Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

3. Wettbewerbliche Eigenart

1. Wettbewerbliche Eigenart: Hinweis auf die Herkunft oder Besonderheiten einer Ware oder Dienstleistung

a. Konkrete Ausgestaltung des Produkts

b. Gesamteindruck

c. Zuordnung zu einem bestimmten Hersteller

d. Keine Originalität erforderlich

e. Gesamtheit, Merkmalskombinationen oder Einzelmerkmale

f. Beurteilung nach angesprochenen Verkehrskreis

g. Individuelle Produkte

h. Wettbewerbliche Eigenart ist Rechtsfrage

2. Welche Produkte können wettbewerblich eigenartig sein

a. Wettbewerbliche Eigenart von Allerweltserzeugnissen

b. Wettbewerbliche Eigenart einer Produktserie/Modellserie

c. Wettbewerbliche Eigenart einer Sachgesamtheit

d. Wettbewerbliche Eigenart von Teilen eines Erzeugnisses

e. Wettbewerbliche Eigenart eines Modeerzeugnisses

f. Wettbewerbliche Eigenart eines technischen Produkts

g. Wettbewerbliche Eigenart eines Werbeslogans

2h. Wettbewerbliche Eigenart eines Kennzeichens/Kennzeichenmittels

i. Wettbewerbliche Eigenart bei Lizenzprodukten

j. Wettbewerbliche Eigenart von OEM-Produkten

k. Wettbewerbliche Eigenart und Urheberrechts- oder Designschutz

l. Wettbewerbliche Eigenart der Idee

3. Grad der wettbewerblichen Eigenart

4. Bedeutung einzelner Umstände für die Annahme einer wettbewerblichen Eigenart

5. Wettbewerbliche Eigenart muss auf der Leistung des Unternehmers beruhen

6. Wegfall einer wettbewerblichen Eigenart

7. Darlegungs- und Beweislast

8. Beweismittel

9. Urteilsinhalt

Hinweis auf die betriebliche Herkunft oder Besonderheiten

Konkrete Ausgestaltung des Produkts

Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn

  • dessen konkrete Ausgestaltung oder
  • bestimmte Merkmale

geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen.

BGH, Urt. v. 15.4.2010, I ZR 145/08, Tz. 21 - Femur-Teil

Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen.

Ständige Rechtsprechung; ebenso z.B. BGH, Urt. v. 1.7.2021, I ZR 137/20, Tz. 20 - Kaffeebereiter; BGH, Urt. v. 16.11.2017, I ZR 91/16, Tz. 14 - Handfugenpistole; BGH, Urt. v. 14.9.2017, I ZR 2/16, Tz. 20 - Leuchtballon; BGH, Urt. v. 15.12.2016, I ZR 197/15, Tz. 19 - Bodendübel; BGH, Urt. v. 4.5.2016, I ZR 58/14, Tz. 58 - Segmentstruktur; BGH, Urt. v. 2.12.2015, I ZR 176/14. Tz. 33 – Herrnhuter Sterne; BGH, Urt. v. 19.11.2015, I ZR 109/14, Tz. 16 – Hot Sox; BGH, Urt. v. 17.7.2013, I ZR 21/12, Tz. 18 – Einkaufswagen; BGH, Urt. v. 24.1.2013, I ZR 136/11, Tz. 19 - Regalsystem; BGH, Urt. v. 21.9.2006, I ZR 270/03, Tz. 26 – Stufenleitern; BGH, Urt. v. 11.1.2007, I ZR 198/04, Tz. 25 - Handtaschen; BGH, Urt. v. 22.1.2015, I ZR 107/13, Tz. 10 – Exzenterzähne; OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.3.2016, 15 U 51/14, Tz. 76 - Handfugenpistolen; OLG Köln, Urt. v. 3.3.2017, 6 U 139/16, Tz. 32; OLG Frankfurt, Urt. v. 23.11.2017, 6 U 224/16, II.1.c.aa; OLG Frankfurt, Urt. v. 19.4.2018, 6 U 56/17, II.2.bOLG Frankfurt, Urt. v. 4.10.2018, 6 U 179/17, II.1.c; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, 15 U 74/17, Tz. 68 - frittenwerk; OLG Köln, Urt. v. 26.4.2019, 6 U 164/18, Tz. 72 - Rotationsrasierer; OLG Hamburg, Urt. v. 21.1.2019, 3 U 204/17, Tz. 72; OLG Hamburg, Urt. v. 16.5.2019, 3 U 104/177, Tz. 55; OLG Köln, Urt. v. 12.6.2020, 6 U 265/19 – Polaroid/Instax, Tz. 118; OLG Frankfurt, Urt. v. 18.6.2020, 6 U 66/19 - Bodum Chambord; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.8.2020, 6 U 44/19 - Chambord; OLG Köln, Urt. v. 2.10.2020, 6 U 19/20, Tz. 80 - Gummibärchen; OLG Hamm, Urt. v. 15.9.2020, 4 U 177/19, Tz. 364; OLG Frankfurt, Urt. v. 3.12.2020, 6 U 136/20; OLG Köln, Urt. v. 18.6.2021, 6 U 158/20, Tz. 30; OLG Frankfurt, Urt. v. 17.2.2022, 6 U 202/20, II.1.a - Swatch; OLG Frankfurt, Urt. v. 31.3.2022, 6 U 191/20, II.3.b.bb; OLG Köln, Urt. v. 8.7.2022, 6 U 54/22, Tz. 50; OLG Hamburg, Urt. v. 31.8.2022, 5 U 60/22, II.2.c.aa - Grannini/albi-SaftflaschenOLG Frankfurt, Urt. v. 2.6.2022, 6 U 205/20, II.A.1; OLG Hamburg, Urt. v. 27.4.2023, 15 U 105/22, Tz. 40 - Weihnachtsliköre; OLG Frankfurt, Urt. v. 9.11.2023, 6 U 57/22

BGH, Urt. v. 24.5.2007, I ZR 104/04, Tz. 23 - Gartenliege

Das Erfordernis der wettbewerblichen Eigenart als Voraussetzung für Ansprüche aus einem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz bezieht sich auf die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses, die diesem aus der Sicht der Abnehmer zukommen. Es genügt, dass der angesprochene Verkehr auf Grund der Ausgestaltung oder der Merkmale des Erzeugnisses die Vorstellung hat, es könne wohl nur von einem bestimmten Anbieter oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen stammen.

S.a. BGH, Urt. v. 22.09.2021, I ZR 192/20, Tz. 21 – Flying V; BGH, Urt. v. 4.5.2016, I ZR 58/14, Tz. 52 - Segmentstruktur; OLG Köln, Urt. v. 2.8.2013, 6 U 214/12, II.1.a.bb; OLG Köln, Urt. v. 10.7.2013, 6 U 209/12, Tz. 60; OLG Köln, Urt. v. 19.9.2014, 6 U 7/14, Tz. 24 - Hundefutter; OLG Frankfurt, Urt. v. 12.5.2015, 11 U 104/14; OLG Köln, Urt. v. 11.12.2015, 6 U 77/15; II.1.d.bb; OLG Köln, Urt. v. 16.2.2018, 6 U 90/17, Tz. 67; OLG Frankfurt, Urt. v. 4.10.2018, 6 U 179/17, II.1; OLG Hamburg, Urt. v. 31.8.2022, 5 U 60/22, II.2.c.aa - Grannini/albi-Saftflaschen; OLG Frankfurt, Urt. v. 2.6.2022, 6 U 205/20, II.A.1

BGH, Urt. v. 4.5.2016, I ZR 58/14, Tz. 52 - Segmentstruktur

Eine wettbewerbliche Eigenart ist zu verneinen, wenn der angesprochene Verkehr die prägenden Gestaltungsmerkmale des Erzeugnisses nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Ware zuordnet (BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 11 - Exzenterzähne).

Ebenso BGH, Urt. v. 16.11.2017, I ZR 91/16, Ty. 14 - Handfugenpistole; OLG Frankfurt, Urt. v. 23.11.2017, 6 U 224/16, II.1.c.dd; OLG Hamm, Urt. v. 15.9.2020, 4 U 177/19, Tz. 364

BGH, Urt. v. 4.5.2016, I ZR 58/14, Tz. 52 - Segmentstruktur

Dies kann auch darauf beruhen, dass ein ursprünglich wettbewerblich eigenartiges Produkt nicht mehr oder nur noch in einer abweichenden Erscheinungsform oder mit abweichenden besonderen Merkmalen vertrieben wird und deshalb die zunächst herkunftshinweisenden Merkmale nicht mehr aufweist.

BGH, Urt. v. 19.11.2015, I ZR 109/14, Tz. 22 – Hot Sox

Nicht erforderlich ist es, dass die Verbraucher die Besonderheiten, die eine Gestaltung des Erzeugnisses gerade im Gebrauch aufweist, bereits auf den ersten Blick erkennen (BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 21 - Gartenliege).

BGH, Urt. v. 4.5.2016, I ZR 58/14, Tz. 56 - Segmentsruktur

Für die Frage, ob einem Produkt oder einer Gestaltung wettbewerbliche Eigenart im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG zukommt, ist keine schöpferische Individualität im Sinne von § 2 Abs. 2, 4 Abs. 2 UrhG erforderlich.

OLG Hamburg, Urt. v. 27.3.2014, 3 U 33/12, Tz. 69 - Montblanc Meisterstück

Die wettbewerbliche Eigenart kann sich aus ästhetischen Merkmalen ergeben, aber auch aus technischen Merkmalen, soweit sie nicht eine gemeinfreie technische Lösung verwirklichen bzw. technisch notwendige Gestaltungselemente sind.

Ebenso BGH GRUR 2012, 58 Tz. 43 – Seilzirkus; GRUR 2009, 1073 Tz. 10 – Ausbeinmesser; OLG Hamburg, Urt. v. 13.2.2014, 3 U 113/13, Tz. 124; OLG Hamm , Urt. v. 16.6.2015, 4 U 32/14, Tz. 100 - Le Pliage; OLG Köln, Urt. v. 11.12.2015, 6 U 77/15; II.1.d.bb; OLG Frankfurt, Urt. v. 31.3.2022, 6 U 191/20, II.3.b.bb

Nach der Auffassung des OLG Köln ist zur Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart in einem ersten Schritt die Produktkategorie zu bestimmen, der ein Produkt angehört (OLG Köln, Urt. v. 2.8.2013, 6 U 214/12, II.1.a.aa). Die Eignung der Merkmale eines Produkts, auf die Herkunft von einem bestimmten Hersteller hinzuweisen, wird im Vergleich zu den Produkten derselben Produktkategorie ermittelt, während Produkte einer anderen Kategorie unberücksichtigt bleiben. So seien Spülarmaturen mit Zusatzfunktionen (wie einem Wasseraufbereiter) nicht mit normalen Spülarmaturen vergleichbar. Ob sich diese Herangehensweise durchsetzt, bleibt abzuwarten.

In der Regel ergibt sich die wettbewerbliche Eigenart aus äußerlichen, beim Produkt optisch wahrnehmbaren Merkmalen des Produkts.

OLG Hamm, Urt. v. 15.9.2020, 4 U 177/19, Tz. 366

Grundsätzlich kann sich der Verkehr nur an äußeren Gestaltungsmerkmalen orientieren (BGH GRUR 2017, 1135 – Leuchtballons, Urteil vom 19.11.2015 – I ZR 109/14 = GRUR 2016, 720 – Hot Sox).

