Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

Schutzrechtsverwarnungen

1. Was ist eine Schutzrechtsverwarnung

2. Abgrenzung von Herstellerverwarnung und Abnehmerverwarnung

3. Abgrenzung von Schutzrechtsverwarnung und Berechtigungsanfrage und anderen Forderungen

4. Verwarnungsähnliche Schutzrechtshinweise

5. Inhaltliche und formale Anforderungen an Schutzrechtsverwarnungen und Berechtigungsanfragen

a. Beispiele inhaltlicher oder formaler Mängel

i. Keine konkrete Angabe, welches Schutzrecht verletzt werden soll

ii. Pauschale, die Verletzungshandlung nicht ausreichend identifizierende Unterlassungsforderung

iii. Verschweigen von Angriffen Dritter, die das Schutzrecht vernichten könnten

iv. Bezugnahme auf ein günstiges Urteil, ohne auf die fehlende Rechtskraft hinzuweisen

v. Verschweigen eines die Rechtsverletzung verneinenden Urteils

Was ist eine Schutzrechtsverwarnung

Die Schutzrechtsverwarnung ist eine Abmahnung, die sich auf die Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts (Abmahnung wegen Patentverletzung, wegen Gebrauchsmusterverletzung, wegen Urheberrechtsverletzung, wegen Geschmacksmuster oder Abmahnung wegen der Verletzung einer Marke etc.) stützt.

Der Abgemahnte wird aufgefordert, ein bestimmtes Verhalten, in dem eine Verletzung des Schutzrechts gesehen wird, einzustellen. Regelmäßig wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.9.2011, 2 W 58/11, Tz. 16

Unter einer Verwarnung ist ein an eine bestimmte Person oder bestimmte Personengruppe gerichtetes ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsbegehren zu verstehen ist. Die Verwarnung (auch Abmahnung genannt) aus einem Schutzrecht wie z. B. einem Patent ist demgemäß ein an eine bestimmte Person oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtetes ernsthaftes und endgültiges Verlangen, eine als Schutzrechtsverletzung beanstandete Handlung künftig nicht mehr vorzunehmen. Dieses Verlangen muss nicht unbedingt ausdrücklich erklärt werden. Auch aus den Begleitumständen kann sich die unmissverständliche Aufforderung ergeben, eine bestimmte Handlung zu unterlassen. So kann etwa die Androhung von Schadensersatzansprüchen ausreichen. … Die Forderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und/oder die Androhung gerichtlicher Schritte sind für die Annahme einer Schutzrechtsverwarnung nicht notwendig.

OLG Köln, Urt. v. 27.7.2018, 6 U 50/18, Tz. 33

Eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung setzt im Grundsatz voraus, dass der Abmahnende ernsthaft und endgültig Unterlassung verlangt (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2011, X ZR 56/09, Tz. 29 – Besonderer Mechanismus; Urt. v. 10.7.1997, I ZR 42/95, GRUR 1997, 896, 897 – Mecki-Igel III). Lediglich in den Fällen, in denen nur eine Erstbegehungsgefahr besteht und daher bereits eine Abstandnahme von dem unzulässigen Verhalten ausreichend ist, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, so dass auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht gefordert werden kann, hat der BGH eine deutliche Unterlassungsaufforderung ausreichen lassen (vgl. BGH, GRUR 2011, 995 – Besonderer Mechanismus).

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Abgrenzung von Herstellerverwarnung und Abnehmerverwarnung

Bei der Schutzrechtsverwarnung wird zwischen der Herstellerverwarnung und der Abnehmerverwarnung unterschieden.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.9.2011, 2 W 58/11, Tz. 19

Bei der Abnehmerverwarnung macht der Schutzrechtsinhaber sein vermeintlich verletztes Recht nicht gegenüber dem unmittelbaren Mitbewerber, sondern – was ihm grundsätzlich freisteht – gegenüber dessen Abnehmern geltend.

