Über § 8 Abs. 1 ProdSG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und 2 MaschVO (= Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung)) muss der Hersteller einer Maschine, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, bestimmte Informationen zur Verfügung stellen.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.2.2014, I-20 U 188/13, Tz. 14
Die Vorschriften, die eine bestimmte Kennzeichnung von Produkten vorsehen, dienen durchweg dem Schutz der Verbraucher und stellen somit Marktverhaltensregelungen im Interesse der Verbraucher dar (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rdnr. 11.118 m.w.N.). Der Anwendung von § 4 Nr. 11 UWG steht auch die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken nicht entgegen, da sie nach ihrem Art. III (vgl. dazu auch Erwägungsgrund 9 der Richtlinie) Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt lässt (vgl. BGH GRUR 2009, 984 (988) – Festbetragsfestsetzung). Dementsprechend ist nach der Richtlinie 2005/29/EG die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG auf Bestimmungen zulässig, die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten in gemeinschaftsrechtskonformer Weise regeln (vgl. BGH GRUR 2013, 945 – Tribenuronmethyl). Die im Tenor aufgeführten Informationen dienen der Gesundheit und Sicherheit des Verbrauchers.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.2.2014, I-20 U 188/13, Tz. 16
Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 MaschVO sind vor der Inbetriebnahme einer Maschine im Sinne der MaschVO die erforderlichen Informationen, wie eine Betriebsanleitung im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG, zur Verfügung zu stellen. Welche Informationen dies sind, ist unter anderem in Nr. 1.7.4 des Anhangs I niedergelegt.
Für Verstöße gegen die Informationpflichten können auch Händler zur Verantwortung gezogen werden.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.2.2014, I-20 U 188/13, Tz. 34
Nach § 6 Abs. 5 ProdSG hat der Händler dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Dies versteht die Antragsgegnerin als grundsätzliche Einschränkung der Pflichten des § 3 ProdSG zugunsten des Händlers. Aber auch die sie danach treffenden Pflichten hat sie verletzt. Denn die entsprechende Prüfungspflichten beziehen sich ... vor allem auf die formellen Dinge (Kennzeichnungen) und die Instruktionen (Sicherheits- und Warnhinweise), während er für die Konformität an sich nicht verantwortlich gemacht wird.