Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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(1) Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten

§ 2 Abs. 1 RDG

Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert.

Tätigkeit

BGH, Urt. v. 9.9.2021, I ZR 113/20, Tz. 25 f - Vertragsdokumentengenerator

Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung der Legaldefinition der Rechtsdienstleistung zwar die Tätigkeit einer natürlichen oder juristischen Person vor Augen gehabt. Er hat es jedoch als unerheblich angesehen, mit welchen technischen Mitteln eine Rechtsdienstleistung erbracht wird (BT-Drucks. 16/3655, S. 47 f.). Auch für andere Fälle ist anerkannt, dass eine Person eine geschäftliche Handlung - etwa mithilfe eines von ihr entwickelten oder genutzten Computerprogramms - technisch gestützt oder automatisiert vornehmen kann.

Nach diesen Maßstäben umfasst die Tätigkeit der Beklagten nicht nur die Programmierung und die Bereitstellung der Software, sondern auch die Verwendung des Computerprogramms zur Generierung eines Rechtsdokuments. Ihre Dienstleistung gegenüber dem Kunden besteht darin, mithilfe der Software ein individuelles Rechtsdokument zu erstellen. Die Programmierung und Bereitstellung des Rechtsdokumentengenerators und die Erzeugung des Rechtsdokuments mithilfe des Generators können daher nicht in eigenständige Vorgänge aufgespalten werden, sondern sind unselbständige Bestandteile einer einheitlichen Tätigkeit der Beklagten im Rahmen ihres softwarebasierten Online-Ange-bots "smartlaw".

Anders noch die Vorinstanz OLG Köln, Urt. v. 19.6.2020, 6 U 263/19, Tz. 37, 89, 95 - SmartLaw

fremde Angelegenheiten

BGH, Urt. v. 9.9.2021, I ZR 113/20, Tz. 30 - Vertragsdokumentengenerator

Ob die Tätigkeit sich auf eine eigene oder auf eine fremde Angelegenheit bezieht, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt (BGH, GRUR 2016, 1189 Rn. 26 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur; GRUR 2021, 758 Rn. 32 - Rechtsberatung durch Architektin; vgl. auch BT-Drucks. 16/3655, S. 48). Wird der Handelnde primär im fremden wirtschaftlichen Interesse tätig und verfolgt lediglich mittelbar ein wirtschaftliches Eigeninteresse, liegt eine fremde Rechtsangelegenheit vor.

Ebenso OLG Dresden, Urt. v. 26.4.2022, 14 U 2489/21, Rn. 26

BGH, Urt. v. 31.3.2016, I ZR 88/15, Tz. 26 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur

Die Frage, ob eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit betroffen ist, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt: Wird die Rechtsangelegenheit nicht nur im eigenen, sondern auch im fremden Interesse besorgt, führt dies nicht notwendig dazu, dass es sich um eine fremde Rechtsangelegenheit handelt. Ein lediglich mittelbares Eigeninteresse macht eine fremde Rechtsangelegenheit nicht zu einer eigenen. Eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt nicht, wer als gesetzlicher Vertreter für eine natürliche oder juristische Person handelt, wer als Organ oder als Angestellter eines Unternehmens für dieses tätig wird (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655, S. 48). In § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG ist klargestellt, dass die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen nicht als Tätigkeit in einer fremden Angelegenheit anzusehen ist. In allen anderen Fällen, in denen der Handelnde nicht primär im eigenen wirtschaftlichen Interesse tätig wird, ist von einer Fremdheit der Angelegenheit auszugehen.

Bestätigung von OLG Hamm, Urt. v. 3.3.2015, I-4 U 54/14, B.II.1. S. a. BGH, Urt. v. 11.2.2021, I ZR 227/19, Tz. 32 - Rechtsberatung durch Architektin

OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.6.2010, I-20 U 175/09, 20 U 175/09

Fremd sind solche Angelegenheiten, die nicht die eigene Rechtsposition des Rechtsdienstleisters betreffen und daher an sich der Sorge eines anderen obliegen. Hierunter ist vor allem eine wirtschaftlich fremde Angelegenheit zu verstehen.

Beispiele

BGH, Urt. v. 31.3.2016, I ZR 88/15, Tz. 27 f - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur

Die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte erfolgt im wirtschaftlichen Interesse des Anmelders und dient der Sicherung seiner Rechte. Der Beklagte ist in offener Stellvertretung für die jeweiligen Anmelder aufgetreten und hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er nicht selbst Inhaber des jeweiligen gewerblichen Schutzrechts werden wollte, sondern dass dies der von ihm benannte Anmelder sein sollte. Nach dem nach außen erkennbaren Willen des Beklagten ging es ihm darum, fremde und nicht eigene Rechte zu sichern, er wurde damit in fremden Angelegenheiten tätig.

