Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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e) Online-Vermittlungsdienste (§ 8a UWG)

Lit.: Alexander, Christian, Kollektive und individuelle Rechtsdurchsetzung bei Zuwiderhandlungen gegen die VO (EU) 2019/1150, WRP 2021, 1375

§ 8a Anspruchsberechtigte bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150

Anspruchsberechtigt nach § 8 Absatz 1 sind bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57) abweichend von § 8 Absatz 3 die Verbände, Organisationen und öffentlichen Stellen, die die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1150 erfüllen.

Gesetzesbegründung

Die Einfügung des § 8a UWG dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019) (sog. P2B-Verordnung). Die P2B-Verordnung gilt ab dem 12. Juli 2020. Ein Verstoß gegen Vorschriften der P2B-Verordnung erfüllt den Tatbestand des § 3a UWG, da die Regelungen der P2B-Verordnung Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG darstellen. Die Voraussetzungen der Klagebefugnis in Artikel 14 der P2B-Verordnung weichen jedoch von den Voraussetzungen in § 8 UWG ab. Somit ist im UWG eine Klarstellung in Bezug auf die Klagebefugnis bei Verstößen gegen die P2B-Verordnung notwendig.

Art. 14 Abs. 3 und 4 P2B-VO

Klageeinreichung vor Gericht durch repräsentative Organisationen oder Verbände und durch öffentliche Stellen

Organisationen oder Verbände haben das in Absatz 1 genannte Recht nur dann, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Sie sind nach dem Recht eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß errichtet.

b) Sie verfolgen Ziele, die im kollektiven Interesse der Gruppe gewerblicher Nutzer oder der Nutzer mit Unternehmenswebsite sind, die sie dauerhaft vertreten.

c) Sie verfolgen keine Gewinnerzielungsabsicht.

d) Ihre Entscheidungsfindung wird nicht unangemessen durch Drittgeldgeber, insbesondere durch Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten oder Online-Suchmaschinen, beeinflusst.

Zu diesem Zweck veröffentlichen die Organisationen und Verbände alle Informationen darüber, wer ihre Mitglieder sind, und über ihre Finanzierungsquellen.

(4) In Mitgliedstaaten, in denen öffentliche Stellen eingerichtet wurden, sind diese berechtigt, das in Absatz 1 genannte Recht auszuüben, sofern sie nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats damit beauftragt wurden, die kollektiven Interessen von gewerblichen Nutzern oder von Nutzern mit Unternehmenswebsite wahrzunehmen, oder dafür zu sorgen, dass die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen eingehalten werden.

Erwägungsgründe

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Erwägungsgrund 44

Verschiedene Faktoren, wie fehlende finanzielle Mittel, Angst vor Vergeltung und Exklusivbestimmungen für die Wahl des geltenden Rechts und des Gerichtsstands in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, können die Wirksamkeit vorhandener Möglichkeiten des gerichtlichen Rechtsschutzes insbesondere dann einschränken, wenn von gewerblichen Nutzern oder Nutzern mit Unternehmenswebsite verlangt wird, individuell und identifizierbar tätig zu werden. Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung dieser Verordnung sollten Organisationen oder Verbände, die gewerbliche Nutzer oder Nutzer mit Unternehmenswebsite vertreten, sowie bestimmte öffentliche Stellen, die in den Mitgliedstaaten eingerichtet wurden, die Möglichkeit haben, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften, einschließlich der nationalen Verfahrensvorschriften, nationale Gerichte anzurufen. Mit der Klageeinreichung vor nationalen Gerichten sollte das Ziel verfolgt werden, dass Verstöße gegen die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen eingestellt oder verboten werden und eine künftige Schädigung, die die Tragfähigkeit der Geschäftsbeziehungen in der Online-Plattformwirtschaft beeinträchtigen könnte, vermieden wird. Um sicherzustellen, dass diese Organisationen oder Verbände dieses Recht wirksam und angemessen wahrnehmen, sollten sie bestimmten Kriterien genügen. Insbesondere müssen sie gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß gegründet worden sein, keinen Erwerbszweck verfolgen und ihre Ziele dauerhaft verfolgen. Diese Anforderungen sollten die Ad-hoc-Gründung von Organisationen oder Verbänden zum Zweck einer bestimmten Klageeinreichung oder bestimmter Klageeinreichungen oder aus Erwerbszwecken verhindern. Darüber hinaus sollte jeglicher unangemessener Einfluss durch Drittgeldgeber auf die Entscheidungsfindung der entsprechenden Organisationen und Verbände verhindert werden.

