Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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(3) Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt

Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt

Waren oder Dienstleistungen

 

Das UWG erfasst unter den Begriffen der Waren und Dienstleistungen alle erdenklichen Wirtschaftsgüter. Nichts, was sich erwerben oder veräußern, anbieten oder beziehen lässt, ist ausgenommen. Der Hinweis im Gesetz, dass als Waren auch Grundstücke und als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen gelten, will andere Wirtschaftgüter, bei denen es zweifelhaft sein könnte, ob es sich um eine Ware oder Dienstleistung handelt, nicht vom Anwendungsbereich des UWG ausnehmen.

BGH, Urt. v. 19.4.2007 , I ZR 57/05, Tz. 27 – 150 % Zinsbonus

Der Begriff der Dienstleistung ist weit zu verstehen und erfasst jede geldwerte unkörperliche Leistung; auf die rechtliche Qualifikation des zugrunde liegenden Vertrags kommt es nicht an. Dieses weite Verständnis folgt bereits aus der Definition der Wettbewerbshandlung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, wonach der Dienstleistungsbegriff Rechte und Verpflichtungen einschließt und somit auch Finanzierungen und Kapitalanlagen erfasst.

gegen Entgelt

 

Eine entgeltliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie auf die Erzielung einer Gegenleistung gerichtet ist. Diese Gegenleistung kann in Geld, Naturalien oder in sonstigen werthaltigen Gegenständen, Ansprüchen oder Rechten bestehen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.

Es ist egal, in welcher Form die Gegenleistung erfolgt. Sie kann unmittelbar für die Leistung oder aber auch in sonstiger Weise erbracht wird. Eine Gegenleistung können auch Mitgliedsbeiträge, die z.B. an einen Verein gezahlt werden, der die Leistung selber oder durch Dritte erbringt. Ein klassisches Beispiel sind Lohnsteuerhilfevereine, die für ihre Mitglieder Lohnsteuererklärungen erstellen, die auf dem Markt auch von Steuerberatern angeboten werden. Die Lohnsteuerhilfevereine sind damit unternehmerisch tätig und stehen im Wettbewerb zu Steuerberatern.