Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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I. Einführung und Grundlagen

Einführung in das Wettbewerbsrecht (UWG)

1. Das Wettbewerbsrecht als Lauterkeitsrecht

2. Die geschäftliche Handlung

3. Übersicht über die Einführung in das UWG

4. Struktur des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

a) Generalklauseln (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG)

b) Verbotstatbestände (§§ 3a  - 7 UWG)

c) Schwarze Liste (§ 3 Abs. 3 UWG und Anhang)

Hier geht es direkt zum Text des UWG mit Links in die Kommentierung

Hier geht es zu einer Stichwortliste.

Einführung in das Wettbewerbsrecht (UWG)

Das Wettbewerbsrecht als Lauterkeitsrecht

Das Wettbewerbsrecht umfasst zwei Regelungskomplexe, die trotz des gemeinsamen Oberbegriffs nur in Teilbereichen Berühungspunkte haben.

Mit dem Wettbewerbsrecht wird zum einen und im engeren Sinne das Kartellrecht gemeint, das im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) seine Grundlage findet. Das GWB dient dem Zweck, die auf einen freien Wettbewerb ausgerichteten Strukturen am Markt zu sichern, die Wettbewerb zwischen Unternehmen ermöglichen. Es verbietet bspw. wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, z.B. Preisabsprachen, und möchte Monopole verhindern, da sie den Wettbewerb gefährden. Monopole sind aber nicht an und für sich verboten. Sie können durch die eigene Leistung eines Unternehmens entstehen. Monopole, die durch den Zusammenschluss von zwei Unternehmen entstehen könnten, bedürfen aber der Genehmigung der Kartellbehörden.

Der andere Teilbereich des Wettbewerbsrecht ist das Lauterkeitsrecht, das im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und weiteren Gesetzen, die das Verhalten von Unternehmen am Markt betreffen, geregelt ist. Nur mit diesem Teilbereich des Wettbewerbsrechts befasst sich dieser Online-Kommentar. Er überschneidet sich mit dem Kartellrecht im Bereich des sogenannten Behinderungswettbewerb, zu dem auch Boykottaufrufe und boykottähnliche Maßnahmen gehören.

Das Wettbewerbsrecht als Lauterkeitsrecht beschreibt die Spielregeln für jegliches Verhalten eines Unternehmers im Geschäftsverkehr. Es geht um die Art und Weise, wie sich ein Unternehmer am Markt betätigt. Manche Verhaltensweisen sind evident unzulässig, wie bspw. grob falsche Versprechungen in der Werbung. Bei anderen Verhaltensweisen liegt es nicht so klar auf der Hand, ob sie noch lauter oder doch schon eher unlauter ist. Im Wettbewerbsrecht als Lauterkeitsrecht geht es mithin darum,

  • den Marktbeteiligten effiziente Mittel an die Hand zu geben, um gegen unakzeptables Verhalten vorzugehen und dadurch entstandene Schäden bei anderen Unternehmen auszugleichen (siehe Ansprüche oder Was droht wem von wem sowie Verfahren oder Wie läuft es ab).

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Die geschäftliche Handlung

Der Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung im Wettbewerbsrecht ist stets die sogenannte geschäftliche Handlung. Eine „geschäftliche Handlung“ ist nach § 2 Abs. 1 UWG

jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen.

Was mit den einzelnen Merkmalen in der Definition der ‚geschäftlichen Handlung‘ gemeint ist, was also in den Anwendungsbereich des UWG fällt, wird im Kapitel ‚Anwendungsbereich‘ im Detail beschrieben. Grob gesagt ist alles, was ein Unternehmen nützlich sein soll oder einem unternehmerischen Ziel dient, eine geschäftliche Handlung, und zwar auch dann, wenn nicht das Unternehmen, sondern ein Dritter zugunsten des Unternehmens handelt.

Die aktuellen Entwicklungen im Wettbewerbsrecht werden in den Jahresberichten der Zentrale zum Schutze des lauteren Wettbewerbs dargestellt, in denen Jahr für Jahr und Branche für Branche festgehalten wird, was im Lauterkeitsrecht gerade en vogue ist.

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Übersicht über die Einführung in das UWG

Jede geschäftliche Handlung eines Unternehmers kann nach den gesetzlichen Bestimmungen des Wettbewerbsrechts in Form des Lauterkeitsrechts beurteilt werden. Das UWG und weitere flankierende Gesetze regeln aber nur, welches Verhalten unlauter und damit „unzulässig“ ist (§ 3 Abs. 1 UWG). Was wettbewerbsrechtlich nicht verboten ist, ist damit nicht notwendig erlaubt. Der Rechtsverstoß kann nur nicht über das UWG verfolgt werden.

Bsp.: Wer falsch parkt, um Ware abzuliefern, verstößt nicht gegen das UWG, auch wenn das Falschparken natürlich verboten ist. Das Parkverbot ist aber keine Regelung, die dafür gedacht ist, das Verhalten eines Unternehmers am Markt zu regulieren.