OLG Frankfurt, Urt. v. 9.11.2023, 6 U 57/22

Der Verkehr kann sich grundsätzlich nur an den äußeren Gestaltungsmerkmalen einer Ware orientieren (es ist nur nicht erforderlich, dass der Verkehr Besonderheiten, die eine Gestaltung des Erzeugnisses gerade im Gebrauch aufweist, schon auf den ersten Blick erkennen kann, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 19.11.2015 - I ZR 109/14, GRUR 2016, 720 Rn. 22 mwN - Hot Sox).

Es gibt aber auch Sonderfälle, in denen das eigentlich nicht wahrnehmbare Innenleben eine wettbewerbliche Eigenart begründen kann:

OLG Köln, Urt. v. 27.9.2019, 6 U 75/19 – Bodyguard-Matratze (WRP 2019, 1506)

Der Verkehr kann sich nur daran orientieren, wie ihm das Produkt begegnet, also in der Regel nur an den äußeren Merkmalen (s. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 4 Rn. 3.24).

Bei einer Matratze achtet der Verkehr jedoch auf alle Elemente, die für den Schlafkomfort von Bedeutung sind. Das sind neben der Ausgestaltung des Bezugs im Besonderen der Aufbau und das Material einer Matratze. … Der Verkehr nimmt daher nicht nur die Matratze in ihrem äußeren Erscheinungsbild wahr, sondern interessiert sich auch gerade für das „Innenleben“. Dem entsprechend wird das Produkt der Antragstellerin im Internet nach wie vor auch und gerade mit Abbildungen vom Matratzenkern angeboten.

Die Zusammensetzung eines Produkts wie eines Nahrungsergänzungsmittel hat keine wettbewerbliche Eigenart.

OLG Frankfurt, Urt. v. 21.3.2019, 6 U 41/18, II.1.c

Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die konkrete Zusammensetzung geeignet sein soll, den Verkehr auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Produkts hinzuweisen. Es erscheint schon zweifelhaft, ob Verbraucher die konkrete Zusammensetzung der verschiedenen Inhaltsstoffe überhaupt wahrnehmen. Jedenfalls kann sich darauf keine betriebliche Herkunftsvorstellung stützen. Den Verbrauchern, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, ist geläufig, dass Nahrungsergänzungsmittel in gleicher oder ähnlicher Zusammensetzung von verschiedenen Herstellern vertrieben werden.

OLG Köln, Urt. v. 18.6.2021, 6 U 158/20, Tz. 32

Der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz knüpft an die Nachahmung der wettbewerblich eigenartigen Waren oder Dienstleistungen an. Es kommt also darauf an, dass gerade die die wettbewerbliche Eigenart prägenden Gestaltungselemente übernommen werden. Wenn dem Verkehr jedoch die Zusammensetzung nicht bekannt ist und er deshalb von sich aus daraus keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft oder Besonderheit der klägerischen Produkte herleiten kann, kommt ein lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz bei Übernahme einer dem Verkehr unbekannten und nicht wahrnehmbaren Rezeptur nach § 4 Nr. 3 a UWG nicht in Betracht. Die wettbewerbliche Eigenart lässt sich auch nicht dadurch begründen, dass sich nach Anwendung des Spinfinish-Systems ein vom Kunden gewünschter besonderer Textilbearbeitungseffekt einstelle, und dieser Effekt in der Haptik der behandelten Stoffe fühlbar sei, also nach außen trete.

Allerdings soll es nach derselben Entscheidung ausreichen, wenn mit der Nachahmung geworben wird:

OLG Köln, Urt. v. 18.6.2021, 6 U 158/20, Tz. 74

Dadurch, dass der Mitarbeiter E. im Verkaufsgespräch auf die Identität zu O. ... hinweist, weist er den Kunden auf ein besonderes Merkmal der Originale hin, wodurch dem Kunden erst bewusst wird, dass die Rezeptur – auch ohne Einzelheiten zu kennen – ein die wettbewerbliche Eigenart prägendes Merkmal ist. Ohne den Hinweis kann er sich nur an den Äußerlichkeiten und an den Ergebnissen nach Anwendung des klägerischen Produkts orientieren. Wenn ihm ohne weitere Erläuterung ein Produkt angeboten wird, das anders heißt und anders aussieht und bei dem er nicht weiß, wie, wodurch und in welcher Zusammensetzung und Herstellungsweise es wirkt, kann er keine Nachahmung erkennen. Sobald ihm jedoch mitgeteilt wird, dass die Rezeptur identisch sei, wird er im Konkurrenzprodukt eine Nachahmung sehen, weil es ein besonderes Merkmal des Originals, das die wettbewerbliche Eigenart mit prägt, übernimmt.

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Gesamteindruck

BGH, Urt. v. 22.1.2015, I ZR 107/13, Tz. 27 – Exzenterzähne

Für die Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart eines nachgeahmten Erzeugnisses ist sein Gesamteindruck maßgebend.

Ebenso BGH, Urt. v. 16.11.2017, I ZR 91/16, Ty. 16 - Handfugenpistole; BGH, Urt. v. 14.9.2017, I ZR 2/16, Tz. 20 - Leuchtballon; BGH, Urt. v. 15.12.2016, I ZR 197/15, Tz. 19 - Bodendübel; BGH, Urt. v. 2.12.2015, I ZR 176/14. Tz. 33 – Herrnhuter Sterne; OLG Hamburg, Urt. v. 12.10.2023, 5 U 104/22, Tz. 98; OLG Hamm , Urt. v. 16.6.2015, 4 U 32/14, Tz. 98, 101 - Le Pliage; OLG Köln, Urt. v. 25.8.2017, 6 U 170/16, Tz. 61; OLG Frankfurt, Urt. v. 23.11.2017, 6 U 224/16, II.1.c.aa; OLG Köln, Urt. v. 20.12.2017, 6 U 110/17, Tz. 71; OLG Frankfurt, Urt. v. 19.4.2018, 6 U 56/17, II.2.bOLG Frankfurt, Urt. v. 4.10.2018, 6 U 179/17, II.1.b; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, 15 U 74/17, Tz. 69 - frittenwerk; OLG Frankfurt, Urt. v. 21.3.2019, 6 U 41/18, II.1.aOLG Köln, Urt. v. 26.4.2019, 6 U 164/18, Tz. 75 - Rotationsrasierer; OLG Hamburg, Urt. v. 21.1.2019, 3 U 204/17, Tz. 72; OLG München Urt. v. 4.7.19, 29 U 533/18, Tz. 24 - Faltbare Handtasche; OLG Hamburg, Urt. v. 16.5.2019, 3 U 104/177, Tz. 60; OLG Köln, Urt. v. 12.6.2020, 6 U 265/19 – Polaroid/Instax, Tz. 119; OLG Hamm, Urt. v. 15.9.2020, 4 U 177/19, Tz. 366; OLG Frankfurt, Urt. v. 18.2.2021, 6 U 135/20; OLG Frankfurt, Urt. v. 3.12.2020, 6 U 136/20; OLG Frankfurt, Urt. v. 2.6.2022, 6 U 205/20, II.A.1; OLG Hamburg, Urt. v. 27.4.2023, 15 U 105/22, Tz. 42 - Weihnachtsliköre

BGH, Urt. v. 11.1.2018, I ZR 187/16, Tz. 51 - Ballerinaschuh

Der Gesamteindruck eines Erzeugnisses kann durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf dessen Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Derartige Gestaltungsmerkmale können in ihrem Zusammenwirken eine wettbewerbliche Eigenart verstärken oder begründen, da diese von dem Gesamteindruck abhängt, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses vermitteln.

Ebenso BGH, Urt. v. 7.12.2023, I ZR 126/22, Tz. 18 - Glück OLG Köln, Urt. v. 16.2.2018, 6 U 90/17, Tz. 67; OLG Frankfurt, Urt. v. 21.3.2019, 6 U 41/18, II.1.a; OLG München Urt. v. 4.7.19, 29 U 533/18, Tz. 24 - Faltbare Handtasche; OLG Köln, Urt. v. 18.12.2015, 6 U 44/15, Tz. 56 - Crocs; OLG München, Urt. v. 4.7.2019, 29 U 3490/17, B.I.1.c; OLG Köln, Urt. v. 12.6.2020, 6 U 265/19 – Polaroid/Instax, Tz. 119; OLG Hamm, Urt. v. 15.9.2020, 4 U 177/19, Tz. 366; OLG Frankfurt, Urt. v. 18.2.2021, 6 U 135/20; OLG Köln, Urt. v. 8.7.2022, 6 U 54/22, Tz. 52; OLG Frankfurt, Urt. v. 2.6.2022, 6 U 205/20, II.A.1; OLG Hamburg, Urt. v. 27.4.2023, 15 U 105/22, Tz. 42 - Weihnachtsliköre

OLG Köln, Urt. v. 18.12.2015, 6 U 44/15, Tz. 56 - Crocs

Dabei kann auch die als neu empfundene Kombination bekannter Gestaltungselemente eine wettbewerbliche Eigenart begründen. Abzustellen ist dabei nicht auf einzelne Gestaltungsmerkmale, sondern auf den durch seine prägenden Merkmale hervorgerufenen Gesamteindruck des jeweiligen Produkts.

Ebenso BGH, Urt. v. 16.11.2017, I ZR 91/16, Ty. 16 - Handfugenpistole; BGH, Urt. v. 15.12.2016, I ZR 197/15, Tz. 19 - BodendübelOLG Köln, Urt. v. 16.2.2018, 6 U 90/17, Tz. 67; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, 15 U 74/17, Tz. 69 - frittenwerk; OLG Köln, Urt. v. 26.4.2019, 6 U 164/18, Tz. 72 - Rotationsrasierer; OLG Hamburg, Urt. v. 31.8.2022, 5 U 60/22, II.2.c.aa - Grannini/albi-Saftflaschen

OLG München, Urt. v. 4.7.2019, 29 U 3490/17, B.I.1.c

Es dürfen nicht einzelne lediglich mitprägende Gestaltungselemente herausgegriffen und andere wesentliche Gestaltungselemente außer Acht gelassen werden (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 32 - LIKEaBIKE).

OLG München, Urt. v. 4.7.2019, 29 U 3490/17, B.I.1.c.aa.vi.3

Auf einzelne Merkmale bzw. auf deren Kombination kann daher nur dann abgestellt werden, wenn die so einbezogenen Merkmale aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise für den Gesamteindruck maßgeblich sind, weitere Gestaltungselemente mithin als unbedeutend nicht ins Gewicht fallen.

OLG Köln, Urt. v. 18.12.2015, 6 U 44/15, Tz. 58 - Crocs

Der Umstand, dass ein einzelnes ästhetisches Gestaltungselement auch von anderen Herstellern verwendet wird, steht der Annahme wettbewerblicher Eigenart nicht entgegen.

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Zuordnung zu einem bestimmten Hersteller

BGH, Urt. v. 22.1.2015, I ZR 107/13, Tz. 11 – Exzenterzähne

Für die wettbewerbliche Eigenart kommt es zwar nicht darauf an, ob der Verkehr den Hersteller der Ware namentlich kennt; erforderlich ist aber, dass der Verkehr annimmt, die Ware stamme von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden (vgl. BGH GRUR 2006, 79, Tz. 36 - Jeans; BGH, Urt. v. 24.5.2007, I ZR 104/04, Tz. 23, 32 – Gartenliege).

