ACHTUNG: Verlinkung zu BGH-Urteilen

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

§ 10 Abs. 1 HWG

1. Gesetzestext

2. Grundrechtskonformität

3. Sinn und Zweck der Norm

4. Markverhaltensregelung

5. Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel

6. Werbung

7. Werbeadressaten

8. Hinweis auf Verschreibungspflicht

9. Ausnahme im Internet

Gesetzestext

§ 10 Abs. 1 HWG

Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden.

Art. 88 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG

(1) Die Mitgliedstaaten verbieten die Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel, die

a) gemäß Titel VI nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen

BGH, Urt. v. 26.3.2026, I ZR 74/25, Tz. 12 – Werbung für medizinisches Cannabis

Nach der seit dem 17. August 1994 geltenden Vorschrift des § 10 Abs. 1 HWG darf für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden. Die Bestimmung dient (auch) der Umsetzung von Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel und ist insoweit unionsrechtskonform auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - C-322/01, Tz. 139 - Deutscher Apothekerverband; …). Nach Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG verbieten die Mitgliedstaaten die Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel, die gemäß Titel VI nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen.

OLG Hamm, Urt. v. 18.6.2019, 4 U 18/19, Tz. 72

Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 HWG untersagt nicht allein die Werbung für ein einzelnes Produkt, geschweige denn nur eine solche für ein klar als verschreibungspflichtig dargestelltes Arzneimittel (BGH WRP 2019, 187, 189 - Versandapotheke).

OLG Frankfurt, Urt. v. 6.3.2025, 6 U 74/24, II.4.b.aa.3

Nach § 1 Abs. 1, § 10 Abs. 1 HWG ist das Publikumswerbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel auf produktbezogene Werbung (Produkt- und Absatzwerbung) beschränkt. Es erstreckt sich nicht auf allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung), durch die ohne Bezugnahme auf bestimmte Arzneimittel für Ansehen und Leistungsfähigkeit des Unternehmens allgemein geworben wird (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 18.11.2021 - I ZR 214/18, GRUR 2022, 391 Rn. 35 - Gewinnspielwerbung II; EuGH-Vorlage vom 13.07.2023 - I ZR 182/22, GRUR 2023, 1318 Rn. 23 - Gutscheinwerbung).

Zum Produktbezug siehe hier.

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Grundrechtskonformität

BVerfG, Beschl. v. 30.4.2004, 1 BvR 2334/03

Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 HWG steht mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang, solange dem Heilmittelwerbegesetz, das einer Verleitung zur Selbstbehandlung bestimmter Krankheiten und Leiden entgegenwirken soll, im Bereich der Selbstdarstellung der Ärzte keine eigenständige Bedeutung beigemessen wird. Jede andere Auslegung müsste sich vor Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG rechtfertigen (vgl. BVerfGE 102, 26, 33, 36 f.).

BGH, Urt. v. 26.3.2009, I ZR 213/06 – Festbetragsfestsetzung

Eine Publikumswerbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, die an sich die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Werbeverbot nach § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 7 HWG erfüllt, kann durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gerechtfertigt sein, wenn die wirksame Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung die Nennung des Arzneimittels erfordert.

OLG Köln, Urt. v. 12.1.2018, 6 U 92/17, Tz. 68 f

Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 HWG ist in Bezug auf das allgemeine Werbeverbot außerhalb der Fachkreise nicht verfassungswidrig. Allerdings stellt das Werbeverbot des Heilmittelwerbegesetzes im Grundsatz einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) der Hersteller von Tierarzneimitteln dar (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2009 – I ZR 213/06, BGHZ 180, 355 – Festbetragsfestsetzung; BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007, BvR 1226/06, GRUR 2007, 720 – Geistheiler; Beschluss vom 30.04.2004 – 1 BvR 2334/03, GRUR 2004, 797 – Faltenbehandlung).

Der Eingriff ist allerdings zulässig, wenn er durch ein allgemeines Gesetz erfolgt, das den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt (Art. 5 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG). Danach ist die gesetzliche Bestimmung mit den vorgenannten Vorschriften aufgrund ausreichender Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und trägt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung (vgl. BVerfG, GRUR 2007, 720 – Geistheiler).