Für den Laien ist es angesichts der Fülle an Gesetzen und gesetzlichen Bestimmungen, die in das Wettbewerbsrecht einfließen, schwierig, sich ein Bild von der ‚Rechtslage‘ zu machen. Diese Schwierigkeiten nehmen noch dadurch zu, dass das Wettbewerbsrecht in weiten Teilen Richterrecht ist. Einzelnen gesetzlichen Bestimmungen lässt sich kaum entnehmen, welches Verhalten sie verbieten. So heißt es in § 4 Nr. 4 UWG lediglich, dass es verboten ist, ‚Mitbeweber gezielt zu behindern‘. Was damit gemeint ist, haben Gerichte in jahrzehntelanger Rechtsprechung herausgearbeitet. Erst die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung ermöglicht es, eine bestimmte geschäftliche Handlung am UWG zu messen.

Diese Einführung in der Wettbewerbsrecht soll den Einstieg in das Wettbewerbsrecht ermöglichen und in die detaillierte Kommentierung der einzelnen Bestimmungen weiterleiten.

In der Einführung in das UWG finden Sie:

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Das UWG und seine Nebengesetze

Im Mittelpunkt des Wettbewerbsrechts steht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Es dient dem Schutz der Konkurrenten, der Verbraucher, der sonstigen Teilnehmer am Marktgeschehen und der Allgemeinheit an einem freien, unverfälschten und fairen Wettbewerb um das Angebot und die Nachfrage von Gütern (§ 1 UWG). Die Bestimmungen in §§ 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 in Verbindung mit dem Anhang zum UWG, §§ 3a, 4, 5, 5a, 6, 7 UWG beschreiben gesetzliche Verbote („unlautere geschäftliche Handlungen“).

Neben dem UWG gibt es noch eine ganze Reihe von weiteren Gesetzen, die für bestimmte Branchen oder bestimmte Sachverhalte ergänzende Regeln oder Sonderregeln enthalten. Im Ergebnis kann jeder Verstoß gegen eine x-beliebige Norm über § 3a UWG untersagt werden, die das Verhalten eines Unternehmers am Markt zugunsten anderer Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer regeln soll. Solche Normen enthalten beispielsweise das Heilmittelwerbegesetz (HWG) oder die Preisangabenverordnung (PAngV). Einzelheiten dazu finden Sie hier.

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Struktur des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschreibt in §§ 3 Abs. 1, 3 Abs. 2, 3a, 4, 5, 5a, 6, 7 UWG sowie im Anhang zu § 3 Abs. 3, welche Verhaltensweisen („geschäftlichen Handlungen“) verboten sind. Soweit Verhaltensweisen gegenüber dem Verbraucher betroffen sind, gehen die Bestimmungen und deren Strukturierung zurück auf die Richtlinie (EG) 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken.

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Generalklausel (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG)

§ 3 Abs. 1 UWG enthält eine sog. Generalklausel und Rechtsfolgenverweisung, die sehr allgemein umschreibt, was verboten („unlauter“) ist.

"Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig."

§ 3 Abs. 2 UWG enthält für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern ebenfalls eine Generalklausel, die wieder sehr allgemein, wenn auch schon etwas präziser umschreibt, was verboten ist:

"Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen."

Die rechtliche Überprüfung eines Einzelfalls beginnt nicht bei diesen Generalklauseln, sondern bei den spezielleren Regelungen in §§ 3a ff UWG oder in weiteren spezielleren Gesetzen. Wenn diese spezielleren Regelungen aber nicht einschlägig sind, muss zur abschließenden Beurteilung einer geschäftlichen Handlung auf § 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG zurückgegriffen werden. § 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG enthalten insoweit sog. Auffangtatbestände.

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Verbotstatbestände (§ 3a - 6 UWG, § 7 UWG)

Die Generalklauseln in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 UWG werden durch die Verbote in §§ 3a, 4, 5, 5a, 6, 7 UWG präzisiert. Eine besondere Bedeutung kommt dabei § 3a UWG, der bis zu einer Gesetzesreform Ende 2015 § 4 Nr. 11 UWG war, zu. Danach handelt wettbewerbswidrig, wer gegen eine gesetzliche Bestimmung verstößt, die – jedenfalls auch – im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten eines Unternehmer regeln will. Über diese Bestimmung wirken sämtliche das Marktverhalten regelnden Vorschriften in beliebigen Gesetzen in das UWG und auf die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einer geschäftlichen Handlung ein. Die Einzelheiten werden im Rahmen der Kommentierung des § 3a UWG erläutert.

Was nicht unter §§ 3a, 4, 5, 5a, 6, 7 UWG fällt, ist nicht in jedem Fall erlaubt. Das Verhalten kann trotzdem unlauter sein, wenn es missbilligenswert erscheint. Dann wird es den Generalklauseln der § 3 Abs. 1 UWG oder § 3 Abs. 2 UWG zugeordnet.

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Schwarze Liste (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG)

Eine eigenständige Bedeutung hat § 3 Abs. 3 UWG, der auf einen Anhang zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verweist. Während alle Verhaltensweisen eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher, die die Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 2, 3a, 5, 5a, 6, 7 UWG erfüllen, gemäß § 3 Abs. 2 UWG nur verboten sind, wenn sie dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen, sind die Verhaltensweisen im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG per se, das heißt unter allen Umständen verboten.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6dlNhuuIs