Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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o) Ordnungsmittel gegen das Organ (Geschäftsführer/Vorstand)

BGH, Beschl. v. 12.1.2012, I ZB 43/11, Tz. 6 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren

Sind sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet und handelt das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwider, ist nur gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.10.2020, 6 W 101/20 und 6 W 102/20

Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO nur gegen die juristische Person festzusetzen, wenn sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet sind und das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Beschluss vom 12.1.2012, I ZB 43/11). Denn die juristische Person kann nur durch ihre Organe handeln und muss sich deren schuldhafte Zuwiderhandlung nach § 31 BGB zurechnen lassen. Dieser Rechtsgedanke findet vorliegend weder direkt noch analog Anwendung. Gegen die juristische Person wurde kein Unterlassungstitel erwirkt.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.7.2012, 6 W 77/12, Tz. 5, 8

Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass, wenn sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet sind und das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwiderhandelt, nur gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen ist (BGH, Beschl. v. 12.1.2012, I ZB 43/11, Tz. 6 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren). …

… Nach Auffassung des erkennenden Senats kann dies jedoch nur dann gelten, wenn gegen die juristische Person die Verhängung von Ordnungsmitteln überhaupt möglich ist. Ist dies nicht der Fall, weil etwa die Vollstreckungsvoraussetzungen gegenüber der juristischen Person nicht erfüllt sind, muss eine Vollstreckung (nur) gegenüber dem Organ zulässig sein; insoweit kann nichts anderes gelten, als wenn der Gläubiger einen Unterlassungstitel überhaupt nur gegenüber dem Organ erwirkt hätte.

Die Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen das Organ kommt auch nicht in Betracht, wenn dem Organ die geschäftliche Handlung verboten wurde, der von ihm vertretenen Gesellschaft aber nicht (mehr).

OLG Hamburg, Beschl. v. 17.7.2023, 15 W 13/23, Tz. 9 f

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, BeckRS 2012, 4571 Rn. 6 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren) ist ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO nur gegen die juristische Person festzusetzen, wenn sowohl diese als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet sind und das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwiderhandelt. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen die juristische Person setze, da die juristische Person selbst nicht handlungsfähig sei und durch ihre Organe handle, nur einen schuldhaften Verstoß des Organs gegen das Unterlassungsgebot voraus (BGH, a.a.O. Rn. 7). Es bestehe aber kein Anlass, auf Grund einer der juristischen Person zurechenbaren schuldhaften Zuwiderhandlung ihres Organs daneben zusätzlich Ordnungsmittel gegen das Organ festzusetzen oder dessen gesamtschuldnerische Haftung zu begründen (BGH, a.a.O. Rn. 7). Mit dem Sanktionscharakter der Ordnungsmittel nach § 890 ZPO sei es schwerlich vereinbar, dass das Handeln einer natürlichen Person die Festsetzung ein und desselben Ordnungsmittels gegen mehrere Personen zur Folge habe (BGH, a.a.O. Rn. 8). Aus Sicht des erkennenden Senats gilt dies erst recht dann, wenn wie hier der ursprünglich auch gegen die juristische Person ergangene Unterlassungstitel inzwischen aus materiell-rechtlichen Gründen aufgehoben worden ist. Es erscheint nicht gerechtfertigt, das Organ für diesen Fall (erheblich) schlechter zu stellen als für den Fall, dass der Unterlassungstitel auch gegenüber der juristischen Person noch Bestand hat.

… Der Bundesgerichtshof unterscheidet bei der Frage des Adressaten des Ordnungsgeldes danach, als wessen Handeln sich die Zuwiderhandlung der natürlichen Person, um die es sich bei dem Organ handelt, darstellt. Ist die Zuwiderhandlung nach § 31 BGB der juristischen Person zuzurechnen, ist diese Adressatin des Ordnungsgeldes; handelt das Organ außerhalb seiner Geschäftstätigkeit und ist sein Handeln der juristischen Person deshalb nicht zuzurechnen, ist das Organ selbst Adressat des Ordnungsgeldes, wenn auch nicht als Organ. Demnach kommt die Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen das Organ persönlich nur in Fällen in Betracht, in denen sein Fehlverhalten nicht deckungsgleich mit dem Fehlverhalten der juristischen Person ist, sondern das Organ eine über sein Handeln für die juristische Person hinausgehende persönliche Schuld trifft (so auch OLG Hamburg, Beschl. v. 02.10.2007, Az. 5 W 99/07, BeckRS 2008, 7232 Rn. 8; auf diesen Beschluss verweist BGH, BeckRS 2012, 4572 Rn. 6). Angesichts des Sanktionscharakters ist ein persönlich für den eigenen Rechtskreis vorwerfbares Verhalten unverzichtbar (OLG Hamburg, BeckRS 2008, 7232 Rn. 8)

Zur Abgrenzung von den vorstehend zitierten Entscheidungen des OLG Frankfurt siehe OLG Hamburg, Beschl. v. 17.7.2023, 15 W 13/23, Tz. 11