einer Seite steht, für sich alleine beurteilt werden darf, oder ob nicht zumindest sämtliche Angaben auf dieser Seite berücksichtigt werden müssen, oder nicht gar die ganze mehrseitige Broschüre.

BGH, Urt. v. 18.1.2012, I ZR 104/10, Tz. 16 - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum

Bei der Feststellung, wie der angesprochene Verkehr die Werbung ... versteht, ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die werbliche Darstellung vermittelt.

Ebenso BGH, Urt. v. 2.6.2022, I ZR 93/21, Rn. 23 - 7x mehr; BGH, Versäumnisurt. v. 21.9.2017, I ZR 53/16, Tz. 18 - Festzins Plus; BGH, Urt. v. 5.2.2015, I ZR 136/13, Tz. 18 – TIP der Woche; OLG München, Urt. v. 7.11.2013, 29 U 1883/13 - Gold und Silber seit 1843OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.12.2021, 15 U 29/21, Tz. 41

OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.12.2021, 15 U 29/21, Tz. 41

Da es maßgeblich auf den Gesamteindruck einer Werbung ankommt, verbietet sich grundsätzlich eine zergliedernde Betrachtungsweise, die einzelne Äußerungen einer in sich geschlossenen Darstellung aus ihrem Zusammenhang reißt (vgl. BGH, GRUR 2015, 698 Rn. 10 – Schlafzimmer komplett). Vermittelt die Werbung insgesamt einen zutreffenden Eindruck, ist sie folglich wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, weil einzelne Stellen isoliert betrachtet täuschend wirken könnten (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2020, 16408 Rn. 67).

Zu Produktverpackungen

OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.11.2023, 3 U 1722/23

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Verbraucher bei Produkten wie Lebensmitteln regelmäßig nicht nur die Schauseite einer Packung, sondern auch die an anderer Stelle angebrachten Informationen wahrnehmen wird (vgl. BGH GRUR 2018, 431 Rn. 27 - Tiegelgröße). Etwas anderes muss jedoch bei einer blickfangmäßig herausgestellten Angabe in einer Werbung, die bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, gelten; in einem solchen Fall kann der dadurch veranlasste Irrtum nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat (OLG Nürnberg GRUR-RR 2023, 37 Rn. 14 - 33 % - Rabatt auf alle Küchen).

Zu einer zweiseitigen Werbeschreiben

OLG Hamburg, Urt. v. 12.4.2017, 5 U 38/14

Die Erläuterungen auf der Rückseite der Werbung sind nicht geeignet, die Irreführung, welche durch die Mitteilung auf der Vorderseite ausgelöst wird, zu beseitigen. Hierfür wäre erforderlich gewesen, die Erläuterungen in geeigneter Weise schon auf der Vorderseite in Bezug zu nehmen, beispielsweise durch einen Störer oder einen hervorgehobenen Hinweis auf die rückseitigen Angaben. Der Verbraucher geht nach Inhalt und Aufmachung des Anschreibens nämlich davon aus, dass ihm die wesentlichen Merkmale der beworbenen Dienstleitung komprimiert und auf einen Blick bereits auf der Vorderseite präsentiert werden. Die Werbung auf der Vorderseite vermittelt dem Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, er zahle auch beim Einsatz der Karte im Ausland keinerlei Gebühren.

Zum Vortrag anhand einer 90-seitigen PowerPoint-Präsentation

OLG Hamburg, Urt. v. 23.12.2021, 3 U 26/21, Tz. 46

Es erscheint zweifelhaft, ob die Antragstellerin mit den PowerPoint-Slides, die in der Anlage zusammengestellt worden sind, die Verletzungshandlung und die konkrete Verletzungsform zutreffend erfasst hat, denn die Slides gemäß der Anlage sind einer umfassenden Gesamtpräsentation entnommen. Nur aus ihr ist das werbliche Umfeld in Gänze ersichtlich, in das die einzelnen Slides, die die jeweils angegriffenen Angaben enthalten, eingebettet sind. Bei einer solchen Präsentation, die durch die Teilnehmer an dem Webinar über das Internet wahrnehmbar gemacht wird, nehmen die Teilnehmer regelmäßig die gesamte, fortlaufend dargebotene Präsentation und nicht nur einzelne Ausschnitte/Slides davon wahr. Ihre Verkehrsvorstellung von dem Inhalt einzelner Angaben kann daher gerade auch durch den übrigen Präsentationsinhalt bzw. durch andere werbliche Angaben beeinflusst werden, die von einer nur ausschnittsweisen Zusammenstellung einzelner Slides nicht erfasst werden. Darauf, ob das werbliche Umfeld dabei tatsächlich etwas zum Verständnis jeweils angegriffener einzelner Angaben beitragen kann, kommt es für die zutreffende Erfassung der konkreten Verletzungsform nicht an. Das ist eine Frage, die sich im Rahmen der Feststellung zu einem etwaigen Irreführungsgehalt der streitgegenständlichen Angaben stellt.

