Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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c) Störerhaftung

Eine Störerhaftung gibt es im UWG nicht (mehr).

BGH, Urt. v. 22.7.2010, I ZR 139/08, Tz. 48 – Kinderhochstühle im Internet

Eine Störerhaftung kommt in den dem Verhaltensunrecht zuzuordnenden Fällen nicht in Betracht.

Ebenso OLG Köln, Urt. v. 23.9.2022, 6 U 70/22, Tz. 144

BGH, Urt. v. 12.7.2012, I ZR 54/11, Tz. 49 - Solarinitiative

Die Störerhaftung ist in Fällen des Verhaltensunrechts, um die es bei Wettbewerbsverstößen geht, ausgeschlossen.

BGH, Urt. v. 18.6.2014, I ZR 242/12, Tz. 11 - Geschäftsführerhaftung

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 15.8.2013, I ZR 80/12, Tz. 30 - File-Hosting-Dienst, mwN). Für Fälle des sogenannten Verhaltensunrechts, um die es bei Wettbewerbsverstößen geht und in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht, kann die Passivlegitimation ... dagegen allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme begründet werden.

Ebenso BGH, Urt. v. 27.11.2014, I ZR 124/11, Tz. 81 – Video-Spielkonsolen II

Im Wettbewerbsrecht ist an die Stelle der Störerhaftung die Haftung als Täter für die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten getreten.

Bei der Verletzung von Ausschließlichkeitsrechten (Marke, geschäftliche BezeichnungUrheberrecht, Geschmacksmuster etc.) gilt sie aber weiter.

BGH, Urt. v. 22.7.2010, I ZR 139/08, Tz. 45 – Kinderhochstühle im Internet

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.

BGH, Urt. v. 16.5.2013, I ZR 216/11, Tz. 34 - Kinderhochstühle im Internet II

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer ohne Täter oder Teilnehmer zu sein in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung des Störes nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat. So hat es der Senat für die Frage der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen Dritter für erheblich gehalten, ob der als Störer Inanspruchgenommene ohne Gewinnerzielungsabsicht zugleich im öffentlichen Interesse handelt (BGHZ 148, 13, 19 f. - ambiente.de; BGH, Urt. v. 19.2.2004 I ZR 82/01 - kurt-biedenkopf.de) oder aber eigene erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt und etwa wie der Betreiber einer Internethandelsplattform durch die ihm geschuldete Provision an dem schutzrechtsverletzenden Verkauf von Erzeugnissen beteiligt ist (BGH, Urt. v. 11.3.2004, I ZR 304/01 - Internet-Versteigerung I). Weiter ist darauf abzustellen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher (BGH, Urt. v. 1.4.2004, I ZR 317/01 - Schöner Wetten) oder tatsächlicher Prüfung (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 39 ff. - Kinderhochstühle im Internet I) festgestellt werden kann oder aber für den als Störer Inanspruchgenommenen offenkundig und unschwer zu erkennen ist (BGHZ 148, 13, 18 - ambiente.de; BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; BGH, Urt. v. 19.4.2007, I ZR 35/04, Tz. 47 - Internet-Versteigerung II).

Ebenso BGH, Urt. v. 18.6.2014, I ZR 242/12, Tz. 11 - Geschäftsführerhaftung; BGH, Urt. v. 5.2.2015, I ZR 240/12, Tz. 49 ff - Kinderhochstühle im Internet III; BGH, Urt. v. 27.11.2014, I ZR 124/11, Tz. 81 – Video-Spielkonsolen II

Siehe in diesem Zusammenhang auf die Haftungsregeln nach dem Telemediengesetz (TMG).

Der Störer kann nur auf Unterlassung, nicht auch auf Schadenersatz und sonstige Ansprüche in Anspruch genommen werden.

BGH, Urt. v. 27.11.2014, I ZR 124/11, Tz. 81 – Video-Spielkonsolen II

Ein Störer haftet danach - anders als ein Täter oder Teilnehmer - nur bei einer Verletzung absoluter Rechte und nicht bei einer Verletzung bloßer Verhaltenspflichten. Er haftet ferner nur auf Unterlassung und nicht auf Schadensersatz.