Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Arbeits-/Sozialversicherungsrecht

KG, Urt. v. 14.2.2017, 5 U 105/16, Tz. 7, 10 ff - Essensausfahrer

Die Vorschrift des § 2 SGB IV und die daraus folgende Pflicht zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen ist nicht dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. ...

Es stellt kein unlauteres Marktverhalten dar, wenn ein Arbeitgeber nicht die gesetzlich geschuldeten Sozialbeiträge für seine Arbeitnehmer abführt (Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 3a Rn. 1.70). Denn das Nichtabführen der Sozialbeiträge für die Arbeitnehmer beeinträchtigt insbesondere das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Aufkommens der Mittel für die Sozialversicherung und das Vermögen der Arbeitnehmer. Es ist daher wettbewerbsrechtlich irrelevant (Schaffert in: MünchKommUWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 63).

Im Blick auf die in ihren sozialversicherungsrechtlichen Belangen zu schützenden Arbeitnehmer, besteht ebenfalls der erforderliche Marktbezug nicht. Arbeitnehmer sind keine Teilnehmer am Absatzmarkt derjenigen Dienstleistungen, an deren Erbringung sie mitwirken (BGH GRUR 2017, 95, Tz. 20 – Arbeitnehmerüberlassung).

Den Schutz von Mitbewerbern (wie es die Antragstellerin ist) bezweckt die in Rede stehende Vorschrift nicht, sondern wirkt sich insoweit lediglich reflexartig aus (vgl. auch – für § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG – BGH GRUR 2017, 95, Tz. 25 – Arbeitnehmerüberlassung).

Die Vorschrift schützt Arbeitnehmer auch nicht insofern als „Marktteilnehmer“ i. S. von § 3a UWG, soweit diese (wie hier möglicherweise die Fahrer) Unternehmern (wie etwa den hier streitenden Parteien) ihre Arbeitsleistung anbieten (vgl. zu diesem Ansatz auch BGH GRUR 2017, 95, Tz. 39 ff. – Arbeitnehmerüberlassung). Denn soweit § 2 SGB IV den sozialen Schutz der ihre Arbeitskraft anbietenden Arbeitnehmer bezweckt, kann ein Verstoß gegen diese Bestimmung wegen der vorrangigen Regelungen des Arbeits- und Sozialrechts keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 3a UWG begründen. Denn die Durchsetzung von Arbeitnehmerschutzrechten liegt nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen vor allem in der Eigenverantwortung des betroffenen Arbeitnehmers. Diese Aufgaben- und Verantwortungszuweisung würde unterlaufen, wenn ein Mitbewerber die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften bei seinen Konkurrenten im Wege von Unterlassungsbegehren durchsetzen könnte (BGH GRUR 2017, 95, Tz. 44 – Arbeitnehmerüberlassung).

KG, Urt. v. 14.2.2017, 5 U 105/16, Tz. 19 ff - Essensausfahrer

§§ 1, 3 MiLoG (Mindestlohngesetz) sind keine Vorschriften i. S. von § 3a UWG sind. Sie sind nicht dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

In Umsetzung der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung zum AÜG (vgl. BGH GRUR 2017, 95, Rn. 44 – Arbeitnehmerüberlassung) ist es auch bei den hier in Rede stehenden Arbeitnehmerschutzvorschriften Sache der Arbeitnehmer (wenn die Fahrer der Antragsgegnerin denn solche sein sollten) bzw. ihrer Vereinigungen, diese durchzusetzen und einen zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn vor den Arbeitsgerichten einzuklagen, und nicht Sache der Konkurrenten, dies mit lauterkeitsrechtlichen Instrumenten vor den Wettbewerbsgerichten durchzusetzen.

Generell stellen also Arbeitnehmerschutzvorschriften (wie auch die hier in Rede stehenden) im Blick auf das Angebot von Waren oder Dienstleistungen des Unternehmers betriebsinterne Regelungen dar, denen ein unmittelbarer Bezug zum Auftreten und Verhalten des Unternehmers auf dem Absatzmarkt fehlt. Sie weisen daher grundsätzlich keine auf das Marktverhalten des Unternehmers bezogene Schutzfunktion auf. Daran ändert grundsätzlich auch der Umstand nichts, dass sich der Unternehmer durch den Verstoß gegen eine Marktzutrittsregelung beim Absatz von Waren oder Dienstleistungen indirekt einen Wettbewerbsvorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffen kann (BGH GRUR 2017, 95, Tz. 23 – Arbeitnehmerüberlassung).

Jedenfalls mit Blick auf diese aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht der Senat den §§ 1, 3 MiLoG den Status als Marktverhaltensregelung ab, wohl wissend, dass zeitlich davor publizierte Stimmen in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur dies zum Teil seinerzeit anders gesehen haben (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 3a Rn. 1.70; Ohly in: Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 3a Rn. 17).