Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

Flüge und Reisen

Für manche Branchen gelten besondere Bestimmungen zur Angabe von Preisen. Dies gilt beispielsweise für Reiseveranstalter oder Flugpreise.

1. Reiseveranstalter

a. Grundsatz

b. Richtlinienkonformität

c. Preisanpassungsvorbehalt

2. Flugpreise

a. Verordnungswortlaut

b. Anwendungsbereich

c. Sinn und Zweck

d. Marktverhaltenregelung

e. Pflicht zur Endpreisangabe

unvermeidbar und vorhersehbar

Währung

f. Sonstige Preisbestandteile

g. Fakultative Zusatzkosten

Beispiele

Opt-in

i. Art der Darstellung

h. Zeitpunkt der Informationen

Reiseveranstalter

Grundsatz

BGH, Urt. v. 29. 4. 2010, I ZR 23/08, Tz. 15 – Costa del Sol

Nach § 4 Abs. 1 BGB-InfoV muss der von einem Reiseveranstalter zur Verfügung gestellte Prospekt deutlich lesbare, klare und genaue Angaben über den Reisepreis enthalten. Diese für das Reiserecht geltende Sonderregelung wird durch die Bestimmungen der Preisangabenverordnung ergänzt.

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Richtlinienkonformität

BGH, Urt. v. 29. 4. 2010, I ZR 23/08, Tz. 12 – Costa del Sol

Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 BGB-InfoV hat ihre Grundlage in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen.

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Preisanpassungsvorbehalt

BGH, Urt. v. 29. 4. 2010, I ZR 23/08, Tz. 20 – Costa del Sol

§ 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB-InfoV n.F. enthält die Befugnis zur späteren Preisanpassung. Danach ist der Vorbehalt insbesondere aufgrund einer - nach Veröffentlichung des Prospekts eingetretenen - Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder auf-grund einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospekts zulässig (Nr. 1). Ebenfalls zulässig ist eine solche Änderung, wenn die betreffende Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospekts verfügbar ist (Nr. 2). In dieser Bestimmung sind, wie die Verwendung des Wortes "insbesondere" zeigt, die Gründe, aus denen Reiseveranstalter sich in ihren Prospekten Preisanpassungen - nach oben wie auch nach unten - vorbehalten können, nicht abschließend aufgezählt. Ebenso wenig verpflichtet § 4 Abs. 2 Satz 3 BGB-InfoV 2008 die Reiseveranstalter dazu, in ihren Prospekten näher auszuweisen, inwiefern und nach welchen Grundsätzen sie für sich selbst ergebende Kostenänderungen gemäß ihrem Preisanpassungsvorbehalt an die Reisenden weitergeben. Damit hat der Verordnungsgeber einen Schritt in die Richtung der Zulässigkeit flexibler Preise getan und damit die in dieser Hinsicht bestehenden Nachteile des katalogbasierten gegenüber dem Internetvertrieb teilweise ausgeglichen.

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Flugpreise

Verordnungswortlaut

s.a. Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 vom 24. 9. 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Art. 23 Abs. 1 - Information und Nichtdiskriminierung

„Die der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreise und Luftfrachtraten, die in jedweder Form – auch im Internet – für Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet, angeboten oder veröffentlicht werden, schließen die anwendbaren Tarifbedingungen ein. Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Neben dem Endpreis ist mindestens Folgendes auszuweisen:

a)      der Flugpreis bzw. die Luftfrachtrate,

b)      die Steuern,

c)      die Flughafengebühren und

d)      die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen,

soweit die unter den Buchstaben b, c und d genannten Posten dem Flugpreis bzw. der Luftfrachtrate hinzugerechnet wurden. Fakultative Zusatzkosten werden auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden erfolgt auf ‚Opt-in‘-Basis.

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Anwendungsbereich

KG Berlin, Urt. v. 17.7.2012, 24 U 110/11 (= MD 2012, 835)

Die LV gilt nicht nur für Luftfahrtunternehmen, sondern für alle, die Flüge und Luftfrachten verkaufen, mithin auch für Unternehmen, die über das lnternet Flugreisen vermitteln. Dies ergibt sich unter anderem aus Art. 2 Nr. 18 LV, der ,,Flugpreise" als die Preise definiert, die für die Beförderung von Fluggästen im Flugverkehr an Luftfahrtunternehmen oder deren Bevollmächtigte oder an andere Flugscheinverkäufer zu zahlen sind, sowie etwaige Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden. Der Verstöße gegen Art. 23 1 LV als Ordnungswidrigkeit sanktionierende § 108 V LuftVZO nennt als Normadressaten neben Luftfahrtunternehmern Reiseveranstalter und Reisevermittler.

Ebenso OLG Dresden, Urt. v. 13.11.2018, 14 U 751/18, II.1.a

OLG Frankfurt, Urt. v. 18.4.2024, 6 U 108/22

Angesichts der Ratio der Verordnung gibt es keinen Grund, Vermittlungsportale von den Verpflichtungen des Art. 23 Abs. 1 Luftverkehrsdienste-VO zu entbinden, wenn sie die erforderlichen Informationen von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht erhalten sollten. Der EuGH hat entschieden, dass die Anforderungen aus Art. 23 Abs. 1 Satz 4 Luftverkehrsdienste-VO selbst in Bezug auf solche Zusatzleistungen einzuhalten sind, die zusammen mit dem Flug gebucht werden können, aber nicht vom Luftfahrtunternehmen, sondern von einem Dritten angeboten werden (EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-112/11 - ebookers.com - Rn. 17 f. juris). Das gilt dann erst recht für Zusatzleistungen, die von dem Luftfahrtunternehmen selbst angeboten werden. Die Beklagte sieht das anders und meint, ihr dürfe die Pflicht zur Angabe der Gepäckbeförderungskosten nicht auferlegt werden, wenn sie sich nicht die erforderlichen Informationen beschaffen könne (was, wie oben dargetan wurde, schon nicht zutreffend ist), weil sie als Vermittlungsportal die Funktion erfülle, im Dienste der Verbraucher für eine Vergleichbarkeit der Flugreisekosten zu sorgen. Dieser Aufgabe wird sie gerade nicht gerecht, wenn sie die Kosten für das Gepäck - die gerade bei Billig-Airlines ein erheblicher Preisbestandteil sein können - nicht angibt.

Verhältnis zur Preisangabenverordnung und zur UGP-Richtlinie:

OLG Köln, Urt. v. 4.9.2015, 6 U 61/15, Tz. 19

Maßgeblich ist nicht § 1 PAngV, sondern Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Luftverkehrsdiensteverordnung). Hierbei handelt es sich um eine Spezialregelung, die in ihrem Anwendungsbereich Vorrang sowohl vor der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29/EG) wie auch vor den Bestimmungen der Preisangabenverordnung hat (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, Vorb PangV Rn. 16).

BGH, Urt. v. 30.7.2015, I ZR 29/12, Tz. 16 – Buchungssystem II

Ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 kann ungeachtet dessen, dass er als Ordnungswidrigkeit sanktioniert ist, als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden. Ein Nachrang wettbewerbsrechtlicher Ansprüche scheidet aus, weil die wettbewerbsrechtlichen Abwehransprüche gemäß § 8 UWG anders als die Sanktionierung eines Verhaltens als Ordnungswidrigkeit gemäß § 10 OWiG weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Verhalten voraussetzen.

BGH, Urt. v. 30.7.2015, I ZR 29/12, Tz. 15 – Buchungssystem II

Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die nach ihrem Artikel 4 in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat, kennt zwar keinen der Bestimmung des § 4 Nr. 11 UWG entsprechenden Unlauterkeitstatbestand. Dieser Umstand steht der Anwendung der genannten Vorschrift aber deshalb nicht entgegen, weil es sich bei der Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 um eine Rechtsvorschrift der Union handelt, die einen besonderen Aspekt unlauterer Geschäftspraktiken regelt und daher nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG den Bestimmungen dieser Richtlinie vorgeht.