Bei einer Abmahnung oder einer Unterlassungsantrag in einem Gerichtsverfahren bestimmt der Gläubiger, welche Handlung verboten werden soll. Dabei muss- jedenfalls in einem Gerichtsverfahren - der Anspruchsteller darlegen, wie der angesprochene Verkehr eine Angabe versteht, und dass dieses Verständnis von der  Wirklichkeit abweicht.

OLG Hamburg, Urt. v. 8.10.2015, 3 U 143/13, II.A.2.a

Wird eine bestimmte Werbeangabe als irreführend angegriffen, gehört es zum schlüssigen Klagvorbringen, das durch eine bestimmte Werbe-/Angabe vermittelte Verkehrsverständnis vorzutragen. Bei einer auf eine Irreführung gestützten Klage setzt sich der maßgebliche Lebenssachverhalt - ungeachtet der rechtlichen Würdigung, die dem Gericht obliegt - aus der beanstandeten Werbemaßnahme und der - nach der Behauptung des Klägers - dadurch erzeugten Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise zusammen (BGH, GRUR 2001, 181 juris-Rn. 13 - Dentalästhetika I). Eine irreführende Werbung ist danach – ungeachtet der Schlüssigkeit – nur dann Gegenstand des Streits, wenn der Kläger hinsichtlich einer bestimmten Werbeaussage vorträgt, dass die angesprochenen Verkehrskreise dieser Werbung eine Tatsachenbehauptung entnehmen, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (BGH, GRUR 2007, 161 juris-Rn. 9 - Dentalästhetika II). Zwar hat der BGH seine Auffassung, dass damit jeweils auch ein eigener Streitgegenstand begründet wird, aufgegeben (BGH, GRUR 2013, 401 Ls. 1. und Rn. 20 - Biomineralwasser). Der BGH hat aber betont, dass dies unabhängig davon gilt, ob der zur Rechtsverletzung gehörende Tatsachenvortrag gehalten worden ist (ebenda). An der Notwendigkeit, bei einer auf Irreführung gestützten Klage Tatsachenvortrag zu dem jeweils durch die beanstandete Werbung erzeugten Verkehrsverständnis zu halten, hat sich daher nichts geändert.

OLG Hamburg, Urt. v. 9.5.2019, 3 U 203/17, Tz. 50

Maßstab für die Beurteilung, ob eine Aussage irreführend ist, ist allein das von Antragstellerseite schlüssig vorgetragene Verkehrsverständnis (BGH, GRUR 2018, 431, 433, Tz. 16 – Tiegelgröße). Auf andere Irreführungsgesichtspunkte darf das Gericht seine Entscheidung nicht stützen (vgl. BGH a. a. O.).

Siehe Näheres dazu hier.

Es obliegt dann dem in Anspruch genommenen Unternehmer bzw. dem Gericht zu prüfen, ob die (ausreichend bestimmt) umschriebene Handlung irreführend ist oder nicht. Für den Fall eines irreführend angebotenen irreführend gestalteten Artikels hat das OLG Hamburg deshalb bspw. ein Verbot des Vertriebs des Artikels über das Internet abgelehnt, weil eine ausreichende Aufklärung im Online-Angebot ausreichen würde, die Irreführung auszuschließen:

OLG Hamburg, Urt. v. 5.7.2012, 3 U 65/10, II.4.a.aa – 40 #1 Hits THE SIXTIES

Eine Irreführung des Verkehrs wäre ausgeschlossen, wenn der Verkehr bereits mit dem Angebot der Beklagten die Information über auf der angebotenen CD enthaltene Re-Recordings erhielte. Eine sogenannte post-sale-confusion, also eine etwaige Irreführung des Verkehrs im Rahmen des dem Kauf nachfolgenden Gebrauchs der Ware, ist durch die Vorschriften der §§ 5, 5a UWG im konkreten Fall nicht geschützt (OLG Hamburg, ZUM 2009, 862 f.). Zwar hat die Umsetzung der UGP-Richtlinie mit der UWG-Novelle 2008 dazu geführt, dass unter den Begriff der geschäftlichen Handlung auch Verhaltensweisen fallen könne, die nach Geschäftsabschluss erfolgen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Ein nachfolgend zur Irreführung geeignetes Verhalten der Beklagten ist aber nicht erkennbar. Die Vertragsdurchführung ist im Streitfall mit der Auslieferung der CD-Box an den Käufer beendet.