Meldet jemand für Dritte gewerbliche Schutzrechte an, bringt er damit zum Ausdruck, dass er seine etwa daran bestehenden eigenen Rechte - im Falle von Patenten die Rechte als (Mit-)Erfinder gemäß § 6 Satz 1 und 2 PatG und Art. 60 Abs. 1 EPÜ - nicht wahrnehmen will.

konkrete Angelegenheiten

BGH, Urt. v. 9.9.2021, I ZR 113/20, Tz. 32 - Vertragsdokumentengenerator

Die als Rechtsdienstleistung einzuordnende Tätigkeit muss auf einen konkreten Sachverhalt gerichtet sein. Entscheidend ist, ob es sich um eine nicht fingierte, sondern wirkliche, sachverhaltsbezogene Rechtsfrage einer bestimmten ratsuchenden Person handelt (BT-Drucks. 16/3655, S. 48; zu Art. 1 § 1 RBerG BGH, Urteil vom 13. Dezember 1955 - I ZR 20/54, GRUR 1957, 425, 426 - Ratgeber). Durch das Tatbestandsmerkmal der konkreten Angelegenheit sollen Konstellationen ausgeschieden werden, in denen nur ein fiktiver oder abstrakter Fall zu beurteilen ist (BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 30 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). Das Angebot von standardisierten Rechtsdokumenten oder von fertigen Textbausteinen, etwa in einem Formularhandbuch, ist nicht auf einen konkreten Sachverhalt gerichtet (Remmertz, BRAK-Mitt. 2017, 55, 58; Wormit, InTeR 2021, 22, 25; Krenzler/Krenzler aaO § 2 Rn. 43). Auch die Unterstützung beim Ausfüllen eines dem Kunden überlassenen, alle wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte vorgebenden Formulars in Form der Abfrage und Einfügung von tatsächlichen Sachverhaltsangaben stellt keine Rechtsdienstleistung in einem konkreten Fall dar.

BGH, Urt. v. 4.11.2010, I ZR 118/09, Tz. 30 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker

Durch das Tatbestandsmerkmal der konkreten Angelegenheit sollen Konstellationen ausgeschieden werden, in denen nur ein fiktiver oder abstrakter Fall zu beurteilen ist.

Zu einem Vertragsdokumentengenerators, der durch Abfragen im Ja-Nein-Verfahren einen Vertragstext erstellt:

BGH, Urt. v. 9.9.2021, I ZR 113/20, Tz. 33 ff - Vertragsdokumentengenerator

Die Generierung des Dokuments erfolgt nicht auf der Grundlage eines der Beklagten von einer bestimmten Person unterbreiteten konkreten Sachverhalts.

Das hierzu verwendete Computerprogramm ist nicht auf einen individuellen realen Fall zugeschnitten, sondern erfasst allgemeine Sachverhalte mit üblicherweise auftretenden Fragen, zu denen die Beklagte Antworten in Form von standardisierten Vertragsklauseln und Textbausteinen entwickelt hat. Dabei mag sie die Programmierung der Software darauf ausgerichtet haben, durch ein umfangreiches und detailliertes Frage-Antwort-System möglichst alle typischen und in der Praxis häufig vorkommenden Fallkonstellationen vorwegzunehmen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei der Vielzahl möglicher Kombinationen von Textbausteinen um Lösungen für fiktive Einzelfälle eines unbestimmten Personenkreises handelt . Insoweit unterscheidet sich der Vertragsdokumentengenerator "smartlaw" nicht von einem detaillierten Formularhandbuch, in dem den Lesern für gewisse Sachverhaltskonstellationen bestimmte Vertragsklauseln empfohlen werden.

Eine solche abstrakte Angelegenheit wird nicht dadurch zu einer konkreten Angelegenheit, dass der Nutzer des Rechtsdokumentengenerators durch die Beantwortung der vorgegebenen Fragen Angaben zu einem realen Sachverhalt macht. Seine Eingaben bewirken lediglich, dass die Textbausteine, die die Beklagte den Antworten bereits zuvor zugeordnet hat, abgerufen und zu einem Vertragsdokument zusammengestellt werden. Das auf diese Weise individualisierte Dokument wird daher nicht in Ansehung eines der Beklagten unterbreiteten konkreten Falls, sondern mit Blick auf die im Vorhinein konzipierten fiktiven Einzelfälle erstellt.

Kein Anwaltszwang erforderlich

BGH, Urt. v. 11.2.2021, I ZR 227/19, Tz. 55 - Rechtsberatung durch Architektin

Gegen die Bewertung des Berufungsgerichts spricht auch nicht der Umstand, dass im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch juristische Laien ihre Interessen selbst wahrnehmen können (für das Verwaltungsverfahren vgl. § 1 LVwVfG RP in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 VwVfG; für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vgl. § 67 Abs. 1 VwGO), da dies auf eigene Verantwortung erfolgt. Bedient sich ein Verfahrensbeteiligter eines berufsmäßigen Bevollmächtigten oder Beistands, kann er von diesem eine hierauf ausgerichtete Qualifikation erwarten, die durch das Rechtsdienstleistungsgesetz gesichert werden soll. Der in § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG zum Ausdruck gekommene Sinn und Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, Rechtssuchende, Rechtsverkehr und Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, umfasst auch die ordnungsgemäße Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen des Rechtsgewährungsanspruchs als Teil des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BSGE 115, 18 Rn. 46). Dementsprechend dürfen in einem Verwaltungsverfahren Bevollmächtigte oder Beistände Rechtsdienstleistungen nur im Rahmen des § 3 RDG erbringen (vgl. § 1 LVwVfG RP in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 VwVfG); vor dem Verwaltungsgericht sind als Bevollmächtigte ausschließlich die in § 67 Abs. 2 VwGO genannten Personen und Personengruppen vertretungsbefugt (vgl. § 67 Abs. 3 VwGO).