Ebenso BGH, Urt. v. 22.09.2021, I ZR 192/20, Tz. 21 – Flying V; BGH, Urt. v. 16.11.2017, I ZR 91/16, Ty. 14- Handfugenpistole; OLG Hamburg, Urt. v. 12.10.2023, 5 U 104/22, Tz. 98; OLG Köln, Urt. v. 3.3.2017, 6 U 139/16, Tz. 32; OLG Köln, Urt. v. 12.6.2020, 6 U 265/19 – Polaroid/Instax, Tz. 118; OLG Frankfurt, Urt. v. 3.12.2020, 6 U 136/20; OLG Hamburg, Urt. v. 31.8.2022, 5 U 60/22, II.2.c.aa - Grannini/albi-Saftflaschen; OLG Frankfurt, Urt. v. 9.11.2023, 6 U 57/22

BGH, Urt. v. 14.9.2017, I ZR 2/16, Tz. 25 - Leuchtballon

Vertreiben verschiedene Großabnehmer das Produkt unter eigenen Namen und Marken, so steht dies der Annahme eines Hinweises auf einen bestimmten Hersteller entgegen, wenn der Verkehr die Kennzeichnungen der Großabnehmer als Herstellerkennzeichen ansieht.

OLG Frankfurt, Urt. v. 23.11.2017, 6 U 224/16, II.1.c.dd

Eine wettbewerbliche Eigenart ist zu verneinen, wenn der angesprochene Verkehr die prägenden Gestaltungsmerkmale des Erzeugnisses nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Ware zuordnet. Dies ist der Fall, wenn ein- und dasselbe Produkt in großem Umfang von verschiedenen Unternehmen jeweils unter eigener Kennzeichnung vertrieben wird. Für die wettbewerbliche Eigenart kommt es zwar nicht darauf an, ob der Verkehr den Hersteller der Ware namentlich kennt; erforderlich ist aber, dass der Verkehr annimmt, die Ware stamme von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden.

OLG Köln, Urt. v. 18.10.2013, 6 U 11/13. Tz. 48 - Seilwinde

Für die Annahme wettbewerblicher Eigenart genügt es, dass der Verkehr bei den in Rede stehenden Produkten Wert auf deren betriebliche Herkunft legt und aus deren Gestaltung Anhaltspunkte dafür gewinnen kann. Dafür wiederum ist maßgeblich, ob sich das unter Rückgriff auf vorhandene Formen und Stilelemente entwickelte Leistungsergebnis von anderen vergleichbaren Erzeugnissen in einem Maß abhebt, dass hierdurch im angesprochenen Verkehr die Vorstellung ausgelöst wird, dieses Produkt stamme aus einem bestimmten Betrieb. Der Gesamteindruck eines Erzeugnisses kann dabei durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf dessen Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Derartige Gestaltungsmerkmale können in ihrem Zusammenwirken eine wettbewerbliche Eigenart verstärken oder begründen, da diese von dem Gesamteindruck abhängt, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses vermitteln.

Ebenso OLG Köln, Urt. v. 7.3.2014, 6 U 160/13, Tz. 35 - Le Pliage; OLG Köln, Urt. v. 18.7.2014, 6 U 4/14, Tz. 36 f; OLG Köln, Urt. v. 12.12.2014, 6 U 28/14, Tz. 39; OLG Hamm , Urt. v. 16.6.2015, 4 U 32/14, Tz. 98 - Le Pliage; OLG Köln, Urt. v. 18.12.2015, 6 U 44/15, Tz. 56 - Crocs; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.4.2016, 20 U 143/15, Tz. 37; OLG Köln, Urt. v. 14.7.2017, 6 U 197/16, Tz. 83; OLG Köln, Urt. v. 20.12.2017, 6 U 110/17, Tz. 67; OLG Köln, Urt. v. 26.4.2019, 6 U 164/18, Tz. 76 - Rotationsrasierer; OLG Köln, Urt. v. 12.6.2020, 6 U 265/19 – Polaroid/Instax, Tz. 120

Eine wettbewerbliche Eigenart liegt nicht nur vor, wenn bestimmte Merkmale oder eine bestimmte Merkmalskombination geeignet ist, auf die Herkunft des Produkts hinzuweisen.

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Gesamtheit, Merkmalskombinationen oder Einzelmerkmale

Maßgeblich ist, ob das Erzeugnis Merkmale aufweist, die geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen. Ob es sich dabei um Einzelmerkmale oder die Kombination von Merkmalen handelt, ist unerheblich. Es gilt auch kein abweichendes Schutzniveau.

BGH, Urt. v. 24.1.2013, I ZR 136/11, Tz. 25 - Regalsystem

Für die Annahme der wettbewerblichen Eigenart gelten keine strengeren Anforderungen, wenn diese nicht aus einzelnen Merkmalen, sondern aus einer Kombination mehrerer Elemente folgt.

Ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 27.4.2023, 15 U 105/22, Tz. 40 - Weihnachtsliköre

BGH, Urt. v. 14.9.2017, I ZR 2/16, Tz. 20 - Leuchtballon

Eine Kombination einzelner technischer Gestaltungsmerkmale kann ebenso wie eine Kombination technischer und ästhetischer Merkmale der Formgestaltung wettbewerbliche Eigenart begründen, selbst wenn die einzelnen Merkmale für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 19 - Exzenterzähne).

Ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 16.5.2019, 3 U 104/177, Tz. 60; OLG Frankfurt, Urt. v. 18.6.2020, 6 U 66/19, II.1.a - Bodum Chambord; OLG Hamm, Urt. v. 15.9.2020, 4 U 177/19, Tz. 366

Weisen äußerlich unterschiedliche Produkte ein gemeinsames Merkmal auf, führt dies nicht zur wettbewerblichen Eigenart der verschiedenen Produkte (OLG Frankfurt, Urt. v. 16.8.2018, 6 U 40/18, II.2).

ABER: Es kann kein Einzelmerkmal herausgehoben und vom Gesamteindruck des Erzeugnisses abstrahiert werden:

OLG Frankfurt, Urt. v. 1.2.2024, 6 U 212/22, B.II.3.a - finish / Somat

In Bezug auf das Hauptvorbringen kann der „rote Punkt“ als solcher … nicht Gegenstand des ergänzenden Leistungsschutzes sein. Er ist kein nachahmungsfähiges Erzeugnis. Tauglicher Gegenstand der geltend gemachten Nachahmung könnte(n) allenfalls ein oder mehrere konkrete(r) Spülmaschinen-Tab(s) (nebst Verpackung) sein, nicht aber ein Element davon wie der „rote Punkt“ bzw. „rote Ball“, das die Klägerin in verschiedenen Varianten in ihren Spülmaschinen-Tabs, auf deren Verpackung und in der Werbung verwendet hat. Ein solches Element könnte zwar ein Erzeugnis prägen oder dessen Gesamteindruck zumindest mitbestimmen (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 2.12.2015, I ZR 176/14, Tz. 43 mwN - Herrnhuter Stern), es unterliegt aber nicht als solches dem Nachahmungsschutz des § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG.

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Keine Originalität erforderlich

BGH, Urt. v. 22.3.2012, I ZR 21/11, Tz. 34 - Sandmalkasten

Die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts setzt nicht voraus, dass die zu seiner Gestaltung verwendeten Einzelmerkmale originell sind (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 9.27). Auch ein zurückhaltendes, puristisches Design kann geeignet sein, die Aufmerksamkeit des Verkehrs zu erwecken und sich als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts einzuprägen.

Ebenso OLG Köln, Urt. v. 10.7.2013, 6 U 209/12, Tz. 76; OLG Hamm , Urt. v. 16.6.2015, 4 U 32/14, Tz. 100 - Le Pliage; OLG Hamburg, Urt. v. 27.4.2023, 15 U 105/22, Tz. 42 - Weihnachtsliköre

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Beurteilung nach angesprochenem Verkehrskreis

BGH, Urt. v. 22.3.2012, I ZR 21/11, Tz. 19 - Sandmalkasten

Bei der Beurteilung der Frage nach dem Gegenstand des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist von der Verkehrsauffassung auszugehen. Von ihr hängt es ab, ob nur ein vollständiges Produkt oder auch Teile dieses Produkts geschützte Erzeugnisse sein können. Ebenso bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, ob eine Gesamtheit von Erzeugnissen Schutz genießt, weil ihr als solche wettbewerbliche Eigenart zukommt. Dies kommt insbesondere im Hinblick auf Produkte und die mit ihnen funktional zusammenhängenden Zubehörstücken in Betracht.

OLG Frankfurt, Urt. v. 18.6.2020, 6 U 66/19, II.1.b - Bodum Chambord

Maßgebend für die Bestimmung der Eigenart ist die Verkehrsauffassung (BGH WRP 2012, 1179 Rn 19 - Sandmalkasten).

Ebenso OLG Köln, Urt. v. 18.6.2021, 6 U 158/20, Tz. 30

Bei den angesprochenen Verkehrskreisen muss gegebenenfalls zwischen verschiedenen Verkehrskreisen unterschieden werden, wenn das Produkt sich an verschiedene Verkehrskreise oder Personen auf verschiedenen Handelsstufen oder verschiedenen Vertriebskanälen richtet.

BGH, Urt. v. 22.1.2015, I ZR 107/13, Tz. 15 – Exzenterzähne

Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass zu dem angesprochenen Verkehr nicht nur die Endabnehmer, sondern auch die Abnehmer eines Produkts auf vorangegangenen Vertriebsstufen zählen.

OLG Hamburg, Urt. v. 21.9.2017, 3 U 112/15

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine gespaltene Verkehrsauffassung zu berücksichtigen ist, wenn verschiedene Verkehrskreise angesprochen sind, die sich - wie etwa der allgemeine Verkehr und Fachkreise oder unterschiedliche Sprachkreise - objektiv voneinander abgrenzen lassen (BGH, GRUR 2013, 631, Rn. 64 - AMARULA/Marulablu unter Hinweis auf BGH, GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY).

OLG Frankfurt, Urt. v. 4.10.2018, 6 U 179/17, II.1.b

Fachkreise begegnen den Produkten aus ihrem Fachgebiet mit einem höheren Grad an Aufmerksamkeit. Sie haben einen geschärften Blick für besonders charakteristische Merkmale.

Bei Spezialprodukten kann es sich um einen mit besonderer Fachkenntnis ausgestatteten und spezialisierten Kundenkreis handeln (OLG Hamm, Urt. v. 15.9.2020, 4 U 177/19, Tz. 375).

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Individuelle Produkte

Eine wettbewerbliche Eigenart scheidet aus, wenn ein Produkt, das sich an Endverbraucher richtet, von verschiedenen Anbietern unter verschiedenen Marken angeboten werden.

BGH, Urt. v. 19.11.2015, I ZR 109/14, Tz. 16 – Hot Sox

Ein Erzeugnis hat keine wettbewerbliche Eigenart, wenn der angesprochene Verkehr die prägenden Gestaltungsmerkmale des Erzeugnisses nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Ware zuordnet. Für die wettbewerbliche Eigenart kommt es zwar nicht darauf an, ob der Verkehr den Hersteller der Ware namentlich kennt; erforderlich ist aber, dass der Verkehr annimmt, die Ware stamme von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden.

