Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Warnhinweise

Literatur: Fritzsche, Jörg, Grenzen der Werbung mit Garantien, Gütesiegeln und Sicherheitsaspekten, WRP 2021, 431

Siehe auch Kennzeichnungen

KG, Urt. v. 22.11.2016, 5 U 89/15, II.2 (MD 2017, 137)

Das Fehlen des Warnhinweises ist geeignet, die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen. Denn es gibt Verbraucher, die sich, …, scheuen, ein gefährliches Produkt … zu kaufen und bei ihrer Kaufentscheidung – vor die Wahl gestellt – ein ungefährliches Produkt präferieren. Das Unterbleiben des Hinweises kann also denjenigen Verbraucher zum Kauf eines solchen gefährlichen Produkts verleiten, der bei Erteilen des Hinweises davon abgesehen hätte

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

2. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Spielzeug)

OLG Hamburg, Urt. v. 22.9.2020, 3 U 67/20, Tz. 10

Spielzeug sind nach der Definition des § 2 Nr. 24a GPSGV alle Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Personen unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden.

§ 3 2. GPSGV

OLG Hamm, Urt. v. 16.5.2013, 4 U 194/12, Tz. 27

Bei der Vorschrift des § 3 der 2. GPSGV handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG.

§ 11 2. GPSGV

OLG Hamburg, Urt. v. 22.9.2020, 3 U 67/20, Tz. 11 f

Bei dem Angebot von Spielzeug sind in der Folge nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 der GPSGV die Hinweise gemäß dem Anhang V Teil A der Richtlinie 2009/48/EG anzugeben. Für die in Anhang V Teil B der genannten Richtlinie aufgeführten Spielzeugkategorien sind die dort angegebenen Warnhinweise zu verwenden. Nach § 11 Abs. 4 GPSGV sind Warnhinweise, die für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgeblich sind, wie etwa die Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2009/48/EG auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf (Unterstreichung durch den Senat) klar erkennbar sein. Dies gilt auch, wenn der Kauf auf elektronischem Weg abgeschlossen wird. Die Verpflichtung trifft auch Händler (§ 7 GPSGV).#

In der Folge sind gemäß Anhang V Teil A der Richtlinie 2009/48/EG wenigstens das Mindest- oder Höchstalter der Benutzer anzugeben und ist gemäß Anhang V Teil B der Richtlinie 2009/48/EG bei Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, ein Warnhinweis zu geben, beispielsweise: „Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.“ oder „Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet.“ oder einen Warnhinweis in Form des in der Richtlinie abgebildeten Piktogramms.

OLG Hamm, Urt. v. 16.5.2013, 4 U 194/12, Tz. 30

Der Beklagten oblag es, gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 4 der 2. GPSGV als Internet-Händlerin dafür Sorge zu tragen, dass dem Verbraucher die gemäß § 11 Abs. 3 der 2. GPSGV maßgeblichen Warnhinweise und damit auch das gemäß § 11 Abs. 3  der 2. GPSGV diese Hinweise einleitende Wort "Achtung" vor dem Kauf klar erkennbar gemacht werden. Das heißt, dass bei Online-Käufen die Warnhinweise vor dem Kauf auf der Website sichtbar sein müssen.

Biozidverordnung

KG, Urt. v. 22.11.2016, 5 U 89/15, II.2 (MD 2017, 137)

Bei Art. 72 Abs. 1 BiozidV handelt es sich um eine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG. … Bei derartigen, Warnhinweise betreffende, Information- bzw. Produktkennzeichen Pflichten handelt es sich stets um Marktverhaltensregelungen zum Schutz und damit im Interesse der Verbraucher.

Ebenso OLG Zweibrücken, Urt. v. 31.3.2022, 4 U 201/21, Tz. 20

OLG Zweibrücken, Urt. v. 31.3.2022, 4 U 201/21, Tz. 21

Der Ausdruck „Werbung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 y) Biozid-VO bezeichnet ein Mittel zur Förderung des Verkaufs oder der Verwendung von Biozid-Produkten durch gedruckte, elektronische oder andere Medien. Unter den Begriff „Werbung“ sind sonach sämtliche Formen der Online-Veröffentlichung von Biozid-Produkten einzuordnen, wenn durch die Darstellung deren Absatz gefördert werden soll.

OLG Zweibrücken, Urt. v. 31.3.2022, 4 U 201/21, Tz. 23

Eine - wie bei den hier interessierenden Desinfektionsmitteln - rechtlich gebotene Gefahrenkennzeichnung von Biozid-Produkten im Internet muss auf der Produktübersichtsseite erfolgen, wenn aus dieser heraus für den Kunden bereits ein „in den Warenkorb legen“ möglich ist, ohne die Gefahrenkennzeichnung zu Gesicht zu bekommen.

Button-Lösung

Zur Button-Lösung (Warnung vor dem Abschluss eines entgeltpflichtigen Vertrags in Telemedien) siehe hier.