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Sinn und Zweck

EuGH, Urt. v. 19.7.2012, C-112/11, Tz. 13 – ebookers.com

Sowohl aus der Überschrift als auch dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 ergibt sich eindeutig, dass diese Bestimmung im Hinblick auf die Preise von Luftverkehrsdiensten Information und Transparenz gewährleisten soll und somit zum Schutz des Kunden, der diese Dienste in Anspruch nimmt, beiträgt.

Ebenso EuGH, Urt. v. 15.11.2018, C-330/17, Tz. 24 – Verbraucherzentrale BW/Germanwings; EuGH, Urt. v. 15.1.2015, C-573/13, Tz. 33 – Air Berlin; BGH, Urt. v. 30.7.2015, I ZR 29/12, Tz. 15 – Buchungssystem II

EuGH, Urt. v. 15.11.2018, C-330/17, Tz. 26 f – Verbraucherzentrale BW/Germanwings

Des Weiteren sollen nach dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1008/2008 die Kunden in der Lage sein, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen. Daher sollte der vom Kunden zu zahlende Endpreis für Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet der Europäischen Union aus jederzeit ausgewiesen werden, einschließlich aller Steuern, Gebühren und Entgelte.

Daraus folgt, dass Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 in Verbindung mit deren Art. 2 Nr. 18 und im Licht ihres 16. Erwägungsgrundes Preistransparenz gewährleisten soll.

KG Berlin, Urt. v. 12.8.2014, 5 U 2/12, B.A.III.1

Die Luftverkehrsdienste-VO (insbesondere deren Art. 23) stellt ... keine abschließende Regelung der Preisbildung im Bereich der Luftverkehrsdienste dar.

Mit dieser Verordnung sollen die Kunden in die Lage versetzt werden, die Preise der verschiedenen Luftfahrtunternehmen zu vergleichen. Art. 23 der Luftverkehrsdienste-VO dient diesem Informations- und Transparenzgebot und soll ausschließlich den Zugang zu allen für die Preisgestaltung relevanten Faktoren sicherstellen, indem die der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Flugpreise die anwendbaren Tarifbedingungen einschließen sollen. Entsprechend der Überschrift dieses Artikels "Information und Nichtdiskriminierung" sollen die Informationspflichten des Luftfahrtunternehmens lediglich dahin konkretisiert werden, außer den Preisen selbst auch die auf diese anwendbaren Tarifbedingungen zugänglich zu machen.

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Marktverhaltenregelung

BGH, Beschl. v. 25.10.2012, I ZR 81/11, Tz. 9

Die Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung 1008/2008 ist eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 (alt) UWG. Nach ihr müssen beim Angebot von innergemeinschaftlichen Flugdiensten fakultative Zusatzkosten zum einen auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden. Zum anderen darf die Annahme dieser fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden nur auf Grundlage eines "Opt-in"-Verfahrens erfolgen.

Ebenso BGH, Urt. v. 29.9.2016, I ZR 160/15, Tz. 19 - ServicepauschaleBGH, Urt. v. 30.7.2015, I ZR 29/12, Tz. 15 – Buchungssystem II; KG Berlin, Urt. v. 12.8.2014, 5 U 2/12, B.A.6; OLG Frankfurt, Urt. v. 9.10.2014, 6 U 148/13, Tz. 21

BGH, Urt. v. 29.9.2016, I ZR 160/15, Tz. 28 - Servicepauschale

Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Diese Bestimmung stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar.  Sie soll die Information und Transparenz in Bezug auf die Preise für Flugdienste gewährleisten und damit zum Schutz des Kunden beitragen, der diese Dienste in Anspruch nimmt.

KG Berlin, Urt. v. 4.1.2012, 24 U 90/10, B.II.1.b

Bei Art. 23 Abs. 1 LVO handelt es sich auch um eine dem Gemeinschaftsrecht angehörende Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 (alt) UWG. Denn Preisangaben sollen durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und –klarheit gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber den Unternehmern stärken und fördern.

Der Umstand, dass Art. 24 LVO Sanktionen zur Einhaltung der LVO anordnet und in Umsetzung dieser Vorschrift schuldhafte Verstöße gegen Art. 23 Abs.1 Satz 2 oder Satz 3 LVO als Ordnungswidrigkeit gemäß § 108 Abs. 5 LuftVZO sanktioniert werden können, schließt ein Vorgehen nach den §§ 3, 4 Nr. 11 i.V.m. §§ 8 ff. UWG nicht aus (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, § 4 UWG, Rdn.11.185).

Bestätigt durch BGH, Urt. v. 30.7.2015, I ZR 29/12 - Buchungssystem II

Ebenso für Art. 23 Abs. 1 S. 3: KG Berlin, Urt. v. 12.8.2014, 5 U 2/12

Bei einer Verletzung von § 23 LVO liegt auch ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2, 4 UWG nahe.

OLG Frankfurt, Urt. V. 9.10.2014, 6 U 148/13, Tz. 21

Art. 23 Abs. 1 S. 4 der VO(EG) Nr. 1008/2008 enthält eine unionsrechtliche Informationspflicht. Eine Zuwiderhandlung ist gemäß § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG unlauter.

S.a. OLG Dresden, Urt. v. 13.11.2018, 14 U 751/18, II.1.a

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Pflicht zur Endpreisangabe

Art. 23 Abs. 1 S. 2: Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen.

EuGH, Urt. v. 15.1.2015, C-573/13, Tz. 24, 26 – Air Berlin

Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 bestimmt, dass der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen ist und den anwendbaren Flugpreis bzw. die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen muss. ...

Die durch die genannte Bestimmung auferlegte Pflicht, den zu zahlenden Endpreis stets auszuweisen, impliziert, dass dieser Preis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems ... bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist.

EuGH, Urt. v. 15.1.2015, C-573/13, Tz. 39, 41 – Air Berlin

Die in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 aufgestellte Pflicht, den Endpreis „stets“ auszuweisen, gilt für jede Form der Veröffentlichung von Flugpreisen, einschließlich der für eine Reihe von Flugdiensten in tabellarischer Form angebotenen Preise. Somit wird der in dieser Vorschrift aufgestellten Pflicht durch die Angabe des Endpreises allein für den ausgewählten Flug nicht Genüge getan.

Die Pflicht, den zu zahlenden Endpreis für jeden Flug auszuweisen, dessen Preis angezeigt wird, und nicht nur für den ausgewählten Flug, ermöglicht es nämlich den Kunden, im Einklang mit dem mit Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 verfolgten allgemeinen Ziel der Transparenz der Preise für Flugdienste die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen.

BGH, Urt. v. 30.7.2015, I ZR 29/12, Tz. 18 – Buchungssystem II

Im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems ist der Endpreis bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste und damit auch bei ihrer erstmaligen Angabe vor Beginn eines Buchungsvorgangs auszuweisen (EuGH, GRUR 2015, 281 Rn. 26, 30 und 35 - Air Berlin/Bundesverband). Im Interesse der mit Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 bezweckten Preisvergleichsmöglichkeit (vgl. den Erwägungsgrund 16 der Verordnung) gilt die Verpflichtung, den Endpreis stets auszuweisen, nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern für jede Form der Veröffentlichung von Flugpreisen und damit ebenso für solche Preise, die für eine Reihe von Flugdiensten in tabellarischer Form angeboten werden (EuGH, GRUR 2015, 281 Rn. 39 und 45 - Air Berlin/Bundesverband).

BGH, Urt. v. 29. 4. 2010, I ZR 23/08, Tz. 15 – Costa del Sol

Wird für Flugreisen unter Angabe von Preisen geworben, sind die Preise unter Einschluss der anfallenden Steuern sowie der Entgelte für solche Leistungen Dritter anzugeben, die - wie Flughafengebühren - bei jeder Flugreise in Anspruch genommen werden müssen.