BGH, Urt. v. 19.11.2015, I ZR 109/14, Tz. 26 f – Hot Sox

Werden identische Produkte unter verschiedenen Herstellermarken und zu unterschiedlichen Preisen angeboten, besteht - wenn es sich bei dem angesprochenen Verkehr um den Endverbraucher handelt - regelmäßig keine Veranlassung anzunehmen, dass die Produkte vom selben Hersteller stammen. Da es die Funktion der Marke ist, dem Verkehr die Ursprungsidentität des damit gekennzeichneten Produkts zu garantieren, wird der Verkehr vielmehr annehmen, dass verschiedene Marken auf eine unterschiedliche betriebliche Herkunft der entsprechend gekennzeichneten Produkte hinweisen.

Zwar kann es für die Annahme einer wettbewerblichen Eigenart unschädlich sein, wenn der Verkehr aufgrund verschiedener Kennzeichen davon ausgeht, es handele sich bei dem beanstandeten Produkt um eine neue Serie oder eine Zweitmarke des Originalherstellers oder es bestünden zu ihm zumindest lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen. Ob diese Annahme im jeweiligen Streitfall gerechtfertigt ist, hängt jedoch von der tatrichterlichen Würdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls ab.

OLG Frankfurt, Urt. v. 23.11.2017, 6 U 224/16, II.1.c.dd

Verschiedene Kennzeichen stehen einer Herkunftsvorstellung allerdings nur dann entgegen, wenn sie vom Verkehr als Herstellermarke und nicht nur als Handelsmarke angesehen werden.

Für die Frage, ob eine Handels- oder Herstellermarke vorliegt, kommt es auf die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise an.

OLG Frankfurt, Urt. v. 23.11.2017, 6 U 224/16, II.1.c.dd

Für die Frage, ob den Produkten eine wettbewerbliche Eigenart zugemessen werden kann, kommt es auf die Verkehrsauffassung an. … Der Verbraucher, der ein Geschäft oder einen Onlineshop eines Handelskonzerns aufsucht und dort Produkte vorfindet, die an üblichen Stellen mit einer von dem Handelsnamen abweichenden Marke gekennzeichnet sind, geht im Regelfall von einem Herstellerzeichen aus.

Etwas anderes könnte dann gelten, wenn der Verbraucher aufgrund besonderer Umstände von der Marke eines Handelskonzerns ausgehen müsste. Ein solcher Umstand könnte gegeben sein, wenn die Marken "D" und "F" warengruppenübergreifend für eine Vielzahl unterschiedlichster Produkte der jeweiligen Handelskette benutzt werden und dem Verkehr entsprechend häufig in den Märkten der betreffenden Kette begegnen würden.

Zur Darlegungs- und Beweislast:

OLG Frankfurt, Urt. v. 23.11.2017, 6 U 224/16, II.1.c.dd

Entgegen der Ansicht der Klägerin muss nicht die Beklagte darlegen und beweisen, dass der Verkehr in den Marken keine Handelsmarken sieht. Die Klägerin ist für die wettbewerbliche Eigenart als anspruchsbegründende Voraussetzung darlegungs- und beweispflichtig.

Wettbewerbliche Eigenart ist Rechtsfrage

Ob ein Produkt wettbewerblich eigenartig ist, ist keine Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage.

BGH, Urt. v. 24.1.2013, I ZR 136/11, Tz. 18 - Regalsystem

Ob ein Gegenstand wettbewerblich eigenartig ist, ist eine Rechtsfrage, auch wenn der Beurteilung tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen.

Ebenso BGH, Urt. v. 14.9.2017, I ZR 2/16, Tz. 21 - Leuchtballon; BGH, Urt. v. 2.12.2015, I ZR 176/14. Tz. 34 – Herrnhuter Sterne; OLG Hamburg, Urt. v. 31.8.2022, 5 U 60/22, II.2.c.bb - Grannini/albi-Saftflaschen

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Welche Produkte können wettbewerblich eigenartig sein

Grundsätzlich können alle Waren oder Dienstleistungen wettbewerblich eigenartig sein. Es ist im Wesentliche nur erforderlich, dass sie sich durch irgendein Merkmal oder eine Kombination von Merkmalen von anderen Waren oder Dienstleistungen abhebt, das oder die den angesprochenen Verkehr auf die Herkunft oder auf Besonderheiten des Produkts hinweist.

BGH, Urt. v. 22.3.2012, I ZR 21/11, Tz. 19 - Sandmalkasten

Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes können Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art sein. Maßgebend ist, ob dem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart zukommt, ob also seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen.

Ebenso: OLG Köln, Urt. v. 28.6.2013, 6 U 183/12; II.2.b.bb - Mikado-Keksstange; OLG Hamm , Urt. v. 16.6.2015, 4 U 32/14, Tz. 101 - Le Pliage

Ergänzend kommt hinzu, dass es sich um eine Ware oder Dienstleistung handelt, bei der der angesprochene Verkehr auf die Herkúnft oder Besonderheiten eines bestimmten Produkts wert legt. Damit scheiden Allerweltserzeugnisse regelmäßig aus dem Schutzbereich der Norm aus (BGH, Urt. v. 15.12.2016, I ZR 197/15, Tz. 38 - Bodendübel).

Dem Schutz wettbewerblich eigenartiger Erzeugnisse steht nicht entgegen, dass die Merkmale oder die Merkmalskombination einem Sonderrechtsschutz unterliegen könnten. § 4 Nr. 3 UWG findet neben dem Marken-, Urheber- oder Geschmacksmusterrecht Anwendung und wird durch einen möglichen Sonderrechtsschutz nicht ausgeschlossen.

BGH, Urt. v. 15.6.2000, I ZR 90/98, II.1 – Messerkennzeichnung

Die Übernahme einer Gestaltungsform, die nicht (mehr) unter Sonderrechtsschutz steht, kann wettbewerbswidrig sein kann, wenn das Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen.

Ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.4.2016, 20 U 143/15, Tz. 37

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Wettbewerbliche Eigenart von Allerweltserzeugnissen

BGH, Urt. v. 2.4.2009, I ZR 199/06 – Ausbeinmesser

Für die wettbewerbliche Eigenart ist es erforderlich, dass der Verkehr - anders als dies bei "Allerweltserzeugnissen" oder "Dutzendware" der Fall ist - auf die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses Wert legt und gewohnt ist, aus bestimmten Merkmalen auf die betriebliche Herkunft zu schließen.

BGH, Urt. v. 15.6.2000, I ZR 90/98, II.1 – Messerkennzeichnung

Das Erfordernis der wettbewerblichen Eigenart besagt nur, dass für den wettbewerbsrechtlichen Schutz alle diejenigen Erzeugnisse in Betracht kommen, bei denen der Verkehr Wert auf ihre betriebliche Herkunft legt und gewohnt ist, aus bestimmten Merkmalen auf die betriebliche Herkunft zu schließen.

BGH, Urt. v. 22.3.2012, I ZR 21/11, Tz. 34 - Sandmalkasten

Allerweltserzeugnisse oder Dutzendware zeichnen sich dadurch aus, dass der Verkehr auf die betriebliche Herkunft oder Qualität keinen Wert legt.

OLG Hamburg, Urt. v. 24.2.2011, 3 U 63/10

Für den wettbewerbsrechtlichen Schutz kommen alle diejenigen Erzeugnisse in Betracht, bei denen der Verkehr Wert auf ihre betriebliche Herkunft legt und gewohnt ist, aus bestimmten Merkmalen auf die betriebliche Herkunft zu schließen.

[tooltip content="Zur Verfügung gestellt vom Justizportal Nordrhein-Westfalen (www.nrw.de)" url="" ]OLG Köln, Urt. v. 13.1.2012, 6 U 122/11, Tz. 14[/tooltip]

Wettbewerbliche Eigenart hat ein Erzeugnis, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen. Insoweit ist es erforderlich, dass der Verkehr - anders als dies bei „Allerweltserzeugnissen” oder „Dutzendware” der Fall ist - auf die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses Wert legt und gewohnt ist, aus bestimmten Merkmalen auf die betriebliche Herkunft zu schließen.

Ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.12.2014, I-15 U 92/14, TZ. 13 – Le Pliage

OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.2.2013, 6 U 11/11, Tz. 50 – Rimowa-Koffer

Der Schutz vor Nachahmung ist auf solche Leistungsergebnisse zu beschränken, die unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer und der Allgemeinheit schutzwürdig sind. Das ist bei Allerwelterzeugnissen oder Dutzendware nicht der Fall (BGH GRUR 1986, 673, 675 -Beschlagprogramm; GRUR 2007, 339 Tz. 26 - Stufenleitern; BGH GRUR 2012, 1155 Tz. 34 - Sandmalkasten), weil bei ihnen der Verkehr keinen Wert auf die betriebliche Herkunft oder Qualität legt.

ABER:

OLG Frankfurt, Urt. v. 3.4.2014, 6 U 276/12, Tz. 22

Die Beklagte kann sich nicht damit verteidigen, es handele sich bei den Produkten der Klägerin um „Allerweltsartikel“ oder „Dutzendware“, die für sich gesehen nicht in den Schutzbereich von § 4 Nr. 9 (alt) UWG fielen. Dass sich diese Vorschrift nur auf hochwertige Modeartikel beziehen würde, lässt sich der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entnehmen (vgl. BGH GRUR 1998, 477 – Trachtenjanker).

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Wettbewerbliche Eigenart einer Produktserie (Produktprogramm/Modellserie)

Literatur: Zentek, Serielle Gestaltungskonzepte im wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Schutz vor Nachahmungen, WRP, 2014, 386; Dämmer, Jakob D., Wettbewerbliche Eigenart vs. Konzeptschutz – Zu den Grenzen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes, WRP 2024, 446

BGH, Urt. 30.4.2008, I ZR 123/05 – Rillenkoffer

Einem Produktprogramm als Gesamtheit von Erzeugnissen mit Gemeinsamkeiten in der Zweckbestimmung und Formgestaltung wird unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerblicher Schutz gewährt. Voraussetzung ist dabei nicht, dass jedes einzelne Teil für sich genommen eine wettbewerbliche Eigenart aufweist. Diese kann vielmehr auch in einer wiederkehrenden Formgestaltung mit charakteristischen Besonderheiten bestehen, die bewirken, dass sich die zum Programm gehörenden Gegenstände für den Verkehr deutlich von Waren anderer Hersteller abheben.

Ebenso OLG München, Urt. v. 4.7.2019, 29 U 3490/17, B.II.1.c.cc.VI

OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.2.2013, 6 U 11/11, Tz. 41 – Rimowa-Koffer

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann auch einem Produktprogramm als Gesamtheit von Erzeugnissen mit Gemeinsamkeiten in der Zweckbestimmung und Formgestaltung unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerblicher Schutz gewährt werden (GRUR 2008, 793 Tz. 29 - Rillenkoffer). Voraussetzung ist dabei nicht, dass jedes einzelne Teil für sich genommen eine wettbewerbliche Eigenart aufweist. Diese kann vielmehr auch in einer wiederkehrenden Formgestaltung mit charakteristischen Besonderheiten bestehen, die bewirken, dass sich die zum Programm gehörenden Gegenstände für den Verkehr deutlich von Waren anderer Hersteller abheben (BGH GRUR 1982, 305, 307 - Büromöbelprogramm; GRUR 1986, 673, 675 - Beschlagprogramm; GRUR 1999, 183, 186 - HaRa/HARIVA).