An die Abnehmerverwarnung werden höhere inhaltliche Anforderungen gestellt als an die Herstellerverwarnung, weil der Abnehmer einer Ware eher geneigt ist, der Verwarnung Folge zu leisten, weil er keinen, möglicherweise kostenintensiven Streit will und sich mit der Ware ohne Streit meist auch anderweitig eindecken kann.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.9.2011, 2 W 58/11, Tz. 19

Das Interesse der Abnehmer, sich sachlich mit dem Schutzrechtsinhaber auseinanderzusetzen, ist typischerweise erheblich geringer als das entsprechende Interesse des mit dem Schutzrechtsinhaber konkurrierenden Herstellers. Bei dem einzelnen Abnehmer können die Umsätze mit dem vermeintlich verletzenden Erzeugnis nur geringe Bedeutung haben; außerdem steht ihm häufig die Alternative zu Gebote, ohne oder ohne erhebliche Nachteile auf ein entsprechendes Produkt des Schutzrechtsinhabers auszuweichen. Einschneidend getroffen wird in dieser Situation nicht der verwarnte Abnehmer, sondern der ihn beliefernde Hersteller. Da die Abnehmer typischerweise ein geringeres Interesse an einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Schutzrechtsinhaber haben, kann bereits die Geltendmachung von Ausschließlichkeitsrechten gegenüber den Abnehmern – unabhängig davon, ob sie berechtigt ist oder nicht – zu einem möglicherweise existenzgefährdenden Eingriff in die Kundenbeziehungen des mit dem Inhaber des Schutzrechts konkurrierenden Herstellers führen.

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Abgrenzung von Schutzrechtsverwarnung und Berechtigungsanfrage und anderen Forderungen

Schutzrechtsverwarnungen werden von Berechtigungsanfragen abgegrenzt. Bei der Schutzrechtsverwarnung wird der Adressat aufgefordert, ein bestimmtes Verhalten, indem die Verletzung des Schutzrechts gesehen wird, einzustellen. Mit einer Berechtigungsanfrage wird er zur Vorbereitung einer Klärung der Sach- und Rechtslage zunächst gefragt, weshalb er sich trotz des bestehenden Schutzrechts für berechtigt fühlt, ein bestimmtes mutmaßlich schutzrechtsverletzendes Verhalten zu praktizieren.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.9.2011, 2 W 58/11, Tz. 16

Von der Abmahnung zu unterscheiden ist die so genannte Berechtigungsanfrage bzw. der bloße Hinweis auf ein Schutzrecht. Mit der Berechtigungsanfrage soll lediglich ein Meinungsaustausch sowohl über die Tatsachen als auch die Rechtslage begonnen werden. Zu diesem Zweck wird der Adressat zum einen auf das Schutzrecht hingewiesen und zum anderen wird ihm der vermeintliche Benutzungstatbestand erläutert. Hieran schließt sich gegebenenfalls die Aufforderung an ihn an, sich zu der Angelegenheit zu äußern bzw. konkret zu erläutern, worin seine Berechtigung zur Vornahme der angegriffenen Handlungen liegt. Beschränkt sich die Berechtigungsanfrage auf diese Punkte, stellt sie grundsätzlich keine Schutzrechtsverwarnung dar und löst sie dementsprechend in der Regel keinen Unterlassungs- und/oder Schadensersatzanspruch des Gegners aus, wenn nicht die äußeren Umstände die Berechtigungsanfrage als sittenwidrig im Wettbewerb erscheinen lassen. Dies gilt auch, wenn die Berechtigungsanfrage mit einer nachdrücklichen Aufforderung zur Stellungnahme verbunden wird. Entsprechendes gilt, wenn lediglich die Rechtslage im Rahmen einer bloßen Meinungsäußerung dargestellt wird. Wesentlich ist jedoch, dass in der Berechtigungsanfrage oder einem sonstigen dem bloßen Meinungsaustausch dienenden Schreiben weder ausdrücklich noch konkludent ein ernsthaftes Unterlassungsbegehren ausgesprochen wird. Es kommt damit darauf an, ob der Adressat das Anliegen unter den Umständen des konkreten Einzelfalls als ernsthafte und endgültige Forderung verstehen muss, ein bestimmtes Verhalten sofort einzustellen oder als Aufforderung, sich über das Schutzrecht und eine Schutzrechtsverletzung Gedanken zu machen und sich gegebenenfalls zu einer möglichen Schutzrechtsverletzung zu äußern. Die Forderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und/oder die Androhung gerichtlicher Schritte sind für die Annahme einer Schutzrechtsverwarnung nicht notwendig.