Zur Vermeidung von Interessenkonflikten sollte insbesondere verhindert werden, dass Organisationen oder Verbände, die gewerbliche Nutzer oder Nutzer mit Unternehmenswebsite vertreten, unter jeglichem unangemessenen Einfluss von Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten oder Online-Suchmaschinen stehen. Die vollständige Offenlegung von Informationen über Mitgliedschaft und Finanzierungsquellen sollte den nationalen Gerichten die Beurteilung der Frage erleichtern, ob diese Auswahlkriterien erfüllt sind. Angesichts des besonderen Status der einschlägigen Behörden in den Mitgliedstaaten, in denen solche Stellen eingerichtet wurden, sollte als alleinige Auflage gelten, dass diese Stellen entsprechend dem einschlägigen nationalen Recht speziell damit beauftragt wurden, entweder im kollektiven Interesse der betroffenen Parteien oder im allgemeinen Interesse entsprechende Gerichtsverfahren anzustrengen, ohne dass diese Kriterien auf solche Behörden angewandt werden müssen. Etwaige derartige Klagen sollten in keiner Weise das Recht der gewerblichen Nutzer und der Nutzer mit Unternehmenswebsite berühren, ein individuelles Gerichtsverfahren anzustrengen.

Erwägungsgrund 45

Die Identität der Organisationen, Verbände und öffentlichen Stellen, die nach Auffassung der Mitgliedstaaten qualifiziert sein sollten, nach dieser Verordnung Klage zu erheben, sollten der Kommission mitgeteilt werden. Im Zuge dieser Mitteilung sollten die Mitgliedstaaten gezielt auf die einschlägigen nationalen Bestimmungen hinweisen, nach denen die Organisation, der Verband oder die öffentliche Stelle gegründet wurde, und gegebenenfalls auf das einschlägige öffentliche Register, in dem die Organisation oder der Verband erfasst ist. Diese zusätzliche Möglichkeit zur Benennung durch die Mitgliedstaaten sollte für ein gewisses Maß an Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit sorgen, auf das sich gewerbliche Nutzer und Nutzer mit Unternehmenswebsite verlassen können. Gleichzeitig wird damit beabsichtigt, Gerichtsverfahren effizienter zu gestalten und zu beschleunigen, was in diesem Zusammenhang angemessen scheint. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass im Amtsblatt der Europäischen Union eine Liste dieser Organisationen, Verbände und öffentlichen Stellen veröffentlicht wird. Eine Aufnahme in diese Liste sollte als widerlegbarer Nachweis dafür dienen, dass die Organisation, der Verband oder die öffentliche Stelle zur Klageerhebung berechtigt ist. Bestehen Bedenken hinsichtlich einer Benennung, so sollte der Mitgliedstaat, der eine Organisation, einen Verband oder eine öffentliche Stelle benannt hat, diesen Bedenken nachgehen. Die Organisationen, Verbände und öffentlichen Stellen, die nicht von einem Mitgliedstaat benannt wurden, sollten die Möglichkeit haben, Gerichtsverfahren vor den nationalen Gerichten anzustrengen, wobei die Berechtigung zur Klageerhebung anhand der in der Verordnung vorgegebenen Kriterien zu prüfen ist.

Der Ausschluss der Aktivlegitimation nach § 8 Abs. 3 UWG bezieht sich nur auf Ansprüche, die auf der VO (EU) Nr. 2019/1150 beruhen. Ansprüche aus dem UWG, bei Online-Vermittlungsdiensten etwa aus § 5b Abs. 2 UWG oder bei Online-Suchmaschinen aus § 5a Abs. 1 UWG, können aber weiterhin von den Mitbewerbern und Organisationen gem. § 8 Abs. 3 UWG geltend gemacht werden.