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Maßstab: Verständnis des angesprochenen Verkehrs

Die Irreführungsgefahr nach § 5 UWG beurteilt sich ausschließlich nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise. Es ist deshalb nicht entscheidend, wie eine Angabe gemeint ist oder wie sie objektiv verstanden werden muss, sondern allein, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen tatsächlich verstanden wird.

Der angesprochene Verkehr als Maß der Dinge beurteilt im Ausgangspunkt bereits, welche Angaben in einer Äußerung (Werbung) getrennnt verstanden werden, welche zusammengehören, in welchem Zusammenhang sie stehen und wie sie im Zusammenhang verstanden werden.

BGH, Urt. v. 16.12.2004, I ZR 222/02, II.2.a – Epson-Tinte

Handelt es sich bei der fraglichen Werbung um mehrere Äußerungen, so ist eine isolierte Beurteilung einer einzelnen Angabe geboten, wenn sie vom Verkehr ohne Zusammenhang mit den übrigen wahrgenommen und verwendet wird. Dies kann auch der Fall sein, wenn sich einzelne Angaben in einer einheitlichen Werbeschrift (z.B. in einem Werbekatalog) befinden, aber weder sachlich noch äußerlich erkennbar miteinander verbunden oder aufeinander bezogen sind. Stehen die einzelnen Angaben dagegen in einer in sich geschlossenen Darstellung, so dürfen sie nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden. Ob mehrere Angaben innerhalb einer Werbeschrift oder einer sonstigen (äußerlich einheitlichen) Werbedarstellung selbst bei einer gewissen räumlichen Trennung (z.B. Abdruck auf verschiedenen Seiten eines umfangreichen Katalogs) gleichwohl, beispielsweise wegen eines inhaltlichen Bezugs oder wegen eines ausdrücklichen Verweises, als zusammengehörig aufgefasst werden oder ob dies nicht der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.

OLG Bamberg, Urteil vom 26.02.2014, 3 U 164/13, Tz. 60

Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2004, Az. I ZR 222/02 -Epson-Tinte, GRUR 2005, 438, rechtfertigt zwar der Umstand, dass der an einem Vertragsschluss interessierte Internetnutzer die benötigten Informationen von sich aus "aktiv" nachfragen muss, nicht die Schlussfolgerung, er werde in jedem Falle sämtliche Seiten des Internet-Auftritts des anbietenden Unternehmens zur Kenntnis nehmen. Der Interessent wird vielmehr erfahrungsgemäß nur diejenigen Seiten aufrufen, die er zur Information über die von ihm ins Auge gefasste Ware benötigt oder zu denen er durch Links aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg bis hin zum Vertragsschluss geführt wird.

 Siehe auch "Blickfangwerbung"

Der Unterlassungsgläubiger bestimmt im Übrigen, in welcher Hinsicht er den angesprochene Verkehr für irregeführt hält. Er kann die Irreführungsrichtung nicht dem Gericht anheimstellen.

BGH, Urt. v. 11.10.2017, I ZR 78/16, Tz. 16 - Tiegelgröße

Der Kläger ist daher gehalten, in der Klage substantiiert diejenigen Irreführungsaspekte darzulegen und zu den gemäß § 5 Abs. 1 UWG dafür maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen einer irreführenden geschäftlichen Handlung konkret vorzutragen, auf die er seinen Klageangriff stützen will. Dementsprechend darf auch das Gericht eine Verurteilung nur auf diejenigen Irreführungsgesichtspunkte stützen, die der Kläger schlüssig vorgetragen hat. Die schlüssige Darlegung eines Irreführungsgesichtspunkts setzt Vortrag dazu voraus, durch welche Angabe welcher konkrete Verkehrskreis angesprochen wird, welche Vorstellungen die Angabe bei diesem angesprochenen Verkehrskreis ausgelöst hat, warum diese Vorstellung unwahr ist und dass die so konkretisierte Fehlvorstellung geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

Ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.3.2018, I–20 U 129/17, Tz. 37; OLG Hamburg, Urt. v. 9.5.2019, 3 U 203/17, Tz. 50

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Angaben mit Tatsachenkern und sonstige Irreführungen

§ 5 Abs. 1, S. 2 UWG beginnt mit

"Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben ... enthält"

Wie die Angabe gemacht wird, ob in einem Text, einem Bild, Geräuschen etc. ist unerheblich. Ebenso unerheblich ist, ob die Äußerung/Angabe gegenüber der Öffentlichkeit oder in einem persönlichen Gespräch unter vier Augen gemacht wird.