BGH, Urt. v. 29. 4. 2010, I ZR 23/08, Tz. 18 – Costa del Sol

Die Pflicht zur Endpreisangabe entfällt bei Flugreisen nicht deshalb, weil diese zu bestimmten Zielen je nach Reisetag, Abflugs- und Ankunftszeiten sowie Reiseroute unterschiedlich mit Steuern und Gebühren belastet sind (vgl. BGH GRUR 2001, 1166, 1168 - Fernflugpreise). Zwar kann die Verpflichtung zur Bildung eines Endpreises im Einzelfall entfallen, wenn ein solcher Endpreis wegen der Zeit- und Verbrauchsabhängigkeit einzelner Preiskomponenten nicht gebildet werden kann. Diese Fallkonstellation liegt aber noch nicht vor, wenn der Preis für den Anbieter von variablen Einkaufspreisen abhängt. Denn dies betrifft bei der Preisbildung nur sein Kalkulationsrisiko. Dieses Risiko lässt die Verpflichtung zur Angabe von Endpreisen nicht entfallen.

Siehe auch OLG Dresden, Urt. v. 17.8.2010, 14 U 551/10 (Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt (BGH, Beschl. v. 30.8.2011, I ZR 168/10 - fluege.de)); OLG Hamburg, Urt. v. 11.4.2013, 3 U 4/12 (= MD 2013, 1026)

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unvermeidbar und vorhersehbar

KG Berlin, Urt. v. 12.8.2014, 5 U 2/12, B.A.I.3.b.bb

Maßgeblich sind nicht die tatsächlich … zu entrichtenden oder die … betriebswirtschaftlich kalkulierten Abgaben, sondern die Gebühren, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Flugpreise/Endpreise "unvermeidbar" und "vorhersehbar" waren.

KG Berlin, Urt. v. 4.1.2012, 24 U 90/10, B.II.1

Bei der „Service Charge“ handelt es sich um ein Entgelt, das unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar ist, da es bei jedem Buchungsvorgang anfällt und lediglich der Höhe nach variiert. Es ist daher in den anzugebenden Endpreis einzurechnen, während seine ausnahmsweise Nichterhebung einen Rabatt darstellt, auf den gesondert hingewiesen werden kann.

Der Einbeziehung der „Service Charge“ in den stets anzugebenden Endpreis steht auch nicht entgegen, dass sie lediglich für die Buchung und nicht für den „eigentlichen“ Flug erhoben wird. Denn nach Art. 2 Ziff. 18 LVO sind „Flugpreise“ im Sinne der LVO die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen im Flugverkehr an Luftfahrtunternehmen oder deren Bevollmächtigte oder an andere Flugscheinverkäufer zu zahlen sind, sowie etwaige Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden. Wenn demnach sogar Zahlungen an bloße Vermittler von Flugdiensten einzubeziehen sind, muss dies erst recht für die an das Luftfahrtunternehmen zu zahlende Buchungsgebühr gelten.

Bestätigt durch BGH, Urt. v. 30.7.2015, I ZR 29/12 - Buchungssystem II; ebenso KG Berlin, Urt. v. 9.12.2011, 5 U 147/10; OLG Schleswig, Urt. v. 13.12.2018, 6 U 24/17

EuGH, Urt. v. 23.4.2020, C-28/19, Tz. 28 f – Ryanair

Die auf die Preise für Inlandsflüge erhobene Mehrwertsteuer ist eine Steuer im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 1008/2008,die sich auf den Flugpreis bezieht und unvermeidbar und vorhersehbar im Sinne von deren Art. 23 Abs. 1 Satz 3 ist, da sie in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist und automatisch bei jeder Buchung eines Inlandsflugs erhoben wird.

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Währung

EuGH, Urt. v. 15.11.2018, C-330/17, Tz. 39 – Verbraucherzentrale BW/Germanwings

Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 in Verbindung mit deren Art. 2 Nr. 18 ist dahin auszulegen, dass Luftfahrtunternehmen, die die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste nicht in Euro ausdrücken, verpflichtet sind,  für deren Angabe eine mit dem angebotenen Dienst objektiv in Verbindung stehende Landeswährung zu wählen. Dies ist insbesondere bei einer Währung der Fall, die in dem Mitgliedstaat des Abflug- oder Ankunftsorts des betreffenden Flugs als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.

A.A. früher OLG Köln, Urt. v. 4.9.2015, 6 U 61/15, Tz. 20 f; siehe dazu auch BGH, Beschl. v. 27.4.2017, I ZR 209/15 - Flugpreisangabe

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Sonstige Preisbestandteile (§ 23 Abs. 1 S. 3 Luftverkehrdienste-VO)

Art. 23 Abs. 1 S. 3:

Neben dem Endpreis ist mindestens Folgendes auszuweisen:

a)      der Flugpreis bzw. die Luftfrachtrate,

b)      die Steuern,

c)      die Flughafengebühren und

d)      die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen,

soweit die unter den Buchstaben b, c und d genannten Posten dem Flugpreis bzw. der Luftfrachtrate hinzugerechnet wurden.

EuGH, Urteil v. 6.7.2017, C-290/16- Air Berlin

Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008 ist dahin auszulegen ist, dass Luftfahrtunternehmen die von den Kunden für die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b bis d dieser Verordnung geschuldeten Beträge bei der Veröffentlichung ihrer Flugpreise gesondert ausweisen müssen und sie daher nicht – auch nicht teilweise – in den Flugpreis gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a der Verordnung einbeziehen dürfen.

Die Verpflichtung zur Einbeziehung dieser Preisbestandteile in den Endpreis (s.o.) kann nicht dadurch umgangen werden, dass sie in seltenen Ausnahmefällen tatsächlich nicht anfallen, z.B. bei der Verwendung eines wenig verbreiteten Zahlungsmittels (OLG Dresden, Urt. v. 3.2.2015, 14 U 1489/14, II.1.b).

OLG Frankfurt, Urt. v. 18.4.2024, 6 U 108/22

Angesichts der Ratio der Verordnung gibt es keinen Grund, Vermittlungsportale von den Verpflichtungen des Art. 23 Abs. 1 Luftverkehrsdienste-VO zu entbinden, wenn sie die erforderlichen Informationen von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht erhalten sollten. Der EuGH hat entschieden, dass die Anforderungen aus Art. 23 Abs. 1 Satz 4 Luftverkehrsdienste-VO selbst in Bezug auf solche Zusatzleistungen einzuhalten sind, die zusammen mit dem Flug gebucht werden können, aber nicht vom Luftfahrtunternehmen, sondern von einem Dritten angeboten werden (EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-112/11 - ebookers.com - Rn. 17 f. juris). Das gilt dann erst recht für Zusatzleistungen, die von dem Luftfahrtunternehmen selbst angeboten werden. Die Beklagte sieht das anders und meint, ihr dürfe die Pflicht zur Angabe der Gepäckbeförderungskosten nicht auferlegt werden, wenn sie sich nicht die erforderlichen Informationen beschaffen könne (was, wie oben dargetan wurde, schon nicht zutreffend ist), weil sie als Vermittlungsportal die Funktion erfülle, im Dienste der Verbraucher für eine Vergleichbarkeit der Flugreisekosten zu sorgen. Dieser Aufgabe wird sie gerade nicht gerecht, wenn sie die Kosten für das Gepäck - die gerade bei Billig-Airlines ein erheblicher Preisbestandteil sein können - nicht angibt.

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Fakultative Zusatzkosten/Opt-in

Art. 23 Abs. 1 S. 4: Fakultative Zusatzkosten werden auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden erfolgt auf ‚Opt-in‘-Basis.

EuGH, Urt. v. 23.4.2020, C-28/19, Tz. 20 – Ryanair

„Fakultative Zusatzkosten“ sind solche sind, die anders als die in Art. 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 1008/2008 genannten Bestandteile des Endpreises nicht unvermeidbar sind und somit Dienste betreffen, die den Luftverkehrsdienst als solchen ergänzen, aber für die Beförderung der Fluggäste weder obligatorisch noch unerlässlich sind, so dass der Kunde die Wahl hat, sie anzunehmen oder abzulehnen.