OLG Koblenz, Beschl. v. 2.2.2012, 10 U 1281/11

Es kommt darauf an, ob der Adressat das Anliegen unter den Umständen des konkreten Einzelfalls als ernsthafte und endgültige Forderung verstehen muss, ein bestimmtes Verhalten sofort einzustellen oder als Aufforderung, sich über eine Schutzrechtsverletzung Gedanken zu machen und sich gegebenenfalls zu einer möglichen Schutzrechtsverletzung zu äußern. Dabei muss das Unterlassungsbegehren nicht ausdrücklich erklärt werden. Auch aus den Begleitumständen kann sich die unmissverständliche Aufforderung ergeben, eine bestimmte Handlung zu unterlassen. So kann etwa die Androhung von Schadensersatzansprüchen ausreichen.

Berechtigungsanfragen sind an sich nicht rechtswidrig, sofern sie ein paar inhaltlichen und  formalen Anforderungen genügen. Schutzrechtsverwarnungen sind rechtswidrig, wenn tatsächlich – aus welchem Grund auch immer – keine Verletzung eines Schutzrechts vorliegt. Außerdem kann auch eine berechtigte Schutzverwarnung wegen formaler Mängel wettbewerbswidrig sein.

Beispiel:

OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.3.2014, I-2 U 90/13, Tz. 42

Bereits die Beifügung einer vorformulierten Unterlassungserklärung macht dem Adressaten vielmehr deutlich, dass die Beklagte von ihm ein bestimmtes Verhalten erwartet. Er soll sich nämlich durch Unterzeichnung der vorbereiteten Erklärung rechtsverbindlich zur Unterlassung des mit dem Aufforderungsschreiben in Bezug genommenen Verhaltens verpflichten. Besonderen Nachdruck erhält diese Forderung dadurch, dass dem Adressaten für den Fall, dass er die Unterlassungserklärung nicht fristgerecht abgibt, mit sofortigen, ohne weitere Vorankündigung einzuleitenden gerichtlichen und strafrechtlichen Maßnahmen gedroht wird. Zwar äußert die Beklagte ihr Verlangen nach Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung nur für den Fall, dass keine die Benutzung des Gebrauchsmusters rechtfertigenden Gründe vorliegen. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Adressat bereits durch das Aufforderungsschreiben mit dem endgültigen und ernsthaften Begehren konfrontiert wird, weitere Benutzungshandlungen einzustellen (und dies rechtlich sogar durch eine vertragsstrafenbewehrte Verpflichtungserklärung abzusichern). Die Entscheidung darüber, ob ein Unterlassungsbegehren gestellt wird oder nicht, hat die Beklagte damit nicht einer späteren, erst noch zu treffenden Entscheidung vorbehalten, wie dies der Fall wäre, wenn, sollte die Frist zur Stellungnahme auf das Aufforderungsschreiben versäumt werden, lediglich mit der Einschaltung von Patentanwältin gedroht würde oder die Möglichkeit aufgezeigt würde, gerichtliche Schritte einzuleiten (Senat, Urteil vom 29.03.2012, I-2 U 1/12). Unter derartigen Umständen bliebe gerade offen, was die Konsequenz aus der angedrohten Einschaltung der Patentanwälte sein und ob der erklärte Vorbehalt, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, im Sinne eines Unterlassungsbegehrens ausgeübt werden wird. Nichts anderes gilt, wenn die Aufforderung zur Rechtfertigung der Benutzungshandlungen mit der Ankündigung schließen würde, dass, wenn innerhalb einer gesetzten Frist keine zufriedenstellende Berechtigung nachgewiesen und auch kein akzeptabler Vorschlag für eine Einigung unterbreitet wird, Patentanwälte eingeschaltet und diese mit einer Verfolgung der Schutzrechtsverletzung beauftragt werden müssten (LG Mannheim, NJOZ 2011, 2707 – Wasserinjektionsanlage). Auch hier bleibt zunächst noch offen, ob die in Aussicht genommene rechtliche Beratung durch die eigenen Anwälte des Berechtigten schlussendlich zu einem Unterlassungsverlangen gegenüber dem Adressaten führt.

Schutzrechtsverwarnungen müssen auch von anderen Forderungen abgegrenzt werden, die nicht dieselben Rechtsfolgen haben.