S.a. OLG Stuttgart, Urt. v. 27.9.2018, 2 U 41/18, Tz. 65 ff

Zur Werbung für Tierarzneimittel:

OLG Köln, Urt. v. 12.1.2018, 6 U 92/17, Tz. 70

Zu den Belangen des Gemeinwohls gehört auch das Wohl der Tiere, nicht nur der Nutztiere (Art. 20a GG). … Zutreffend ist, dass dieses nicht das gleiche Gewicht hat wie die menschliche Gesundheit. Allerdings erfolgt ein Schutz vor dem Risiko des Versuchs der Einflussnahme auf den jeweiligen Tierarzt. Es soll diesem vorbehalten bleiben, ohne besondere Rücksicht auf die Tierhalter, die ihn in der Regel selbst vergüten, entscheiden zu können, ob und welche Medikamente er aufgrund seiner Expertise verschreiben möchte. Diese Möglichkeit der freien Entscheidung des Tierarztes kann durch Werbung erheblich beeinflusst werden, was bei den bekannten Wirkungen von Werbung naheliegt. Der durch die Verschreibungspflicht bereits erlangte Schutz auch davor, dass Medikamente über andere Wege ggf. im Ausland bezogen werden könnten, wird durch das Werbeverbot verstärkt. Es kommt hinzu, dass auch bei Tieren, die keine Nutztiere und daher nicht zum Verzehr geeignet sind, jedenfalls bei dem vorliegenden Arzneimittel eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in Betracht kommt. Dies liegt zwar bei den meisten Tiermedikamenten, die solchen Tieren verabreicht werden, die nicht zum Verzehr bestimmt sind, eher fern (vgl. BGH, GRUR 2010, 542 – Tierarzneimittelversand). Die Antragstellerin weist jedoch zutreffend auf die Gefahren hin, die beim Verabreichen des Medikaments und dem Auftragen auf das Fell entstehen können.

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Sinn und Zweck der Norm

BGH, Urt. v. 26.3.2026, I ZR 74/25, Tz. 13 – Werbung für medizinisches Cannabis

Das in § 10 Abs. 1 HWG geregelte Verbot der Publikumswerbung ... soll vermeiden, dass der Verbraucher aufgrund der Werbung dazu verleitet wird, sich zum Zweck der Selbstmedikation das beworbene Arzneimittel unter Umgehung der Verschreibungspflicht zu besorgen oder das früher verschriebene Arzneimittel ohne erneuten Arztbesuch einzunehmen, und auf diese Weise einen Arzneimittelfehlgebrauch verhindern (vgl. BVerfG, GRUR 2004, 797 Tz. 11]; BGH, Urt. v. 26.3.2009, I ZR 213/06, Tz.. 17 f. und 22] – Festbetragsfestsetzung; …). Zugleich soll es der Gefahr entgegenwirken, dass der Verbraucher seinen Arzt zur Verschreibung des beworbenen Arzneimittels drängt und ihn dadurch dazu verleitet, ein anderes als das von ihm zunächst bevorzugte Präparat zu verschreiben (vgl. BGHZ 180, 355, Tz. 18 und 22] - Festbetragsfestsetzung; BGH, GRUR 2009, 988, Tz. 13 - Arzneimittelpräsentation im Internet I). Ein Verstoß gegen das dem Gesundheitsschutz der Verbraucher dienende Verbot der Publikumswerbung ist grundsätzlich geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinflussen (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.2015, I ZR 213/13, Tz. 25 - Fahrdienst zur Augenklinik; …).

BGH, Urt. v. 26.3.2009, I ZR 213/06, Tz. 22 – Festbetragsfestsetzung

Das Werbeverbot des § 10 Abs. 1 HWG soll nur solchen Gefahren begegnen, die von einer Publikumswerbung trotz der Verschreibungspflicht des beworbenen Arzneimittels ausgehen können. Neben der Gefahr, dass Patienten unter dem Eindruck der Werbung auf die Verschreibung des beworbenen Arzneimittels drängen, können Verbraucher durch eine Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu einem Fehlgebrauch oder dazu verleitet werden, sich diese Mittel unter Umgehung der Verschreibungspflicht, beispielsweise aus dem Ausland, zum Zwecke der Selbstbehandlung zu besorgen.