EuGH, Urt. v. 23.4.2020, C-28/19, Tz. 33 f – Ryanair

Zusatzkosten können nicht als vermeidbar und infolgedessen fakultativ angesehen werden, wenn die Wahl, die dem Verbraucher geboten wird, von einer vom Luftfahrtunternehmen vorgegebenen Bedingung abhängt, wonach die betreffende Leistung nur für einen beschränkten Kreis privilegierter Verbraucher kostenlos ist, während die nicht zu diesem Kreis gehörenden Verbraucher de facto dazu gezwungen werden, entweder auf die Unentgeltlichkeit dieser Leistung oder auf den sofortigen Abschluss der Buchung zu verzichten und potenziell teure Schritte zu unternehmen, um die Bedingung zu erfüllen, wobei sie Gefahr laufen, das Angebot nicht mehr oder nicht mehr zum ursprünglich angegebenen Preis wahrnehmen zu können, wenn diese Schritte abgeschlossen sind.

Daraus folgt, dass solche Kosten nicht nur als vorhersehbar, sondern auch als unvermeidbar einzustufen sind und daher nicht unter den Begriff der fakultativen Zusatzkosten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung Nr. 1008/2008 fallen.

Zu den fakultativen Zusatzkosten gehören Kosten für den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, eine Sitzplatzreservierung, Gepäck etc. Siehe unten bei Beispiele.

BGH, Urt. v. 29.9.2016, I ZR 160/15, Tz. 23 - Servicepauschale

Zu den fakultativen Zusatzkosten  zählen im Zusammenhang mit Flugreisen stehende Kosten von Leistungen, die den Luftverkehrsdienst ergänzen, aber für die Beförderung des Fluggastes weder obligatorisch noch unerlässlich sind, auch wenn sie von einer anderen Person als dem Luftverkehrsunternehmen erbracht und von dem Vermittler dieser Reise in einem Gesamtpreisgemeinsam mit dem Flugpreis von dem Kunden erhoben werden.

OLG Frankfurt, Urt. v. 18.4.2024, 6 U 108/22

Die Einbeziehung der Preise für die Gepäckbeförderung in den Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 1 Luftverkehrsdienste-VO ist naheliegenderweise, und von dem EuGH bestätigt, geboten, um dem Erwägungsgrund 16 der Verordnung Rechnung zu tragen, wonach Ziel der Verordnung die effektive Vergleichbarkeit der Preise für Flugdienste ist (EuGH, EuZW 2014, 837 Rn. 33 - Vueling).

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Beispiele

EuGH, Urt. v. 23.4.2020, C-28/19, Tz. 24 f – Ryanair

Kann der Verbraucher zwischen mindestens zwei Arten des Check-ins wählen, ist … die Art des Check-ins, die ihm bei der Buchung angeboten wird, nicht unbedingt eine für seine Beförderung obligatorische oder unumgängliche Dienstleistung. Bietet das Luftfahrtunternehmen neben einem gebührenpflichtigen Online-Check-in andere, für die Kunden kostenfreie Arten des Check-ins an, können die Gebühren für den Online-Check-in nicht als unvermeidbarer Bestandteil des Endpreises im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 angesehen werden, sondern sind als fakultative Zusatzkosten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung, die der Verbraucher wahlweise annehmen oder ablehnen kann, einzustufen.

Als unvermeidbar wären diese Gebühren nur dann zu betrachten, wenn alle vom Luftfahrtunternehmen angebotenen Arten des Check-ins kostenpflichtig wären oder dem Verbraucher keine Wahl zwischen mehreren Arten des Check-ins geboten würde.

EuGH, Urt. v. 23.4.2020, C-28/19, Tz. 29 – Ryanair

Mehrwertsteuer auf fakultative Zusatzleistungen für Inlandsflüge sind fakultative Zusatzkosten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung Nr. 1008/2008.

EuGH, Urt. v. 23.4.2020, C-28/19, Tz. 32, 35 – Ryanair

Verwaltungsgebühren für Käufe mit einer anderen als der vom Luftfahrtunternehmen bevorzugten Kreditkarte sind vorhersehbar sind, da sie auf der Politik des Luftfahrtunternehmens im Hinblick auf die Zahlungsweise selbst beruhen. …

Es für die Einstufung solcher Kosten nicht darauf an, ob die meisten Verbraucher über die vom Luftfahrtunternehmen bevorzugte Kreditkarte verfügen und somit die Zahlung der betreffenden Kosten vermeiden können.

Zu Bearbeitungsgebühren für Kreditkarten siehe auch:

BGH, Urt. v. 29.9.2016, I ZR 160/15, Tz. 30 f - Servicepauschale

Eine bei der Buchung regelmäßig anfallende Bearbeitungsgebühr ("Service Charge", "Servicepauschale") stellt ein im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 unvermeidbares und im Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbares Entgelt dar, das in den bei jeder Preisangabe anzugebenden Endpreis einzubeziehen ist.

Entgegen der Ansicht der Revision spricht gegen die Einordnung der Servicepauschale als unvermeidbares Entgelt nicht der Umstand, dass mit der American Express-Kreditkarte zahlende Kunden diese Pauschale nicht entrichten müssen. Nach Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 dient die Pflicht zur Ausweisung des Endpreises einschließlich aller Steuern, Gebühren und Entgelte dem Zweck, den Kunden in die Lage zu versetzen, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen. Dieser Zweck, der bei der Auslegung der Richtlinie zu berücksichtigen ist (EuGH, GRUR 2015, 281 Rn. 34 - Air Berlin/Bundesverband), würde verfehlt, wenn der Anbieter der Einbeziehung der Servicepauschale in den Endpreis gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 dadurch entgehen könnte, dass er einzelne Kundengruppen, die ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzen, durch den Erlass der Pauschale bevorzugt. Für Kunden, die das privilegierte Zahlungsmittel nicht nutzen, ist ein effektiver Preisvergleich nicht möglich, wenn der angezeigte Endpreis die von ihnen zu entrichtende Servicepauschale nicht enthält. Nach dem am Schutzzweck der Vorschrift orientierten Verständnis sind Entgelte nicht nur dann unvermeidbar im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, wenn jeder Kunde sie aufzuwenden hat, sondern grundsätzlich bereits dann, wenn nicht jeder Kunde sie vermeiden kann.

OLG Dresden, Urt. v. 3.2.2015, 14 U 1489/14, II.1.b

Mit solchen Zahlungsmitteln werden die andernfalls anfallenden Zahlungspauschalen für eine Zahlung per Lastschrift oder gängiger Kreditkarten nicht etwa "vermeidbar", da es Art. 23 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1008/2008 und den Zielen des Verordnungsgebers grundsätzlich widerspräche, den stets auszuweisenden Endpreis allein auf der Grundlage dieser Ausnahmen von der Regel zu berechnen. Ein derartiges Verständnis der Vorschrift würde Umgehungsmöglichkeiten Tür und Tor öffnen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein nicht unerheblicher Anteil der Kunden von einer gebührenfreien Zahlungsmöglichkeit ausgeschlossen bleibt, weil er über das Zahlungsmittel, das eine Ausnahme von der Buchungsgebühr ermöglicht, nicht verfügt. Für diesen Teil der Kunden stellt sich die Buchungsgebühr bereits bei Beginn des Buchungsvorganges als unvermeidbar dar.

 OLG Hamburg, Beschl. v. 30.3.2016, 5 U 16/14, Tz. 9 ff

Die streitgegenständliche „Service Fee“ ist unvermeidbar und vorhersehbar, obwohl sie unstreitig von der Antragsgegnerin dann nicht erhoben wird, wenn ein Kunde als Zahlungsmittel die Kreditkarte „fluege.de MasterCard GOLD“ oder die Prepaid-Karte „Visa Electron“ wählt. Damit muss der potentielle Fluggast bei Nutzung dieser Zahlungsarten diese Gebühr tatsächlich nicht bezahlen. Dies kann indes nach der Überzeugung des Senates nicht dazu führen, dass es sich bei der streitgegenständlichen „ServiceFee“ nicht um eine „unvermeidbare“ Gebühr im Sinne des Art. 23 I 2 LVO handelt.