Der BGH unterscheidet zwei Fallgruppen irreführender geschäftlicher Handlungen

BGH, Urt. v. 25.4.2019, I ZR 93/17, Tz. 18, 23, 25, 27f - Prämiensparverträge

Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben (Fall 1) oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über - nachfolgend aufgezählte - Umstände enthält (Fall 2). ...

Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG umfasst - wie die ihr zugrundeliegende Regelung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG - zwei Fälle irreführender geschäftlicher Handlungen. Der erste Fall betrifft objektiv unrichtige Angaben, wobei es sich um einen völlig offenen Tatbestand handelt; der zweite Fall stellt auf die Eignung zur Täuschung des Verbrauchers ab und enthält einen Katalog von Umständen, über die zur Täuschung geeignete Angaben gemacht werden können, mit der Folge, dass eine irreführende Handlung vorliegt (BGH, Urt. v. 19.4.2018, I ZR 244/16, Tz. 41 - Namensangabe; vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5 Rn. 1.54 ff.). ...

Zu den zur Täuschung geeigneten Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Meinungsäußerungen zählen können. Das ergibt sich aus der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG. ...

Mit dem Begriff "Angabe" in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG jede "Information" gemeint ist, wie sich etwa aus der englischen, französischen, italienischen, spanischen und niederländischen Fassung der Richtlinie ergibt. Damit werden alle täuschenden oder zur Täuschung geeigneten Geschäftshandlungen mit Informationsgehalt vom Tatbestand des Irreführungsverbots erfasst. ...

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG erfasst somit als irreführende Geschäftspraxis generell unwahre Angaben, darüber hinaus in den Fällen der Buchstaben a bis g aber auch alle Geschäftspraktiken, die in irgendeiner Weise zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers geeignet sind. … Der Einschub "selbst mit sachlich richtigen Angaben" in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG stellt klar, dass im zweiten Fall eine Irreführung sogar durch wahre Angaben erfolgen kann. Danach kann der zweite Fall grundsätzlich auch Angaben erfassen, die - wie Meinungsäußerungen - zwar nicht wahr oder unwahr sein können, gleichwohl aber zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers geeignet sind.

Für dieses weite Verständnis spricht außerdem der Schutzzweck des Irreführungsverbots. Die Regelung soll jede Handlung eines Unternehmers erfassen, die geeignet ist, den Verbraucher in einer für seine geschäftlichen Entscheidungen relevanten Weise über seine Rechte zu täuschen.

Damit ist die frühere Rechtsprechung teilweise überholt, derzufolge mit Meinungen und Werturteilen nicht irregeführt werden konnte. Sofern sie nicht in eine der Untergruppen des § 5 Abs. 1, Satz 2 Fall 2 Nr. 1-7 UWG fallen, wird man daran aber festhalten können:

BGH, Urt. v. 3.5.2001, I ZR 318/98, II.1.a - Das Beste jeden Morgen

Reklamehafte Übertreibungen und reine Werturteile unterfallen nicht dem Irreführungsverbot. Sie enthalten keine Angaben i.S. von § 5 Abs. 1 S. 2 UWG. Darunter sind nur inhaltlich nachprüfbare Aussagen über geschäftliche Verhältnisse zu verstehen.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.7.2016, 20 U 117/15, Tz. 25

Meinungsäußerungen (Werturteile), deren Wahrheitsgehalt objektiver Nachprüfung nicht zugänglich ist, sind keine Angaben im Sinne des § 5. Meinungsäußerungen sind durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung, d.h. durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und lassen sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen (BVerfG NJW 1994, 1779 – Versammlungsgesetz; BGH NJW 1999, 2736 – Verdachtsdiagnose). Sofern sich Tatsachenbehauptung und Wertung miteinander vermengen, kommt es darauf an, ob die Grenze zwischen einer Aussage mit nachprüfbarem Tatsachenkern und einer bloßen Meinungsäußerung gezogen werden kann; dann ist ersterer im Rahmen des § 5 UWG auf seine objektive Richtigkeit überprüfbar (Köhler/Bornkamm-Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5 Rn. 2.49 f.).

OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.7.2016, 20 U 117/15, Tz. 33

Durch die Formulierung „unserer Meinung nach“ wird unmissverständlich deutlich gemacht, dass die Subsumtion des von der Beklagten gebildeten Fallbeispiels unter die Rechtsprechung der Gegenstand einer Wertung der Beklagten ist.

Allerdings können Meinungsäußerungen oder Werturteile Tatsachenbehauptungen enthalten. Dazu reicht es im Wettbewerbsrecht aus, wenn ein ausreichend großer Teil des angesprochenen Verkehr eine Aussage/Angabe so versteht, dass ihr ein Tatsachenkern zugrunde liegt, auf den sich die Meinungsäußerung oder das Werturteil stützt.

BGH, Urt. v. 25.10.1974, I ZR 94/73, II.2 – Unschlagbar (= GRUR 1975, 141)

Ob eine Werbung eine Angabe im Sinne des UWG enthält, hängt davon ab, ob sie als eine auf ihren Inhalt nachprüfbare, dem Beweis zugängliche Aussage anzusehen ist. Eine solche Aussage kann auch in allgemeinen Wendungen liegen, wie "unschlagbar" zu sein und das beste auf dem Markt befindliche Erzeugnis anzubieten, wenn solche Formulierungen im Einzelfall die Vorstellung erwecken, der Werbende beziehe sich damit auf die für ein derartiges Erzeugnis allgemein anerkannten Leistungsmerkmale. In diesem Fall spricht man davon, dass die Aussage in ihrem Kern eine konkret fassbare und einer Nachprüfung zugängliche Tatsachenbehauptung enthalte.

BGH, Urt. v. 3.11.2016, I ZR 227/14, Tz. 22 - Optiker Qualität

Anpreisungen, die in die äußere Form einer subjektiven Wertung gekleidet sind, können in verdeckter Form eine objektiv nachprüfbare Aussage enthalten. Eine Anpreisung mit einem nachprüfbaren Tatsachenkern liegt vor, wenn der angesprochene Verkehr eine Angabe ungeachtet ihrer subjektiven Einfärbung als Hinweis auf eine bestimmte Beschaffenheit des mit der Angabe beworbenen Produkts auffasst. Dafür kann es genügen, dass die Anpreisung die Vorstellung einer besseren als der durchschnittlichen Qualität hervorruft.

BGH, Urt. v. 3.11.2016, I ZR 227/14, Tz. 22 - Optiker Qualität

Bei der Gesundheitswerbung gelten zudem strengere Maßstäbe, weil der Verbraucher hier bereitwillig auf die Wirksamkeit eines Produkts hofft und daher geneigt ist, Werbeaussagen tatsächliche Angaben zu entnehmen.

KG Berlin, Urt. v. 28.3.2012, 5 U 23/04, B.I.3.a - Der renommierte Arzt und Wissenschaftler (=MD 2012, 592)

”Angaben” sind Aussagen des Werbenden, die sich auf Tatsachen beziehen und daher inhaltlich nachprüfbar sind. Auch eine Meinungsäußerung kann nach Lage des Falles eine Information zu einem konkret nachprüfbaren Vorgang oder Zustand enthalten. Aber zumindest der Verkehr, auf dessen Auffassung es ankommt, muss der Werbung - soll sie als irreführend untersagt werden - eine inhaltlich nachprüfbare Aussage entnehmen.

Ebenso: KG Berlin, Urt. v. 14.8.2012, 5 U 92/07, B.I.3; KG, Urt. v. 27.6.2014, 5 U 162/12, Tz. 44; OLG Hamburg, Urt. v. 17.11.2021, 5 U 180/20 – Hausverkauf zum Höchstpreis

Ob eine bloße reklamehafte Übertreibung oder eine (implizite) Tatsachenbehauptung vorliegt, beurteilt sich nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise. Die Rechtsprechung des BGH geht dabei tendenziell davon aus, dass der Verbraucher zunehmend an Anpreisungen gewöhnt ist, die er oft als Übertreibung werte und nicht immer ernst nehme (vgl. Bornkamm in: Köhler/Bornkamm § 5 UWG, Rdn. 2.48). Grundsätzlich ist die Rechtsprechung aber weiterhin streng.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass wertende Aussagen und Meinungsäußerungen irreführende Tatsachenbehauptungen unterstreichen können. In diesem Fall sind sie unzulässig:

OLG München, Urt. v. 8.12.2016, 29 U 1893/16, S. 24 - Bioresonanztherapie

Die Werbeaussage ... ist insgesamt als Werturteil anzusehen. Sie ist jedoch im Rahmen der gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 GG gebotenen umfassenden Interessensabwägung lauterkeitsrechtlich unzulässig. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Flyer an eine Vielzahl von BICOM-Therapeuten gerichtet ist und deren Irrtum betreffend die Wirksamkeit der Bioresonanztherapie verstärkt. Diese Therapeuten fungieren anschließend bei der Behandlung von Patienten als Multiplikatoren der an sie herangetragenen Wirksamkeitsversprechen. Zudem sind bei gesundheitsbezogener Werbung besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (vgl. BGH a.a.O. Tz. 15 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

Zeitpunkt der Beurteilung / Änderung der Verhältnisse

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Werbung/Angabe verbreitet wurde. Wird die Angabe erst nach der Veröffentlichung unwahr, gilt der Zeitpunkt der Veröffentlichung. Allerdings darf die Angabe nicht wiederholt werden, nachdem sie irreführend geworden ist.

BGH, Beschl. v. 19.4.2012, I ZR 173/11, Tz. 7 - Der beste Preis der Stadt

Der Annahme einer irreführenden Alleinstellungswerbung steht entgegen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt ihrer Werbung das preisgünstigere Angebot der Klägerin nicht kennen konnte. Die beanstandete Aussage „Bester Preis der Stadt“ versteht der Verkehr im Zusammenhang mit der Garantie so, dass das fragliche Gerät nach dem Wissensstand des Werbenden zum Zeitpunkt der Schaltung der Anzeige in der Stadt Freiburg nicht günstiger angeboten wurde. Die von einer solchen Anzeige angesprochenen Verkehrs-kreise erkennen aber auch, dass der Werbende keine Aussage darüber machen kann, ob der herausgestellte Sonderangebotspreis auch in der Zeit nach Erscheinen der Anzeige der „beste Preis der Stadt“ sein wird.

OLG Hamm, Urt. v. 31.5.2012, I-4 U 15/12, Tz. 39

Alle, die sich mit dem ... Zeitungsartikel beschäftigen und die dortigen Leistungsangebote des Beklagten sehen, gehen zunächst davon aus, dass es sich um aktuelle Angebote handelt. Das ist Folge davon, dass sich im Allgemeinen aus jeder Werbung ergeben muss, zu welchem Zeitpunkt beworbene Leistungen angeboten werden. Wird nichts gesagt, so ist von einem aktuellen Angebot auszugehen.

Wird die Aussage nach der Veröffentlichung wahr, gilt nach OLG Hamburg folgendes

OLG Hamburg, Urt. v. 17.12.2020, 15 U 129/19, Tz. 98 ff

Es ist unerheblich, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Irreführung auch heute noch vorlägen oder ob die angegriffene Alleinstellungsbehauptung zum heutigen Zeitpunkt zulässig wäre. Mit anderen Worten kommt es nicht darauf an, ob die angegriffene Werbung der Beklagten aus Februar 2018 in tatsächlicher Hinsicht auch zum jetzigen Zeitpunkt als irreführend anzusehen wäre oder nicht, ob also die Beklagte inzwischen einen deutlichen Vorsprung vor ihren Mitbewerbern mit Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit hat. Daher sind die Testergebnisse, die nach der angegriffenen Werbung veröffentlicht worden sind, für diese Entscheidung nicht maßgeblich.

Zwar vertritt Bornkamm (in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 8. Aufl. Kap. 33 Rn. 12) möglicherweise eine andere Auffassung. Er meint, dass im Falle einer (ursprünglich unzulässigen) Werbung als „größter Anbieter auf einem bestimmten Markt“ die Wiederholungsgefahr aufgrund der Änderung tatsächlicher Umstände entfalle, wenn das werbende Unternehmen unbestritten die Position des größten Anbieters erreiche. … Dem folgt der Senat indes nicht. Denn eine erneute Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, infolge derer das werbende Unternehmen im Beispielsfall die Position als „größter Anbieter“ bzw. hier des „besten Netzes“ wieder verliert, ist jederzeit möglich. Das unterscheidet das von Bornkamm gebildete Beispiel ebenso wie den hiesigen Fall von anderen Konstellationen, in denen eine erneute Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in so hohem Maße als unwahrscheinlich erscheint, dass von einem Fortfall der Wiederholungsgefahr auszugehen sein könnte. Letzteres mag etwa zu erwägen sein, wenn der zunächst unzulässig mit einem Doktortitel Werbende den Doktorgrad erwirbt oder wenn ein zunächst ohne die erforderliche Erlaubnis gemäß § 10 RDG werbendes Inkassounternehmen die nötige Erlaubnis erhält. Jedenfalls abgesehen von besonders liegenden Fällen gilt jedoch der Grundsatz, dass die bloße Veränderung tatsächlicher Verhältnisse nicht zu einem Wegfall der Wiederholungsgefahr führt (Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. § 8 Rn. 1.51 m.w.N.). …