OLG Frankfurt, Urt. v. 6.9.2012, 6 U 143/11, Tz. 21

§ 10 Abs. 1 HWG will den Gefahren der Selbstmedikation und des Arzneimittelfehlgebrauchs entgegenwirken. Dazu erweitert die Vorschrift den mit der Verschreibungspflicht gem. § 48 AMG gewährleisteten Schutz. Die Vorschrift soll verhindern, dass die Ärzte einer werbungsinduzierten Einflussnahme der Patienten ausgesetzt sind (Bülow-Ring, HWG, 4. Aufl., Rn 1 zu § 10 HWG; Gröning, Heilmittelwerberecht, Stand 6/2011, Rn 5 zu § 10 HWG m. w. N.).

S.a. OLG Stuttgart, Urt. v. 27.9.2018, 2 U 41/18, Tz. 71

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Markverhaltensregelung

BGH, Urt. v. 26.3.2026, I ZR 74/25, Tz. 13 – Werbung für medizinisches Cannabis

Das in § 10 Abs. 1 HWG geregelte Verbot der Publikumswerbung stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar.

OLG Stuttgart, Urt. v. 27.9.2018, 2 U 41/18, Tz. 63

§ 10 Abs. 1 HWG ist eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG (v. Jagow in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl. 2016, § 3a Rn. 81).

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Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel

BGH, Urt. v. 26.3.2026, I ZR 74/25, Tz. 29 – Werbung für medizinisches Cannabis

Das Verbot der Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel in Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie liefe leer, wenn allein wegen der Notwendigkeit der Verschreibung des Arzneimittels durch einen Arzt eine Werbung zu verneinen wäre. Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG erfasst vielmehr bereits nach seinem Wortlaut auch Maßnahmen mit dem Ziel, die Verschreibung von Arzneimitteln zu fördern. Dies spricht dafür, dass das unionsrechtliche Verbot - ebenso wie § 10 Abs. 1 HWG - auch der Gefahr entgegenwirken soll, dass der Patient den Arzt zur Verschreibung individualisierbarer Arzneimittel drängt, und Werbeaktionen erfasst, die darauf abzielen.

BGH, Urt. v. 26.3.2026, I ZR 74/25, Tz. 24 – Werbung für medizinisches Cannabis

Dass die Beklagte keine konkreten Produktbezeichnungen oder bestimmten Hersteller genannt hat, ist ohne Belang. Auch eine Werbung, die sich auf eine ganze Klasse von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Behandlung der selben Erkrankung und damit auf unbestimmte Arzneimittel bezieht, kann den erforderlichen Produktbezug aufweisen, weil sie dem durch das Verbot der Publikumswerbung verfolgten Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zuwiderlaufen kann (vgl. EuGH, GRUR 2023, 268, Tz. 44 f - EUROAPTIEKA).

OLG Stuttgart, Urt. v. 27.9.2018, 2 U 41/18, Tz. 70 f

Das Laienwerbeverbot des § 10 Abs. 1 HWG betrifft verschreibungspflichtige Arzneimittel. Welche Arzneimittel verschreibungspflichtig sind, regelt § 48 AMG i.v.m. § 1 AmVV. Defekturarzneimittel, d.h. Arzneimittel, die im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs im Voraus an einem Tag in bis zu hundert abgabefertigen Packungen oder in einer diesen entsprechende Menge hergestellt werden (§ 1a Abs. 9 ApBetrO) sind hiervon nicht ausgenommen, ebenso wenig wie Rezepturarzneimittel, d.h. Arzneimittel, die aufgrund einer Einzelanforderung und einer individuellen Rezeptur in einer Apotheke hergestellt werden.

Soweit der Beklagte argumentiert, § 10 HWG gelte nur für Fertigarzneimittel, folgt der Senat dem nicht. § 10 HWG bezweckt u.a., dass der Arzt von einer werbungsinduzierten, mithin nicht auf eigener Sachkunde beruhenden Einflussnahme des Patienten auf Verordnung eines Präparats verschont bleiben soll. Ein Konflikt im Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient durch von der Werbung getragene Patientenwünsche soll vermieden werden (BGH, GRUR 2009, 984, Rn. 22 - Festbetragsfestsetzung). Für diesen Zweck des Gesetzes spielt es keine Rolle, von wem die Werbung ausgeht, ob von einem Pharmaunternehmen oder von einem einzelnen Apotheker. Zwar mag die Werbung des Pharmaunternehmens eine größere Reichweite haben und damit auch mehr Patientenwünsche verursachen als die eines einzelnen Apothekers. Das ändert aber nichts daran, dass bereits die Werbung eines einzelnen Apothekers dazu führen kann, dass Verbraucher von der Werbung inspiriert den Wunsch nach einer bestimmten Verschreibung an ihren Arzt herantragen.