Der Begriff der „unvermeidbaren“ (und „vorhersehbaren“) Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte im Sinne des Art. 23 I 2 LVO ist nach der Systematik der Vorschrift des Art. 23 I LVO nicht gleichbedeutend mit den „fakultativen Zusatzkosten“ im Sinne des Art. 23 I 4 LVO. Derartige Kosten fallen nach der Definition dieser Vorschrift in Abhängigkeit davon an, welche konkreten Leistungen ein Kunde bucht. Solche Zusatzleistungen werden regelmäßig erst dann in sinnvoller Weise angeboten werden können, wenn der Kunde sich für einen konkreten Flugdienst und die etwaige Inanspruchnahme zusätzlicher Leistungen wie etwa einer Versicherung entschließt (BGH GRUR 2013, 1247, Tz. 17 - Buchungssystem). Dem entspricht, dass der BGH den auch außerhalb von Flugreservierungsportalen geltenden allgemeinen Grundsatz betont, dass (nur solche) mit dem Abschluss eines Vertrags verbundene Kosten, die nicht bezifferbar oder laufzeitabhängig sind, nicht in einen einheitlichen Endpreis einbezogen werden können und müssen, sondern auf andere Weise hinreichend deutlich kenntlich gemacht werden müssen (BGH GRUR 2010, 744, Tz. 33 - Sondernewsletter).

Die hier in Rede stehende „Service Fee“ ist aber nicht in diesem Sinne nicht bezifferbar. Dieser „Gebühr“ steht keine angebotsabhängige Gegenleistung der Antragsgegnerin oder eines Dritten wie etwa der Fluggesellschaft gegenüber. Sie ist zwar nach dem Willen der Antragsgegnerin eine variable Gebühr in dem Sinne, dass sie dem Grunde und der Höhe nach von der Art des verwendeten Zahlungsmittels abhängt. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass dies in irgendeinem Zusammenhang mit einem tatsächlichen Kostenanfall steht. Vielmehr fordert die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Aufstellung „Gebühren, die zum Ticketpreis hinzukommen können“ jedenfalls bei Buchung von Flügen der Airline Ryan Air zusätzliche Kreditkartengebühren. Damit stellt sich die hier in Rede stehende „ServiceFee“ nicht als eine prinzipiell nicht bezifferbare, sondern als eine solche Gebühr dar, die die Antragsgegnerin lediglich nicht beziffern will, obwohl ihr dies möglich wäre. Ein Anbieter kann aber die gesetzlichen Vorschriften zur Einbeziehung von Kostenpositionen in Preisangaben nicht dadurch umgehen, dass er für nicht angebotsabhängige Kostenpositionen nach eigenem Ermessen und ohne erkennbare sachliche Berechtigung verschiedene Gebührenalternativen festlegt und so willentlich eine künstliche „variable“ Gebühr einführt.

EuGH, Urt. v. 19.7.2012, C-112/11, Tz. 20– ebookers.com

Der Begriff „fakultative Zusatzkosten“ in Art. 23 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 1008/2008 ist dahin auszulegen ist, dass er im Zusammenhang mit Flugreisen stehende Kosten von Leistungen wie einer Reiserücktrittsversicherung erfasst, die von einer anderen Person als dem Luftverkehrsunternehmen erbracht und von dem Vermittler dieser Reise in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Kunden erhoben werden.

Ebenso BGH, Urt. v. 29.9.2016, I ZR 160/15, Tz. 23 - Servicepauschale

BGH, Beschl. v. 25.10.2012, I ZR 81/11, Tz. 10

Eine Versicherungsleistung, die von einem mit dem Luftfahrtunternehmen nicht verbundenen Dritten erbracht wird, stellt eine fakultative Zusatzleistung im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung 1008/2008 dar.

KG Berlin, Urt. v. 7.10.2015, 5 U 45/14, B.I.2.a

Bei den Gebühren der Sitzplatzreservierung handelt es sich objektiv um fakultative Zusatzkosten, da sie weder obligatorisch noch für die Beförderung des Fluggastes unerlässlich waren. Weder war mit der Sitzplatzreservierung ein Übergang von einem Stehplatz zu einem Sitzplatz verbunden noch wurde erst mit der Sitzplatzreservierung die Buchung auch für den Verbraucher und/oder die Beklagte rechtlich verbindlich. Die Gebühren für die Reservierung eines bestimmten, individuell ausgewählten Sitzplatzes waren eine Zusatzleistung, die der Verbraucher vermeiden konnte. Es war seiner Entscheidung überlassen, ob er diese Zusatzleistung aus einem persönlichen Interesse tatsächlich in Anspruch nehmen mochte.

OLG Dresden, Urt. v. 13.11.2018, 14 U 751/18, II.1.a

Ziel der LuftverkehrsdiensteVO ist es, die Kunden in die Lage zu versetzen, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen. Die Mitnahme auch von größeren Gepäckstücken und nicht nur von Handgepäck ist für viele Fluggäste von wesentlicher Bedeutung. Auch wenn sich die Kunden zum Zeitpunkt der Buchung noch nicht dafür entschieden haben, Gepäck hinzu zu buchen, ist nicht ausgeschlossen, dass sie dies zu einem späteren Zeitpunkt noch nachholen wollen. Um aber die effektive Vergleichbarkeit der Preise von Flugdiensten zu ermöglichen … Ist es notwendig, diese Preise zu Beginn des Buchungsvorganges mitzuteilen. Nur so können die Kunden die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv vergleichen.

OLG Dresden, Urt. v. 11.2.2020, 14 U 1885/19, II.2.a.bb

Bei dem Preis, der für die Beförderung des aufgegebenen Gepäcks von Fluggästen zu zahlen ist, handelt es sich - anders als bei Handgepäck - um fakultative Zusatzkosten, da ein solcher Dienst nicht obligatorisch oder unerlässlich für die Beförderung von Fluggästen ist (EuGH, Urt. v. 18.09.2014, C-487/12, Tz. 39). …

Die Beschränkung der kostenlosen Gepäckbeförderung durch Fluggesellschaften hat ihren Grund in dem Geschäftsmodell, Flugdienste zu einem möglichst günstigen Preis anzubieten und dafür Kosten der Gepäckbeförderung gesondert zu erheben. Anlass, die Beförderung aufgegebenen Gepäcks vollständig auszuschließen, wird in Anbetracht dieses Geschäftsmodells allenfalls in seltenen Ausnahmefällen bestehen, zumal moderne Passagiermaschineneigens mit Frachträumen für das regelmäßig anfallende Gepäck der Passagiere ausgestattet sind.

Die Verpflichtung zur Einbeziehung aller Preisbestandteile in den Endpreis kann nicht dadurch umgangen werden, dass bestimmte Preisbestandteile in seltenen Ausnahmefällen tatsächlich nicht anfallen, z.B. bei der Verwendung eines wenig verbreiteten Zahlungsmittels (OLG Dresden, Urt. v. 3.2.2015, 14 U 1489/14, II.1.b).