OLG Köln, Urt. v. 27.7.2018, 6 U 50/18, Tz. 35

Die Aufforderung und Fristsetzung zur Löschung einer Marke ist nicht mit einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung vergleichbar. Wie der BGH ausgeführt hat (BGH, Beschl. v. 15.7.2015, GSZ 1/04, GRUR 2005, 882- Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I; Urt. v. 1.12.2015, X ZR 170/12 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II), beruht die Gleichstellung des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen mit dem Eingriff in absolute Schutzrechte darauf, dass der Abmahnende nicht allein die Vorteile eines ihm eingeräumten Ausschließlichkeitsrechts genießen darf, sondern als Korrelat zu dieser Bevorzugung auch die Gefahren tragen muss, die mit der Behauptung seines Ausschließlichkeitsrechts verbunden sind.

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Verwarnungsähnliche Schutzrechtshinweise

Zwischen der Schutzrechtsverwarnung und der Berechtigungsanfrage sind verwarnungsähnliche Schutzrechtshinweise angesiedelt, mit denen der Rechtshinhaber oder ein Dritter, z.B. ein Verband auf ein Schutzrecht hinweist und Beachtung fordert. Dazu siehe hier.

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Inhaltliche und formale Anforderungen an Schutzrechtsverwarnungen und Berechtigungsanfragen

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.9.2011, 2 W 58/11, Tz. 19

Schutzrechtsverwarnungen sind zu beanstanden, wenn … sie wegen ihres sonstigen Inhalts oder ihrer Form nach als unzulässig zu beurteilen sind. Bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen ist, wenn der Schutzrechtsinhaber sein vermeintliches Recht nicht gegenüber seinem unmittelbaren Wettbewerber, sondern gegenüber dessen Abnehmern geltend macht (sog. Abnehmerverwarnung), die damit verbundene besondere Gefährdung der Kundenbeziehungen des betroffenen Mitbewerbers zu seinen Abnehmern zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2009, 878, 880 – Fräsautomat).

OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.6.2008, I-2 U 95/07, Tz. 20, 23

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Abmahnung nicht nur dann einen widerrechtlichen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Verwarnten oder seines Zulieferers darstellt, wenn die Verwarnung sachlich unberechtigt ist, sondern gleichermaßen dann, wenn sie sich – selbst bei voller materieller Berechtigung – im sonstigen Inhalt oder der Form nach als unzulässig erweist (GRUR 1995, 424 – Abnehmerverwarnung). Letzteres ist bereits bejaht worden für den Fall, dass der Adressat durch die Abmahnung irregeführt wird, … . Auf Fälle der Irreführung ist die formell unberechtigte Verwarnung indessen nicht beschränkt.

… Das Schutzbedürfnis des von einer Abnehmerverwarnung Betroffenen verlangt vom Abmahnenden, dass er sich bei seiner Verwarnung redlich verhält, wozu insbesondere gehört, dass er den Adressaten über diejenigen Umstände aufklärt, die für die Frage seiner Unterwerfung unter die Abmahnung erkennbar relevant sind und in die der Verwarnte aus eigenem Wissen keinen Einblick hat. Es ist deswegen eine unerlässliche Obliegenheit des Abmahnenden, dass er dem verwarnten Abnehmer bereits ergangene Gerichtsentscheidungen über den Abmahnungsgegenstand, auch und gerade wenn sie ihm nachteilig sind, nicht vorenthält, sondern offenbart. Dessen bedarf es, weil der Abgemahnte nur so über die Rechtslage verlässlich ins Bild gesetzt wird, und zwar in einer Weise, dass er seine Entscheidung, ob er sich der Abmahnung beugt, auf gesicherter Grundlage treffen kann.

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Beispiele inhaltlicher oder formaler Mängel

Keine konkrete Angabe, welches Schutzrecht verletzt werden soll

OLG München, Urt. v. 2.12.2010, 6 U 2074/10

Um zu den konkret aufgeworfenen Fragen gehaltvoll argumentieren zu können, war die Antragstellerin darauf angewiesen, zu wissen, welche Patente der Antragsgegnerin konkret von deren Behauptung betroffen waren.

… Zur Wahrung des Interesses der Antragsgegnerin an der Durchsetzung ihrer Patente ist die Vertraulichhaltung der an ... mitgeteilten Patentnummern nicht erforderlich. Sie kann vielmehr schlechthin nur dazu dienen, die Antragstellerin in ihrer Verteidigung gegen den Verletzungsvorwurf zu behindern.