OLG Köln, Urt. v. 10.7.2013, 6 U 209/12, Tz. 58 f

Auch einem Produktprogramm als Gesamtheit von Erzeugnissen mit Gemeinsamkeiten in der Zweckbestimmung und Formgestaltung kann unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerblicher Schutz gewährt werden. Voraussetzung ist dabei nicht, dass jedes einzelne Teil für sich genommen eine wettbewerbliche Eigenart aufweist. Diese kann vielmehr auch in einer wiederkehrenden Formgestaltung mit charakteristischen Besonderheiten bestehen, die bewirken, dass sich die zum Programm gehörenden Gegenstände für den Verkehr deutlich von Waren anderer Hersteller abheben und somit geeignet sind, auf die Herkunft von einem bestimmten Hersteller hinzuweisen. Maßgeblich ist, ob die konkrete Gestaltung der Produkte auf die Zugehörigkeit zu einer Serie schließen lässt.

Dies gilt auch, wenn es sich bei den nachgeahmten Produkten um Modellreihen handelt. In einem solchen Fall kann die wettbewerbliche Eigenart aus den übereinstimmenden Merkmalen der jeweiligen Exemplare der Modellreihen hergeleitet werden, solange nicht nur Schutz für einzelne Stilmittel oder eine dem Sonderschutz nicht zugängliche Grundidee begehrt wird, sondern für konkrete Gestaltungsmerkmale, die jeweils allen Modellen der Reihe eigen sind und deren wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH, Urt. v. 11.1.2007, I ZR 198/04, Tz. 27 - Handtaschen). Maßgeblich ist die Frage, ob die Gestaltungselemente einer Reihe geeignet sind, einen Hinweis auf die Herkunft der einzelnen Produkte zu bieten. Wenn dies der Fall ist, ist es auch gleichgültig, ob diese Produkte gleichzeitig angeboten werden oder zeitlich nacheinander. Anders könnte nur zu entscheiden sein, wenn sich die wettbewerbliche Eigenart gerade erst aus der Zugehörigkeit zu der Serie ergibt. Dann spräche viel dafür, zu verlangen, dass die Produkte auch gleichzeitig auf dem Markt sind.

Ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 12.10.2023, 5 U 104/22, Tz. 99; OLG Köln, Urt. v. 18.10.2013, 6 U 11/13. Tz. 49 - Seilwinde; OLG Frankfurt, Urt. v. 7.1.2016, 6 U 50/15; OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.3.2016, 15 U 51/14, Tz. 77 - Handfugenpistolen; s.a. OLG Frankfurt, Urt. v. 17.2.2022, 6 U 202/20, II.1.a - Swatch

OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.4.2016, 20 U 143/1, Tz. 45

Grundsätzlich kann nicht nur für einzelne Schuhmodelle, sondern auch für die Oberflächengestaltung der Sohlen einer ganzen Modellserie als gemeinsames Merkmal unabhängig von deren sonstiger Ausgestaltung wettbewerbliche Eigenart begründet sein. Denn die wettbewerbliche Eigenart muss sich nicht notwendigerweise auf ein bestimmtes Produkt beziehen, sondern kann auch aus den übereinstimmenden Merkmalen verschiedener Exemplare einer Modellreihe hergeleitet werden, solange nicht nur Schutz für einzelne Stilmittel oder eine dem Sonderschutz nicht zugängliche Grundidee begehrt wird, sondern für konkrete Gestaltungsmerkmale, die jeweils allen Modellen der Reihe eigen sind und deren wettbewerbliche Eigenart begründen.

Allerdings muss der angesprochene Verkehr daran gewöhnt sein, aus dem gemeinsamen Merkmal auf eine Serie zu schließen. Das wurde für Schuhsohlen verneint.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.4.2016, 20 U 143/1, Tz. 55

Weder Endverbraucher noch Händler sind daran gewöhnt, aus der Gestaltung der Sohlenoberfläche auf die Herkunft eines Sportschuhs zu schließen, zumal diese üblicherweise mit deutlichen anderen Herkunftshinweise versehen sind, etwa Marken, und der Sohlenoberfläche schon deshalb wenig Beachtung schenken.

OLG Frankfurt, Urt. v. 16.8.2018, 6 U 40/18, II.2

Die Antragstellerin bietet zwar eine Vielzahl von Schuhen an, deren Sohlen die "Y"-Oberflächenstuktur aufweisen. Jedoch sind nicht nur die Oberschuhe ganz unterschiedlich gestaltet. Auch die Form der Sohlen variiert stark; zum Teil sind die Seitenflächen mit zusätzlichen Applikationen teilweise verdeckt (vgl. insbesondere Anlage AST 24). Damit handelt es sich nicht um ein "Produktprogramm", dessen Gesamterscheinungsbild durch für das Programm charakteristische übereinstimmende Merkmale geprägt wird, welche dann bei den Einzelerzeugnissen nur noch an den jeweiligen konkreten Gebrauchszweck angepasst werden. Aus der Sicht des Verkehrs handelt es sich vielmehr um eine Vielzahl von Produkten mit jeweils eigenständigem Gesamteindruck, die lediglich in einem für den jeweiligen Gesamteindruck unwesentlichen Detail, nämlich der Oberfläche der Sohlenseiten, übereinstimmen. Dies kann eine wettbewerbliche Eigenart dieses einzelnen Merkmals nicht begründen.

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Wettbewerbliche Eigenart einer Sachgesamtheit

BGH, Urt. v. 22.3.2012, I ZR 21/11, Tz. 19, 21, 23 - Sandmalkasten

Maßgebend ist, ob dem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart zukommt, ob also seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Daraus ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Frage nach dem Gegenstand des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes von der Verkehrsauffassung auszugehen ist. Von ihr hängt es ab, ob nur ein vollständiges Produkt oder auch Teile dieses Produkts geschützte Erzeugnisse sein können. Ebenso bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, ob eine Gesamtheit von Erzeugnissen Schutz genießt, weil ihr als solche wettbewerbliche Eigenart zukommt. Dies kommt insbesondere im Hinblick auf Produkte und die mit ihnen funktional zusammenhängenden Zubehörstücken in Betracht.

Für die Frage, ob der angesprochene Verkehr der … Zusammenstellung von Hauptprodukt nebst Zubehör herkunftshinweisende Bedeutung zumisst, ist es nicht erforderlich, dass diese konkrete Zusammenstellung im Warenangebot der Klägerin auch gemeinsam abgebildet ist. Maßgebend ist vielmehr, dass der Verkehr aus dem Marktauftritt der Klägerin sowohl die konkrete Formgestaltung der einzelnen Produkte als auch die Zweckbestimmung erkennt, dass diese so gestalteten Produkte im Rahmen eines inhaltlichen Konzepts in ihrer Gesamtheit funktional zusammenwirken sollen.

Für den wettbewerbsrechtlichen Schutz ist es zwar notwendig, aber grundsätzlich auch ausreichend, dass der Verkehr der einer Klage zugrundegelegten Kombination aus funktional zusammengehörenden Gegenständen herkunftshinweisende Bedeutung beimisst. Dass abweichende Kombinationen mit weiteren Zubehörstücken möglich sind, steht dem grundsätzlich nicht entgegen. Diese können ihrerseits durch § 4 Nr. 9 (alt) UWG geschützt sein. Ob etwas anderes gilt, wenn der Verkehr dem Marktauftritt des Anspruchsstellers nur eine einzige Sachgesamtheit entnehmen kann und deshalb nur dieser vollständigen Ausstattung herkunftshinweisende Funktion beimisst, kann dahinstehen.

s.a. OLG Hamburg, Urt. v. 12.10.2023, 5 U 104/22, Tz. 100, 108; OLG Frankfurt, Urt. v. 3.12.2020, 6 U 136/20, II.2.b.2

BGH, Urt. v. 24.1.2013, I ZR 136/11. Tz. 26 - Regalsystem

Die Klägerin macht vorliegend Schutz für ein modulares System geltend, das aus verschiedenen, jedoch unselbständigen Einzelelementen besteht und das zu einem Gesamtprodukt zusammengefügt wird. Daher war das Berufungsgericht nicht darauf beschränkt, die wettbewerbliche Eigenart des Produkts der Klägerin nur anhand gemeinsamer, wiederkehrender Merkmale der Einzelteile zu beurteilen.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, 15 U 74/17, Tz. 68 - frittenwerk

Von der Verkehrsauffassung hängt es daher auch ab, ob eine Gesamtheit von Erzeugnissen Schutz genießt, weil sie als solche wettbewerbliche Eigenart besitzt. Das ist der Fall, wenn es sich vom Marktumfeld so abhebt, dass der Verkehr es einem bestimmten Hersteller zuordnet. Dazu muss der Verkehr aufgrund der Ausgestaltung oder der Merkmale des Produkts die Vorstellung haben, es könne wohl nur von einem bestimmten Anbieter oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen stammen, wobei die wettbewerbliche Eigenart gerade auf die übernommenen Gestaltungsmerkmale des Erzeugnisses zurückzuführen sein muss.

Ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 12.10.2023, 5 U 104/22, Tz. 98; OLG Hamm, Urt. v. 15.9.2020, 4 U 177/19, Tz. 364; OLG Frankfurt, Urt. v. 3.12.2020, 6 U 136/20; OLG Frankfurt, Urt. v. 31.3.2022, 6 U 191/20; s.a. OLG Hamburg, Urt. v. 27.4.2023, 15 U 105/22, Tz. 42 - Weihnachtsliköre

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Wettbewerbliche Eigenart von Teilen eines Erzeugnisses

BGH, Urt. v. 22.3.2012, I ZR 21/11, Tz. 19 - Sandmalkasten

Maßgebend ist, ob die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Daraus ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Frage nach dem Gegenstand des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes von der Verkehrsauffassung auszugehen ist. Von ihr hängt es ab, ob nur ein vollständiges Produkt oder auch Teile dieses Produkts geschützte Erzeugnisse sein können.

OLG Köln, Urt. v. 28.6.2013, 6 U 183/12; II.2.b.bb - Mikado-Keksstange

Es hängt von der Verkehrsauffassung ab, ob nur ein vollständiges Produkt oder auch einzelne Teile geschützte Erzeugnisse sein können.

OLG Köln, Urt. v. 30.10.2015, 6 U 84/15 (=GRUR-RR 2016, 81)

Die Frage, ob dem untergeordneten Element einer Hauptsache wettbewerbliche Eigenart zukommt, beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung (BGH, GRUR 2012, 1155 Rn. 19 – Sandmalkasten).

... Einzelne Gestaltungsmerkmale einer Gesamtsache können die Eigenart verstärken oder begründen (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 39  f. – LIKEaBIKE), dies bezieht sich aber jeweils auf den Eindruck, den die Gesamtsache selbst, sei es auch durch die Einzelelemente, vermittelt, also die Eigenart der Gesamtheit, nicht aber die des Einzelelementes. … Darum geht es aber nicht, wenn es das isolierte Element eines Gegenstandes zu beurteilen ist und der Endverbraucher diesen Gegenstand nicht isoliert, sondern allein im Hinblick auf die Gesamtsache und deren Funktion erwirbt. Es ist erfahrungswidrig, dass der Verbraucher einen komplexen Gegenstand, wie einen Fahrradträger allein danach auswählt oder sucht, dass dieser Gegenstand ein bestimmtes Halteteil wie etwa einen Klemmkopf aufweist. Daher kann dieser die wettbewerbliche Eigenart für sich nicht begründen. ....