OLG Hamm, Urt. v. 18.6.2019, 4 U 18/19, Tz. 72, 92

Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 HWG untersagt nicht allein die Werbung für ein einzelnes Produkt, geschweige denn nur eine solche für ein klar als verschreibungspflichtig dargestelltes Arzneimittel (BGH WRP 2019, 187, 189 - Versandapotheke). ...

Die Gefahr der Selbstmedikation ohne ärztliche Aufsicht oder des möglichen Drängens auf eine entsprechende Verschreibung beim nächsten Arztbesuch, wird gleichermaßen, wenn nicht sogar umso mehr durch eine Werbung begründet, die nicht von vorneherein darauf hinweist, dass es sich bei den solchermaßen beworbenen Arzneimitteln auch um (in Deutschland) verschreibungspflichtige Medikamente handelt. Bereits ein solcher Hinweis kann den Verbraucher nämlich in dieser Hinsicht durchaus sensibilisieren. Denn schon die Rezeptpflichtigkeit als solche spricht regelmäßig dafür, dass das entsprechende Medikament eben nicht ohne weiteres und schon gar nicht ohne ärztliche Aufsicht verabreicht werden sollte.

BGH, Urt. v. 26.3.2026, I ZR 74/25, Tz. 29 – Werbung für medizinisches Cannabis

Das Verbot der Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel in Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie liefe leer, wenn allein wegen der Notwendigkeit der Verschreibung des Arzneimittels durch einen Arzt eine Werbung zu verneinen wäre. Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG erfasst vielmehr bereits nach seinem Wortlaut auch Maßnahmen mit dem Ziel, die Verschreibung von Arzneimitteln zu fördern. Dies spricht dafür, dass das unionsrechtliche Verbot - ebenso wie § 10 Abs. 1 HWG - auch der Gefahr entgegenwirken soll, dass der Patient den Arzt zur Verschreibung individualisierbarer Arzneimittel drängt, und Werbeaktionen erfasst, die darauf abzielen.

Zu verschreibungspflichtigem Cannabis

OLG Frankfurt, Urt. v. 6.3.2025, 6 U 74/24, II.4.bb.1

Für ein weites Verständnis von Art. 86 Abs. 1, 88 der Richtlinie 2001/83/EG und § 10 HWG spricht insofern in Bezug auf medizinisches Cannabis, dass das Laienwerbeverbot dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dient (vgl. auch EuGH, Urt. v. 02.04.2009, C-421/07, Tz. 28). Es soll nicht nur der Gefahr entgegenwirken, dass ein bestimmtes, in seinen Wirkungen und Nebenwirkungen vom Publikum nicht überschaubares Mittel ohne ärztliche Aufsicht oder missbräuchlich angewandt wird, sondern auch vermeiden, dass Adressaten aufgrund der Werbung bei Arztbesuchen auf die Verschreibung eines bestimmten Arzneimittels drängen (vgl. z.B. (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 26.03.2009, I ZR 213/06, Tz. 18 mwN - Festbetragsfestsetzung; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 6.9.2012, 6 U 143/11, Tz. 21 - Liebe ist pink; OLG Stuttgart, Urt. v. 27.09.2018, 2 U 41/18, Tz. 71 - Defekturarzneimittel). Diese Gefahr ist vorliegend besonders hoch, da sich das Angebot des Beklagtenkonzerns auf Cannabis-Interessenten beschränkt. Anders als bei einem bereits verschriebenen Medikament, bei dem etwa Apothekenwerbung nur die Entscheidung für eine konkrete Apotheke beeinflussen kann (vgl. z.B. EuGH, GRUR-RS 2025, 2557 Tz. 41 - Apothekerkammer Nordrhein/DocMorris; BGH, GRUR 2023, 1318 Tz. 55, 68 - Gutscheinwerbung), zielt die Werbung der Beklagten auf die vorgelagerte Auswahl- und Nachfrageentscheidung nach medizinischem Cannabis ab (vgl. insofern z.B: Doepner/Reese in BeckOK HWG, 13. Edition, Stand: 01.09.2024, § 1 Rn. 89). Da davon auszugehen ist, dass dieses potenziell gesundheitsschädliche Nebenwirkungen haben kann (siehe insofern z.B. EuGH, Urt. v. 10.07.2014, C-358/13 u.a., Tzn. 13; BayVwGH, Beschl. v. 27.03.2023, 20 CS 22.2652 u.a., Tz. 15), erscheint insoweit eine weite Auslegung von § 10 HWG sachgerecht.