Daran ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass eine auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsklage nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann begründet ist, wenn das beanstandete Verhalten des Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2017, 928 Rn. 14 - Energieeffizienzklasse II m.w.N.). Damit ist nicht gemeint, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der unlauteren Handlung auch im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht noch gegeben sein müssen, sondern lediglich, dass die damalige Verletzungshandlung auch aufgrund der aktuellen Rechtslage noch als rechtswidrig anzusehen sein muss. Das ergibt sich schon daraus, dass der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang stets (nur) prüft, ob und ggf. inwiefern sich die Rechtslage zwischen Verletzungshandlung und letzter gerichtlicher Entscheidung geändert hat (s. BGH, GRUR 2017, 928 Rn. 15 - Energieeffizienzklasse II und die dortigen Verweise) und dass er für die Betrachtung nicht auf die letzte mündliche Tatsachenverhandlung abstellt, sondern auf den Zeitpunkt der Revisionsentscheidung (BGH GRUR 2017, 928 Rn. 14 - Energieeffizienzklasse II). Es ist also eine Bewertung anhand der dann geltenden Rechtslage, aber mit Blick ausschließlich auf das in der Vergangenheit liegende beanstandete Verhalten und die zu diesem Zeitpunkt herrschenden tatsächlichen Verhältnisse anzustellen.

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Medium Internet

Im Internet gilt nichts Besonderes. Ob mehrere Internetseiten zusammenhängen und zusammen wahrgenommen werden, oder ob einzelne Angaben auf einer Internetseite getrennt oder zusammen wahrgenommen werden, richtet sich ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs.

BGH, Urt. v. 16.12.2004, I ZR 222/02, II.2.b – Epson-Tinte

Im Hinblick auf den mit dem Irreführungsverbot verfolgten Zweck, Werbung zu untersagen, die in irgendeiner Weise die Personen, an die sie sich richtet, täuscht oder zu täuschen geeignet ist und die infolge der ihr innewohnenden Täuschung deren wirtschaftliches Verhalten beeinflussen kann, ist auch bei der Verwendung des Mediums Internet darauf abzustellen, ob die einzelnen Inhalte von den angesprochenen Verkehrskreisen bei der Vornahme des in Rede stehenden wirtschaftlichen Verhaltens als zusammengehörig angesehen und verwendet werden. Es ist nicht so, dass Internet-Nutzer bei der Information über die wesentlichen Merkmale eines sie interessierenden Kaufgegenstands immer die gesamten Internet-Seiten des anbietenden Unternehmens zur Kenntnis nähmen. Ebenso wenig wie dies für die Seiten einer gedruckten Werbeschrift oder eines Katalogs gesagt werden kann, ist für die Internet-Werbung generell die Annahme gerechtfertigt, dass alle Seiten des Internet-Auftritts eines im Internet werbenden Unternehmens vom Verkehr als eine in sich geschlossene Darstellung aufgefasst und als zusammengehörig wahrgenommen werden.

Auch der Umstand, dass der an einem Kauf im Internet interessierte Nutzer die benötigten Informationen von sich aus "aktiv" nachfragen muss, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, er werde in jedem Falle sämtliche Seiten des Internet-Auftritts des anbietenden Unternehmens zur Kenntnis nehmen. Der Kaufinteressierte wird vielmehr erfahrungsgemäß nur diejenigen Seiten aufrufen, die er zur Information über die von ihm ins Auge gefasste Ware benötigt oder zu denen er durch Links aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg bis hin zum Vertragsschluss geführt wird. Erhält er auf diese Weise die aus seiner Sicht erforderlichen Angaben, hat er keine Veranlassung, noch weitere Seiten des betreffenden Internet-Auftritts darauf zu untersuchen, ob sie für ihn zusätzliche brauchbare Informationen enthalten.

