Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

§ 6 UWG - Vergleichende Werbung

§ 6 UWG Vergleichende Werbung

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

  1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
  2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
  3. im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
  4. die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
  5. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
  6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

Außerdem darf vergleichende Werbung nicht irreführend sein.

BGH, Urt. v. 2.4.2015, I ZR 167/13, Tz. 17 - Staubsaugerbeutel im Internet

Nach § 6 UWG, der der Umsetzung der Richtlinie 97/95/EG zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (nunmehr Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung) dient, ist vergleichende Werbung grundsätzlich erlaubt. Sie stellt ein zulässiges Mittel zur Unterrichtung der Verbraucher über Eigenschaften und Vorteile einer Ware oder Dienstleistung dar, wenn sie wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften der in die Gegenüberstellung einbezogenen konkurrierenden Produkte vergleicht und nicht irreführend ist. Sie setzt den Verbraucher in die Lage, eine informierte Entscheidung über die am Markt angebotenen Waren oder Dienstleistungen zu treffen.

Zur Abgrenzung von vergleichender Werbung zu Wettbewerbszecken und Vergleichen von Waren oder Dienstleistungen außerhalb des Anwendungsbereichs des UWG:

OLG Stuttgart, Urt. v. 11.6.2025, 6 U 50/25, Tz. 92 f

Bei Äußerungen Dritter ist stets kritisch zu prüfen, ob das Ziel der Absatzförderung gegeben ist. (BeckOK UWG/Weiler, 27. Ed. 1.1.2025, UWG § 6 Rn. 75). Das Betreiben von Bewertungs- und Vergleichsportalen im Internet ist nach inzwischen wohl allgemeiner Auffassung im Lichte der Meinungs- und Äußerungsfreiheit als grundsätzlich zulässig anzusehen. Die (lauterkeits-)rechtliche Beurteilung derartiger Portale hängt aber stets von den genauen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidende Bedeutung kommt dabei dem jeweiligen Geschäftsmodell zu (MüKoUWG/Menke, 3. Aufl. 2020, UWG § 6 Rn. 84a). Die Tatsache, dass es keinen gerechtfertigten Grund gibt, zwischen Werbevergleichen zur Förderung eigenen und fremden Wettbewerbs zu unterscheiden, spricht für die weite Auslegung von § 6 Abs. 1 UWG. Außerdem ist der Begriff der vergleichenden Werbung nach Erwägungsgrund Nr. 8 RL 2006/114/EG in einem weiten Sinne zu verstehen, so dass alle Arten vergleichender Werbung abgedeckt werden (Erw.-Grd. Nr. 8).

Es ist dagegen keine Werbung anzunehmen, wenn unabhängige Dritte (insbesondere Verbraucherverbände, Zeitschriftenverlage oder neutrale Testinstitute) Vergleiche von Waren und Dienstleistungen mit dem Ziel der Information und Aufklärung der Verbraucher anstellen. Derartige Warentests und Dienstleistungstests sind differenzierend zu beurteilen. Sie sind in hohem Maße geeignet, den Absatz der getesteten Leistungen positiv bzw. negativ zu beeinflussen. Wenn jedoch die Tests neutral und sachkundig sind, sich um objektive Richtigkeit bemühen und bezüglich der Prüfungsmethoden, der Auswahl der Objekte und der Schlussfolgerungen vertretbar („diskutabel“) erscheinen, dann dienen sie grundsätzlich nicht Wettbewerbs- und Werbezwecken, so dass § 6 UWG schon aus diesem Grunde nicht anwendbar ist. Dies trifft auf die Verfügungsbeklagte zu 1 aber nicht zu. Diese ist gerade nicht neutral und wirtschaftlich unabhängig von den Herstellern, sondern finanzieren ihre Tätigkeit unstreitig mit Affiliated-Links und daraus resultierenden Vergütungen.

Der Umstand allein, dass diese dritten Anbieter keine Mitbewerber des den Vergleich publizierenden Unternehmens sind, hindert das Vorliegen der für § 6 Abs. 1 UWG erforderlichen Absatzförderungsabsicht noch nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht grundsätzlich bei objektiver Eignung einer Äußerung eine tatsächliche - wenn auch widerlegliche - Vermutung einer Absatzförderungsabsicht. Für redaktionelle Inhalte dagegen begründet die genannte Eignung – angesichts des allgemeinen Presseprivilegs – keine Vermutung für eine Absatzförderungsabsicht des Presseunternehmens oder des betreffenden Journalisten oder Redakteurs. Der Bundesgerichtshof verlangt vielmehr für derartige Fälle die „Feststellung konkreter Umstände, wonach neben der publizistischen Aufgabe die Absicht des Presseorgans, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, eine größere als nur eine notwendigerweise begleitende Rolle gespielt hat.“ (MüKoUWG/Menke, 3. Aufl. 2020, UWG § 6 Rn. 65)

Bezweckt hingegen ein Warentest die Förderung eines bestimmten Unternehmens bzw. des Absatzes bestimmter getesteter Produkte, dann ist § 6 UWG anwendbar (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Sack, 5. Aufl. 2021, UWG § 6 Rn. 62).

Eine entsprechende Förderungszielsetzung und damit Werbung ist jedenfalls immer dann gegeben, wenn der Vergleichende von dem begünstigten Anbieter nicht unabhängig ist, was dann anzunehmen ist, wenn der Vergleichende von dem Begünstigten für die Werbung Vorteile, etwa Verkaufsprovisionen erhält (Fezer/Büscher/Obergfell/Koos, 3. Aufl. 2016, UWG § 6 Rn. 58).