Es ist ... nicht ersichtlich, dass der Verkehr allein wegen des objektiv als eigenartig empfundenen Trägerteils auch über die Herkunft des Artikels tatsächlich getäuscht wird, wenn der Endverbraucher nicht den Klemmkopf isoliert erwirbt (auch nicht als Ersatz- oder Zubehörteil), sondern stets die Gesamtkonstruktion ins Auge fasst. Herkunftstäuschungen können nicht eintreten, wenn der Verkehr eine klar markierte Gesamtträgerkonstruktion vor Augen hat, die er auch als Gesamtes erwirbt. Eine verbleibende Täuschung könnte allenfalls noch in Betracht kommen, wenn die Gesamtkonstruktion für den Verbraucher nur kaufwürdig ist, sofern sie den „richtigen Klemmkopf“ aufweist.

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Wettbewerbliche Eigenart eines Modeerzeugnisses

Viele Jahre gewährte die Rechtsprechung Modeneuheiten einen besonderen wettbewerbsrechtlichen Schutz. Es sollte ausreichend sein, dass die Modeneuheit sich durch Besonderheiten von anderen Modeartikeln unterscheidet, Diese Rechtsprechung hat der BGH aufgegeben.

BGH, Urt. v. 4.5.2016, I ZR 58/14, Tz. 94 ff - Segmentstruktur

Bei dem in § 4 Nr. 3 UWG geregelten Nachahmungsschutz gegen unlauteres Verhalten ist nicht allein die Ausnutzung eines fremden Leistungsergebnisses und die damit einhergehende Beeinträchtigung der Möglichkeit des Herstellers des nachgeahmten Erzeugnisses anspruchsbegründend, die Entwicklungs- und Markterschließungskosten sowie einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften. Voraussetzung des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes sind vielmehr neben der Nachahmung eines wettbewerblich eigenartigen Produkts ein unlauteres Verhalten des Mitbewerbers und damit besondere Begleitumstände, die außerhalb eines sondergesetzlichen Tatbestands liegen (vgl. nur BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 23 - Exzenterzähne, mwN). ...

Allerdings hat der Senat in eng begrenzten Fällen, in denen das Lauterkeitsrecht ausnahmsweise den Schutz einer Leistung als solcher zum Gegenstand hat, eine - an den für diese Leistung vorgesehen sondergesetzlichen Fristen orientierte - zeitliche Begrenzung erwogen. So ... hat der Senat unter der Geltung des § 1 UWG 1909 einen unmittelbaren Leistungsschutz im Hinblick auf die (nahezu) identische Nachahmung saisonbedingter, wettbewerblich und ästhetisch eigenartiger Modeerzeugnisse angenommen und diesen Schutz zeitlich im Regelfall auf die Saison begrenzt, in der das Erzeugnis auf den Markt gebracht worden ist.

An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht fest. Für den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen die Nachahmung eines wettbewerblich eigenartigen Produkts ist stets ein unlauteres Verhalten des Mitbewerbers erforderlich. Einen allgemeinen Schutz von Innovationen gegen Nachahmungen sieht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht vor. Hinzukommen muss vielmehr ein lauterkeitsrechtlich missbilligtes Verhalten gemäß § 4 Nr. 3 oder Nr. 4 UWG. Anspruchsbegründend sind in diesen Fällen nicht allein die Übernahme eines fremden Leistungsergebnisses und die damit einhergehende Beeinträchtigung der Möglichkeit des Herstellers des nachgeahmten Erzeugnisses, die Entwicklungs- und Markterschließungskosten sowie einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften. Voraussetzung des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes sind vielmehr neben der Nachahmung eines wettbewerblich eigenartigen Produkts ein unlauteres Verhalten des Mitbewerbers und damit besondere Begleitumstände, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands liegen (vgl. nur BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 23 - Exzenterzähne, mwN). Dadurch werden keine Schutzlücken eröffnet. Für Modeneuheiten besteht seit Geltung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung die Möglichkeit eines dreijährigen Schutzes aufgrund eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 11 Abs. 1 GGV. Für einen zusätzlichen Schutz von Modeneuheiten besteht kein Bedürfnis.

Damit sind überholt BGH, Urt. v. 19.1.1973, l ZR 39/71, II.2 - Modeneuheit (= GRUR 1973, 478); BGH, Urt. v. 6.11.1997, I ZR 102/95, II.2 - Trachtenjanker; OLG Hamburg, Urt. v. 24.2.2005, 5 U 66/04, 1.f.bb, (Tz. 59); OLG Frankfurt, Urt. v. 12.5.2015, 11 U 104/14 - Stoffmuster

ABER:

BGH, Urt. v. 6.11.1997, I ZR 102/95, II.1.a.aa - Trachtenjanker (= GRUR 1998, 477)

Die Möglichkeit eines - zeitlich begrenzten - Schutzes für Modeneuheiten schließt es nicht aus, daß dem Verkehr die besonders originelle Gestaltung eines Modeerzeugnisses als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dient. Ist dies der Fall, kann gegen eine Nachahmung - im allgemeinen unter dem Gesichtspunkt einer vermeidbaren Herkunftstäuschung - vorgegangen werden. Bestehen die Schutzvoraussetzungen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter fort, besteht für eine zeitliche Begrenzung des Schutzes kein Anlaß; denn anders als die allgemeine Gütevorstellung, die an das Besondere und häufig gerade an das Neue eines Erzeugnisses anknüpft, verliert sich im allgemeinen der Herkunftshinweis, den der Verkehr der Eigenart eines Produkts entnimmt, nicht bereits nach kurzer Zeit.

OLG Köln, Urt. v. 14.7.2017, 6 U 197/16, Tz. 84

Im Bereich der Mode begründet sich die wettbewerbliche Eigenart in der Regel aufgrund ästhetischer Merkmale. Das ist zum einen der Fall, wenn die – nicht technischen, sondern ästhetischen – Merkmale einer Ware, insbesondere die Gestaltung ihrer äußeren Form sowie das sonstige Design, die Ware so individualisieren, dass der Verbraucher annimmt, so gestaltete Produkte müssten aus derselben betrieblichen Herkunftsstätte stammen. Es genügt zum anderen aber auch, dass das Produkt für ihn spezielle Besonderheiten aufweist, die es von allen anderen unterscheidet. Diese können insbesondere im ästhetischen Bereich in einer überdurchschnittlichen individuellen schöpferischen Gestaltung liegen. In der Regel ist es aber auch gerade hier die Kombination bestimmter einzelner Merkmale, die der Verkehr als Hinweis auf die Herkunft oder auf modische Besonderheiten ansieht (vgl. von Hellfeld in Kirchner/Kirchner-Freis, Handbuch Moderecht, Seite 167 f.).

OLG München, Urt. v. 4.7.2019, 29 U 3490/17, B.I.1.c

Auch für Modeerzeugnisse kann der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz in Betracht kommen. Wettbewerbliche Eigenart für diese hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit zum einen angenommen, wenn individuelle schöpferische Gestaltungsmerkmale zwar nicht geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses hinzuweisen, sondern auf deren Besonderheiten (vgl. BGH, GRUR 1984, 453, 454 – Hemdblusenkleid), oder wenn zum anderen eine besonders originelle Gestaltung des Modererzeugnisses in Ausnahmefällen auf die betriebliche Herkunft schließen lässt (vgl. BGH, GRUR 1998, 477, 478 – Trachtenjanker; GRUR 2006, 79 Rn. 24 - Jeans). Während die Rechtsprechung in der Vergangenheit für die erstgenannten Fälle für Modeerzeugnisse mit wettbewerblicher Eigenart ohne herkunftshinweisende Bedeutung wettbewerblichen Nachahmungsschutz nur zeitlich beschränkt (im allgemeinen für eine Saison) zugebilligt hat und die Wettbewerbswidrigkeit einer Nachahmung solcher Gestaltungen nicht in der Herbeiführung einer vermeidbaren Herkunftstäuschung, sondern in der Behinderung des Modeschöpfers gesehen hat (BGH, GRUR 1984, 453, 454 - Hemdblusenkleid), ist der Schutz in Bezug auf solche Modeerzeugnisse, deren wettbewerbliche Eigenart auf herkunftshinweisenden Gestaltungsmerkmalen beruht, nicht von vornherein einer zeitlichen Beschränkung unterworfen (BGH, GRUR 1998, 477, 478 - Trachtenjanker): Bestehen die Schutzvoraussetzungen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter fort, besteht für eine zeitliche Begrenzung des Schutzes kein Anlass (BGH, GRUR 1998, 477, 478 - Trachtenjanker).

OLG München, Urt. v. 4.7.2019, 29 U 3490/17, B.I.1.c.aa.iv

Unter Berücksichtigung des Umstands, dass Mode letztlich nur durch Nachahmung der sie charakterisierenden Faktoren (Farbe, Kombination bestimmter Merkmale etc.) entsteht (vgl. die zutreffenden Erwägungen von Jacobs, Anmerkung zu BGH, GRUR 1984, 453 – Hemdblusenkleid) und der angesprochene Verkehr dies auch weiß und ihm jahraus jahrein unzählige Bekleidungsstücke mit einer unübersehbaren Anzahl an Kombinationen unterschiedlichster dekorativer Gestaltungsmerkmale (Reißverschlüsse, Applikationen, Farbmuster, Kordeln, Bänder, Schnallen etc.) angeboten werden, kann die wettbewerbliche Eigenart eines Kleidungsstücks nur in Ausnahmefällen und allenfalls dann angenommen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verkehr trotz der Vielzahl unterschiedlichster Gestaltungsformen unabhängig von der Marke der besonderen Ausgestaltung des Produkts als solcher oder aber besonders markanten (und aus seiner Sicht einzigartigen) Merkmalen herkunftshinweisende Funktion zumisst. Dass davon auszugehen ist, dass der Verkehr gerade bei Bekleidungsstücken zwischen rein dekorativen Elementen einerseits und (möglichen) Herkunftshinweisen andererseits unterscheidet, ergibt sich nicht zuletzt aus den zum Kennzeichenrecht ergangenen Entscheidungen in Bezug auf Bekleidungsstücke und den dort aufgestellten Grundsätzen (vgl. hierzu BGH, GRUR 2010, 838 – DDR-Logo; GRUR 2017, 730 – Sierpinski-Dreieck).

Zum Naketano-Stil:

OLG München, Urt. v. 4.7.2019, 29 U 3490/17, B.I.1.c.vi.2

Es mag auch sein, dass die Mode der Klägerin einem bestimmten Stil folgt. Dass dieser Stil, der sich durch die Variation gleichartiger und einzeln nicht zugunsten der Klägerin geschützter Elemente auszeichnet, aber insgesamt wettbewerbliche Eigenart beanspruchen könnte, kann nicht angenommen werden, denn Programmschutz im Sinne der og Rechtsprechung besteht für eine charakteristische wiederkehrende Formgestaltung, was Einheitlichkeit erfordert, die hier nicht gegeben ist. ...

… Auffällig sind indes die tauartigen Kordeln, die bei einer der Kleidungsstücke verwendet werden. Dass diese allein die wettbewerbliche Eigenart des Produktprogramms der Klägerin ausmachen würden, behauptet auch diese nicht. Kordeln sind dem Verkehr als gängiges Mittel bekannt und wurden auch nach klägerischem Vorbringen lange vor den hier maßgeblichen klägerischen Produkten verwendet. Es mag sein, dass diese idR nicht die Dicke und Auffälligkeit hatten wie die von der Klägerin nunmehr verwendeten. Dass sich die klägerischen Produkte allein durch diese deutlich von denen anderer Hersteller abheben würden, macht selbst die Klägerin nicht geltend.