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Pauschale, die Verletzungshandlung nicht ausreichend identifizierende Unterlassungsforderung

BGH, Urt. v. 15.1.2009, I ZR 123/06, Tz. 22 - Fräsautomat

Der Beklagte hat zwar weder im eigenen noch im Namen seiner Mitglieder bestimmte Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzung geltend gemacht. Dieser Umstand berührt aber den die Unlauterkeit begründenden Gesichtspunkt nicht, dass das Rundschreiben des Beklagte geeignet ist, die angesprochenen Schlüsseldienste schon vom Erwerb der Fräsmaschine und damit auch von einem Einsatz abzuhalten, bei dem keine Schutzrechte verletzt würden. Aus diesem Grunde beschränkt sich das Rundschreiben des Beklagte auch nicht auf eine – im Rahmen einer bloßen Meinungsäußerung gegebenenfalls zulässige (vgl. BGH, GRUR 1997, GRUR Jahr 1997 Seite 896 [GRUR Jahr 1997 Seite 897] = NJW-RR 1997, NJW-RR Jahr 1997 Seite 1404 = WRP 1997, WRP Jahr 1997 Seite 1079 – Mecki-Igel III) – Darstellung der Rechtslage. Die Fräsmaschine der Klägerin kann nach den Feststellungen jedenfalls in einem nennenswerten Umfang auch zum Prägen nicht geschützter Profile verwendet werden. Der Stellungnahme des Beklagte lassen sich dagegen keine Angaben entnehmen, die eine Beurteilung über die Anzahl oder die Größenordnung der betroffenen geschützten Schlüsselprofile zulassen. Der Inhalt des jeweiligen Patent- und Markenschutzes wird auch nicht ansatzweise geschildert. Der angesprochene Leser kann daher weder erkennen, von welchen geschützten technischen Lehren nicht Gebrauch gemacht werden darf, noch kann er beurteilen, unter welchen Umständen von einer markenmäßigen Benutzung auszugehen ist. Damit ist eine Verunsicherung der angeschriebenen Schlüsseldienste bewirkt worden, die geeignet ist, sie von einem Erwerb der Maschine abzuhalten.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.8.2010, 2 W 39/10, Tz. 4

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass eine Verwarnung schon deshalb widerrechtlich sein kann, weil die als patentverletzend angesehene Handlung nicht zweifelsfrei identifiziert wird, so dass die Abmahnung aufgrund ihrer Pauschalität geeignet ist, den Verwarnten in Bezug auf das Objekt der Abmahnung zu verunsichern und diese ggf. auch auf Ausführungsformen zu lesen, die patentfrei sind (vgl. BGH, GRUR 2009, 878, 880 – Fräsautomat). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Antragstellerin, gestützt auf Lizenzvereinbarungen mit der Antragsgegnerin, bis zum 17.12.2009 berechtigt war, die streitbefangenen Gegenstände in Deutschland zu vertreiben. Aus diesem Grund hat die Antragsgegnerin ihre Ansprüche auf Rechnungslegung, Rückruf und Schadenersatz in der gegen den C.-Konzern gerichteten Klage auch selbst auf Handlungen seit dem 18.12.2009 beschränkt. Selbst wenn die mit der Abmahnung beanstandeten Laminatbodenpaneele die technische Lehre des Gebrauchsmusters verwirklichen sollten, kämen deshalb gegenüber den Abnehmern der Antragstellerin keine Verbietungsrechte im Hinblick auf solche Paneele in Betracht, die vor dem 18.12.2009 von der Antragstellerin (gedeckt durch ihre Lizenz rechtmäßig) in Verkehr gebracht worden sind. Für den mit der Abmahnung konfrontierten Baumarkt stellt es ein durchaus realistisches Szenario dar, dass er bei Zugang des Schreibens – mindestens zum Teil – noch im Besitz derartiger Paneele war, an denen die Verbietungsrechte der Antragsgegnerin erschöpft sind und die allein deshalb keinen Ansprüchen aus dem Gebrauchsmuster ... ausgesetzt sein können.

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Verschweigen von Angriffen Dritter, die das Schutzrecht vernichten könnten

Zu einer Berechtigungsanfrage:

OLG Karlsruhe, Urt. v. 9.4.2008, 6 U 163/07, Tz. 21 f

Anders als bei einer Schutzrechtsverwarnung braucht eine bloße Berechtigungsanfrage nicht zwingend detaillierte Informationen zum Bestand des Schutzrechts zu enthalten. Als bloße Aufforderung zu einem Austausch von Rechtsmeinungen kann sie sich darauf beschränken, den Rechtsstandpunkt des Anfragenden in wesentlichen Zügen darzulegen und die Erörterung von Einzelheiten dem vorgeschlagenen Meinungsaustausch vorbehalten. Mit dem Landgericht ist der Senat jedoch der Auffassung, dass ein Anfragender, der detaillierte Angaben zum Bestand des Schutzrechts in seine Anfrage mit aufnimmt, beim Adressaten den Eindruck erweckt, alle für diese Frage wesentlichen Umstände aufgeführt zu haben. Werden die insoweit relevanten Tatsachen unvollständig mitgeteilt, ist die Anfrage irreführend.

