Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Medizinprodukt

Zum Begriff des Medizinprodukts siehe hier.

BGH, Urt. v. 1.12.2016, I ZR 143/15, Tz. 35 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln

Der Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG auf Medizinprodukte stehen keine unionsrechtlichen Vorschriften entgegen. Die für Medizinprodukte geltenden unionsrechtlichen Bestimmungen enthalten bis auf verschiedene Kennzeichnungsvorschriften keine besonderen Regelungen für die Werbung (vgl. BGH, GRUR 2009, 1082 Rn. 23 - DeguSmiles & more).

OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.6.2016, 4 U 215/15, II.2.b.aa (= WRP 2016, 1305)

Die Medizinprodukte-Richtlinie 93/42/EWG enthält keine werberechtlichen Regelungen. Insoweit werden die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes nicht durch spezifisches europäisches Sekundärrecht tangiert (vgl. Bülow/ Ring / Arzt / Brixius HWG, Einführung Rn. 7).

OLG Stuttgart, Urt. v. 8. Juni 2017, 2 U 154/16, Tz.56

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG sind Medizinprodukte vom sachlichen Anwendungsbereich des HWG erfasst, unabhängig von der Art der getroffenen Werbeaussage. Auf die Frage, ob sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bezieht, käme es nur bei kosmetischen Mitteln und anderen Mitteln zur Körperpflege an (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HWG).

Nicht vom HWG erfasst wird Zubehör für Medizinprodukte:

OLG Nürnberg, Urt. v. 11.12.2018, 3 U 881/18, Tz. 24  – Fassung geschenkt

Eine Anwendung des § 7 HWG für Zubehör von Medizinprodukten ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 2 MPG. Zum einen wurde § 2 Abs. 1 MPG in § 1 Abs. 1 Nr. 1 a HWG gerade nicht in Bezug genommen; der Anwendungsbereich des HWG wurde dort - soweit das MPG betroffen ist - ausdrücklich auf Medizinprodukte im Sinne des § 3 MPG beschränkt. Zum anderen regelt § 2 Abs. 1 MPG lediglich den Anwendungsbereich des MPG. Schließlich ist in § 2 Abs. 1 Satz 2 MPG gerade nicht normiert, dass es sich bei Zubehör um Medizinprodukte handelt. Vielmehr enthält § 2 Abs. 1 Satz 2 MPG lediglich die Regelung, dass Zubehör - bezogen auf den Anwendungsbereich des MPG - als eigenständiges Medizinprodukt „behandelt“ wird.