Großzügiger wohl

OLG Köln, Urt. v. 24.7.2020, 6 U 298/19, Tz. 68, 70

Auch nach der Segmentstruktur-Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann im Bereich Mode und Bekleidung ein Schutz nach § 4 Nr. 3a UWG eingreifen. Verabschiedet hat sich der Bundesgerichtshof davon, Modeartikeln einen befristeten Schutz nach § 4 Nr. 3a UWG zu gewähren, wenn das Geschmacksmusterrecht ausreichenden Neuheitsschutz gewährt. In den Fällen, in denen aber ein Modeartikel wettbewerbliche Eigenart aufweist und durch eine Nachahmung die Gefahr der betrieblichen Herkunftstäuschung begründet wird, steht einer Anwendung des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes nichts entgegen, weil dieser Schutz dann gerade neben den Neuheitsschutz des Designrechts tritt. ...

Dass einzelne Gestaltungselemente wie das Ausgewaschene, besondere Nähte der Vorder- und Gesäßtaschen-Gestaltung, offene Knopfleisten, Ziernähte einzeln oder in Kombination auch bei anderen Jeans zu finden waren und noch sind, schadet nicht. Denn es kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets auf die Gesamtanmutung und den Gesamteindruck an (st. Rspr; vgl. nur BGH GRUR 2016, 730 Rn. 33 – Herrnhuter Stern).

Der Schutz von Modeerzeugnissen ergibt sich ergänzend aus Art. 11 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV), der einen Schutz einer als Geschmacksmuster schutzfähigen Gestaltung vorsieht, auch wenn die Gestaltung nicht in das Geschmacksmusterregister eingetragen wurde. Solche Gestaltungen sind für drei Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung als Geschmacksmuster geschützt, wenn die erste Veröffentlichung in der Europäischen Union erfolgte.

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Wettbewerbliche Eigenart eines technischen Produkts

Literatur: Dornis, Tim W., Nachahmungsschutz gegen Herkunftstäuschung im Grenzbereich von Patent- und Lauterkeitsrecht, GRUR 2022, 1103

BGH, Urt. v. 2.4.2009, I ZR 199/06 – Ausbeinmesser

Wettbewerbliche Eigenart setzt auch bei technischen Produkten voraus, dass die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen. Insoweit ist es erforderlich, dass der Verkehr - anders als dies bei "Allerweltserzeugnissen" oder "Dutzendware" der Fall ist - auf die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses Wert legt und gewohnt ist, aus bestimmten Merkmalen auf die betriebliche Herkunft zu schließen. Weitere Voraussetzung für die wettbewerbliche Eigenart technischer Produkte ist es, dass es sich bei den betreffenden Gestaltungselementen nicht um Merkmale handelt, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen. Bei solchen technisch notwendigen Gestaltungselementen ist nach dem Grundsatz des freien Stands der Technik bereits die wettbewerbliche Eigenart zu verneinen. Handelt es sich dagegen nicht um technisch zwingend notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, so können sie eine wettbewerbliche Eigenart (mit) begründen, sofern der Verkehr im Hinblick auf sie auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Betrieb Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet.

Ebenso BGH, Urt. v. 16.11.2017, I ZR 91/16, Tz. 16 - Handfugenpistole; BGH, Urt. v. 14.9.2017, I ZR 2/16, Tz. 20 - Leuchtballon; BGH, Urt. v. 14.9.2017, I ZR 2/16, Tz. 20 - Leuchtballon; BGH, Urt. v. 15.12.2016, I ZR 197/15, Tz. 19 - Bodendübel; BGH, Urt. v. 24.1.2013, I ZR 136/11. Tz. 19 - Regalsystem; BGH, Urt. v. 17.7.2013, I ZR 21/12, Tz. 18 – Einkaufswagen; OLG Köln, Urt. v. 18.10.2013, 6 U 11/13. Tz. 56 - Seilwinde; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.4.2016, 20 U 143/15, Tz. 48; OLG Hamburg, Urt. v. 8.10.2015, 3 U 143/13, II.A.1.a.aa; OLG Köln, Urt. v. 21.10.2016, 6 U 112/16, Tz. 54; OLG Köln, Urt. v. 20.12.2017, 6 U 110/17, Tz. 68OLG Köln, Urt. v. 16.2.2018, 6 U 90/17, Tz. 68OLG Frankfurt, Urt. v. 4.10.2018, 6 U 179/17, II.1.b; OLG Frankfurt, Urt. v. 21.3.2019, 6 U 41/18, II.1.a; OLG Köln, Urt. v. 26.4.2019, 6 U 164/18, Tz. 75 - Rotationsrasierer; OLG Hamburg, Urt. v. 21.1.2019, 3 U 204/17, Tz. 72; OLG Hamburg, Urt. v. 16.5.2019, 3 U 104/177, Tz. 58; OLG Köln, Urt. v. 12.6.2020, 6 U 265/19 – Polaroid/Instax, Tz. 118; OLG Hamm, Urt. v. 15.9.2020, 4 U 177/19, Tz. 369 f; OLG Frankfurt, Urt. v. 18.2.2021, 6 U 135/20; OLG Frankfurt, Urt. v. 3.12.2020, 6 U 136/20; OLG Köln, Urt. v. 8.7.23022, 6 U 54/22, Tz. 51; OLG Frankfurt, Urt. v. 2.6.2022, 6 U 205/20, II.A.1

OLG Hamburg, Urt. v. 16.5.2019, 3 U 104/177, Tz. 63

Technisch notwendig ist eine Gestaltung, wenn der erstrebte technische Erfolg nur durch das übernommene Gestaltungselement und nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Die Übernahme solcher - nicht oder nicht mehr unter Sonderrechtsschutz stehender - Gestaltungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Technik wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Merkmale, die nicht technisch notwendig, sondern nur technisch bedingt, aber ohne Qualitätseinbußen frei austauschbar sind, können eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet.

OLG Hamm, Urt. v. 15.9.2020, 4 U 177/19, Tz. 369

Eine für den Gebrauchszweck „optimale“ Kombination technischer Merkmale ist aber nicht gleichbedeutend mit einer technisch notwendigen Gestaltung (BGH GRUR 2009, 1073 – Ausbeinmesser; Köhler a.a.O. Rn. 328f).

OLG Hamm, Urt. v. 15.9.2020, 4 U 177/19, Tz. 370

Der Vergleich mit anderen marktgängigen, denselben technischen Zweck erfüllenden Produkten kann zeigen, dass die Ausgestaltung der technischen Merkmale für sich genommen oder zumindest in ihrer Kombination nicht technisch notwendig ist (BGH, GRUR 2017, 734 - Bodendübel, GRUR 2015, 909 Rn. 24 – Exzenterzähne I).

OLG Köln, Urt. v. 30.10.2015, 6 U 84/15 (=GRUR-RR 2016, 81)

Im Bereich technischer Gestaltungen ist der Spielraum für wettbewerblich eigenartige Formen zwar geringer als im Bereich ästhetisch wirkender Formen (vgl. bereits BGH, WRP 1976, 370 – Ovalpuderdose). Hier muss sich das Erfordernis in das System der Nachahmungsfreiheit als Prinzip einfügen, daher kommt bereits aus normativen Gründen eine solche Eigenart nicht in Betracht, wenn eine Gestaltung technisch erforderlich ist (BGH, GRUR 2002, 820 [822] – Bremszangen) und keine Gestaltungsalternativen lässt. Bei technisch nicht erforderlichen, sondern nur technisch bedingten Gestaltungen fehlt die Eigenart allerdings nur, sofern der verbleibende Gestaltungsspielraum der Wettbewerber auf technisch minderwertige oder preislich bzw. optisch unzumutbare Alternativen verengt würde (BGH, GRUR 2010, 1125 – Femur-Teil; BGH, GRUR 2013, 951 – Regalsystem; BGH, GRUR 2013, 1052 – Einkaufswagen III). Solange eine technisch wirkende Gestaltung frei wählbar und austauschbar ist und Qualitätseinbußen durch die Wahl von Gestaltungsalternativen nicht zu befürchten sind (BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 24 – Exzenterzähne), fehlt es daran.

OLG Köln, Urt. v. 18.10.2013, 6 U 11/13. Tz. 56 - Seilwinde

Eine Kombination einzelner technischer Gestaltungsmerkmale kann wettbewerbliche Eigenart begründen, selbst wenn die einzelnen Merkmale für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. ... Auch unter dem Gesichtspunkt, den freien Stand der Technik für den Wettbewerb offenzuhalten, besteht kein Anlass, beliebig kombinier- und austauschbaren Merkmalen eine herkunftshinweisende Eignung im Sinne des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes von vornherein abzusprechen (BGH, Urt. v. 24.1.2013, I ZR 136/11, Tz. 19 f. - Regalsystem).

Ebenso OLG Köln, Urt. v. 16.2.2018, 6 U 90/17, Tz. 68

OLG Köln, Urt. v. 13.1.2012, 6 U 122/11, Tz. 15

Der Annahme einer wettbewerblichen Eigenart steht nicht entgegen, dass die Gestaltung … durch seine technische Funktionalität bestimmt ist. Denn die wettbewerbliche Eigenart ist nur dann ausgeschlossen, wenn die fraglichen Gestaltungsmerkmale bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen. An einer derartigen Notwendigkeit fehlt es aber bereits bei einer (nur) „optimalen Merkmalskombination“, sofern diese nicht einen derart großen technischen Vorsprung gegenüber anderen Gestaltungen aufweist, dass deren Benutzung aus technischen Gründen nicht zumutbar ist.

OLG Köln, Urt. v. 11.12.2015, 6 U 77/15; II.1.d.bb.(4)

Der Umstand, dass die Lösung technisch vorteilhaft ist, schließt nicht die wettbewerbliche Eigenart als Schutzvoraussetzung generell aus, kann aber den Schutzumfang begrenzen.

S.a. unten Technische Merkmale

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Wettbewerbliche Eigenart eines Werbeslogans

OLG Frankfurt, Urt. v. 21.3.2019, 6 U 41/18, II.2.a

Der Begriff der Waren und Dienstleistungen im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG ist weit auszulegen. Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes können Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art sein. Dazu zählen auch Werbemittel. Grundsätzlich kommen auch Werbeslogans und Kennzeichnungen als Leistungsergebnis in Frage.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 3.8.2011 6 W 54/11, II.2.a - Schönheit von innen

Die Frage, ob einem Werbespruch ein wettbewerbsrechtlicher Schutz vor Nachahmung zukommt, beantwortet sich nach denselben Grundsätzen, die für die Nachahmung anderer Leistungsergebnisse gelten. Wettbewerbliche Eigenart ist danach gegeben, wenn die Ausgestaltung eines Erzeugnisses – hier des (Werbe-)slogans – geeignet ist, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu dienen oder besondere Gütevorstellungen zu wecken. Da insoweit die Eignung ausreicht, muss ein wettbewerblicher Besitzstand im Sinne einer bereits erreichten Verkehrsbekanntheit nicht notwendig vorliegen (BGH, Urt. v. 17.10.1996, I ZR 153/94 – Wärme fürs Leben (= GRUR 1997, 308)). Einem originellen, gleichzeitig einprägsamen und aussagekräftigen Werbeslogan kann daher dank seiner Eignung, auf einen bestimmten Anbieter hinzuweisen, schon mit seiner Einführung ein wettbewerbsrechtlicher Schutz vor Nachahmung zukommen, ohne dass es auf seine Bekanntheit im Verkehr ankäme. Unter diesen Umständen kann deshalb auch einem Slogan mit einer banal erscheinenden Aussage wettbewerbliche Eigenart zukommen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb den Slogan "Wärme fürs Leben" für geeignet erachtet, als Leitmotiv positive Assoziationen zu wecken und das Leistungsangebot der werbenden Versorgungsunternehmen mit herauszustellenden positiven Eigenschaften zu verknüpfen. Er hat deshalb eine – wenn auch von Haus aus nur geringe – wettbewerbliche Eigenart dieses Slogans angenommen.

