Nr. 10 und 10a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG
Folgende geschäftliche Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig:
10. Darstellung gesetzlicher Verpflichtungen als Besonderheit eines Angebots
die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar
10a. Darstellung gesetzlicher Produktanforderungen als Besonderheit eines Angebots
die Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Unternehmers
Zu Nr. 10 des Anhangs siehe hier.
Amtliche Begründung zu Nr. 10a
Durch die neu in den Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG eingefügte Nummer 10a wird in Konkretisierung der bestehenden Nummer 10 klargestellt, dass es stets unlauter ist, eine für eine bestimmte Produktgruppe verpflichtend vorgeschriebene Eigenschaft als Besonderheit eines bestimmten Angebots darzustellen. Dies betrifft beispielsweise das Werben mit der Nichtverwendung eines chemischen Stoffes, wenn die Verwendung des Stoffes bei der betreffenden Produktgruppe bereits nicht mehr zulässig ist.
Ob eine Eigenschaft als Besonderheit eines bestimmten Angebots beworben wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Jedenfalls sollte die Erläuterung, dass ein Produkt bestimmte verpflichtend vorgegebene Standards erfüllt, weiterhin möglich sein, soweit klar erkennbar ist, dass die Erfüllung bestimmter Vorgaben nicht als Al-leinstellungsmerkmal eines Angebots dargestellt wird.