OLG Dresden, Urt. v. 29.10.2019, 14 U 754/19

Die von der Beklagten erhobene Gebühr (Service Fee) in Höhe von 14,99 € pro Flugstrecke und Person ist eine vorhersehbare Gebühr im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) 1008/2008. Die Gebühr - nach Darstellung der Beklagten Gegenleistung für die von ihr erbrachte Such- und Vermittlungsleistung - wird bei jeder Flugbuchung erhoben und ist regelmäßiger Preisbestandteil. Die Beklagte gewährt allerdings einen Rabatt in gleicher Höhe, wenn die Zahlung des Fluges mit der "yyyyyy" erfolgt. Ungeachtet dieser Rabattmöglichkeit ist die Service Fee aber als unvermeidbarer und vorhersehbarer Bestandteil des Flugpreises anzusehen. …

Die Anforderungen von Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 1008/2008 kann die Beklagte nicht dadurch umgehen, dass sie in ihren Preisangaben durch Beifügung des Zusatzes "bei Zahlung mit yyyyyy" auf die besonderen Umstände hinweist, an die der gegebenenfalls eingeräumte Rabatt geknüpft wird. Für Kunden, die das privilegierte Zahlungsmittel nicht nutzen, ist ein effektiver Preisvergleich nicht möglich, wenn der angezeigte Endpreis die von ihnen zu entrichtende Servicepauschale nicht enthält (vgl. BGH, Urt. v. 29.09.2016, Az. I ZR 160/15 - Servicepauschale -, Rn. 31, juris). Dieser Zweck von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 würde verfehlt, wenn ein Anbieter der Einbeziehung der Servicepauschale in den Endpreis dadurch entgehen könnte, dass er einzelne Kundengruppen, die ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzen, durch einen Erlass der Pauschale bevorzugt (BGH, a.a.O.). Es steht einem schnellen und effektiven Preisvergleich entgegen, wenn Sonderrabatte, die nur für einen bestimmten Teil der Kunden überhaupt einschlägig sind, auf die streitgegenständliche Art und Weise bei der Preisangabe berücksichtigt werden könnten. Dabei ist nicht zuletzt der Umstand zu berücksichtigen, dass ein Kunde, der die "yyyyyy" noch nicht hat, diese auch nicht im Rahmen einer begonnen Flugsuche und -buchung noch erlangen könnte; vielmehr wäre diese Kreditkarte zunächst zu beantragen, was gewisse Zeit in Anspruch nähme.

KG Berlin, Urt. v. 12.8.2014, 5 U 2/12, B.A.I.3.b.bb

Rückvergütungen sind daher nur zu berücksichtigen, wenn das Erreichen der jeweiligen Grenzwerte nach den bestehenden Erfahrungen der Beklagten und den jeweils im Zeitpunkt der Veröffentlichung erreichten Werten absehbar ist. Jeweils situationsabhängige zusätzliche Gebühren (etwa Flugzeugenteisung oder Außenposition/Brücke) fallen zwar im gegebenen Fall unvermeidbar an, sie können aber regelmäßig nicht hinreichend sicher vorher gesehen werden und sie sind dann nicht als solche gesondert in den Endpreis und auch nicht in die gesonderte Angabe der Gebühren einzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte - was kaufmännisch nahe liegt - derartige zusätzliche Flughafengebühren als pauschal kalkulierte Kosten in ihren "Flugpreis" einkalkuliert (wobei nach Art. 23 Abs. 1 Luftverkehrsdienste-VO der "Flugpreis" nur ein Teilbetrag des insgesamt zu zahlenden "Endpreises" ist).

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Opt-in

EuGH, Urt. v. 23.4.2020, C-28/19, Tz. 19 – Ryanair

Fakultative Zusatzkosten sind auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitzuteilen; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden muss auf „Opt-in“-Basis erfolgen.

OLG Frankfurt, Urt. V. 9.10.2014, 6 U 148/13, Tz. 16

Das „opt-in“-Erfordernis im Sinne von Art. 23 Abs. 1 S. 4 der VO(EG) Nr. 1008/2008 will verhindern, dass der Verbraucher die Zusatzleistung allein deswegen bestellt, weil er die „opt-out“-Möglichkeit entweder übersehen oder sich mit ihr nicht näher beschäftigt hat. Stattdessen soll der Verbraucher eine bewusste und informierte Entscheidung darüber treffen, ob er die Zusatzleistung hinzubuchen will oder nicht. Dem wird eine Ausgestaltung des Buchungsvorgangs, bei dem der Verbraucher gezwungen wird, sich für oder gegen die Inanspruchnahme der Zusatzleistung zu entscheiden - d.h. die Buchungsvorgang ohne diese Entscheidung nicht fortsetzen kann - grundsätzlich gerecht. Denn auch in diesem Fall kann sichergestellt werden, dass die Hinzubuchung auf einer bewussten und informierten Entscheidung für die Zusatzleistung beruht. Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn Art. 23 Abs. 1 S. 4 der VO(EG) Nr. 1008/2008 den Unternehmer darüber hinaus verpflichten wollte, dem Verbraucher auch die Möglichkeit einer unbewussten Entscheidung gegen die Zusatzleistung - nämlich durch ein Übersehen der „opt-in“-Möglichkeit - zu eröffnen. Das kann jedoch weder der genannten Verordnung noch der genannten Entscheidung „eBookers“ des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. NJW 2012, 2867 - eBookers) entnommen werden.

OLG Frankfurt, Urt. v. 9.4.2015, 6 U 33/14, Tz. 21f

Das „Opt-in“-Erfordernis soll verhindern, dass der Flugkunde allein deswegen die Zusatzleistung bestellt, weil er die „Opt-out“-Möglichkeit entweder übersehen oder sich mit ihr nicht richtig beschäftigt hat. Stattdessen soll der Verbraucher eine aktive, d. h. bewusste Entscheidung darüber treffen, ob er die Zusatzleistung will oder nicht (vgl. BGH vom 25. 10. 2012, Az.: I ZR 81/11, Tz.11).

OLG München, Urt. v. 16.7.2015, 6 U 4681/14

Das in Art. 23 Abs. 1 S. 4 enthaltene Erfordernis soll verhindern, dass der Flugkunde im Rahmen des Buchungsvorgangs für einen Flug dazu verleitet wird, Zusatzleistungen zum Flug selbst abzunehmen, die für dessen Zwecke nicht unvermeidbar und unerlässlich sind, sofern er sich nicht ausdrücklich dafür entscheidet, solche Zusatzleistungen abzunehmen und die Zusatzkosten dafür zu zahlen.

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Art der Darstellung

EuGH, Urt. v. 23.4.2020, C-28/19, Tz. 18 – Ryanair

Die in Art. 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 1008/2008 genannten Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte dürfen nicht in den Flugpreis einbezogen werden, sondern sind gesondert auszuweisen sind. Die verschiedenen Bestandteile des zu zahlenden Endpreises im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 sind bereits bei der erstmaligen Angabe des Preises für Flugdienste auszuweisen.

BGH, Urt. v. 29.9.2016, I ZR 160/15, Tz. 33 - Servicepauschale

Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen, um einen effektiven Preisvergleich zu ermöglichen (EuGH, GRUR 2015, 281 Rn. 34 f. - Air Berlin/Bundesverband). Eine Gestaltung, bei der der Endpreis erstmals am Beginn des eigentlichen Buchungsvorgangs ausgewiesen wird, ist unzulässig (BGH, GRUR 2016, 392 Rn. 18 - Buchungssystem II).

EuGH, Urt. v. 15.1.2015, C-573/13, Tz. 29 – Air Berlin

Der Ausdruck „am Beginn jedes Buchungsvorgangs“ in Art. 23 Abs. 1 Satz 4 impliziert, dass die fakultativen Zusatzkosten am Beginn des eigentlichen Buchungsvorgangs anzuzeigen sind, damit der Kunde entscheiden kann, ob er die betreffende Zusatzleistung tatsächlich in Anspruch nehmen möchte (vgl. in diesem Sinne Urteil ebookers.com Deutschland, EU:C:2012:487, Rn. 15).

OLG Dresden, Urt. v. 11.2.2020, 14 U 1885/19, II.2.a

Fakultative Zusatzkosten sind nach dem klaren Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO (EG) 1008/2008 zu Beginn eines jeden Buchungsvorgangs mitzuteilen. Hintergrund ist, dass ein effektiver Preisvergleich auch voraussetzt, dass der Kunde über die Preise von Leistungen in Kenntnis gesetzt wird, die er möglicherweise noch zum Angebot hinzu buchen will.