Bestätigt durch BGH, Urt. v. 26.3.2026, I ZR 74/25 – Werbung für medizinisches Cannabis

Aber

BGH, Urt. v. 17.7.2025, I ZR 74/24, Tz. 76 – Arzneimittel-Check

Die Rabattaktionen der Beklagten beziehen sich ausschließlich auf verschreibungspflichtige Arzneimittel und betreffen daher allein die Auswahlentscheidung des Kunden für eine bestimmte Apotheke. Eine eindeutige und erkennbare Bezugnahme auf ein oder mehrere bestimmte Arzneimittel ist nicht gegeben. Ohne eine solche individualisierende Bezugnahme scheidet aber ein Verstoß gegen § 10 HWG aus (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.1983, I ZR 203/80, GRUR 1983, 393).

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Werbeadressaten

§ 10 Abs. 1 HWG erlaubt die Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht allgemein gegenüber den Fachkreisen, sondern nur gegenüber einem eingeschränkten Fachpublikum. Die Werbung ist u.a. auch unzulässig gegenüber Krankenschwester und -pflegern, Hebammen, Masseuren, Heilpraktikern etc.

Der Werbende muss die Beschränkung auf die zulässigen Werbeadressaten gewährleisten, z.B. dadurch, dass er sie nur in Medien schaltet, die sich an die freigestellten Personen richten. In diesem Fall ist es unschädlich, wenn Dritte die Werbung ebenfalls gelegentlich zur Kenntnis nehmen (Gröning, § 10 HWG, Rdnr. 20; Doepner, § 10 HWG, Rn. 14). Unzulässig ist es jedorch, die Werbung so zu konzipieren, dass sie letztlich auch von Personen wahrgenommen werden soll, an die sie nicht gerichtet werden darf.

OLG München, Urt. v. 11.10.1990, 6 U 3617/90

Das Auslegen von “Patienten-Informationen” in Arztpraxen stellt eine unzulässige Werbung außerhalb von Fachkreisen dar, selbst wenn die “Informationen” mit dem Stempel der Praxis versehen werden.

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Hinweis auf Verschreibungspflicht

Werbung für verschreibungpflichtige Arzneimittel muss nach § 4 Abs. 1 Nr. 7a HWG den Hinweis 'Verschreibungspflichtig' tragen.

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Ausnahme im Internet

EuGH, Urt. v. 5.5.2011, C-316/09 - MSD Sharp & Dohme / Merckle

Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83 ist dahin auszulegen ist, dass er die Verbreitung von Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel auf einer Internet-Website durch Arzneimittelunternehmen nicht verbietet, wenn diese Informationen auf dieser Website nur demjenigen zugänglich sind, der sich selbst um sie bemüht, und diese Verbreitung ausschließlich in der getreuen Wiedergabe der Umhüllung des Arzneimittels nach Art. 62 dieser Richtlinie sowie in der wörtlichen und vollständigen Wiedergabe der Packungsbeilage oder der von der zuständigen Arzneimittelbehörde genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels besteht. Verboten ist hingegen die über eine solche Website erfolgende Verbreitung von Informationen über ein Arzneimittel, die Gegenstand einer vom Hersteller vorgenommenen Auswahl oder Umgestaltung waren, die nur durch ein Werbeziel erklärbar ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu bestimmen, ob und in welchem Umfang die im Ausgangsverfahren fraglichen Tätigkeiten Werbung im Sinne dieser Richtlinie darstellen.

S.a. BGH, Urt. v. 26.3.2026, I ZR 74/25, Tz. 33 – Werbung für medizinisches Cannabis

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