Zu den in diesem Zusammenhang wesentlichen Angaben gehört bei einer Schutzrechtsanfrage auch der Umstand, dass gegen die erfolgte Erteilung eines Patents Einspruch eingelegt worden ist. Zwar besagt die Einlegung eines Einspruchs nichts über dessen Erfolgsaussichten. Für die Entscheidung, wie auf eine Schutzrechtsanfrage reagiert werden soll, ist dieser Umstand aber dennoch von Bedeutung. Er zeigt zumindest die Möglichkeit auf, dass dem Anfragenden im Ergebnis auch dann keine Ansprüche zustehen, wenn der Gegenstand, auf den sich die Schutzrechtsanfrage bezieht, in den Schutzbereich des Rechts fällt. Zwar kann der Adressat der Anfrage die in Rede stehende Information unschwer auch aus über das Internet zugänglichen Datenbanken ermitteln. Dies gilt aber auch für alle anderen Daten zum Bestand des Patents, die in dem Schreiben vom 02.05.2007 aufgelistet waren. Wenn der Anfragende dem Adressaten die eigene Beschaffung dieser Informationen vermeintlich abnimmt, indem er sie bereits in seine Anfrage aufnimmt, kann und darf der Adressat redlicherweise erwarten, dass ihm nicht einzelne, für die Beurteilung wesentliche Informationen vorenthalten werden.

Einschränkend

OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.3.2012, I-2 U 1/12, Tz. 16

In der Rechtsprechung wird allerdings die Auffassung vertreten, es sei irreführend, in der Berechtigungsanfrage einerseits die Erteilungsdaten des betreffenden Schutzrechts im Einzelnen mitzuteilen, andererseits aber nur auf dessen Inkraftstehen hinzuweisen, ohne ein anhängiges Einspruchsverfahren zu erwähnen (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2008, 197 (s.o.)). Ob dem zu folgen ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Die Verfügungsbeklagte hat Erteilungsdaten weder der geltend gemachten Schutzrechte noch der parallelen europäischen Patentanmeldung im Einzelnen mitgeteilt. Sie war daher auch auf der Grundlage der genannten Rechtsprechung nicht gehalten, Einzelheiten zum Stand des europäischen Erteilungsverfahrens anzugeben, sondern durfte sich, wie im Allgemeinen bei Berechtigungsanfragen, auf eine Benennung der geltend gemachten Schutzrechte anhand der Veröffentlichungsnummer beschränken.

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Bezugnahme auf ein günstiges Urteil, ohne auf die fehlende Rechtskraft hinzuweisen

BGH, Urt. v. 23.2.1995, I ZR 15/93 - Abnehmerverwarnung

Ein Patentinhaber, der seinen rechtlichen Standpunkt durch die Mitteilung eines (nicht rechtskräftigen) Urteils untermauert, verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb, wenn er nicht deutlich zum Ausdruck bringt, daß die Entscheidung einem Rechtsmittel unterliegt.

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Verschweigen eines die Rechtsverletzung verneinenden Urteils

OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.6.2008, I-2 U 95/07, Tz. 20, 23

Im Streitfall hat das Landgericht mit Rücksicht darauf zu Recht angenommen, dass die Antragsgegnerin den Verwarnungsadressaten nicht hätte vorenthalten dürfen, dass zwei Patentstreitkammern des Landgerichts Mannheim die Verwendung des Satellitenreceivers in einer Multifeed-Anlage als nicht patentverletzend beurteilt haben. Selbstverständlich hätte es der Antragsgegnerin freigestanden, im Anschluss daran ihre Auffassung davon, dass die erstinstanzlichen Erkenntnisse sachlich unzutreffend sind, im Einzelnen darzulegen. Nicht hinzunehmen ist es dagegen, dass den Adressaten die bereits ergangenen Gerichtsurteile vollständig verschwiegen werden.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

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