BGH, Urt. v. 29.9.2016, I ZR 160/15, Tz. 24 f - Servicepauschale

Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 soll im Hinblick auf die Preise von Luftverkehrsdiensten Information und Transparenz gewährleisten und somit zum Schutz des Kunden, der diese Dienste in Anspruch nimmt, beitragen (vgl. EuGH, NJW 2012, 2867 Rn. 13 - ebookers.com/Verbraucherzentrale). Der Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 liegt der Zweck zugrunde zu verhindern, dass der Flugkunde im Rahmen des Buchungsvorgangs für einen Flug dazu verleitet wird, Zusatzleistungen abzunehmen, die für den Flugtransport nicht unvermeidbar und unerlässlich sind, sofern er sich nicht ausdrücklich dafür entscheidet, solche Zusatzleistungen abzunehmen und die Zusatzkosten dafür zu zahlen (vgl. EuGH, NJW 2012, 2867 Rn. 15 - ebookers.com/Verbraucherzentrale). Um diesen Zweck zu erreichen, muss die Gestaltung des Buchungsvorgangs dem in Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 geregelten Gebot der Klarheit, Transparenz und Eindeutigkeit genügen und dem Verbraucher eine bewusste und informierte Entscheidungsmöglichkeit eröffnen (vgl. OLG Frankfurt/Main, GRUR 2015, 400).

... Ist der Buchungsvorgang derart gestaltet, dass der Verbraucher, der eine fakultative Leistung zuvor bereits abgewählt hat, im weiteren Verlauf über die erneute Notwendigkeit der Abwahl dieser Leistung getäuscht wird, so ist der Verbraucher nicht in der Lage, eine bewusste und informierte Entscheidung zwischen mehreren Buchungsmöglichkeiten zu treffen.

OLG Frankfurt, Urt. V. 9.10.2014, 6 U 148/13, Tz. 17

Auch wenn ein Buchungsvorgang, bei dem sich der Kunde für oder gegen die Inanspruchnahme der Zusatzleistung entscheiden muss, mit dem „opt-in“-Erfordernis des Art. 23 I 4 der VO(EG) Nr. 1008/2008 grundsätzlich vereinbar ist, muss gleichwohl die konkrete Ausgestaltung dieses Buchungsvorgangs dem in der Regelung allgemeinen aufgestellten Grundsatz der Klarheit, Transparenz und Eindeutigkeit entsprechen. Nur wenn dem Nutzer bei der Buchung sowohl die Möglichkeit, sich für die Zusatzleistung zu entscheiden („opt-in“), als auch die Möglichkeit, die Buchung ohne Inanspruchnahme dieser Leistung fortzusetzen, im Sinne einer klaren und gleichwertigen Entscheidungsalternative vor Augen geführt wird, ist die erforderliche bewusste und informierte Entscheidung sichergestellt. Unvereinbar mit den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 S. 4 der VO(EG) Nr. 1008/2008 ist dagegen eine Ausgestaltung des Buchungsvorgangs, bei dem eine Fortsetzung der Buchung ohne Inanspruchnahme der Zusatzleistung zwar möglich ist, dieser Weg jedoch schwerer aufzufinden ist als die Hinzubuchung der Zusatzleistung. Denn in diesem Fall besteht die Gefahr, dass der Nutzer die Zusatzleistung nur deswegen in Anspruch nimmt, weil er eine Alternative hierzu auf die Schnelle nicht findet und sich nicht der Mühe unterziehen will, hiernach weiter zu suchen.

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 24.9.2015, 6 U 60/15, II.1

OLG München, Urt. v. 16.7.2015, 6 U 4681/14

Das “Opt-in”-Erfordernis in Art. 23 Abs. 1 S. 4 Hs. 2 der EU-LuftverkehrsdiensteVO ist nicht nur als technisches Gebot zu verstehen, die Annahme von fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden als dessen notwendig aktive Auswahlentscheidung zu implementieren, sondern beinhaltet gleichzeitig die Notwendigkeit einer bewussten Auswahlentscheidung des Kunden zugunsten dieser fakultativen Zusatzkosten. Insofern enthält bereits der Begriff des “Opt-in” i. S. d. genannten Vorschrift selbst die Vorgabe für den Normadressaten, die Möglichkeit der Entscheidung zugunsten bestimmter fakultativer Zusatzkosten für den Kunden klar, transparent und eindeutig zu gestalten, damit er seine entsprechende Entscheidung tatsächlich bewusst treffen kann. Eine irreführende Gestaltung der Auswahlmöglichkeit ist hiermit nicht vereinbar. ...

Zu einer offenen Wahl, die der Verbraucher treffen muss, bevor der Buchungsvorgang fortgesetzt werden kann:

OLG Frankfurt, Urt. v. 9.4.2015, 6 U 33/14, Tz. 21f

Das „Opt-in“-Erfordernis soll verhindern, dass der Flugkunde allein deswegen die Zusatzleistung bestellt, weil er die „Opt-out“-Möglichkeit entweder übersehen oder sich mit ihr nicht richtig beschäftigt hat. Stattdessen soll der Verbraucher eine aktive, d. h. bewusste Entscheidung darüber treffen, ob er die Zusatzleistung will oder nicht (vgl. BGH vom 25. 10. 2012, Az.: I ZR 81/11, Tz.11).

Dem wird die angegriffene „Checkbox“ durch ihre Grundstruktur gerecht: Der Verbraucher kann den Buchungsvorgang erst dann fortsetzen, nachdem er eines der beiden Felder angekreuzt und damit die bewusste Entscheidung für oder gegen die Reiserücktrittsversicherung getroffen hat. Anders könnte man das nur sehen, wenn Art. 23 Abs. 1 S. 4 der EU-LuftverkehrsdiensteVO den Unternehmer verpflichten würde, dem Verbraucher auch die Möglichkeit einer unbewussten Entscheidung gegen die Zusatzleistung zu eröffnen (indem er nämlich die „opt-in“-Möglichkeit übersieht). Das kann man aber weder der Verordnung noch den Vorgaben der EuGH-Entscheidung vom 19. 7. 2012 (Rs. C 112/11 = NJW 2012, 2867 „eBookers“) entnehmen (vgl. bereits Senat GRUR 2015, 400 - Opt-In Buchung über Drop Down-Box, Tz. 16).

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 24.9.2015, 6 U 60/15, II.1

Zu einer Empfehlung:

OLG Frankfurt, Urt. v. 9.4.2015, 6 U 33/14, Tz. 26

Weder dem Wortlaut des Art. 23 Abs. 1 S. 4 der EU-LuftverkehrsdiensteVO noch den Erwägungsgründen der Verordnung kann man entnehmen, dass der Anbieter verpflichtet wäre, die beiden Optionen wertungsneutral nebeneinander zu stellen. Die zulässige Grenze wird allerdings dann überschritten, wenn der Anbieter den Verbraucher in unsachlicher Weise beeinflusst (§ 4 Nr. 1 UWG).

OLG Frankfurt, Urt. v. 24.9.2015, 6 U 60/15, II.2

Soweit die Präsentation einer mit Art. 23 I 4 der VO (EG) Nr. 1008/2008 grundsätzlich vereinbaren Entscheidungsalternative mit zusätzlichen Hinweisen versehen wird, die den Nutzer - auch nachträglich - zur Inanspruchnahme der Zusatzleistung veranlassen sollen, sind derartige Hinweise unzulässig, wenn sie unzutreffende Angaben (§ 5 UWG) enthalten oder den Nutzer unsachlich beeinflussen (§ 4 Nr. 1 (alt) UWG) sollen. Dabei ist an das Ausmaß der noch zulässigen Beeinflussung wegen des Zeit- und Entscheidungsdrucks des Nutzers, unter dem sich der Nutzer während des Buchungsvorgangs befindet, ein durchaus strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. Senat GRUR-RR 2015, 339, Tz. 28).

OLG Frankfurt, Urt. v. 24.9.2015, 6 U 60/15, II.3

Art. 23 Abs. 1 S. 4 der VO (EG) Nr. 1008/2008 ist insoweit unklar formuliert, als in Absatz 1, Satz 2 für den Flugpreis die Angabe des Endpreises ausdrücklich gefordert wird, während in Satz 4 die - im Flugendpreis nicht enthaltenen - fakultativen Zusatzkosten nur "auf klare, transparente und eindeutige Art" mitgeteilt werden müssen. Zu diesem allgemeinen Transparenzerfordernis gehört auch die Angabe des Gesamtpreises der Zusatzkosten. Gerade in der Buchungssituation im Internet, die auf eine schnelle Entscheidung angelegt ist, müssen dem Kunden die Kosten für die Zusatzleistungen so mitgeteilt werden, dass keine zusätzlichen Rechenschritte mehr nötig sind, um den Mehrpreis zu ermitteln. Damit ist die Angabe der monatlichen Prämie für eine Jahresversicherung jedenfalls dann nicht zu vereinbaren, wenn diese Monatsprämie über einen "krummen" Betrag lautet, der nicht ohne weiteres mit zwölf zu multiplizieren ist.