OLG Hamburg, Urt. v. 17.12.2020, 15 U 129/19, Tz. 70

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei einer Internetwerbung wegen vom Gesetz geforderter und für den Verbraucher wesentlicher Angaben grundsätzlich auf eine andere Internetseite verwiesen werden kann (BGH, GRUR 2017, 928 Rn. 20 f. - Energieeffizienzklasse II; BGH, GRUR 2003, 889 - Internetreservierungssystem). … Hier geht es jedoch nicht um gesetzlich vorgeschriebene Angaben in dem den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Sinne bzw. um Informationen, auf die hingewiesen werden muss. Es geht auch nicht um die Frage, ob ein Sternchenhinweis den Anforderungen an die Angabe zur Testfundstelle genügt, welche für den Verbraucher leicht und eindeutig nachprüfbar sein muss …. Vielmehr ist hier die Frage zu beantworten, ob für den angesprochenen Verkehrskreis in Ansehung allein der Internetseite gemäß Anlage 1 überhaupt eine Werbung mit einem Testergebnis vorliegt – oder aber eine Alleinstellungsbehauptung. Daran ändert es auch nichts, dass Äußerungen in einer in sich geschlossenen Darstellung nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden dürfen (BGH, GRUR 1996, 367, 368 - Umweltfreundliches Bauen; BGH, GRUR 2003, 800, 803 - Schachcomputerkatalog). Die in sich geschlossene Darstellung ist hier die Aufmachung der Internetstartseite gemäß der Anlage 1. Die Inhalte der nachgeschalteten, über einen elektronischen Verweis erreichbaren Internetseite in der Anlage 2 gehören hingegen nicht dazu, weil sie vom Besucher nicht zwingend zur Kenntnis genommen werden.

OLG Hamm, Urt. v. 31.5.2012, I-4 U 15/12, Tz. 42

Es kommt nur auf den Inhalt und den Gesamteindruck der aufgerufenen Seite selbst an, auf der sich keine weiteren Angaben zu den Leistungsangeboten des Beklagten mehr befinden. Gerade der verständige und situationsbedingt aufmerksame Verbraucher, der sich durch den ihm dargebotenen Zeitungsartikel ausreichend informiert fühlt, hat keine Veranlassung, noch einmal auf anderen Seiten nachzuschauen und zu prüfen, ob das Leistungsangebot auch aktuell und richtig wiedergegeben worden ist. Er muss hier aufgrund des Gesamteindrucks der Werbung nicht damit rechnen, dass er im Rahmen des weiteren Internetauftritts weitere und insbesondere andere Informationen zum Leistungsangebot erhält.

BGH, Urt. v. 29.7.2021, I ZR 114/20, Tz. 48 - Kieferorthopädie

Das Menü eines Internetauftritts dient der Orientierung der Leserinnen und Leser; ihm kommt eine zentrale Bedeutung für das Verständnis der streitgegenständlichen Angaben zu.

OLG Koblenz, Urt. v. 8.5.2013, 9 U 1415/12 (= WRP 2013, 1056)

Auf den konkreten Inhalt der “Sternchenhinweise” kommt es für die Entscheidung nicht an. Die als einheitliches Leistungsangebot zu verstehende Blickfangwerbung auf der Internetseite enthält alle für die Bildung des Kaufentschlusses wesentlichen Informationen, insbesondere in Bezug auf die Höhe des monatlich zu zahlenden Preises. Einer Erläuterung oder Vervollständigung durch zusätzliche Informationen, die vom Verbraucher über einen “Sternchenhinweis” abgerufen werden können, bedarf es insoweit nicht. Ergänzende Informationen über einen “Sternchenhinweis” erwartet der aufgeklärte Verbraucher hier allenfalls hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der in den Blickfang gestellten Angaben, etwa zur Dauer der Vertragslaufzeit. Der Blickfang selbst darf aber keine objektive Unrichtigkeit enthalten (Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 2.96). Entsprechend muss der Verbraucher nicht damit rechnen, dass eine in den Blickfang gestellte Information, hier in Bezug auf den Preis, objektiv unrichtig ist und durch eine abweichende – höhere – Preisangabe im Kleingedruckten “richtig gestellt” werden soll. Eine solche Vorgehensweise ist aus lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig (vgl. BGH GRUR 2001, 78).

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Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6IddZu6Qt