Die Beschreibung einer Ware oder Dienstleistung mit allgemeinen Attributen begründet aber noch keine wettbewerbliche Eigenart.

BGH, Urt. v. 15.2.2018, I ZR 243/16, Tz. 21 – Gewohnt gute Qualität

Eine "gute und professionelle Beratung" ist kein besonderes Merkmal einer Beratungsleistung und damit nicht geeignet, die wettbewerbliche Eigenart einer solchen Dienstleistung zu begründen. Dasselbe gilt für einen "Service in gewohnt guter Qualität".

Keine wettbewerbliche Eigenart für "Collagen Lift Drink": OLG Frankfurt, Urt. v. 21.3.2019, 6 U 41/18, II.2.b

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Wettbewerbliche Eigenart eines Kennzeichens/Kennzeichenmittels

BGH, Urt. v. 7.12.2023, I ZR 126/22, Tz. 21 - Glück

Nach der Senatsrechtsprechung kann die wettbewerbliche Eigenart auch in der Kennzeichnung eines Produkts liegen (BGH, Urteil vom 4. Januar 1963 - Ib ZR 95/61, GRUR 1963, 423, 428 - coffeinfrei; Urteil vom 28. Januar 1977 - I ZR 109/75, GRUR 1977, 614 [juris Rn. 15] - Gebäudefassade; Urteil vom 15. Juni 2000 - I ZR 90/98, GRUR 2001, 251 [juris Rn. 30] = WRP 2001, 153 - Messerkennzeichnung; Urteil vom 10. April 2004 - I ZR 276/00, GRUR 2003, 973 [juris Rn. 25] = WRP 2003, 1338 - Tupperwareparty). Für reine Kennzeichnungsmittel gelten insofern keine anderen Grundsätze als für eine nicht unter Sonderschutz stehende Gestaltung der Ware selbst (BGH, GRUR 1963, 423, 428 - coffeinfrei).

Urteil im wiedereröffneten Berufungsverfahren: OLG Hamburg, Urt. v. 20.6.2024, 5 U 95/21 – Liebee-/Glück

Ebenso BGH, Urt. v. 10.4.2003, I ZR 276/00, II.2 - Tupperwareparty; BGH, Urt. v. 15.6.2000, I ZR 90/98 – Messerkennzeichnung und

BGH, Urt. v. 4.1.1963, Ib ZR 95/61, IV. – coffeinfrei(= GRUR 1963, 423, 428)

Kennzeichnungen wie die von der Klägerin benutzte Ausstattung für ihren koffeinfreien Kaffee können auch dann, wenn dafür ein Sonderschutz und mithin ein gegen jedermann wirkendes Ausschlussrecht nicht besteht, … im Einzelfall aus allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Erwägungen gegen Nachahmung geschützt werden, vorausgesetzt, dass besondere Umstände die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Für reine Kennzeichnungsmittel gelten insofern keine anderen Grundsätze, als sie in ständiger Rechtsprechung für eine nicht unter Sonderschutz stehende Gestaltung der Ware selbst entwickelt worden sind.

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Wettbewerbliche Eigenart bei Lizenzprodukten

Produkte, die zwar optisch originell sind, aber vom Hersteller an unterschiedliche Unternehmer lizensiert wurden, die sie unter ihren eigenen Marken anbieten, fehlt die wettbewerbliche Eigenart, da sie nicht mehr auf einen bestimmten, nicht notwendig namentlich bekannten Anbieter hinweisen. Dies gilt bei originellen Verpackungen jedenfalls dann, wenn der Verkehr die Verpackung und das Produkt einheitlich wahrnimmt wie bspw. bei Kosmetikprodukten.

OLG Köln, Urt. v. 22.6.2011, 6 U 46/11, Tz. 20 f - Cremetiegel ICE CUBE

Der Verbraucher nimmt die ihm in einer bestimmten Aufmachung entgegentretenden Kosmetikprodukte einheitlich wahr, ohne zwischen den Besonderheiten oder der betrieblichen Herkunft des Kosmetikums und des Behältnisses zu unterscheiden. Letzteres mag unter Umständen bei Umverpackungen mit einem von den Kosmetikartikeln erkennbar losgelösten Verwendungszweck der Fall sein (vgl. BGH, Urt. 30.4.2008, I ZR 123/05, Tz. 34 – Rillenkoffer), trifft auf Primärver­packungen der hier in Rede stehenden Art aber gerade nicht zu. Weil Kosmetikanbieter gern auf exklusiv anmutende Gebinde zurückgreifen, um beim Publikum auf ihr Produkt bezogene Exklusivitätsvorstellungen zu wecken, liegt es auch bei einer ausgefallenen Form des Behältnisses fern, dass die Verbraucher Vorstellungen über eine vom Komplettprodukt zu trennende betriebliche Herkunft der Primärverpackung entwickeln; für andere, handelsübliche Tiegelformen gilt das erst recht.

Kommt es hiernach darauf an, ob der „Ice Cube“ deutsche Verbraucher an Produkte eines bestimmten Kosmetikherstellers denken lässt, so wirkt es sich zum Nachteil der Klägerin aus, dass sie ... seit Ende 2007 ... den „Ice Cube“ nicht exklusiv vermarktet, sondern selbst bei verschiedenen Kosmetikunternehmen plaziert hat, so dass dem isolierten Cremetiegel der Klägerin aus Verbrauchersicht als inzwischen weit verbreiteter Primärverpackungsform keine wettbewerbliche Eigenart (mehr) zukommt.

Siehe aber auch: BGH, Urt.v. 9.10.2008, I ZR 126/06 - Gebäckpresse (mehr dazu hier.)

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Wettbewerbliche Eigenart von OEM-Produkten

OLG Köln, Urt. v. 26.2.2014, 6 U 71/13, Tz. 50ff - Steckverbindung

An der wettbewerblichen Eigenart kann es fehlen, wenn der Hersteller seine Erzeugnisse an verschiedene Unternehmen liefert, die sie unter eigener Kennzeichnung vertreiben, da ihre Ausgestaltung dann nicht mehr geeignet ist, den Verkehr auf den Hersteller hinzuweisen. Lediglich, wenn dies nur in geringem Umfang erfolgt, schadet es der wettbewerblichen Eigenart nicht (BGH, GRUR 2007, 984 Tz. 25f. – Gartenliegen; Ohly, in: Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, § 4 Rn. 9.35).

Das Geschäftsmodell der Klägerin ist dadurch gekennzeichnet, dass sie ihre Produkte (in Deutschland) ausschließlich an einen beschränkten Kreis von Unternehmen vertreibt, die die Thermosteckverbinder zusammen mit Thermoelementen und Messgeräten an die Endabnehmer weiterveräußern. ... Es ist vielmehr sogar möglich, dass die Produkte der Klägerin mit dem Firmennamen oder dem Logo des Kunden versehen werden.

Bei dieser Sachlage treten den Endabnehmern die Produkte der Klägerin regelmäßig als Bestandteile zusammengesetzter Messeinrichtungen (Steckverbinder und Thermoelemente) entgegen, die von verschiedenen Drittunternehmen unter ihrer eigenen Bezeichnung vertrieben werden. … Die Klägerin ist im „OEM“ (original equipment manufacturer) – Geschäft tätig, so dass ihre Produkte den Endabnehmern als Komponenten der von Drittunternehmen vertriebenen eigenen Produkte entgegentreten. Diese Konstellation ist nicht mit der Erteilung von Herstellerlizenzen vergleichbar, bei denen der Originalhersteller nach wie vor den Endabnehmern als Hersteller gegenübertritt.

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Wettbewerbliche Eigenart und Urheberrechts- oder Designschutz

OLG Köln, Urt. v. 20.16.2014, Tz. 21, 6 U 176/11 - Pippi Langstrumpf

Wettbewerbliche Eigenart kann ohne weiteres durch eine den sondergesetzlichen Anforderungen entsprechende Gestaltungshöhe begründet werden.

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Wettbewerbliche Eigenart der Idee

Die Idee, ein bestimmtes Produkt zu gestalten oder mit einem bestimmten Teil oder einer bestimmten Funktion zu versehen, begründet keine wettbewerbliche Eigenart. Über § 4 Nr. 3 UWG können insbesondere keine gemeinfreien technischen Lehren monopolisiert werden.

OLG Frankfurt, Urt. v. 1.2.2024, 6 U 212/22, B.II.3.a.aa - finish / Somat

Eine bloße Idee oder ein Konzept - wie etwa, ein Emotionsschlagwort als Produktnamen zu verwenden - ist aus Rechtsgründen kein Element, das die wettbewerbliche Eigenart mitbestimmen kann. Gegenstand des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes ist der Schutz von Waren und Dienstleistungen in ihrer konkreten Gestaltung. Der Schutzbereich kann nicht über eine konkrete Gestaltung hinaus erweitert werden (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 7.12.2023 - I ZR 126/22, Tz. 23 - Glück).

OLG Frankfurt, Urt. V. 7.1.2016, 6 U 50/15, II.3

… Allein für die Produktidee, mit Hilfe der neuen LED-Technik Leuchten dieser Art herzustellen, kommt - selbst wenn die Klägerin als erste Herstellerin eine solche Leuchte in Deutschland auf den Markt gebracht haben sollte - ein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass dem rechtliche Gründe entgegenstehen, weiß der angesprochene Verkehr auch, dass eine solche Produktidee - nach und nach - von mehreren Anbietern umgesetzt werden darf und umgesetzt wird. Die Prüfung der wettbewerblichen Eigenart kann nur daran anknüpfen, wie die Klägerin diese Produktidee bei ihrer Leuchte "DISC-O" konkret umgesetzt hat.

OLG Frankfurt, Urt. v. 21.3.2019, 6 U 41/18, II.1.c

Die abstrakte Idee eines Produkts kann keinen lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz begründen. Der Schutz bezieht sich immer nur auf die konkrete Gestaltung eines Erzeugnisses (BGH, Urt. v. 4.5.2016, I ZR 58/14, Tz. 71 - Segmentstruktur).

OLG Köln, Urt. v. 8.9.2023, 6 U 39/23, Tz. 59 - Ankerkraut

Die Verwendung eines Korkenglases für Gewürze ist eine als solche nicht schutzfähige gestalterische Grundidee. Dass ein Korkenglas gegen Öffnen vor dem Verkauf geschützt werden muss, liegt auf der Hand, so dass die Verwendung eines Papiersigels als einfache und preiswerte Lösung ebenfalls nicht monopolisiert werden darf.

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