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Zeitpunkt der Informationen

EuGH, Urt. v. 23.4.2020, C-28/19, Tz. 18 – Ryanair

Die in Art. 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 1008/2008 genannten Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte dürfen nicht in den Flugpreis einbezogen werden, sondern sind gesondert auszuweisen sind. Die verschiedenen Bestandteile des zu zahlenden Endpreises im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 sind bereits bei der erstmaligen Angabe des Preises für Flugdienste auszuweisen.

KG Berlin, Urt. v. 7.10.2015, 5 U 45/14, B.I.2.a.aa

Die rechtzeitige Angabe des Endpreises - bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste einschließlich ihrer erstmaligen Angabe - soll dem Verbraucher sobald als möglich einen Vergleich und die Auswahl des jeweiligen Flugdienstes (insbesondere des preiswürdigsten innerhalb der Angebote des Flugdienstleisters und innerhalb der Angebote anderer Flugdienstleister) erleichtern (EuGH, GRUR 2015, 281 TZ 32, 34 - Air Berlin; BGH, GRUR 2013, 1247 TZ 17, 22 - Buchungssystem). … Die rechtzeitige Angabe fakultativer Zusatzkosten soll den Verbraucher vor einer Überrumpelung schützen, so dass er nicht Leistungen in Anspruch nimmt, die er nicht freiwillig ausgewählt hätte, jedenfalls nicht zu den genannten zusätzlichen Kosten (EuGH, GRUR 2015, 281 TZ 29 - Air Berlin; NJW 2012, 2867 TZ 15 - ebockers.com). Insoweit ist die Information über die Freiwilligkeit und die Höhe der Zusatzkosten gerade dann sinnvoll, wenn die Entscheidung über die Auswahl der Zusatzleistung konkret erfolgen soll (also insbesondere weder zeitlich weit früher noch erst später).

KG Berlin, Urt. v. 7.10.2015, 5 U 45/14, B.I.3.a

Der Ausdruck "am Beginn jedes Buchungsvorganges" in Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 impliziert, dass die fakultativen Zusatzkosten am Beginn des eigentlichen Buchungsvorgangs anzuzeigen sind, damit der Kunde entscheiden kann, ob er die betreffende Zusatzleistung tatsächlich in Anspruch nehmen möchte (EuGH, GRUR 2015, 281 TZ 29 f - Buchungssystem). Das für fakultative Zusatzkosten geltende spezifische Erfordernis soll verhindern, dass der Flugkunde im Rahmen des Buchungsvorgangs für einen Flug dazu verleitet wird, Zusatzleistungen zum Flug selbst abzunehmen, die für dessen Zweck nicht unvermeidbar und unerlässlich sind, sofern er sich nicht ausdrücklich dafür entscheidet, solche Zusatzleistungen abzunehmen und die Zusatzkosten dafür zu zahlen (EuGH, NJW 2012, 2867 TZ 15 f - ebockers.com).

Davon ausgehend liegt es nahe, den "Beginn jedes Buchungsvorganges" auf den Beginn der Buchung der jeweiligen Zusatzleistung zu beziehen. Art. 23 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 regelt den Endpreis, mithin den Preis für die einzelne Buchung der Flugreise. Wenn dann Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 für fakultative Zusatzkosten eine Preisangabe "am Beginn jedes Buchungsvorganges" fordert, geht diese Regelung von einer Mehrzahl von Buchungsvorgängen aus.

KG Berlin, Urt. v. 7.10.2015, 5 U 45/14, B.I.3.b

Nach der vom EuGH (GRUR 2015, 281 TZ 29 f - Buchungssystem) bestätigten Rechtsauffassung des BGH (GRUR 2013, 1247 TZ 17 - Buchungssystem) ist für die Mitteilung der fakultativen Zusatzkosten auf den Beginn des "eigentlichen Buchungsvorgangs" abzustellen. Dieser Zeitpunkt ist von dem bereits früher einsetzenden Zeitpunkt zur Angabe des Endpreises zu unterscheiden.

OLG Frankfurt, Urt. v. 24.5.2012, 6 U 103/11, II.B.II.2

Das OLG Dresden (s.o) hatte noch nicht zu entscheiden, an welcher Stelle des Buchungsvorgangs die Gebühr als Bestandteil des Flug(end-)preises erstmals auftauchen muss. Art. 23 Abs. 1 S. 2 EU-LuftverkehrsdiensteVO normiert, dass der zu zahlende Endpreis für Flugdienste „stets“ auszuweisen ist und den anwendbaren Flugpreis sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen muss.

Dies bedeutet, dass der Endpreis bei der erstmaligen Angabe des Flugpreises genannt werden muss. … Wenn Art. 23 Abs. 1 S. 4 der EU LuftverkehrsdiensteVO verlangt, dass fakultative Zusatzkosten am Beginn des Buchungsvorgangs mitgeteilt werden müssen, so muss das erst recht für unvermeidbare Gebühren gelten, denn nur dann kann der Kunde die Flugpreise effektiv vergleichen.

KG Berlin, Urt. v. 4.1.2012, 24 U 90/10, B.II.2

Nach Art.23 Abs.1, Satz 1 LVO schließen die der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreise, die in jedweder Form – auch im Internet – für Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet, angeboten oder veröffentlicht werden, die anwendbaren Tarifbedingungen ein. Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen (S.2). Neben dem Endpreis ist mindestens Folgendes auszuweisen:

a) der Flugpreis, b) die Steuern, c) die Flughafengebühren und d) die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen, soweit die unter den Buchstaben b, c und d genannten Posten dem Flugpreis hinzugerechnet wurden (S.3).

Bei den Zuschlägen für Steuern, Gebühren und Kerosin handelt es sich um unvermeidbar und im Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar vom Kunden zu entrichtende Zuschläge. Sie sind daher in den nach Art.23 Abs.1 Satz 2 LVO stets auszuweisenden Endpreis einzurechnen. Dies gilt auch für die im Rahmen der Buchung angezeigte tabellarische Darstellung möglicher Flüge und deren Preise. Für eine Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass der Endpreis einschließlich obligatorischer und vorhersehbarer Zuschläge bei jeglicher Darstellung von Preisen und nicht erst zum Abschluss eines in mehreren Schritten verlaufenden Buchungsvorgangs anzuzeigen ist, spricht die Verwendung des Adverbs „stets“ im deutschen Wortlaut der Vorschrift, die weiter gestützt wird durch den Begriff „jederzeit“ im oben zitierten Erwägungsgrund (16). Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für eine Pflicht zur Angabe des Endpreises bereits zu Beginn der Buchung. Denn sie soll es den Kunden ermöglichen, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen. Ein effektiver Vergleich erfordert eine möglichst frühzeitige Angabe des tatsächlich vom Kunden zu entrichtenden Flugpreises. Eine zunächst erfolgende Angabe eines zu niedrigen, gar nicht buchbaren Preises hindert den Kunden gerade an einem effektiven Vergleich, indem sie ihn durch den mit dem besonders günstig erscheinenden Angebot verbundenen Anlockeffekt veranlasst, den Buchungsvorgang weiter zu betreiben und möglicherweise abzuschließen, ohne noch weitere Preisvergleiche vorzunehmen. Für alle in der Tabelle für die dort aufgelisteten Flüge genannten Flugpreise mit Ausnahme der voreingestellt angeklickten oder selbst angeklickten werden die Angaben ohnehin nicht einmal durch die nur auf den so ausgewählten Flug bezogenen nachfolgenden Angaben zu Hinzukommendem bis hin zum (End-) Preis korrigiert.

Bestätigt durch BGH, Urt. v. 30.7.2015, I ZR 29/12 - Buchungssystem II

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Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6e5Dudehm